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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 9 AR 12/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO, IntFamRVG


Vorschriften:

BGB § 1631 b
BGB § 1800
BGB § 1915
FGG § 5
FGG § 5 Abs. 1 Satz 1
FGG § 46 Abs. 2
FGG § 65 Abs. 1
FGG § 65 Abs. 2
FGG § 65 Abs. 3
FGG § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a
FGG § 70 Abs. 1 Satz 3
FGG § 70 Abs. 2 Satz 2
FGG § 70 Abs. 3
ZPO §§ 36 f.
ZPO § 36 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Nr. 6
ZPO § 621 a Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 4
IntFamRVG § 47 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Entscheidung über den Kompetenzkonflikt wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. Juli 2008 wurde die Obsorge für den minderjährigen P. G. auf den Verfahrensbeteiligten zu 3. übertragen, soweit diese dessen Unterbringung in Deutschland betrifft; zugleich wurde die Unterbringung des Kindes in der Einrichtung "H.", Haus B. in S. / OT J. angeordnet (Bl. 6 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 31. Juli 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brandenburg an der Havel die Zustimmung des Landesjugendamtes Brandenburg zur Unterbringung des österreichischen Kindes in Deutschland nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 genehmigt (Bl. 3 ff. d.A.). Tatsächlich hielt sich P. G. möglicherweise zuletzt nicht an dem Standort B. (= Amtsgerichtsbezirk Guben), sondern an dem Standort Haus M. der Einrichtung "H." in M. (= Amtsgerichtsbezirk Strausberg) auf.

Mit Anträgen vom 29. August 2008 an das Amtsgerichts Strausberg und gleichlautend unter dem 2. September 2008 an das Amtsgericht Eberswalde beantragte der Verfahrensbeteiligte zu 4. unter Hinweis auf die bereits erfolgte stationäre Aufnahme in der 35. Kalenderwoche die geschlossene Unterbringung des Kindes nach § 1631 (b) BGB in dem ... Krankenhaus in E. (Bl. 1 f. d.A.).

Mit Beschluss vom 2. September 2008 erteilte das Amtsgericht - Familiengericht - Eberswalde (im Wege einer einstweiligen Anordnung) antragsgemäß die Genehmigung zur Unterbringung (Bl. 15 f. d.A.). Mit weiterem Beschluss vom 13. Oktober 2008 verlängerte das Amtsgericht - Familiengericht - Eberswalde diese Genehmigung um weitere sechs Wochen bis zum 25. November 2008 (Bl. (Bl. 41 f. d.A.).

Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit - den Verfahrensbeteiligten wohl nicht zur Kenntnis gebrachter - richterlicher Verfügung vom 10. Oktober 2008 die Bitte des Amtsgerichts Eberswalde um Übernahme des Verfahrens mit näherer Begründung abgelehnt (Bl. 32 f. d.A.). Auch das Amtsgericht - Familiengericht - Strausberg hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 unter Bezugnahme auf die Gründe eines hier nicht bekannten Beschlusses vom 29. August 2008 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt (Bl. 36 d.A.).

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das Amtsgericht Eberswalde das Verfahren hier gemäß § 46 Abs. 2 FGG zur Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit vorgelegt. Das Vorlagegericht erachtet sich unter Hinweis auf § 47 Abs. 2 IntFamRVG sowie § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 FGG für unzuständig.

II.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit sind nicht gegeben. Die Sache ist daher an das vorlegende (Familien-)Gericht zurückzugeben.

a) Zunächst ist abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts Eberswalde eine Entscheidung des erkennenden Senates nach § 46 Abs. 2 FGG nicht veranlasst.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 FGG kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Gericht seine Zuständigkeit bejaht, das Verfahren jedoch aus Zweckmäßigkeitserwägungen an ein anderes, die Übernahme ablehnendes Gericht abgeben möchte (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler-Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 46 Rdnr. 38). Daran fehlt es hier. Im Streitfall hält sich ausweislich der Gründe der jeweiligen Beschlüsse bzw. der richterlichen Verfügung keines der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten drei Amtsgerichte des Landes Brandenburg für örtlich zuständig.

b) Allerdings ist das Brandenburgische Oberlandesgericht entgegen der in der die Übernahme ablehnenden richterlichen Verfügung vom 13. Oktober 2008 geäußerten Auffassung des Amtsgerichts - Familiengericht - Brandenburg an der Havel auch nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen den beteiligten Amtsgerichten (als Familiengerichten) des Landes Brandenburg berufen. Auch die dort genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

(1) Gegenstand des Verfahrens ist die gerichtliche Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung eines minderjährigen Kindes, das allerdings für die Unterbringung in Deutschland unter amtliche "Obsorge" gestellt worden ist. Die Unterbringung des Kindes richtet sich demzufolge nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar im Wege einer entsprechenden Anwendung über die Verweisungsvorschriften des § 1915 BGB für den Fall der Pflegschaft bzw. § 1800 BGB für den Fall der Vormundschaft insoweit nach § 1631 b BGB. In den Fällen, in denen - wie hier - die Unterbringung auf Antrag nicht der Eltern oder eines sorgeberechtigten Elternteils, sondern auf Antrag eines eigens für diesen Aufgabenkreis bestellten Vormunds oder Pflegers ("Obsorgeinhabers") erfolgen soll, ist jedoch nicht das Familiengericht, sondern das Vormundschaftsgericht sachlich zuständig. Das ergibt sich gesetzessystematisch daraus, dass § 70 Abs. 1 Satz 3 FGG nur § 1631 b BGB einbezieht und keinen Verweis auf § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a FGG enthält. Es würde auch dem Grundsatz widersprechen, dass das Vormundschaftsgericht in Fällen einer angeordneten Vormundschaft oder Pflegschaft für alle mit der Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Verrichtungen zuständig ist. Das Familiengericht ist daher nur solange sachlich zuständig, wie noch keine Vormundschaft oder Pflegschaft eingerichtet ist (vgl. Jansen, FGG, 3. Aufl., 2005, 2. Band, § 70 Rdnr. 12; Palandt-Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1800 Rdnr. 2; MünchKomm-Huber, BGB, 4. Aufl., § 1631 b Rdnr. 19; Schwer in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., 2008, § 1631 b Rdnr. 16; erkennender Senat, Beschlüsse vom 29. September 2003, Az. 9 WF 177/03, und vom 3. Dezember 2007, Az. 9 AR 8/07; OLG Dresden JA 2006, 161; OLG Hamburg, 3. Familiensenat, MDR 1999, 164; a.A. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 70 Rdnr. 3; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621 Rdnr. 33; OLG München FamRZ 2006, 1622; OLG Hamburg, 2. Zivilsenat, MDR 2007, 1428).

Der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 1 ZPO beschränkt sich jedoch auf die der Zivilprozessordnung unterliegenden Verfahren sowie die Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO die §§ 36 f. ZPO an die Stelle des § 5 FGG treten. Das hier in Rede stehenden Verfahren zur Genehmigung der freiheitsentziehenden zivilrechtlichen Unterbringung unterfällt jedoch den Regelungen des FGG.

(2) Selbst wenn man im Übrigen mit der Gegenmeinung über § 621 a Abs. 1 ZPO in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 36 Nr. 6 ZPO gelangen würde, fehlte es gleichwohl an den Voraussetzungen für eine derartige Gerichtsbestimmung. Erforderlich wäre dafür nämlich, dass sich die in Betracht kommenden Gerichte wirksam und "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es im Streitfall, weil nach Aktenlage keiner der die eigene Zuständigkeit leugnenden Beschlüsse bzw. richterlichen Verfügungen den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht oder diesen auch nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage der (örtlichen) Zuständigkeit gegeben worden ist. Die unter Verletzung des Gebotes rechtlichen Gehörs ergangenen und zudem nicht zugestellten "Entscheidungen" der beteiligten Gerichte können keine hinreichende Grundlage für einen Kompetenzkonflikt bieten (vgl. BGH FamRZ 1998, 609; BayObLG, Beschluss vom 4. Mai 1999, Az. 1Z AR 40/99; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2000, Az. 2 AR 30/00 - jeweils zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rdnr. 25).

c) Tatsächlich liegt hier - bezogen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit - ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG vor, nämlich ein Streit zwischen Gerichten über die zur Zeit der Einleitung des Verfahrens gesetzlich begründete örtliche Zuständigkeit, die entweder anknüpfend an den Genehmigungsbeschluss vom 31. Juli 2008 bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel oder anknüpfend an den letzten - längerfristig angelegten - tatsächlichen Aufenthalt des Jungen in M. bei dem Amtsgericht Strausberg oder anknüpfend an den Ort, an dem das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt, nämlich die geschlossene Unterbringung in dem Krankenhaus in E. bei dem dortigen Amtsgericht anzusiedeln sein könnte.

Voraussetzung für eine Bestimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts nach § 5 FGG ist jedoch ein Streit oder die Ungewissheit über die örtliche Zuständigkeit zwischen zwei Vormundschaftsgerichten verschiedener Landgerichte. Zwar gehören die beteiligten Amtsgerichte verschiedenen Landgerichtsbezirken an. Es fehlt indes an einem Streit zwischen verschiedenen Vormundschaftsgerichten, weil die bisher in die Angelegenheit involvierten Gerichte jeweils ausdrücklich als Familiengericht tätig geworden sind und die Frage der sachlichen Zuständigkeit nicht aufgeworfen wurde.

Anders als im familiengerichtlichen Instanzenzug in der Sache selbst ist der Senat für die Frage der Zuständigkeit für die Regelung des in Rede stehenden Kompetenzkonfliktes auch nicht an die Einschätzung der beteiligten Gerichte zur sachlichen Zuständigkeit gebunden. Die Vorschrift des § 621 e Abs. 4 ZPO regelt nur für ihren Anwendungsbereich, d.h. für das (Rechts-)Beschwerdeverfahren in der Sache selbst, dass nicht zu prüfen ist, ob das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich hier um eine Familiensache handelt. Eine analoge Anwendung dieser die Prüfungskompetenz des angerufenen Gerichts einschränkenden Bestimmung auf andere Fälle einer irrtümlichen Behandlung als Familiensache ist nicht veranlasst. Der Senat ist demnach nicht gehindert, von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit der ausschließlich ihre örtliche Zuständigkeit leugnenden Amtsgerichte aufzuwerfen.

Unabhängig davon, dass schon aus dem genannten Gründen die Voraussetzungen für die begehrte Zuständigkeitsbestimmung nicht vorliegen, gelten jedenfalls auch im Rahmen von § 5 FGG für das Bestimmungsverfahren besondere Voraussetzungen, die vorliegend nicht erfüllt sind. So ist der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs auch im Bestimmungsverfahren zu beachten. Allen Beteiligten ist die Entscheidung oder die Stellungnahme des Gerichts über die Abgabe oder die Ablehnung der Übernahme mitzuteilen (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 5 Rdnr. 35). Im Übrigen ist eine Vorlage durch eines der streitenden Gerichte nur dann ordnungsgemäß, wenn die für die Zuständigkeit und evtl. das Erfordernis einer gerichtlichen Tätigkeit maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse von dem mit der Sache befassten Gericht geklärt sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 5 Rdnr. 46).

Nach alledem ist eine Entscheidung des Senates über den auf die (örtliche) Zuständigkeit der beteiligten Amtsgerichte konzentrierten Kompetenzkonflikt nicht veranlasst.

d) Zur Vermeidung weiteren Zuständigkeitsstreits weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

(1) Die Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts Eberswalde, wonach die Zuständigkeit - des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel - aus § 47 Abs. 2 IntFamRVG herzuleiten sei, findet in der genannten Vorschrift keine Stütze. Die Norm regelt ihrem eindeutigen Wortlaut nach (nur) die familiengerichtliche Genehmigung der Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für eine Unterbringung eines Kindes nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Inland. Um die Genehmigung einer solchen Entscheidung des Landesjugendamtes Brandenburg geht es vorliegend aber nicht, wie bereits das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in seiner Verfügung vom 13. Oktober 2008 zutreffend ausgeführt hat. Eine Annexkompetenz des nach der genannten Vorschrift einmal tätig gewordenen Amtsgerichts (als Familiengericht) für weitergehende vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen ist aus § 47 Abs. 2 IntFamRVG nicht herzuleiten.

(2) Die (internationale/örtliche) Zuständigkeit des in dieser Sache tätig werdenden Gerichts bestimmt sich vielmehr nach Art. 1 f., 8 und 9 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA - BGBl. II, S. 217) nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen, der trotz aller fortbestehenden Unwägbarkeiten (dazu sogleich mehr) jedenfalls nach seiner tatsächlichen Unterbringung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anfang August 2008 in Deutschland anzusiedeln ist, so dass die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen durch die nach innerstaatlichem Recht (örtlich/sachlich/funktional) zuständigen Gerichte vorzunehmen sind (Art. 1, 2. MSA).

Es bleibt danach grundsätzlich bei der im FGG getroffenen Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Da - wie das Amtsgericht Strausberg mit Recht ausführt - bei keinem der Beteiligten und bislang wohl überhaupt bei keinem deutschen Gericht eine Vormundschaft oder Betreuung oder Pflegschaft, deren Aufgabenbereich die Unterbringung umfasst, anhängig ist, findet nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FGG die Zuständigkeitsregelung des § 65 Abs. 1 bis 3 FGG entsprechende Anwendung.

Nach § 65 Abs. 1 FGG ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist. Es handelt sich um einen "faktischen" Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss (vgl. Jansen, a.a.O., § 65 Rdnr. 5; BGH FamRZ 1993, 798; OLG München FamRZ 2006, 1622). Das Merkmal der nicht geringen Dauer des Aufenthalts bedeutet dabei nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte und bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestünde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (vgl. OLG München a.a.O.; BGH FamRZ 1981, 135).

Übertragen auf den hier vorliegenden Fall wäre als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des P. G. anknüpfend an den erkennbar auf unbestimmte Dauer angelegten Aufenthalt in der Einrichtung "H." derjenige anzunehmen, an dem sich das Kind vor der Unterbringung im Krankenhaus in E. aufgehalten hat. Das allerdings kann derzeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil der Obsorgeinhaber in seiner Antragsschrift vom 29. August 2008 angegeben hat, dass P. G. sich "seit 6.8.2008 in (...) D S. - OT J." aufhält, während das Krankenhaus in seinem Schreiben vom 28. August 2008 als Wohnort des Kindes "... Straße 7 f in M." angibt.

Ungeachtet dieser Unsicherheiten wäre hilfsweise jedenfalls nach § 65 Abs. 2 FGG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das dürfte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Eberswalde als das Gericht des in Aussicht genommenen und derzeitigen tatsächlichen Unterbringungsortes (... Krankenhaus) sein. Dieses Amtsgericht wäre als das Gericht, in dessen Bezirk die Unterbringungsmaßnahme vollzogen werden soll (und derzeit vollzogen wird) möglicherweise auch im Rahmen eines erneut, hier allerdings nach § 70 Abs. 3 FGG auszutragenden Kompetenzkonfliktes dasjenige, das als "Anstaltsgericht" unter Abwägung aller sonstigen Umstände des vorliegenden Einzelfalles mit dem in Rede stehenden isolierten Unterbringungsverfahren zweckmäßigerweise zu befassen wäre.

Ende der Entscheidung

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