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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 9 U 7/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 117 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 138
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 314
BGB § 488 Abs. 1 Satz 2
BGB §§ 780 f.
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 821
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird auf die Anschlussberufung der Klägerin das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 303.366,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 281.210,53 € seit dem 31. Januar 2008, auf weitere 20.451,68 € seit dem 01. Januar 2008 und auf 1.704,31 € seit dem 01. Februar 2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Berufungswert: 303.366,52 € (Berufung des Beklagten: 281.210,53 €; Anschlussberufung der Klägerin 22.155,99 €).

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche der Klägerin aus einer auf den 1. Januar 1994 datierenden, mit Darlehensvertrag überschriebenen schriftlichen Vereinbarung.

Die Klägerin ist Galeristin in B.... Sie trat im Jahre 1990 eine Erbschaft mit einem Wert von über 3 Millionen DM an. Der Beklagte ist von Beruf selbstständiger Architekt.

Im Jahre 1990 lernten sich die Parteien kennen und nahmen sodann eine nichteheliche Beziehung auf. Mit notariellem Kaufvertrag aus April 1992 kauften sie das mit einer Villa bebaute Hausgrundstück in P..., ...-Straße 40 zu gleichberechtigtem Miteigentum. In das Grundstück und das darauf befindlichen Gebäude wurden über fünf Millionen DM investiert. Die Finanzierung des Grunderwerbs erfolgte zumindest anfänglich im Wesentlichen mit den Geldern der Klägerin; die Planung des Um- und Ausbaus des Hausprojektes erfolgte im Wesentlichen durch die Arbeitsleistungen des Beklagten. Die Parteien streiten i.Ü. darüber, wer welch hohen finanziellen Anteil an diesem Projekt hatte.

Zur Finanzierung des Hausgrundstückes hatten die Parteien im Jahr 1994 einen Kredit bei der A...-Bank in einem Gesamtumfang von 1.052.000 DM gesamtschuldnerisch aufgenommen. Im Innenverhältnis sollte der Beklagte allein haften. Die Zinsen, die aus dem bei der A...-Bank aufgenommenen Kredit zu zahlen waren, sollten nach Vereinbarung der Parteien dem Beklagten allein zugeordnet werden. Auch einkommenssteuerrechtlich machte der Beklagte diese Zinsen für sich geltend, wobei auf Seiten der Klägerin zu dieser Zeit keine einkommenssteuerpflichtigen Einnahmen vorhanden waren. Das Finanzamt lehnte jedoch die vollständige Anerkennung der Zinsen als Ausgaben des Beklagten unter Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft der Parteien ab und setzte zu Gunsten des Beklagten lediglich den hälftigen Betrag der gezahlten Zinsen an.

Ende des Jahres 1995 schlossen die Parteien nach längeren Verhandlungen die bereits eingangs genannte Vereinbarung, überschrieben mit Darlehensvertrag . Die Vereinbarung wurde einverständlich auf den 1. Januar 1994 rückdatiert. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten die darin festgelegten 550.000 DM nie als Darlehensbetrag ausgezahlt hat.

Der Darlehensvertrag kam auch unter Mitwirkung des Steuerberaters D... K... zustande, der auf die Notwendigkeit des Abschlusses einer derartigen Vereinbarung hingewiesen hatte. Mit Schreiben vom 16. Januar 1996, gerichtet an den Zeugen K..., bestätigte der Beklagte inhaltlich den Abschluss der Vereinbarung; i.Ü. wird auf Bl. 14 d.A. Bezug genommen.

Die innerhalb des Darlehensvertrages vereinbarten Zinsen von jährlich 40.000 DM zahlte der Beklagte an die Klägerin jedenfalls von 1995 bis 1998 regelmäßig. Im Jahre 1999 zahlte er an Zinsen lediglich noch 20.000 DM, im Jahre 2000 10.000 DM und im Jahre 2001 5.000 DM; nachfolgend zahlte er dann noch undatiert 5.000 DM und zum 8. November 2005 weitere 5.000 DM als Zinsen. Entgegen seiner ursprünglichen Erwartung konnte der Beklagte die gezahlten Zinsen nicht in voller Höhe - sondern lediglich zur Hälfte - einkommensmindernd für die Festsetzung der Einkommenssteuer geltend machen. Dies wurde ihm spätestens aufgrund einer Finanzamtprüfung im Jahre 1998 mitgeteilt.

Spätestens im Herbst 2004 nahm der Beklagte eine Beziehung zu einer anderen Frau auf, was auch die nachfolgende Trennung der Parteien veranlasste. Ab dem Sommer 2005 verweigerte der Beklagte die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag und wies erstmals darauf hin, dass dieser Vertrag seiner Auffassung nach lediglich fingiert sei. Die Klägerin erhob wegen ausstehender Zinszahlungen sodann Klage. Mit Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2006 (Az.: 10 O 113/06) wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 138.161,75 € verurteilt. Die näheren Umstände der Abgabe dieses Anerkenntnisses sind zwischen den Parteien streitig.

Weitere Zinsen aus dem Darlehensvertrag für das Jahr 2006 leistete der Beklagte Anfang des Jahres 2007. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt eingenommenen Zinsen wurden durch die Klägerin versteuert.

Nachdem die Klägerin den Beklagten mehrfach zur Zahlung der Zinsen aus der Vereinbarung für das Jahr 2007 aufforderte und der Beklagte dies verweigerte, kündigte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 2008 die Vereinbarung fristlos.

Die Klägerin hat die Rückzahlung des im Darlehensvertrag genannten Betrages von 550.000 DM = 281.210,53 € nebst Zinsen sowie gesondert die Zinsen für das Jahr 2007 in Höhe von 20.451,68 € und für Januar 2008 in Höhe von 1.704,31 € nebst Zinsen begehrt. Sie hat behauptet, unter Verwendung der ihr zugeflossenen Erbschaft sich in weit größerem Maße als der Beklagte an den Kosten des Hausprojektes in der ...-Straße in P... engagiert zu haben. Der Darlehensvertrag habe den Zweck verfolgt, ihren insoweit bestehenden Ausgleichsanspruch, über dessen Bestehen Einverständnis zwischen den Parteien geherrscht habe, festzuschreiben. Da der Beklagte zur Zahlung des nach längeren Vertragsverhandlungen vereinbarten Betrages von 550.000 DM zu dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, habe sie zumindest eine angemessene Verzinsung in einem Umfange von rund 8 % bekommen wollen, was dann auch entsprechend durch die feste Zinssumme von 40.000 DM in der Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 281.210,53 € nebst Zinsen in Höhe von bereits kapitalisierten 1.704,31 € für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 sowie nachfolgend in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2008 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Zinsen in Höhe von 20.451,68 € für das Jahr 2007 sowie weitere Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Darlehensvereinbarung habe allein steuerlichen Gründen gedient und keinen realen Hintergrund im Sinne eines von ihm geschuldeten Betrages gehabt. Da das Finanzamt die hälftigen Kreditzinsen für den Kredit bei der A...-Bank steuerlich nicht anerkannte, habe man überlegt, wie man die hälftigen Kreditzinsen gleichwohl berücksichtigungsfähig machen könne. Insoweit sei unter Mitwirkung des Zeugen K... die entsprechende Vereinbarung aufgesetzt worden. Da im Innenverhältnis er - der Beklagte - allein für den A...-Kredit aufzukommen hatte, habe man mit den 550.000 DM die - aufgerundete - Hälfte des Anteils der Klägerin an dem A...-Kredit von 1.052.000 DM festgelegt.

Hinsichtlich des Anerkenntnisurteils vor dem Landgericht Potsdam hat er behauptet, sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe mit ihm nur eine kurze Besprechung geführt; er selbst habe über die genaue Bedeutung des erklärten Anerkenntnisses keine ausreichende Kenntnis gehabt und nicht gewusst, dass er damit faktisch den Anspruch zugestehe und nachträglich keine weiteren Einwendungen vorbringen könne.

Der Beklagte hat erstinstanzlich zudem mit seiner Ansicht nach bestehenden Gegenforderungen hilfsweise aufgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - dort S. 5 f. - Bezug genommen.

Mit dem am 23. Januar 2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam den Beklagten zur Zahlung von 281.210,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2008 verurteilt und im Übrigen die Klage (hinsichtlich des weiteren Zinsanspruches für 2007 sowie der gesonderten Zinsen für Januar 2008) abgewiesen. Wegen der näheren Begründung wird auf das angefochtene Urteil (S. 6 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Beklagte behauptet weiterhin, der Darlehensvertrag sei fingiert worden. Die Vereinbarung habe allein steuerlichen Zwecken gedient. Ferner behauptet er unter Bezugnahme auf von ihm erstellte Aufstellungen, dass er einen höheren Anteil bei der finanziellen Last für das Hausgrundstück in P... als die Klägerin getragen habe; dabei bezieht er sich auch auf eine privat eingeholte, mit Gutachterliche Bestätigung überschriebene Erklärung des Diplom-Kaufmanns und Steuerberaters T..., wegen deren Inhaltes auf Bl. 186 ff d.A. Bezug genommen wird.

Der Beklagte beantragt,

in Abänderung des am 23. Januar 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der unselbstständigen Anschlussberufung beantragt sie,

in teilweiser Abänderung des am 23. Januar 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 22.155,99 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 20.451,68 € seit dem 01. Januar 2008 und auf 1.704,31 € seit dem 01. Februar 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zu dem Zustandekommen des Darlehensvertrages . Sie behauptet weiterhin, der Abschluss des Darlehensvertrages habe der Beseitigung des finanziellen, zu ihren Lasten gehenden Ungleichgewichts bei der Finanzierung des Hausprojekts gedient. Es habe Einverständnis darüber geherrscht, dass sie für ihre bis dahin erbrachten Mehrleistungen einen finanziellen Ausgleich bekommen müsse. Hinsichtlich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Zinsrückstände führt sie aus, dass diese ihrer Auffassung nach nicht durch das vor dem LG Potsdam erstrittene Anerkenntnisurteil aus dem Jahr 2006 erledigt worden seien. Eine gesonderte Vereinbarung der Parteien über einen Verzicht auf diese Zinsen sei nicht zustande gekommen.

II.

Von den zulässigen Berufungen der Parteien - wobei es sich bei der Berufung der Klägerin um eine unselbständig eingelegte Anschlussberufung handelt - hat allein die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg. Die Berufung des Beklagten, mit der dieser das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des abweisenden Ausspruchs hinsichtlich seiner Hilfsaufrechnung angefochten hat, ist dagegen unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 550.000 DM = 281.210,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2008 zu.

1.

Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten die schriftlich festgelegten 550.000 DM nie als Darlehensbetrag ausgezahlt hat.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der 550.000 DM = 281.210,53 € folgt vielmehr aus §§ 780 f. BGB. Mit dem Darlehensvertrag haben die Parteien ein konstitutives bzw. selbständiges Schuldversprechen bei Einhaltung der notwendigen Schriftform geschaffen.

a.

Ein selbständiges (abstraktes, konstitutives) Schuldversprechen schafft einen selbstständigen, von dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis losgelösten Schuldgrund. Es wird eine neue Verpflichtung geschaffen, die regelmäßig schuldverstärkend neben das zugrunde liegende Schuldverhältnis erfüllungshalber zur Erleichterung der Rechtsverfolgung tritt (Palandt/Sprau, BGB, § 780 Rn. 7). Von einem abstrakten Schuldversprechen kann erst dann gesprochen werden, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Im Gegensatz dazu soll das deklaratorische bzw. bestätigende Schuldanerkenntnis einen bestehenden Schuldgrund bestätigen und die Ungewissheit bzw. den Streit der Parteien darüber beseitigen. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis dient insoweit der Beweiserleichterung, wohingegen das selbständige Schuldanerkenntnis einen selbstständigen Schuldgrund schafft.

Ob es sich bei einem Schuldversprechen um ein abstraktes oder ein kausales Schuldanerkenntnis handelt, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Die Auslegung hat bei dem Wortlaut der Erklärungen zu beginnen. Sie darf sich aber nicht darauf beschränken, sondern muss alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen der Parteien ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten.

Bei der Auslegungstellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird (OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 285). Wird der Verpflichtungsgrund genannt, so kann im Zweifel nicht von einem selbstständigen konstitutiven Schuldversprechen ausgegangen werden (BGH, NJW 2002, 1791); überhaupt ist im Zweifel wegen seiner weitreichenden Wirkungen nicht von einem selbständigen Schuldversprechen auszugehen. Bestehende Zweifel können aber dadurch beseitigt werden, dass sich aus weiteren Umständen die Schaffung eines selbstständigen Schuldversprechens ergibt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Schuldgrund innerhalb einer Urkunde lediglich allgemein bezeichnet wird, z. B. mit "Darlehen" (so BGH BB 1962, 1222). Gerade wenn bekannt ist, dass die Urkunde wahrheitswidrige Angaben zu dem Schuldgrund enthält, z. B. bezüglich eines in Wirklichkeit nicht gegebenen Darlehens, deutet dies auf ein selbstständiges Schulversprechen hin (BGH BB 1962, 1222). Dies gilt ebenso, wenn die Bestätigung, ein Darlehen erhalten zu haben, abgegeben wird (BGH NJW 1980, 1158).

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung wird ein Vertrag geschlossen, mit welchem die Klägerin dem Beklagten 550.000 DM als Darlehen zur Verfügung stellt. Dies bestätigt auch der Inhalt des Schreibens des Beklagten an den Zeugen K... vom 16. Januar 1996. Darin erklärt der Beklagte insbesondere, dass eine Verständigung der Parteien auf einen Betrag von 550.000 DM erfolgt ist. Unstreitig ist zudem, dass ein solches Darlehen nie ausgekehrt worden ist und eine gesonderte Auskehrung auch nicht aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrag es erfolgen sollte. Gehen aber beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass das Geld durch die Klägerin nicht (erneut) ausbezahlt wird, so liegt in dem Inhalt dieser Vereinbarung ein selbstständiges, auf Rückzahlung des als Darlehen bezeichneten Betrages gerichtetes Schuldversprechen des Beklagten. Zudem sprechen die Vereinbarung eines eigenständigen Zinsanspruchs sowie die weiterer Vertragsregelungen (Bedingungen 1. und 3. im Darlehensvertrag ) gegen die bloße Bestätigung einer Verbindlichkeit und für die Schaffung einer neuen, eigenständigen Vertragsgrundlage.

Mit Eingehung der abstrakten Verbindlichkeit trägt der Beklagte die Beweislast für Einwendungen gegen die Wirksamkeit der eingegangenen Verbindlichkeit selbst oder aus dem Grundgeschäft.

b.

Seiner Darlegungslast betreffs der Erhebung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit der selbständigen Schuldverbindlichkeit ist der Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Soweit der Beklagte behauptet, dass das Darlehen und die damit in Zusammenhang stehende Schreiben an den Zeugen K... fingiert und losgelöst von jeglicher realen Verpflichtung vereinbart wurde und darin ein Nichtigkeitsgrund gem. § 117 Abs. 1 BGB (als Scheingeschäft) oder §§ 134 bzw. 138 BGB (zum Zwecke einer Einkommensteuermanipulation) liegen könnte, ist sein Vorbringen in besonderem Maße widersprüchlich und daher unbeachtlich.

Soweit der Beklagte behauptet, man habe den hälftigen Kreditbetrag bei der A...-Bank, für den die Klägerin im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch haftete, ihm im Innenverhältnis der Parteien als alleinig Haftenden zuordnen wollen, kann dies nicht nachvollzogen werden. Unverständlich und durch den Beklagten auch auf Nachfrage des Senats nicht näher erläutert bleibt bereits, wenn diese interne Zuordnung als Darlehen vereinbart werden sollte, weshalb sich der Beklagte zusätzlich zur Zahlung eines statischen Zinsbetrags von 40.000 DM - dem jeglicher Bezug zu dem A...-Kredit fehlte - verpflichtete. Die Kreditsumme bei der A...-Bank belief sich ferner auf 1.052.000 DM; die Hälfte hiervon sind 526.000 DM und nicht die in der abstrakten Schuldverbindlichkeit festgehaltenen 550.000 DM. Der Beklagte hat auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009 nicht nachvollziehbar erläutern können, weshalb eine solche "Aufrundung" - wie es der Beklagte darstellt - stattgefunden haben sollte, zumal es sich bei der Differenz von 26.000 DM der Höhe nach nicht um einen zu vernachlässigenden Betrag handelt. Ebenso wenig vermochte der Beklagte zu erläutern, weshalb es eines "Abwägens" der Darlehenssumme (vgl. das vorgenannte Schreiben des Beklagten vom 16. Januar 1996 an den Zeugen K...) bedurfte, obgleich der hälftige Betrag aus dem Kreditvertrag der Höhe nach zweifelsfrei feststand. Die unklare Formulierung eines "Abwägens" der Darlehenssumme sowie der übrige - den Zeugen K... teilweise sogar persönlich betreffende - Inhalt des Schreibens steht i.Ü. im Widerspruch zur Behauptung des Beklagten, dass dieses Schreiben dem Finanzamt als Nachweis dienen sollte.

Soweit nach einer weiteren Behauptung des Beklagten der Darlehensvertrag fingiert und im Ergebnis zur Reduzierung der für ihn anfallenden Einkommensteuern aufgesetzt wurde, ist auch dies in keiner Weise nachvollziehbar.

Dem widerspricht schon der Inhalt des Schreibens des Beklagten an den Zeugen K... vom 16. Januar 1996. In diesem Schreiben nimmt der Beklagte nochmals ausdrücklich auf das Darlehen Bezug und bestätigt, dass eine Verständigung auf einen Betrag von 550.000 DM und eine Zahlung von Zinsen für 1995 bereits erfolgt ist. Dies deckt sich mit den Behauptungen der Klägerin, dass man allein über die Höhe ihrer Mehrleistung Einverständnis erzielen wollte und die Vereinbarung keinen sonstigen - vom Beklagten behaupteten - Zwecken diente.

Dem widerspricht ferner das nachfolgende tatsächliche Verhalten des Beklagten. Der Beklagte hat die vereinbarten Zinsen von 40.000 DM stets auf ein separates Konto der Klägerin gezahlt und bis 1998 vollständig beglichen. Erst danach reduzierte er seine Zahlungen auf die Zinsen. Die aufgelaufenen Rückstände hat er dann aber im Zusammenhang mit dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Juni 2006 (Az.: 10 O 113/06) beglichen und insgesamt die bis einschließlich 2005 angefallenen Zinsansprüche befriedigt. Dass der Beklagte sich seiner Behauptung nach über die Reichweite des Anerkenntnisses nicht im Klaren war, ist sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht lebensfremd. Es entspricht in keiner Weise einem üblichen Verhalten im allgemeinen Geschäftsverkehr, dass jemand die Zahlung eines solch hohen Betrages von 138.000 € ohne weitere Prüfung der Einzelheiten des zugrunde liegenden Kausalverhältnisses anerkennt. Der Behauptung des Beklagten widerspricht auch der zwischen den Parteien zu dieser Zeit bereits bestehende Streit darüber, ob der Darlehensvertrag überhaupt Gültigkeit besaß. Zudem muss beachtet werden, dass der Beklagte als Architekt tätig und nach seinen Angaben vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009 in geschäftlicher Hinsicht erfahren war, insbesondere da er mit umfangreichen Planungsaufgaben im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung befasst worden war. Im Übrigen widerspricht einer solchen Unkenntnis des Beklagten auch, dass er im Folgejahr die Zinszahlungen erneut aufgenommen hat, indem er die - dem Anerkenntnisurteil nicht zugrunde liegenden - Zinsen für das Jahr 2006 in 2007 gezahlt hat. Weshalb es zu dieser - auf die Anerkennung einer Berechtigung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag hindeutenden - Zinszahlung kam, hat der Beklagte auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009 nicht mehr erläutert und vielmehr eingeräumt, nunmehr verwirrt zu sein.

Wenn hiernach aber der Beklagte die bis einschließlich 2006 angefallenen Zinsen beglichen hat, ergibt sich ein nicht auflösbarer Widerspruch zu seiner Behauptung, die Zinszahlungen sollten einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dienen und somit seine Steuerlast reduzieren. Zunächst erscheint eine derartige Zweckgebundenheit schon deshalb als wenig wahrscheinlich, weil es insbesondere dem Beklagten als erfahrenen Geschäftsmann bekannt gewesen sein dürfte, dass Privatkredite (Kredite unter Privatleuten), die ohne Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit bestehen, einkommenssteuerrechtlich - jedenfalls was Zinszahlungen darauf angeht - ohne Bedeutung sind. Unabhängig davon ist zu beachten, dass die Klägerin die vom Beklagten aus dem Darlehensvertrag erhaltenen Zinsen stets versteuert hat, wohingegen der Beklagte diese nicht absetzen konnte. Im Ergebnis hätte sich ein vermeintliches Steuersparmodell damit gerade in sein Gegenteil verkehrt. Am deutlichsten geht die Widersprüchlichkeit der Behauptungen des Beklagten jedoch aus dem Umstand hervor, dass der Beklagt spätestens angesichts der in 1998 stattgefundenen Einkommensteuer-Sonderprüfung wusste, dass er weder die 2. (der Klägerin durch das Finanzamt zugerechnete) Hälfte der A...-Kreditzinsen noch die Zinsen aus dem Darlehensvertrag einkommenssteuermindernd in Abzug bringen konnte, er jedoch weiterhin über Jahre hinweg die Zahlungen auf die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen an die Klägerin leistete. Es ist insoweit in keiner Weise nachzuvollziehen, weshalb der Beklagte einerseits trotz der Trennung von der Klägerin dieser noch Zinsen zahlte, die andererseits seiner Behauptung nach auf einem unwirksamen Vertrag beruhten und für ihn ohne jeglichen (steuerlichen oder sonstigen) Nutzen waren.

Weitere Widersprüchlichkeiten ergeben sich aus dem Inhalt des Schreibens des Beklagten an den Zeugen K... vom 04. Februar 1997. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009 hat der Beklagte insoweit bestätigt, dass er mit diesem Schreiben sowohl die Kreditzinsen bei der A...-Bank in vollem Umfange vom 78.187 € als auch die Zinszahlungen aus dem Darlehensvertrag über 40.000 € einkommensteuerrechtlich als Abzugsposition geltend machen wollt. Nach seinen eigenen Angaben war zu diesem Zeitpunkt aber längst bekannt, dass die Zinsen bei der A...-Bank ihm nur hälftig durch das Finanzamt angerechnet wurden; gerade dem diente nach der Behauptung des Beklagten bereits in 1995 abgeschlossene Darlehensvertrag . Auf diesen zeitlichen Widerspruch durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009 angesprochen gab der Beklagte keine weitere Erklärung ab.

Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass an die A...-Bank die Kreditzinsen bereits ab dem Jahre 1993 zu zahlen waren. Zur Zeit des Abschlusses der Darlehens-Vereinbarung standen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 noch aus (die Erklärungen waren noch nicht beim Finanzamt eingereicht), weshalb es aus unterstellten Steuerspargründen nahe gelegen hätte, auch zumindest das Jahr 1993 mit einzubeziehen. Weshalb die Parteien dann die Rückdatierung im Darlehensvertrag auf den 1. Januar 1994 und nicht bereits auf das Vorjahr vorgenommen haben, konnte der Beklagte auf Nachfrage des Senats ebenfalls nicht erläutern.

Nach alledem stellt sich das bestrittene Vorbringen des Beklagten als derart widersprüchlich dar, dass es unbeachtlich bleibt. Zu Lasten des Beklagten ist deshalb von der Wirksamkeit der abstrakten Schuldverbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag auszugehen. Dem angebotenen Zeugenbeweis (Vernehmung des Zeugen K...) brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.

c.

Seiner Darlegungslast betreffs der Erhebung einer Einwendung aus § 821 BGB ist der Beklagte ebenfalls nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist nicht kondiktionsfest, wie § 812 Abs. 2 BGB ausdrücklich klarstellt; es bedarf eines kausalen Rechtsgrundes, so dass die Bereicherungseinrede des § 821 BGB grundsätzlich geltend gemacht werden kann. Fehlt ein gültiges Grundgeschäft, dann ist der Erklärende zur Rückforderung des Anerkenntnisses berechtigt bzw. kann die Einrede des § 821 BGB geltend machen, wobei der Bereicherungsgläubiger zu beweisen hat, dass er eine Nichtschuld anerkannt hat oder dass der Rechtsgrund für das Schuldversprechen nicht mehr besteht (BGH NJW-RR 1999, 573; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 285).

Danach muss der Beklagte tatsächlich darlegen und beweisen, dass er auf eine Nichtschuld geleistet hat. Soweit er dazu behauptet hat, der Darlehensvertrag sei fingiert erstellt worden, ist sein Vorbringen widersprüchlich und damit unbeachtlich, wofür auf die vorangestellten Ausführungen Bezug genommen werden kann. Dem widerspricht es auch bereits, dass der Beklagte die Vereinbarung langjährig tatsächlich erfüllt hat, indem er die vereinbarten Zinsen von 40.000 DM an die Klägerin zahlte (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 814 BGB).

Soweit nach den Angaben der Klägerin der Darlehensvertrag dem Ausgleich ihrer Mehrleistungen für den Erwerb und Umbau des Hausgrundstücks in P... diente, muss der Beklagte darlegen und beweisen, dass es zu keiner solchen Mehrleistung gekommen ist. Dies ist dem Beklagten misslungen. Das Vorbringen des Beklagten hierzu ist zu unsubstanziert und daher unbeachtlich. Die Gesamtkosten des Erwerbs und der Sanierung des Hauses betrugen etwa 5,5 Millionen DM. Die Parteien haben wechselseitig Aufstellungen dafür getätigt, wer wie viel auf diesen Betrag gezahlt haben will. Auf Seiten des Beklagten liegen dafür vor allem durch ihn selbst gefertigte Aufstellungen vor. Diese sind teilweise handschriftlich und dabei unleserlich (wie die Anlage B6 der Berufungsbegründung vom 30. April 2009) oder in inhaltlicher Sicht unverständlich wie die Anlage B9 aus dem Schriftsatz vom 17. August 2009, die Streichungen oder Fragezeichen enthält, ohne dass sich ihr näherer Sinn erschließt. Belege wie Überweisungsträger, Rechnungen usw. hat der Beklagte nicht vorgelegt. Eine nachvollziehbare Übersicht über die angefallenen Kosten findet sich damit allein innerhalb der gutachterlichen Bestätigung des Diplom-Kaufmannes T... (Anlage B7 der Berufungsbegründung vom 30. April 2009). Dabei handelt es sich um ein Privatgutachten, das allein dem Vortrag des Beklagten zuzurechnen ist. Auch hierin ist aber letztendlich eine bloße Aufstellung der Kosten enthalten, ohne dass Belege oder sonstige Nachweise über geflossene Zahlungen enthalten sind. Die Grundlagen, die der Bewertung des Diplom-Kaufmannes T... zugrunde lagen (vgl. S. 2 seiner Erklärung, Bl. 187 d.A.), werden (sieht man von dem unstreitigen, bei der Akte befindlichen Darlehensvertrag ab) nicht beigefügt. Sie basieren allein auf den eigenen Angaben des Beklagten selbst, die der Diplom-Kaufmannes T... übernommen hat und die nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Da eine Aufstellung im Einzelnen fehlt bzw. unbelegt ist, sind die pauschalen Angaben nicht nachvollziehbar und unsubstnziiert.

Den durch den Beklagten angebotenen Beweisen war schon aus diesem Grunde nicht nachzukommen.

d.

Der Anspruch der Klägerin ist auch fällig. Die Klägerin durfte den Darlehensvertrag außerordentlich kündigen, § 314 BGB. Insbesondere der wiederholte Verzug mit Zins- und Tilgungsraten sowie die schuldhafte Zerrüttung eines ursprünglich vorhandenen Vertrauensverhältnisses rechtfertigt die außerordentliche - fristlose - Kündigung (Palandt/Weidenkaff, a.a.O. § 490 Rn. 19 im Zusammenhang mit Darlehensverträgen). Dass diese Voraussetzung angesichts des bereits zuvor geführten Rechtsstreites der Parteien und des erneuten Zahlungsausfalles des Beklagten, der den Schuldgrund insgesamt bestritten hat, besteht, steht außer Zweifel. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

2.

Der mit der unselbständigen Anschlussberufung verfolgte Anspruch der Klägerin auf Zinsleistungen folgt gemäß den vorangestellten Ausführungen ebenfalls gem. §§ 780 f. BGB als abstrakte Schuldverbindlichkeit gem. dem geschlossenen Darlehensvertrag . Während der Laufzeit war ein Zins in Höhe von jährlich 40.000 DM vereinbart, Ziff. 2 dieser Bedingungen. Für das Jahr 2007 hat der Beklagte diesen Betrag nicht gezahlt, ebenso wenig bis zur Kündigung Ende Januar 2008. Insoweit steht der Klägerin ein Betrag in Höhe von 40.000 DM = 20.451,68 € für das Jahr 2007 und in Höhe von anteiligen Zinsen von 1.704,31 € für Januar 2008 (1/12-Betrag) zu.

Anhaltspunkte dafür, dass der Zinsanspruch vereinbarungsgemäß fallen gelassen wurde, bestehen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht. Dagegen spricht bereits, dass die Klägerin ihre Zinsforderungen in dem Vorprozess vor dem LG Potsdam eingeklagt und insoweit auch das Anerkenntnisurteil erstritten hatte. Dieses Verfahren deckte die Zinsen bis einschließlich 2005 ab. Im Jahre 2006 kam es zudem unstreitig zur Zahlung des vollen Zinsanspruches durch den Beklagten. Dies lässt erkennen, dass eine Zinsforderung weiterhin gegeben und nicht vereinbarungsgemäß abgeändert worden ist. Im Übrigen würde für eine derartige abändernde Vereinbarung der Parteien der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast tragen, der hierzu aber nichts weiter vorträgt.

3.

Der für die Hauptforderungen geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

4.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 540 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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