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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 9 UF 123/06
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, BGB, EGBGB, VVG


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 287 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 547 Ziff. 5
GVG § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9
GVG § 169
BGB § 1373
BGB § 1374 Abs. 2
BGB § 1376 Abs. 1
BGB § 1378 Abs. 1
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 1
VVG § 176 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

9 UF 123/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.5.2007

Verkündet am 10.5.2007

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 9. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az.: 35 F 263/03 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien beanspruchen wechselseitig die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Sie haben am 15. April 1988 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag der Beklagten, dem Kläger am 6. Juni 2001 zugestellt, ist die Ehe geschieden worden. Rechtskraft des Scheidungsurteils ist am 28. Januar 2003 eingetreten. Die Eheleute lebten zuletzt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das jeweilige Vermögen am 3.10.1990 hatte einen Wert von Null. Die Ehefrau hat im Laufe der Ehe einerseits durch Schenkung eines Grundstücks, ...straße 28 a in H..., andererseits durch Erbschaft Vermögen erworben. Beide Parteien verfügten am 6.6.2003 über Endvermögen, dessen Wert teilweise umstritten ist. Insbesondere unterhalten beide Parteien mehrere Lebensversicherungsverträge. Die Beklagte ist Eigentümerin eines weiteren Hausgrundstücks, ...straße 29 in H..., dessen Wert umstritten ist und das während der Ehezeit mit einem Einfamilienhaus bebaut worden ist. Außerdem besaß die Beklagte einen PKW Mercedes C 200 DT. Sie hatte darüber hinaus Verbindlichkeiten aus verschiedenen Darlehensverträgen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beklagte ihren Eltern die Rückzahlung eines Darlehens schuldet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.346,89 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und

widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an sie 6.371,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. Juni 2006, Az. 35 F 263/03, Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen und der Widerklage die Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.553,41 € nebst Zinsen als Zugewinnausgleich zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen eine Schätzung des Wertes des PKW auf 16.000 € vorgenommen und nach Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten zur Darlehensforderung ihrer Eltern als zutreffend angenommen. Hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke ist es im Grundsatz einem eingeholten SachverständigenGutachten des Sachverständigen R... G... gefolgt, hat dabei jedoch eine eigene Berechnung des das Grundstück Nr. 28 a belastenden Wohnrechts bei Anfangs- und Endvermögen der Beklagten vorgenommen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihre ursprünglichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie rügt Rechtsfehler des Amtsgerichts und macht geltend, das Wohnrecht dürfe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Wertermittlung des Anfangs- und des Endvermögens nicht berücksichtigt werden. Außerdem sei das Gutachten des Sachverständigen in mehrfacher Hinsicht falsch. Das Haus Nr. 29 sei zum Stichtag für das Endvermögen lediglich 233.000 € Wert gewesen. Die falsche Bewertung des Sachverständigen beruhe auf methodischen Fehlern seines Gutachtens.

Weiter hat die Beklagte eingewandt, die Schätzung des Amtsgerichts hinsichtlich des Wertes des PKW sei in unzulässiger Weise erfolgt.

Die Beklagte beantragt nunmehr sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. Juni 2006 - Az.: 35 F 263/03 - die Klage abzuweisen und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie 6.371,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2003 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Einbeziehung der Bewertung des Wohnrechts im Anfangs- und Endvermögen gerechtfertigt gewesen. Einwände gegen das Sachverständigengutachten seien in zweiter Instanz neu vorgebracht und nicht zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen G... eingeholt. Auf das Schreiben des Sachverständigen vom 24. November 2006 (Blatt 525 ff.) wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung auf die Klage wendet. Hinsichtlich ihrer Widerklage ist sie unbegründet.

Dass der Kläger eine Teilklage erhoben hat, ist prozessual zulässig, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2004 klargestellt hat, einen erstrangigen Teilbetrag der vermeintlichen Forderung geltend zu machen. Sein Antrag ist deshalb gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

Das Verfahren vor dem Amtsgericht leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel, weil das Amtsgericht jeweils in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt hat, was § 169 GVG widerspricht. Eine Ausnahme gemäß § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG hat nicht vorgelegen. Dieser Verfahrensverstoß stellt zwar einen unbedingten Revisionsgrund gemäß § 547 Ziffer 5 ZPO dar, führt jedoch im Berufungsverfahren zu keiner Konsequenz, weil der Senat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst entscheidet.

Ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 Abs. 1 BGB steht keiner der Parteien gegen den ehemaligen Ehepartner zu, weil weder der Kläger noch die Beklagte einen den eigenen Zugewinn übersteigenden Zugewinn des jeweils anderen gemäß § 1373 BGB schlüssig darzulegen vermocht hat. Dabei ist davon auszugehen, dass jede Partei für den von ihr geltend gemachten Anspruch die Darlegungs- und Beweislast für den Bestand des eigenen Anfangs- und Endvermögens sowie des Endvermögens des früheren Ehegatten trägt (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Auflage, § 1378, Rz. 20; BGH, NJW 1987, 321). Dies gilt auch bezüglich wertbildender Faktoren (BGH, FamRZ 1989, 954).

Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB), mithin der 6. Juni 2001. Stichtag für das Anfangsvermögen ist gemäß § 1376 Abs. 1 BGB der Eintritt des Güterstandes. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien zunächst im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR gelebt haben. Dann ist mit dem 3. Oktober 1990 gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 1 EGBGB der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eingetreten. Da beide Parteien vor dem maßgeblichen Überleitungszeitpunkt kein Anfangesvermögen gehabt haben, kommt es nicht darauf an, ob die Parteien ihren Auskünften über den jeweiligen Vermögensstand möglicherweise fehlerhaft den Zeitpunkt der Eheschließung zu Grunde gelegt haben. Ausgewirkt hat sich dies jedenfalls nicht.

Auf Grund des Sachvortrags des Klägers in zweiter Instanz ist für die Klage davon auszugehen, dass dem Kläger ein Endvermögen von 6.588,54 € zuzurechnen ist. Einzustellen sind darin nur die beiden Lebensversicherungen zu der Kontonummer . mit einem Wert von 2.696,30 € und zur Kontonummer ... mit einem Wert von 2.794,70 €. Außerdem ist der Wert des Girokontos mit 1.097,54 € hinzuzurechnen. Nicht einzubeziehen ist die Lebensversicherung zur Kontonummer ..., weil es sich bei dieser Versicherung um eine betriebliche Direktversicherung in Form eines Leibrentenversicherungsvertrages mit aufgeschobener Rentenzahlung handelt. Ein derartiger Vertrag ist mangels Ausübung eines Wahlrechts auf Kapitalisierung nicht in den Zugewinnausgleich einzubezie-hen, sondern in den Versorgungsausgleich (vgl.: Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1375, Rz. 9 f. m.w.N.). Wie sich der Akte des Amtsgerichts Oranienburg zum Az. 32 F 254/01 entnehmen lässt, ist die betriebliche Rentenversicherung auch folgerichtig in den Versorgungsausgleich einbezogen worden.

Der Kläger hat allerdings zu den berücksichtigten Lebensversicherungen lediglich deren Rückkaufwerte vorgetragen und nicht - wie es zur Substantiierung eigentlich nötig gewesen wäre - denjenigen Wert, der sich nicht an dem bloßen Liquidationswert, sondern an einem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessenen Zeitwert ausrichtet. Der Rückkaufswert ist ein reiner Liquidationswert, der nicht berücksichtigt, dass in einer Kapitallebensversicherung auch eine Wertschöpfung durch Gewinnanteile entsteht. Der Rückkaufswert stellt somit nur die untere Grenze des Wertes einer Kapitallebensversicherung dar. Eine solche Bewertung zum Stichtag des Endvermögens erscheint daher nur gerechtfertigt, wenn die Liquidation zwangsläufige Folge des Zugewinnausgleichs ist und Abhilfe auch nicht durch eine Stundung geschaffen werden kann (BGHZ 130, 298 ff; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1376, Rz. 17 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann ausnahmsweise bei der Berechnung einer etwaigen Klageforderung auf die Rückkaufswerte der klägerischen Lebensversicherungen abgestellt werden. Zum einen gilt dies deshalb, weil angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers davon auszugehen ist, dass eine alsbaldige Verwertung erfolgen müsste. Zum anderen erleidet die Beklagte hierdurch keine Nachteile, weil sich ein auszugleichender Betrag zu Gunsten des Klägers auch dann nicht ergibt, wenn bei dessen Endvermögen nur die Rückkaufswerte der beiden verbliebenen Lebensversicherungen eingestellt werden.

Für das Endvermögen des Klägers ergibt sich damit hinsichtlich seiner Klage folgende Berechnung:

Lebensversicherung Nr. ... 2.696,30 €

Lebensversicherung Nr. ... 2.794,70 €

Girokonto-Guthaben 1.097,54 €

Summe 6.588,54 €.

Bezüglich des Endvermögens der Beklagten ergibt sich im Hinblick auf die Klage folgende Berechnung:

Hinsichtlich der Lebensversicherungen der Beklagten gilt zunächst für die betriebliche Rentenversicherung dasselbe wie für diejenige des Klägers; diese ist nicht in den Zuge-winnausgleich, sondern in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und auch einbezogen worden. Nach dem letzten Vortrag der Parteien war unstreitig, dass es sich insoweit um eine Rentenversicherung handelt, die in die Berechnung des Amtsgerichts mit einem Rückkaufswert von 1.104,44 € eingegangen ist. Dieser Betrag kommt somit für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und damit für das Endvermögen der Beklagten nicht in Betracht. Hinsichtlich der verbleibenden Lebensversicherungen in einem gesamten Rückkaufswert von 19.290,38 € fehlt es an näheren Darlegungen dazu, um welche Art von Lebensversicherungen es sich handelt. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an konkreten Angaben dazu, wie deren aktueller Wert zu bemessen ist. Da für seinen Anspruch der Kläger auch hinsichtlich des Endvermögens der Beklagten darlegungsbelastet ist, kann insoweit nur der unstreitige Mindestwert der Lebensversicherungen, der sich aus den Rückkaufswerten ergibt, angesetzt werden. Die Lebensversicherungen fließen somit für die Berechnung des klägerischen Anspruchs mit 19.290,38 € in die Berechnung des Endvermögens der Beklagten ein.

Der Betrag von Kontenguthaben und Bargeld ist zwischen den Parteien unstreitig.

Den Wert des PKW Mercedes hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend mit 16.000 € geschätzt, § 287 ZPO. Die maßgeblichen Tatsachen, die als Schätzungsgrundlage dienen können, sind von beiden Parteien vorgetragen worden und unstreitig geblieben. Es hat sich danach um einen PKW Mercedes Benz C 200 CDI classic, 4 Zylinder, 2148 m3 Hubraum, 75 kw, Erstzulassung 6/99, TÜV bis 6/02, mit einer Fahrleistung von ungefähr 50.000 km gehandelt, der geringe Schäden aufgewiesen hat und einen Vorbesitzer hatte. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen war angesichts der nicht näher mitgeteilten Ausstattungsmerkmale und der Tatsache, dass das Fahrzeug zur Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand, nicht geboten. Die Schätzungsgrundlagen reichen aus, um im Rahmen der Angaben der "Schwacke-Liste" einen unteren Mittelwert eines durchschnittlichen Fahrzeugs anzunehmen. Der maßgebliche Wert betrug nach dieser Liste für den Einkaufspreis etwa 30.000 DM (15.338,75 €) und für den Verkaufspreis 35.500 DM (18.150,86 €). Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung hält der Senat deshalb für zutreffend, auch wenn das Amtsgericht im angefochtenen Urteil einen falschen Kilometerstand zum Stichtag angenommen hat.

Das Hausgrundstück mit der Hausnr. 28 a bewertet der Senat mit 134.300 €. Dabei ist von der Wertermittlung des Sachverständigen G... gemäß seinem Gutachten vom 16. August 2005 auszugehen. Gegen die Art der Begutachtung sind Einwände weder von den Parteien vorgetragen worden, noch ersichtlich. Jedoch ist der Wert der Belastung des Grundstücks mit einem Wohnrecht beim Endvermögen (genauso wie nachfolgend beim Anfangsvermögen) nicht in Abzug zu bringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: NJW 2005, 3710 ff.), welcher der Senat folgt, sind Belastungen, die mit einem nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb (s. dazu weiter unten) einhergehen, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Ein Wertzuwachs, der nur dadurch entsteht, dass die Belastung durch Zeitablauf geringer wird, unterfällt danach nicht dem Zugewinn. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass zur Vereinfachung der Berechnung die Belastung bei Anfangs- und Endvermögen unberücksichtigt bleiben können. Dem folgt der Senat und entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen G..., dass der unbelastete Sachwert zum Stichtag 6. Juni 2001 in Höhe von gerundet 134.300 € betragen hat.

Das Hausgrundstück mit der Hausnr. 29 bewertet der Senat ebenfalls auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen G... mit 281.000 €. Der Sachverständige hat nach Erhebung von Einwendungen gegen das Gutachten in zweiter Instanz eine schriftliche Erläuterung unter dem 24. November 2006 abgegeben. Aus dieser sowie aus dem Gutachten kann entnommen werden, dass der Verkehrswert zum 6. Juni 2001 281.000 € betragen hat. Das Gutachten ist ordnungsgemäß erstellt worden und lässt Fehler nicht erkennen. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände sind durch die ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen ausgeräumt worden. Insbesondere hat der Sachverständige den Ausstattungsstandard unter Berücksichtigung des Gesamtgebäudes zutreffend eingeordnet. Auch hinsichtlich des Kellergeschosses hat er den tatsächlichen Zustand zu Grunde gelegt und nicht den bauordnungsrechtlich zulässigen, was für die Bewertung des Hausgrundstücks als Sache zutreffend erscheint. Seine Bewertung hat der Sachverständige im Einzelnen erläutert und die Vorgehensweise zur Ertragswertermittlung näher dargestellt. Der Senat hält es für unschädlich, dass eine Vergleichswertbetrachtung nicht durchgeführt worden ist, weil der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, dass diese mit einem hohen Unsicherheitsrisiko behaftet wäre und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hätte durchgeführt werden können. Auch die Beklagte hat nach Zustellung des Ergänzungsgutachtens keine weiteren Einwände gegen die Begutachtung vorgebracht.

Damit ergibt sich für das Endvermögen der Beklagten hinsichtlich der vorhandenen Aktiva folgende Berechnung:

Hausnr. 28a 134.300,00 €

Hausnr. 29 281.000,00 €

PKW 16.000,00 €

Lebensversicherungen 19.290,38 €

Kontenguthaben 21.441,13 €

Bargeld 74,14 €

Summe 472.105,65 €.

Auf der Passivseite sind Forderungen aus drei Bankkreditverhältnissen ebenso unstreitig wie Anwaltskosten und Girodebet. Der Senat geht mit dem Amtsgericht auf Grund der von diesem durchgeführten Beweisaufnahme auch davon aus, dass die Klägerin ihren Eltern einen Kredit zurückzuzahlen hatte. Die Zeugen G... und K... S..., die Eltern der Beklagten, haben übereinstimmend bekundet, sie hätten ihrer Tochter zur Verwendung für den Hausbau Einzelbeträge zukommen lassen, wobei von vornherein abgesprochen gewesen sei, dass Beträge bis zu 150.000 DM zur Verfügung gestellt würden und diese auch später zurückgezahlt werden müssten. Dass die Parteien hierüber zunächst nichts Schriftliches niedergelegt haben und dass die Absprachen eher pauschal erfolgt sein sollen, spricht nicht entscheidend gegen die von den Zeugen nachvollziehbar dargestellten Vereinbarungen. Gerade im familiären Bereich ist es nicht unüblich, eine Darlehensvereinbarung nicht förmlich zu treffen. Entscheidend ist, dass Einverständnis zwischen den Eltern der Beklagten und der Beklagten bestanden hat, dass eine Zurückzahlung erfolgen sollte und dieses Einverständnis auch zum Stichtag fortbestanden hat. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Dass die einzelnen von der Beklagten aufgeführten Zahlungen ihrer Eltern - sei es direkt an forderungsberechtigte Dritte, sei es an die Beklagte - tatsächlich geflossen sind, ist zwischen den Parteien nicht streitig und im Wesentlichen auch von den Zeugen bestätigt worden. Dass diese sich nicht konkret an einzelne Zahlungsvorgänge erinnern konnten, schadet nicht. Der Kläger hat die von der Beklagten vorgetragenen finanziellen Transaktionen nicht bestritten, sondern lediglich angezweifelt, dass eine Darlehensvereinbarung zu Grunde gelegen hat.

Anders als das Amtsgericht hat der Senat jedoch Bedenken, von einer Rückzahlungsverpflichtung über 150.000 DM hinaus auszugehen, auch wenn geringfügig höhere Beträge tatsächlich geflossen sind. Keiner der beiden Zeugen hat ausgesagt, dass auch ein etwaiger überschießender Betrag zurückgezahlt werden sollte. Es ist deshalb nur von einer noch bestehenden Forderung in Höhe von 150.000 DM = 76.693,78 € auszugehen. Da zu dem überschießenden Betrag keine Erklärung abgegeben worden ist, vermag der Senat diese Beträge nicht in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Eltern der Beklagten diesen Betrag etwa schenkweise zugewendet haben. Es ist ebenfalls denkbar, dass es sich insoweit um Schenkungen an beide Ehegatten handeln sollte. Mangels Vortrags der Parteien können hierzu keine Feststellungen getroffen werden.

Damit stellt sich die Berechnung der Passivposten hinsichtlich des Endvermögens der Beklagten wie folgt dar:

Darlehenskontonr. ... 76.693,78 €

Darlehensvertragsnr. 49.084,02 €

Darlehensnr. 16.361,34 €

Anwaltskosten 5.879,86 €

Girodebet 1.889,25 €

Kredit Eltern 76.693,78 €

Summe 226.602,03 €

Damit ergibt sich ein Endvermögen der Beklagten zum 6. Juni 2001 in Höhe von 245.503,62 €.

Im Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft am 3. Oktober 1990 hatten beide Ehegatten kein Vermögen. Der Kläger hat auch kein berücksichtigungsfähiges Vermögen hinzuerworben.

Für die Beklagte ist dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB als Vermögen hinzuzurechnen, der Wert des Hausgrundstücks Nr. 28 a und der Wert der Erbschaft. Zur Berechnung des Wertes des Hausgrundstücks wird zunächst Bezug genommen auf die obigen Darstellungen zur Nichteinbeziehung der Belastung durch das Wohnrecht. Auch für das Anfangsvermögen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der unbelastete Sachwert einzustellen, den der Senat mit dem Gutachten des Sachverständigen G... zum Zeitpunkt des Erwerbs mit rund 163.900 € annimmt. Dieser Wert ist ausgehend vom 26. Januar 1995 hochzurechnen auf den Wert am 6. Juni 2001, da die allein durch Geldentwertung eingetretene nominale Wertsteigerung nicht als zugewinnausgleichs-pflichtig anzusehen ist. Aus der Berechnung 163.900 € x 102 : 93,9 ergibt sich danach ein einzusetzender Wert von 178.038,33 €.

Der Wert der Erbschaft K... ist mit dem vom Amtsgericht zutreffend eingesetzten und indexierten Wert von 62.010,21 € einzusetzen, der auch von den Parteien nicht angegriffen worden ist. Damit ergibt sich ein Anfangsvermögen der Beklagten von 240.048,54 €.

Nach dieser für die Klageforderung zu Grunde zu legenden Berechnung ergibt sich ein Zugewinn des Klägers von 6.588,54 € und ein Zugewinn der Beklagten von 5.455,08 €, so dass sich keine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt.

Über eine etwaige Ausgleichspflicht wegen der durch den Kläger erbrachten erheblichen Leistungen für den Hausbau auf dem Grundstück der Beklagten war im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden.

Aus den Darlegungen zur Unbegründetheit der Klage folgt nicht, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleich von Zugewinn zusteht. Hinsichtlich der Widerklageforderung ist zu berücksichtigen, dass insoweit die Beklagte die vollständige Darlegungs- und Beweislast trifft. Soweit kein hinreichender Sachvortrag zum Wert der Lebensversicherungen vorliegt, wirkt sich dies bei der Berechnung der Widerklage-Forderung zu Lasten der Beklagten aus. Sie hat jedenfalls zu ihren Lebensversicherungen mit Ausnahme der betrieblichen Rentenversicherung keine ausreichenden Angaben gemacht, die eine zutreffende Bewertung erlauben. Mitgeteilt worden sind nur der Versicherungsträger, die V..., und die Kontonummern unter denen die Lebensversicherungsverträge geführt werden sowie deren Rückkaufswerte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherungen seitens der Beklagten zum Bewertungsstichtag des Endvermögens unmittelbar bevorstand, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, es könne nur der Rückkaufswert der Versicherungen realisiert werden. Da in die Berechnung der Rückkaufswerte erhebliche Stornoabzüge nach § 176 Abs. 4 VVG einfließen, kann lediglich festgestellt werden, dass der tatsächliche Wert der Lebensversicherungen der Beklagten höher liegen muss als 19.290,38 €. Da weder die Vertragslaufzeiten mitgeteilt worden sind, noch die Höhe der bereits gezahlten Prämien noch die sonstigen Umstände der jeweiligen Vertragsgestaltung, wäre es selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht möglich, den Zeitwert, der in die Berechnung des Endvermögens für die Widerklage einzustellen ist, zu ermitteln. Auch eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO kann mangels schlüssigen Vortrages der Beklagten nicht vorgenommen werden.

Selbst wenn man im Weg der Schätzung annehmen wollte, dass der Zeitwert der Lebensversicherungen lediglich um etwa 6 % höher läge als die angegebenen Rückkaufswerte, so würde sich danach kein verbleibender Anspruch der Beklagten mehr errechnen lassen. Es ergäbe sich dann ein gegenüber dem Zugewinn des Klägers von 6.588,54 € ein leicht höherer Zugewinn der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 9 EGZ-PO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die Entscheidung des Senats befindet sich im Einklang mit gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.924,65 € (Klage: 19.553,41 €, Widerklage: 6.371,24 €) festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 s. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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