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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: 9 UF 134/08
Rechtsgebiete: ZPO, VAÜG


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 623 Abs. 1
ZPO § 623 Abs. 2
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 623 Abs. 4
ZPO § 628
ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4
VAÜG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 07.10.2008 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg (Az.: 33 F 87/07) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Oranienburg zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Amtsgericht - Familiengericht - die Folgesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt zu Recht vom Scheidungsverbund abgetrennt hat.

Die Parteien haben am 29.09.1990 die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei am ...11.1991 und ...03.1996 geborene Kinder hervorgegangen sind. Spätestens seit Januar 2006 leben sie getrennt. Der Antragsteller zog aus der Ehewohnung aus. Die Kinder blieben bei der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller hat eine neue Lebensgefährtin. Aus dieser Beziehung sind zwei weitere am ...11.2007 und am ...01.2009 geborene Kinder hervorgegangen.

Mit Schriftsatz vom 10.04.2007 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 04.07.2007 zugestellt.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat die Antragsgegnerin am 21.05.2007 ebenfalls die Scheidung der Ehe verlangt. Zudem hat sie Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder gestellt sowie den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung begehrt.

Auf Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 08.02.2008 die Folgesache elterliche Sorge gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO abgetrennt. Durch Beschluss vom 22.04.2008 wies das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder zurück. Das abgetrennte Sorgerechtsverfahren (Az.: 33 F 32/08) ist in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen.

Nachdem die letzte Auskunft in der Folgesache Versorgungsausgleich eingegangen war, setzte das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.10.2008 fest, der später - auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers - auf den 09.09.2008 vorverlegt wurde.

Mit Schriftsatz vom 08.09.2008 hat die Antragsgegnerin eine Stufenklage in der Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht.

Zur Ehescheidung hat die Antragsgegnerin in der Sitzung vom 09.09.2008 keinen Antrag gestellt. In der Folgesache Ehegattenunterhalt hat sie den im Schriftsatz vom 08.09.2008 angekündigten Auskunftsantrag gestellt. Der Antragsteller hat hierzu nicht verhandelt und die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt beantragt.

Mit Beschluss vom 07.10.2008 hat das Amtsgericht die Folgesache nachehelicher Unterhalt gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt und sodann durch Urteil vom selben Tage die Ehe der Parteien geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Zur Begründung der Abtrennung hat es angeführt, dass das vorliegende Scheidungsverfahren bereits seit April 2007 anhängig sei. Die Antragsgegnerin habe das Verfahren schon verzögert, indem sie in der Folgesache Versorgungsausgleich ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Ihre bisherige Prozessführung lasse ein zügiges weiteres Verfahren nicht erwarten. Ein Aufschub des Scheidungsausspruchs sei für den Antragsteller angesichts seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar. Eine besondere Bedeutung der Folgesache nachehelicher Unterhalt könne seitens der Antraggegnerin nicht festgestellt werden.

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, mit der sie die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erreichen will, um den Scheidungsverbund wiederherzustellen.

Sie macht geltend, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung vor der Entscheidung über die Folgesachen hätten nicht vorgelegen. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Folgesache elterliche Sorge noch nicht beschieden. Der Abtrennungsbeschluss vom 08.02.2008 betreffe nur das Eilverfahren zur elterlichen Sorge. Selbst wenn der Abtrennungsbeschluss auch das Hauptsacheverfahren erfassen sollte, hätte der Abtrennungsantrag wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt werden müssen. Der Antragsteller habe damit lediglich eine schnelle Scheidung erreichen wollen. Die Folgesache nachehelicher Unterhalt hätte schon deshalb nicht nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt dürfen, weil der Abtrennungsantrag mit § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründet worden sei. Im Übrigen hätte eine Abtrennung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO auch nicht erfolgen dürfen. Eine außergewöhnliche Verzögerung sei bei einer Verfahrensdauer von nicht einmal zwei Jahren nicht gegeben. Der Aufschub der Scheidung stelle für den Antragsteller auch keine unzumutbare Härte dar.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Herstellung des Scheidungsverbundes an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. § 623 Abs. 2 ZPO schreibe die Abtrennung bei entsprechendem Antrag zwingend vor. Zudem sei der Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Scheidungsverbund rechtsmissbräuchlich. Am 01.12.2008 habe er vollumfänglich Auskunft zu seinem Einkommen erteilt. Die Antragsgegnerin habe darauf nicht reagiert. Wegen der ständigen Belästigungen und Beleidigungen der Antragsgegnerin sei ein Aufschub der Ehescheidung auch nicht zumutbar. Im Übrigen sei diese auch nicht bedürftig. Er wolle seine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder habe, ehelichen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie sich allein gegen die erfolgte Abtrennung der Scheidungsfolgesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt aus dem Verbund wendet, ist zulässig. Wird dem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so schafft dies eine selbständige Beschwer, der mit einem Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 01.10.2008, Aktenzeichen: XII ZR 172/06; FamRZ 1984, 254, 255; FamRZ 1986, 898, 899). In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage für die Abtrennung an. Auch im Fall einer Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann das Scheidungsurteil mit der Begründung angefochten werden, die Voraussetzungen für eine Abtrennung hätten gefehlt (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 623 Rz. 32 i). Der Zulässigkeit der Berufung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht vor dem Scheidungsausspruch bzw. gleichzeitig mit diesem einen Beschluss über die Abtrennung gefasst hat. Die Abtrennung einer Folgesache kann auch dann mit der Berufung oder Revision gegen das Scheidungsurteil gerügt werden, wenn über die Abtrennung ein isolierter Beschluss ergangen ist (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Auflage, § 628 ZPO Rz. 14 m.w.N.).

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat auch Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und nachehelicher Unterhalt waren nicht gegeben.

Das Amtsgericht hat die Folgesache elterliche Sorge auf Antrag des Antragstellers nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Dies ist durch Beschluss vom 08.02.2008 geschehen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin betrifft der Abtrennungsbeschluss nicht nur das Eilverfahren zur elterlichen Sorge. Hiergegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut des Beschlusses.

Die Antragsgegnerin beanstandet aber zu Recht, dass das Amtsgericht dem Abtrennungsantrag des Antragstellers vom 17.12.2007 entsprochen hat.

Aus dem nach § 623 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Verbund von Scheidungssache und Scheidungsfolgesachen trennt das Gericht nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Antrag eines Ehegatten u.a. eine Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (elterliche Sorge) von der Scheidungssache ab. Die Abtrennung steht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht im Ermessen des Gerichts. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs aber auch für eine Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten (BGH, Urteil vom 01.10.2008, Az.: XII ZR 172/06, sowie Beschluss vom 01.10.2008, Az.: XII ZB 90/08, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Ein Abtrennungsantrag ist rechtsmissbräuchlich und als solcher zurückzuweisen, wenn er dem Normzweck zuwiderläuft. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Möglichkeit der Abtrennung der Sorgeverfahren von der Scheidungssache bereits für die Zeit der Trennung eine Entscheidung über die elterliche Sorge erreicht werden können. Die Vorschrift des § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist aber nicht eingeführt worden, um eine beschleunigte Scheidung zu ermöglichen (BGH, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hätte der Abtrennungsantrag des Antragstellers vom 17.12.2007 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden müssen. Mit der begehrten Abtrennung sollte nicht eine Vorabentscheidung über die elterliche Sorge ermöglicht werden. Vielmehr diente der Abtrennungsantrag allein einer Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Dem Antragsteller ging es damals nicht um eine Regelung der elterlichen Sorge für die ehelichen Kinder. Er hielt eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge für entbehrlich. Diese Auffassung vertritt der Antragsteller auch heute noch, wie er im Senatstermin vom 14.05.2009 ausgeführt hat. Mit dem nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Abtrennungsantrag sollte eine beschleunigte Ehescheidung herbeigeführt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.12.2007 war ein Ende der Sorgerechtsfolgesache nicht abzusehen. Das Amtsgericht hatte seinerzeit noch nicht einmal den Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschieden. Der Antrag datierte vom 21.05.2007; eine Entscheidung erging am 22.04.2008. Das abgetrennte Sorgerechtsverfahren (Az.: 33 F 31/08) ist heute noch rechtshängig.

Soweit das Amtsgericht die Folgesache nachehelicher Unterhalt aus dem Scheidungsverbund abgetrennt hat, fehlt es ebenfalls an den Voraussetzungen. Das erstinstanzliche Verfahren ist - wie die Antragsgegnerin richtig erkannt hat - schon insoweit fehlerhaft, als der Abtrennungsantrag des Antragstellers vom 09.09.2008 nicht beschieden wurde. Das Abtrennungsbegehren wurde auf § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt. Dies belegt nicht nur der Schriftsatz des Antragstellers vom 10.09.2008, sondern schon der Umstand der Antragstellung. Von den Ehegatten kann eine Abtrennung nur nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO beantragt werden. Eine Abtrennungsentscheidung nach § 628 ZPO ergeht nicht auf Antrag der Ehegatten, sondern steht allein im Ermessen des Gerichts.

Das Amtsgericht hat die Folgesache nachehelicher Unterhalt vom Scheidungsverbund nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. So liegt der Fall hier aber nicht.

Ob die gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO mögliche Auflösung des Verbundes gerechtfertigt ist, ist vom Berufungsgericht nach der Tatsachenlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu beurteilen (BGH, FamRZ 1979, 690; OLG Schleswig, MDR 2004, 514).

Für die Feststellung einer außergewöhnlichen Verzögerung ist auf die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages desjenigen Ehegatten abzustellen, der sich auf eine unzumutbare Härte beruft (Zöller/Philippi, a.a.O., § 628 Rn. 5 a). Der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 10.04.2007 ist der Antragsgegnerin ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 04.07.2007 zugestellt worden. Zu berücksichtigen ist auch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens (BGH, FamRZ 1986, 898, 899). Bis zur Berufungsverhandlung vor dem Senat sind bisher insgesamt 1 Jahr und 10 Monate vergangen. Diese Zeitdauer rechtfertigt allein die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung noch nicht. Als Richtschnur für die gewöhnliche Dauer sind zwei Jahre anzunehmen. Dauert das Verfahren länger als zwei Jahre, so ist dies außergewöhnlich (Zöller/Philippi, a.a.O., § 628 Rn. 5 m.w.N.).

Bei einer Verfahrensdauer zwischen 1 und 2 Jahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (OLG Celle, FamRZ 1996, 1485). Die Antragsgegnerin hat in der Folgesache nachehelicher Unterhalt die Stufenklage am 08.09.2008 anhängig gemacht und damit einen Tag vor dem vom Amtsgericht angesetzten Termin. Insoweit muss von einer außergewöhnlichen Verzögerung bei gleichzeitiger Entscheidung der Folgesache ausgegangen werden. Dies bringt schon die Wahl des Verfahrens (Stufenklage) mit sich. Auskunftsbegehren können durch Stufenklage mit den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich verbunden werden (BGH, FamRZ 1979, 690). Gemäß § 623 Abs. 4 ZPO kann eine Folgesache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.

Auch wenn vorliegend von einer außergewöhnlichen Verzögerung bei Aufrechterhaltung des Verbundes ausgegangen werden muss, so genügt das noch nicht für die Abtrennung der Folgesache.

Ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs müsste für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Unterhaltsfolgesache für die Antragsgegnerin eine unzumutbare Härte darstellen. Das ist zu verneinen.

Unzumutbar ist eine durch die Verzögerung des Scheidungsausspruchs hervorgerufene Härte nur, wenn das Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Scheidung vorrangig vor dem Interesse ist, das der andere Ehegatte daran hat, dass gleichzeitig mit der Scheidung über die Folgesache entschieden wird. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer vorzeitigen Scheidung nicht das Interesse der Antragsgegnerin an einer gleichzeitigen Regelung der Folgesache Ehegattenunterhalt.

Zugunsten des Ehegatten, der die Scheidung begehrt, ist dessen Wunsch zu berücksichtigen, alsbald wieder zu heiraten, wenn dadurch ein Kind, das die neue Partnerin des Ehemannes erwartet, ehelich geboren wird (BGH, FamRZ 1986, 898, 899; Zöller/Philippi, a.a.O., § 628 Rn. 7). So verhält es sich hier nicht. Der Antragsteller lebt zwar mit einer neuen Partnerin zusammen, die er heiraten möchte. Aus dieser Beziehung sind aber bereits zwei Kinder hervorgegangen. Es handelt sich hierbei um einen am ...11.2007 geborenen Sohn und eine am ...01.2009 geborene Tochter.

Ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs ist auch nicht angesichts der massiven Trennungskonflikte unzumutbar. Dem Antragsteller steht es frei, wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er das bereits getan. Anhaltspunkte dafür, dass ein vorzeitiger Scheidungsausspruch zur Beruhigung der Situation beitragen könnte, gibt es nicht. Hierfür spricht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz.

Zugunsten des der Abtrennung einer Folgesache widersprechenden Ehegatten ist insbesondere deren wirtschaftliche Bedeutung für diesen Ehegatten zu berücksichtigen. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Verbundes, der dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten die Klärung der unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen ermöglichen soll (Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 628 Rn. 9). Die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt sollte nur ausnahmsweise abgetrennt werden (BGH, FamRZ 1986, 898, 899). Eine Abtrennung kommt in Betracht, wenn der Unterhalt keine existentielle Bedeutung für den Berechtigten hat (OLG Hamm, FamRZ 2007, 651, 652). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin, die die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien versorgt und betreut, beruft sich darauf, dass sie derzeit keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erziele. Sie ist studierte Bauingenieurin und verfügt über eine Qualifikation als Energieberaterin und Baubiologin. Nach ihren Ausführungen in der Sitzung des Senats am 14.05.2009 lebt sie zurzeit von einer kleinen Aufwandsentschädigung aus politischer Tätigkeit und partizipiert von den Unterhaltszahlungen, die der Antragsteller für die gemeinsamen minderjährigen Söhne leistet.

Über die durch die Berufung angefallenen Kosten war nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht zu befinden; über sie wird das Amtsgericht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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