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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: 9 UF 137/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 2. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung wird verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Der Berufungswert beträgt bis zu 580 €.

Gründe:

Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht wird.

1.

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) im Rahmen der Stufenklage der Klägerin betreffend ihren Zugewinnausgleichsanspruch. Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen ist dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 26), soweit diese vollstreckungsfähig ist (BGH, FamRZ 2002, 666, 667).

Der Beklagte ist verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Auskünfte vom 31. Januar 2006 und 15. Mai 2007 erteilt und die Beteiligungen vollständig und in richtiger Höhe angegeben hat.

2.

Der Beklagte versteht das Teilurteil des Amtsgerichts wohl dahin, dass er verpflichtet sei, den in wirtschaftlicher Hinsicht wahren Wert der Beteiligung anzugeben. In diesem Sinne ist jedoch weder der dem Teilurteil zugrunde liegende Antrag der Klägerin noch das entsprechend gefasste Teilurteil des Amtsgerichtes zu verstehen.

Soweit der Beklagte meint, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung müsse er die richtige Höhe der Beteiligungen an der C... GmbH & Co. KG ermitteln und dazu einen Wirtschaftsprüfer einschalten, trägt dies nicht. Die Verurteilung des Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte diese Erklärungen allein abzugeben, nicht aber erst den Inhalt der Erklärung durch Herstellung der entsprechenden Unterlagen herbeizuführen hat. Das Amtsgericht hat hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, bei der Beurteilung der Annahme, ob die in der Aufstellung enthaltenen Angaben mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind, sei u. a. das Gesamtverhalten des Schuldners maßgeblich. Der Beklagte ist also nicht verpflichtet, die entsprechenden Werte selbst zu bestimmen bzw. gutachterlich feststellen zu lassen; er ist allein verpflichtet, anhand der ihm vorliegenden und bereits bekannten Unterlagen den nach sorgfältiger Prüfung sich für ihn darstellenden Wert mitzuteilen und eidesstattlich zu versichern (vgl. auch BGH, FamRZ 2007, 1461 f. zu den Kosten der Herstellung bei Verurteilung zur Auskunftserteilung). Insoweit ist sein Interesse allein daran zu orientieren, dass er nach erneuter Durchsicht der im Tenor genannten Angaben, insbesondere deren Überprüfen auf Vollständigkeit die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat. Seine Beschwer ist daher am Aufwand des erneuten Durchgehens und Prüfens auf Vollständigkeit seiner bereits getätigten Angaben zu orientieren (BGH, NJW 2000, 3073, 3074). Dafür kann hier mangels näherer Angaben nicht mehr als ein pauschaler Betrag von 100 € angesetzt werden.

Selbst wenn er sich insoweit jedoch anwaltlicher Hilfe überhaupt bedienen müsste, führte dies zu keiner höheren Belastung als 600 €. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren nicht - wovon der Beklagte ausgeht - nach dem vollständigen Wert des Interesses der Klägerin an der Auskunftserteilung richten würde. Der Wert eines Auskunftsanspruches ist mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruches zu bestimmen; Gleiches gilt für die Bestimmung des Wertes einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. auch BGH, FamRZ 2006, 619). Dafür insoweit ist zu beachten, dass die wesentlichen Angaben bereits bekannt sind und daher an sich die untere Grenze des Rahmens von 1/10 bis 1/4 anzusetzen wäre. Selbst wenn aber insoweit der Mittelwert von 17,5 % eingesetzt würde, ergäbe sich nichts anderes. 17,5 % von 160.000 € ergeben 28.000 €. Die anwaltlichen Kosten betragen 0,5 der vollen Verfahrensgebühr von 758 € = 379 €; zzgl. der Kostenpauschale von 20 € ergeben sich 399 €, weshalb unter Beachtung der Mehrwertsteuer von 19 % sich insgesamt 474,81 € ergeben.

Insgesamt beträgt der Berufungswert daher maximal 574,81 € (100 € zzgl. 474,81 €).

3.

Soweit sich der Beklagte gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil zur Wehr setzen, also die eidesstattliche Erklärung nicht abgeben will, ist das Interesse daran zu orientieren.

Insoweit ist aber das Interesse grundsätzlich nicht kumulativ mit der Belastung aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sondern alternativ zu bestimmen: Einerseits für den Fall, dass sich der Beklagte nicht gegen die Zwangsvollstreckung zur Wehr setzt, vielmehr die eidesstattliche Versicherung abgeben will (vgl. dazu oben); andererseits insoweit, dass er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben und sich insoweit im Zwangsvollstreckungsverfahren dagegen wenden will. Eine Addition der beiden gegenläufigen Interessen findet grundsätzlich nicht statt, da sich der Beklagte für eine der beiden Vorgehensweisen entscheiden muss und nur eines den Grund für die Einlegung seines Rechtsmittels darstellen kann (vgl. auch BGH, NJW 2000, 3073, 3074). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Titel teilweise die Vollstreckbarkeit fehlt; dann können zusätzlich die Kosten des Vollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 2002, 666, 667; vgl. auch BGH, FamRZ 2007, 1461 f.).

a.

Wendet sich der Beklagte gegen die Vollstreckung des angefochtenen Teilurteils, d. h. will er die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, so kann sein Interesse zunächst daran bemessen werden, den nicht zweifelsfrei feststehende Inhalt des Vollstreckungstitels zu klären (BGH, NJW 2000, 3073, 3074). Der Titel ist hier jedoch eindeutig, da er ausdrücklich Bezug auf Auskünfte des Beklagten (vgl. Bl. 23 ff., 202 ff.) und die daraus folgenden Angaben, die der Beklagte eidesstattlich versichern soll, nimmt. Eine derartige Bezugnahme auf Schriftsätze ist ausreichend bestimmt (vgl. auch BGH, a.a.O.). Hierauf hat sich im Übrigen der Beklagte auch nicht berufen; ein besonderer Wert ist daher nicht anzuerkennen.

b.

Im Übrigen ist das Interesse des Beklagten bei Verweigerung daran zu orientieren, dass er von der Klägerin zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung angehalten wird und etwaigen Unterhaltsansprüchen unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegentreten muss. Das Rechtsmittelinteresse ist dann nach den hierdurch anfallenden Kosten zu bemessen (BGH, FamRZ 2007, 1461 f.). Maßgeblich dafür ist zunächst das Interesse der Klägerin an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dafür ist ein Bruchteil des Wertes des Anspruchs zu Grunde zu legen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll (vgl. für den Auskunftsanspruch BGH, FamRZ 2007, 1461 f.). Der Wert ist insoweit erneut mit einer Quote von 1/10 bis 1/4 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen (BGH, FamRZ 2006, 619 zum Auskunftsanspruch). Gleiches gilt für den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der einer identischen Zielrichtung der Klägerin dient.

Für die Wertbemessung kann an die vorstehenden Ausführungen angeknüpft werden: 17,5 % von 160.000 € ergeben 28.000 €. Die anwaltlichen Kosten betragen 0,3 der vollen Verfahrensgebühr von 758 € = 227,40 €; zzgl. der Kostenpauschale von 20 € ergeben sich 247,40 €, weshalb unter Beachtung der Mehrwertsteuer von 19 % sich insgesamt 270,61 € ergeben.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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