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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 9 UF 138/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e
ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3
FGG § 12
FGG § 53 b
BGB § 1587a
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587c
BGB § 1587c Nr. 1
BGB § 1587c Nr. 2
BGB § 1587c Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 138/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristeten Beschwerden der Antragstellerin vom 7. August 2006 und der Beteiligten zu 2. vom 23. August 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. Juni 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 8. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000 €.

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässigen befristeten Beschwerden haben in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich leidet an schweren Verfahrensmängeln, da das Amtsgericht den aus § 12 FGG folgenden Grundsatz der Amtsermittlung in nicht hinreichender Weise beachtet hat. Wegen der noch vorzunehmenden Ermittlungen, die - je nach ihrem Ausgang - weitere Ermittlungen nach sich ziehen können, hat der Senat eine eigene Entscheidung nicht als sachdienlich angesehen.

1.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist im Scheidungsfall von Amts wegen zu betreiben; es bedarf für die Durchführung des Versorgungsausgleiches insbesondere keines Antrages der Eheleute oder eines sonstigen Beteiligten, § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Da sich das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach den Vorschriften des FGG bestimmt (§ 621 Abs. 1 Ziff. 6, § 621a Abs. 1 ZPO), gilt für die Ermittlungen von Amts wegen § 12 FGG. Hiernach hat das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben.

Die Ermittlungspflichten aus § 12 FGG betreffen sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art und Weise des Versorgungsausgleiches betreffen können. Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat dies zunächst zur Folge, dass das Amtsgericht sämtliche im Rahmen des Versorgungsausgleiches nach § 1587a BGB möglicherweise zu berücksichtigenden Rechte und deren Dynamik (dazu BGH FamRZ 1998, 424 f.) zu ermitteln und sodann zu überprüfen hat, ob diese Anrechte tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterfallen, da nur so die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich ordnungsgemäß vorbereitet werden kann. Zur Erfüllung dieser Pflichten hat das Amtsgericht bei allen in Betracht kommenden Beteiligten des Versorgungsausgleichsverfahrens gemäß § 53 b FGG entsprechende Auskünfte einzuholen (st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 38; 2002, 168).

2.

Dem ist das Amtsgericht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

a.

Auf Seiten des Antragsgegners sind - möglicherweise - nicht sämtliche in Betracht kommenden Versorgungsanrechte ermittelt worden.

So hat das Amtsgericht bislang nicht einmal einen ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich (Vordruck V 1) für den Antragsgegner vorliegen. Allein die Antragstellerin hat insoweit bereits umfassend Auskunft erteilt (vgl. dazu Bl. 19 ff.). Der Antragsgegner selbst hat diesen Fragebogen bislang nicht eingereicht. Damit kann nicht abschließend festgestellt werden, welche im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrechte auf Seiten des Antragsgegners möglicherweise vorhanden sind. Insoweit steht bislang allein fest, welche Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragsgegner erworben hat (vgl. die abschließende Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 15. Mai 2006 für den Antragsgegner, Bl. 140 ff.). Ob dem Antragsgegner aber darüber hinaus möglicherweise betriebliche, private oder sonstige Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587 Abs. 1 BGB) zustehen, ist danach offen. Insbesondere ist es aufgrund seiner Auslandstätigkeit durchaus denkbar, dass er ausländische Anwartschaften erworben hat, die möglicherweise ebenfalls dem Versorgungsausgleich unterfallen.

Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren erkennbaren Schwierigkeiten bei Einholung der entsprechenden Auskünfte seitens des Antragsgegners ist es unverständlich, dass das Amtsgericht allein auf die durch die Beteiligte zu 1. für den Antragsgegner erteilten Auskunft seine Entscheidung gestützt hat. Erst recht erschließt sich das Verhalten des Amtsgerichts unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin bereits frühzeitig auf die lückenhaften Auskünfte des Antragsgegners hingewiesen hat (vgl. schon den Schriftsatz der Antragstellerin vom 20. Mai 2003, Bl. 76 ff.), nicht.

b.

Seinen Ermittlungspflichten hat das Amtsgericht weiter insoweit nicht entsprochen, als es Ausschlussgründe gemäß § 1587c BGB nicht geprüft hat; jedenfalls fehlt es insoweit an jeglicher Begründung im angefochtenen Beschluss.

Zur Prüfung von Ausschlussgründen war das Amtsgericht hier aufgrund der Sachlage sowie des Sachvortrags der Antragstellerin, die bereits erstinstanzlich den Ausschluss des Versorgungsausgleich angeregt hat, gemäß § 12 FGG verpflichtet.

aa.

Beruft sich der Ausgleichsverpflichtete auf einen Ausschlussgrund - insbesondere aus § 1587c BGB -, so trägt er dafür die Darlegungs-/Beweislast. Das Gericht hat die Ausschlussgründe nicht von sich aus zu erforschen, vielmehr hat der durch den Ausschluss Begünstigte die zugrunde liegenden Tatsachen vorzutragen. Die allgemeine Behauptung, der andere sei hinreichend gesichert, genügt einem substantiierten Vorbringen nicht, da es sich lediglich um eine Rechtsbehauptung handelt (OLG Frankfurt FamRB 2003, 244). Sind dagegen unstreitige Tatsachen bekannt bzw. behauptet eine Partei solche Tatsachen, die einen Ausschlussgrund nach § 1587c BGB rechtfertigen würden, so muss das Gericht diesen im Rahmen seiner Ermittlungspflichten nach § 12 FGG nachgehen. Das Amtsgericht muss dabei selbstständig beurteilen, ob die (unstreitige oder streitige) Tatsachenlage einen Ausschlussgrund nach § 1587c Nr. 1 bis 3 BGB rechtfertigt. Kommt das Gericht dem nicht nach, liegt ein Verstoß gegen § 12 FGG und damit ein Verfahrensfehler vor.

bb.

Ein solcher Verstoß ist hier zu bejahen, da anhand der derzeitigen Sachlage ein Ausschlussgrund gerade nach § 1587c Nr. 2 BGB in Betracht zu ziehen ist, wobei - mangels eines bislang entgegenstehenden Sachvortrages des Antragsgegners - die zugrunde liegenden Tatsachen derzeit sogar unstreitig sind. So hat die Antragstellerin bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass der Antragsgegner seine Arbeitsstelle in 1998 selbstverschuldet verloren hat. Innerhalb dieser Anstellung war er nicht selbstständig tätig und erwarb insoweit Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung. Nachfolgend war der Antragsgegner sodann selbstständig tätig und soll dabei ausreichend Einkünfte erworben haben, ohne aber zugleich einen vergleichbaren Ersatz für seine entfallene Altersversorgung geschaffen zu haben. Schon aufgrund dieses erst-instanzlichen Vorbringens der Antragstellerin hätte das Amtsgericht sich zumindest mit dem Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1587c Nr. 2 BGB auseinandersetzen müssen.

Erst recht wird das Amtsgericht diese Auseinandersetzung unter Beachtung des in der Beschwerdeinstanz ergänzten und dabei erheblich substanziierteren Vorbringens der Antragstellerin führen müssen.

cc.

Darüber hinaus mag auch ein Ausschluss gem. § 1587c Nr. 1 BGB in Betracht zu ziehen sein. Die dafür erforderliche grobe Unbilligkeit mag dabei aus der bislang unstreitigen Tatsache, dass der Antragsgegner während des Bestehens der Ehe sich allein Grundvermögen angeschafft hat, herzuleiten sein. Dafür bedarf es jedoch noch eines eingehenderen Vortrages insbesondere zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien, um die im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB notwendige Gesamtabwägung vornehmen zu können. Für die hiesige Entscheidung kann dies vernachlässigt werden.

3.

In der Sache selbst sei noch auf Folgendes hingewiesen:

Die Antragstellerin hat bei der Beteiligten zu 2. nach der unter dem 04. September 2003 erteilten und weiterhin gültigen Auskunft (Bl. 107) Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben. Da der Wert dieser Anrechte auf die Betriebsrente in der Anwartschaftsphase nach Auskunft der Beteiligten zu 3. nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Wert sodann gemäß § 1587a Abs. 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Diese Notwendigkeit der Umwertung der VBL-Anrechte hat das Amtsgericht noch erkannt.

Die nachfolgenden dargestellten Besonderheiten bei der Anwendung der BarwertVO sind durch das Amtsgericht jedoch unbeachtet geblieben. Bei Anwendung der Tabelle 1 zur Bar-wertVO ist zu beachten, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn als volldynamisch anzusehen ist (BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37). Dies führt zur Anwendung der Anm. 2 zur Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Zudem ist die seit dem 1. Juni 2006 geltende aktuelle BarwertVO (FamRZ 2006, 914 ff.) zu beachten. Beides hat das Amtsgericht missachtet.

Es ergibt sich damit folgende, den Ausführungen der Beteiligte zu 2. in ihrer Beschwerdebegründung entsprechende Berechnung:

 Barwert der VBL-Anrechte 
Jahresbetrag des ehezeitlichen Anteils (12 x 47,84 €)574,08
Alter bei Ehezeitende34
Barwert gem. Tabelle 1 BarwertVO3,00
erhöhter Barwert gem. Tabelle 1 Anm. 2 BarwertVO4,50
Barwert der Rente2.583,36 €

Umrechnung in eine Rentenanwartschaft| Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte|0,0001754432 ergibt Entgeltpunkte|0,4532 allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende|25,86 Rentenanwartschaft|11,72 €

Ende der Entscheidung

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