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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 9 UF 167/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c
BGB § 1587 c Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 11.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zehdenick (Az.: 3 F 47/05) zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am 18.08.1984 die Ehe. Sie haben zusammen eine Tochter, die im Jahre 1983 geboren wurde. Im August 2002 trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau zog im Oktober 2002 aus der Ehewohnung aus.

Am 28.04.2005 wurde dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt.

Die am ....04.1963 geborene Antragstellerin ist Steuerinspektorin. In der Ehe war sie durchgängig berufstätig. Ihr Bruttoeinkommen belief sich im Jahre 2002 auf 29.214,00 €. Während der Ehezeit (01.08.1984 bis 31.03.2005, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... angleichungs-dynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 224,53 € erworben. Am 19.12.1996 ist die Antragstellerin in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Gemäß der Auskunft der Zentralen Bezügestelle ... vom 06.11.2007 hat sie während der Ehezeit eine angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 494,07 € erlangt (Bl. 47 ff. VA-Akte).

Der am ....04.1958 geborene Antragsgegner machte sich im Jahre 1996 mit einem Transportdienst selbständig. Zuvor war er abhängig beschäftigt mit einem Jahresbruttoeinkommen von zuletzt ca. 33.000,00 DM. Bis einschließlich Februar 2000 entrichtete der Antragsgegner freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Während der Ehezeit hat er bei der Deutschen Rentenversicherung B... nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 3,41 € und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 228,33 € erworben. Ferner schloss der Antragsgegner zum 01.02.1999 eine private Rentenversicherung ab. Am 01.05.2003 kündigte er die Versicherung. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 2.722,51 €.

Der Antragsgegner ist Eigentümer diverser Grundstücke in T.... In seinem Eigentum stehen ferner eine ausgebaute Scheune, ein Wochenendhaus sowie ein Werkstattgebäude. Die Gebäude sind vermietet.

In den Jahren 1997 bis 2002 erzielte der Antragsgegner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:

 GewerbebetriebVermietung und Verpachtung
1997 13.098,00 DM 23.189,00 DM
1998 9.893,00 DM 22.126,00 DM
1999 3.529,00 DM 20.073,00 DM
2000 10.162,00 DM 25.694,00 DM
2001 11.418,00 DM 13.988,00 DM
2002 2.336,00 € 5.962,00 €
Gesamt: 26.929,14 € 59.683,44 €.

Zum Ausgleich des Zugewinns zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 80.000 €. Die Eheleute gingen dabei von einem Anfangsvermögen des Antragsgegners in Höhe von 227.085,82 € und einem Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von 9.408,96 € aus. Das Endvermögen des Antragsgegners war zwischen den Parteien streitig. Er bezifferte dieses zuletzt mit 397.387,68 € (Schriftsatz vom 12.09.2008).

Die Antragstellerin hat Antrag auf Ehescheidung gestellt und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB begehrt. Der Antragsgegner habe seine feste Anstellung ohne Not aufgegeben. Während der Selbständigkeit habe er praktisch nicht gearbeitet und kaum zum Familienunterhalt beigetragen. Der Antragsgegner sei aus der Ehe ausgebrochen. Er habe sich ihrer besten Freundin zugewandt. Dies stelle eine besondere Kränkung dar. Hierdurch habe sie stark abgenommen und sei häufiger krank gewesen. Unmittelbar nach der Trennung habe der Antragsgegner - ohne zwingenden Grund - die private Alterssicherung aufgelöst. Durch sein Vermögen und eigene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Antragsgegner ausreichend für sein Alter versorgt. Sie hingegen sei auf die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften dringend angewiesen.

Der Antragsgegner hat ebenfalls Scheidungsantrag gestellt und ist dem Begehren der Antragstellerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs entgegengetreten. Er habe durch seine Einkünfte zum Familienunterhalt beigetragen. Während einer Ehekrise sei er eine neue Beziehung eingegangen, die allerdings nur von kurzer Dauer gewesen sei. Die private Altersvorsorge habe er auflösen müssen, um das Darlehen für die Ehewohnung bedienen zu können. Durch den Auszug der Ehefrau sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Durch Verbundurteil vom 11.11.2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass der Ausgleich von mehr als der Hälfte der in der Ehezeit von der Antragstellerin bei dem Land ... erworbenen Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden. Ein vollständiger Ausgleich der von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften sei nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner über renditebringendes Immobilienvermögen verfüge. In den Jahren 1997 bis 2002 habe dieser eine monatliche Rendite in Höhe von 828,93 € (brutto) erzielt. Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme aber wegen des erfolgten Zugewinnausgleichs nicht in Betracht.

Gegen die Entscheidung hat der Antragsgegner befristete Beschwerde eingelegt, mit der er erreichen will, dass der Versorgungsausgleich insgesamt ausgesetzt wird. Nach seiner Auffassung sind die Voraussetzungen des § 1587 c BGB schon wegen des durchgeführten Zugewinnausgleichs nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sich ferner der Beschwerde des Ehemannes angeschlossen. Mit der Anschlussbeschwerde erstrebt sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

II.

Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist dagegen unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung bzw. einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB sind vorliegend nicht gegeben. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt der Umstand, dass der Antragsgegner am 01.05.2003 seine private Altersversorgung gekündigt hat, keinen Härtegrund nach § 1587 c Nr. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift kommt ein Versorgungsausgleich nicht in Betracht, soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind. So verhält es sich hier nicht. Es spricht nichts dafür, dass die Kündigung der privaten Altersvorsorge in bewusstem Zusammenhang mit der bevorstehenden Scheidung erfolgte (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 c Rz. 32 m.w.N.). Der Antragsgegner löste die Versicherung auf, um das Hausdarlehen - nach der Trennung der Eheleute - weiter bedienen zu können. Durch die Trennung war er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den Altersvorsorgevertrag bewusst gekündigt hat, um sich wirtschaftliche Vorteile im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu verschaffen, sind nicht gegeben.

Ebenso wenig führt die Behauptung der Antragstellerin, während der Selbständigkeit habe der Antragsgegner praktisch nicht gearbeitet und kaum zum Familienunterhalt beigetragen, zum Erfolg. Gemäß § 1587 c Nr. 3 BGB findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Eine Unterhaltspflichtverletzung ist nur dann beachtlich, wenn sie gröblich ist. Das ist dann der Fall, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (BGH, FamRZ 1986, 658). Sie muss nachhaltig, also von längerer Dauer und jedenfalls geeignet gewesen sein, die Familie in ernste Schwierigkeiten zu bringen (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c Rz. 38 m.w.N.). So stellt sich die Situation vorliegend nicht dar. Es ist zwar richtig, dass der Antragsgegner in den letzten neun Jahren der Ehe geringere Einkünfte als seine Ehefrau erzielte. Im Jahre 2002 verfügte diese über ein Bruttoeinkommen in Höhe von 29.214,00 €. Die Einkünfte des Antragsgegners aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung beliefen sich im Jahr der Trennung (2002) auf 8.298,00 €. In den vorangegangenen Jahren waren seine Einnahmen deutlich höher. So erzielte der Antragsgegner z.B. im Jahre 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 35.856,00 DM (18.332,88 €). Der Einnahmerückgang in 2002 beruhte auf der Insolvenz eines Großkunden. Durch die verhältnismäßig schlechte Einkommenssituation des Antragsgegners geriet seine Familie aber nicht in eine Notlage. Derartiges lässt sich weder dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen, noch ist es sonst ersichtlich. Anzumerken bleibt, dass die Parteien während intakter Ehe ein Haus mit Garten bewohnten. Das Wohngrundstück stand im Alleineigentum des Antragsgegners. Von einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht kann auch unter diesem Gesichtspunkt keine Rede sein.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist auch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nicht gerechtfertigt.

Nach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.

Bei der Anwendung von § 1587 c BGB ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die nur dann eingreift, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das eigentliche Ziel des Versorgungsausgleichs, dem sozial schwächeren Ehegatten eine Versorgung zu sichern, darf nicht durch formale Rechtsanwendung in ihr Gegenteil verkehrt werden (Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 c BGB Rz. 1, 30).

Eine grobe Unbilligkeit i.S. des § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht darin, eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu verbessern. Die Inanspruchnahme desjenigen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfertigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so bewirkt der Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide Ehegatten haben dann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - bezogen auf den ehezeitlichen Erwerb - gleich hohe Versorgungsanrechte (BGH, FamRZ 1999, 714, 715 m.w.N.).

Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebenso wenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen.

Ein Härtegrund i.S. des § 1587 c Nr. 1 BGB kann allerdings dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH, FamRZ 1999, 714, 715; NJW 1982, 989, 990 = FamRZ 1982, 258; FamRZ 1992, 47).

Das Amtsgericht hat den Teilausschluss des Versorgungsausgleichs in erster Linie damit begründet, dass der Antragsgegner über renditebringendes Immobilienvermögen verfüge. Das ist für sich betrachtet richtig. Der Antragsgegner ist Eigentümer diverser in T... gelegener Grundstücke. In seinem Eigentum stehen ferner eine ausgebaute Scheune, ein Wochenendhaus sowie ein Werkstattgebäude. Die Baulichkeiten sind vermietet. Wie sich aus den Steuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 2002 ergibt, erzielte der Antragsgegner in diesem Zeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einer Größenordnung von 59.683,44 €. Dies entspricht durchschnittlichen monatlichen Einnahmen in Höhe von 828,94 € (brutto). Ausweislich einer vom Antragsgegner gefertigten Aufstellung (Bl. 147 ff. Beiakte) beliefen sich seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in den Monaten Februar 2003 bis April 2003 auf jeweils 1.440,00 € (brutto). In diesem Betrag sind in Bezug auf die vermietete Scheune auch Betriebskosten enthalten. Festzuhalten bleibt, dass der Antragsgegner aus seinem Immobilienvermögen jedenfalls bis einschließlich April 2003 Renditen gezogen hat. Den Akten lässt sich aber nicht entnehmen, wie sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach April 2003 entwickelt haben bzw. wie die Einnahmesituation heute ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsgegner auch nach April 2003 fortlaufend Einnahmen aus seinem Immobilienvermögen gezogen hat bzw. heute noch zieht, ist damit ein die Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigender Härtegrund noch nicht gegeben. Der Versorgungsausgleich ist nicht schon deshalb ganz oder teilweise auszuschließen, weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist. Vielmehr muss außerdem der zum Ausgleich Verpflichtete - hier die Antragstellerin - auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen sein. Die Feststellungen des Amtsgerichts wie auch das Vorbringen der darlegungspflichtigen Antragstellerin rechtfertigen diese Annahme nicht. Zu ihren Vermögensverhältnissen hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Die im April 1963 geborene Antragstellerin gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Ihr verbleibt mithin noch genügend Zeit, um durch Arbeit eine angemessene Versorgung im Alter sicherzustellen. Nach Aktenlage ist die Antragstellerin auch nicht unvermögend. Sie hat im Rahmen des Zugewinnausgleichs vom Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 80.000,00 € erhalten. Mit der bloßen Feststellung, dass sie auf den Fortbestand ihrer Alterssicherung in der von ihr erarbeiteten Höhe dringend angewiesen sei, genügt sie ihrer Darlegungslast im Rahmen des § 1587 c BGB jedenfalls nicht.

Der Versorgungsausgleich ist auch nicht auszuschließen, weil der Antragsgegner eine geschlechtliche Beziehung zu der besten Freundin der Antragstellerin aufgenommen hat. Persönliches Fehlverhalten eines Ehegatten in der Ehe kann die Anwendung des § 1587 c Nr.1 BGB begründen. Das gilt auch für Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Bedeutung. Eheliches Fehlverhalten ist aber nur dann geeignet, die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil die Pflichten gegenüber dem anderen Ehegatten über lange Zeit verletzt worden sind (BGH, FamRZ 1983, 32; FamRZ 1983, 35). So liegt der Fall hier nicht.

Durch die Hinwendung des Antragsgegners zu einer anderen Frau sind die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht erfüllt. Das Verhalten des Antragsgegners stellt für die Antragstellerin mit Sicherheit eine leidvolle Erfahrung dar, weil der Ehemann sie mit ihrer besten Freundin betrogen hat und sie arglos war. Der Ehebruch allein rechtfertigt eine Kürzung des Versorgungsausgleichs aber nicht. Der Umstand, dass die Antragstellerin in der Folgezeit stark abgenommen hat und häufiger krank war, macht die eheliche Verfehlung auch nicht zu einer nachhaltigen Pflichtverletzung. Abgesehen davon, dass ein Partnerkonflikt bzw. eine Trennung häufig mit seelischen und körperlichen Beeinträchtigungen verbunden ist, liegt hier keine längere außereheliche Beziehung vor. Der Antragsgegner hat seine Ehefrau nicht über Jahre hinweg hintergangen. Er hat sich einer anderen Frau zugewandt, als die Ehe der Parteien bereits in einer Krise war.

Nach alledem steht fest, dass für einen teilweisen bzw. vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB im Ausgangsfall kein Raum ist.

Das Versorgungsausgleichsverfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG auszusetzen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VAÜG ist der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung nur durchzuführen, wenn die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Der Antragsgegner verfügt zwar über die werthöheren nichtangleichungs-dynamischen Anrechte, aber nicht über die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung B... vom 10.10.2005 hat der Antragsgegner während der Ehezeit (01.08.1984 bis 31.03.2005) nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 3,41 € und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 228,33 € erworben. Demgegenüber verfügt die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... über angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 224,53 € und zudem bei dem Land ... über eine angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaft in Höhe von monatlich 494,07 € (Bl. 47 ff. VA-Akte). Soweit das Amtsgericht von einer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaft aus Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 516,78 € ausgeht, ist das nicht richtig. Die Zentrale Bezügestelle ... hat ihre Auskunft vom 01.07.2005 (Bl. 27 ff. VA-Akte) in der Folgezeit korrigiert und durch die Auskunft vom 06.11.2007 (Bl. 47 ff. VA-Akte) ersetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, 13 a FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist nach Maßgabe des § 49 Nr. 1 GKG erfolgt.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Die Entscheidung des Senates befindet sich im Einklang mit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles.



Ende der Entscheidung

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