Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 9 UF 186/04
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 138
ZPO § 142 Abs. 3
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 652 Abs. 1
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 1
GVG § 184
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 186/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 6. Juli 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11. Juni 2004 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter

am 30. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.648,28 EUR.

Gründe:

I.

Die Kindesmutter begehrt als gesetzliche Vertreterin für die Antragstellerinnen mit Antrag vom 9. Januar 2002, eingegangen am 30. Januar 2002, im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages ab Dezember 2001. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung Einwendungen insoweit erhoben, dass er sich vor dem 1. September 2003 nicht in Verzug befunden habe und darüber hinaus unter Berücksichtigung seines monatlichen Verdienstes in Höhe von ca. 1.200 € und einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber insgesamt vier minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau nur eingeschränkt leistungsfähig sei.

Das Amtsgericht hat sodann durch angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2004 den Kindesunterhalt wie beantragt festgesetzt. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan habe, da er die Nachweise hinsichtlich seines Einkommens nicht in deutscher Übersetzung, sondern nur in dänischer Sprache vorgelegt habe. Gegen den ihm am 22. Juni 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner unter dem 6. Juli 2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet er damit, dass das Amtsgericht seine weiteren gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen nicht berücksichtigt habe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthafte Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt. Insbesondere ist der Antragsgegner mit dem Einwand mangelnder Leistungsfähigkeit nicht abgeschnitten, da er diese Einwendung bereits in erster Instanz erhoben hat.

Von einer Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht wird trotz des Fehlens eines sich mit der Beschwerdebegründung inhaltlich auseinandersetzenden Nichtabhilfebeschlusses ausnahmsweise abgesehen, da die sofortige Beschwerde unzweifelhaft in der Sache keinen Erfolg hat.

Der Antragsgegner hat seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO nachgewiesen. Insoweit kann es dahinstehen, ob bereits das teilweise Nichtausfüllen des Vordruckes für Einwendungen (Zweiter und Dritter Abschnitt) zur Folge hat, dass der Antragsgegner den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß erhoben hat. Jedenfalls fehlt es sowohl an einer ausreichenden Erklärung zu seinem Vermögen als auch zu seinem erzielten Einkommen.

Zu seinen Vermögenswerten fehlen bereits jegliche Angaben, so dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit insoweit überhaupt nicht möglich ist. Hinsichtlich seiner Erwerbseinkünfte hat er zwar vorgetragen, solche lediglich in Höhe von ca. 1.200 € monatlich zu erzielen. Einen Nachweis hierfür ist er jedoch trotz Aufforderung durch das Amtsgericht schuldig geblieben, da er nur Verdienstbescheinigungen in dänischer Sprache vorgelegt hat. Zwar kann die Nichtberücksichtigung dieser Unterlagen nicht damit begründet werden, dass die Gerichtssprache gemäß § 184 GVG deutsch sei, da hiervon nur Erklärungen, nicht aber Beweismittel umfasst werden (BVerwG NJW 1996, 1553; BGH NJW 1989, 1432, 1433; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Rn. 1 zu § 184 GVG). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht nach § 142 Abs. 3 ZPO die Vorlage von Übersetzungen durch den Antragsgegner angeordnet hat. Da dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, war sein Verhalten durch die Rechtspflegerin frei zu würdigen, wobei sie zutreffend berücksichtigt hat, dass die Nichtvorlage grundsätzlich wie eine Verweigerung der Vorlage zu behandeln ist (Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 6 zu § 142). Die fehlenden Angaben und die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen gehen zu Lasten des hinsichtlich seiner teilweisen Leistungsunfähigkeit in vollem Umfange darlegungsbelasteten Antragsgegners.

Eine Nachholung im Verfahren der sofortigen Beschwerde, welches lediglich die zutreffende Behandlung der erhobenen Einwendungen durch den Rechtspfleger zum Gegenstand hat, ist nicht möglich (Brandenburgisches OLG, OLG-Report 2004, 248).

Da somit bereits die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners nicht geprüft werden können, kommt es auf die Anzahl der Unterhaltsberechtigten nicht mehr an, sodass das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht den Einwand eingeschränkter Leistungsfähigkeit zurückgewiesen hat.

Soweit der Antragsgegner im Festsetzungsverfahren auch Einwendungen gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, erhoben hat (§ 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), hat er seine sofortige Beschwerde hierauf nicht gestützt, obwohl dies nach § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig gewesen wäre. Gleichwohl hätte eine Berufung hierauf aber auch nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels geführt. Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerinnen hat mit ihrem Antrag vom 9. Januar 2002 vorgetragen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 21. November 2001 zur Zahlung von Unterhalt ab Dezember 2001 aufgefordert worden sei. Den Zugang dieses Schreibens hat dieser auch nicht bestritten, sondern nur die Rechtsauffassung vertreten, sich nicht in Verzug befunden zu haben, ohne dies näher zu begründen. Dies ist nicht ausreichend, um einen zulässigen Einwand begründen zu können, da hierin schon kein ausreichendes Bestreiten von Tatsachen gemäß § 138 ZPO gesehen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 42 Abs. 1 und Abs. 5 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück