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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.01.2008
Aktenzeichen: 9 UF 188/07
Rechtsgebiete: ZPO, EStG


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 2
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 188/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31. Oktober 2007 gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 22. Oktober 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Götsche als Einzelrichter

am 2. Januar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 500 €.

Gründe:

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten der Beklagten unterlassen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen erkennbar nicht vor, da die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

1.

Veranlassung zur Erhebung einer Klage betrifft ein solches Verhalten, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, BB 2005, 2303; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1660; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 93 Rdnr. 29). Der Beklagte muss sich vorprozessual so verhalten, dass der Kläger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu können (Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2007, 1657). Entscheidend ist dabei, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Klageanlass schon und noch bestand. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat es abgelehnt, die vom Kläger ihr übersandte Erklärung zur Anlage U (vgl. Bl. 5 d. A.) zu unterzeichnen. Ausweislich dieser Erklärung hatte die Beklagte unter Punkt B. ihre Zustimmung zum Antrag des Klägers auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu erteilen.

Es handelt sich also nicht um die eigentliche Unterzeichnung der Anlage U, vielmehr um die Zustimmung zu der Antragstellung. Hinzu tritt der Umstand, dass die entsprechende Zustimmungserklärung ausweislich der Formularerklärung allein dem Grunde nach zu erfolgen hatte. Gerade hierzu besteht aber eine Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund fortwirkender ehelicher, aber auch unterhaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten. Der Unterhaltsempfänger ist zur Zustimmung der Durchführung des so genannten begrenzten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verpflichtet. Dies verpflichtet ihn zwar nicht zur Unterzeichnung der Anlage U, da der Unterhaltsgläubiger mit seiner Unterschrift dann auch die Richtigkeit der eingestellten Beträge dem Finanzamt gegenüber erklären würde. Die Zustimmung zur Durchführung, die auch formfrei abgegeben werden kann, wird aber in jedem Falle geschuldet (vgl. nur Palandt-Brudermüller, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1353 Rdnr. 12 a).

Da die Beklagte bereits vorprozessual sich geweigert hat, die Zustimmungserklärung zu erteilen, stellt sich ihr Verhalten als Veranlassung zur Klageerhebung im o. g. Sinne dar. Damit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zunächst eine Klage mit einem solchen Antrag erhoben hat, der unschlüssig war. Soweit er nämlich die Unterzeichnung der Anlage U durch die Beklagte begehrt hat, war dies - wie zuvor dargestellt - nicht Gegenstand des gegen die Beklagte gerichteten Anspruches. Darauf kommt es aber nicht an, da der Beklagte nachfolgend den Antrag zutreffend auf Erteilung der Zustimmung umgestellt hat. Bei der entsprechenden Klageänderung bestand aber noch nach wie vor die Verweigerung der Beklagten dazu, die Zustimmungserklärung abzugeben, wie insbesondere aus ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2007 hervorging. Erst nach der Klageumstellung hat die Beklagte sodann diese Verweigerungshaltung aufgegeben; dies ändert aber nichts daran, dass bis zur Änderung des Klageantrags jedenfalls noch ihre Verweigerungshaltung fortbestand und daher Veranlassung zur Klageerhebung gegeben war.

2.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte, dass der Kläger ihr nicht eingeräumt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar braucht die Zustimmungserklärung nur Zug um Zug gegen die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Freistellung des Unterhaltsgläubigers von den daraus folgenden Belastungen erteilt zu werden, da der Unterhaltsschuldner zum Ausgleich aller Nachteile verpflichtet ist (vgl. nur Palandt-Brudermüller, a.a.O.). Unstreitig hat sich der Kläger aber bereits vorprozessual zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile der Beklagten verpflichtet; dies geht im Übrigen auch aus der handschriftlichen Erklärung, Bl. 6 d. A., die der Beklagten unstreitig zur Kenntnis gelangt ist, hervor. Damit hat der Kläger aber seiner entsprechenden Ausgleichsverpflichtung genügt. Soweit die Beklagte darüber hinaus den Ausgleich sämtlicher - auch über das Steuerrecht hinausgehender - Nachteile verlangt hat, stand ihr ein solcher Anspruch nicht zu. Zwar besteht ein solcher Anspruch im Grundsatz, da sämtliche Nachteile auszugleichen sind. Derartige Nachteile bestanden auf Seiten der Beklagten aber in tatsächlicher Hinsicht nicht, wie aus dem Schriftsatz des Klägers vom 17. Oktober 2007 - dem die Beklagte insoweit auch nicht widersprochen hat - erkennbar hervorgeht. Sind aber keine Nachteile auszugleichen, hängt die Zustimmungserklärung nicht von der entsprechenden Verpflichtungserklärung des Unterhaltsverpflichteten ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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