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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: 9 UF 189/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 1612
BGB § 1618 a
BGB § 1612 Abs. 2 S. 2
BGB § 1612 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

9 UF 189/05

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 5. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

1.

Der Antrag der Beklagten und Berufungskläger vom 13. Oktober 2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung wird zurückgewiesen.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen. Insoweit wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt.

Gründe:

A.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb zurückzuweisen, da die Bedürftigkeit der Beklagten nicht abschließend festgestellt werden kann.

So führen sie bei der D... Bausparkasse AG bzw. bei der B... Bausparkasse AG Bausparverträge, die Ende des Jahres 2004 Guthaben von ca. ... € auswiesen. Hinzu kommt, dass aktuell die vorbenannten Guthabenbestände angewachsen sein dürften, soweit seit Januar 2005 weitere Einzahlungen erfolgt sind.

Ferner führen beide Parteien bei der ... Bank bzw. der ... N... Girokonten, über deren Guthaben sie weder in der hierfür vorgegebenen Spalte der Erklärung zur Prozesskostenhilfe Angaben getätigt, noch Belege darüber eingereicht haben.

Zuletzt ist die Angabe in der Zeile "sonstige Vermögenswerte", die die Beklagten mit nein beantwortet haben, nach derzeitigem Stand unrichtig. Beide Parteien führen bereits langjährige Lebensversicherungen, bei denen es zumindest unklar ist, ob es sich um kapitalbildende und daher der Vermögensbildung dienende Lebensversicherungen handelt. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte ausweislich der von ihr eingereichten Verdienstabrechnungen vermögenswirksame Leistungen erhält und insoweit anspart, ohne dass hierbei näher ausgeführt wird, ob diese zu Gunsten eines der vorgenannten Verträge fließen bzw. ob es sich dabei möglicherweise um einen weiteren, nicht angegebenen Vertrag handelt.

B.

Darüber hinaus besteht nach derzeitigem Stand in der Sache keine Aussicht auf Erfolg für die eingelegte Berufung, was ebenfalls zur Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe führt.

I.

Die Parteien streiten um die Abänderung des Bestimmungsrechts des § 1612 BGB sowie um Unterhaltszahlungen.

Die am 22. Juli 1986 geborene Klägerin ist das eheliche Kind der Beklagten. Zur Familie gehört auch der weitere Sohn der Beklagten Ma... R..., geboren am 21. Januar 1990, der im Hause der Beklagten lebt.

Die Klägerin nimmt an der allgemeinen Schulausbildung teil. Sie geht zum Gymnasium, das sie voraussichtlich zum 30. Juni 2006 mit der Abschlussklasse verlässt.

Die Beklagte zu 1. ist als Verkäuferin tätig. Der Beklagte zu 2. ist vormals als Tischler beschäftigt gewesen, aktuell ist er arbeitslos. Den Beklagten steht zu jeweils hälftigem Miteigentum ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu, welches als Familienheim dient.

Nachdem es zu Spannungen zwischen der Klägerin und den Beklagten kam, zog die Klägerin spätestens zum 1. August 2003 zu ihrem Freund und Lebensgefährten, dem Zeugen K... S..., in dessen Wohnung ein. Nachfolgend kam es zu Briefwechsel bzw. Gesprächen zwischen den Parteien, die zur vorübergehenden Rückkehr der Klägerin in den elterlichen Haushalt führten. Spätestens zum 22. Dezember 2003 zog die Klägerin dann endgültig aus; seit August 2004 ist sie Mitmieterin der von ihrem Lebensgefährten K... S... angemieteten Wohnung (Bl. 18). Die Klägerin hat behauptet, das Verhältnis zu ihren Eltern sei gänzlich zerrüttet. Eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt komme für sie nicht mehr in Betracht.

Die Klägerin hat zunächst auf Zahlung von Barunterhalt geklagt (Bl. 2 f.). Auf gerichtlich erteilte Hinweise hin hat die Klägerin sodann ein Verfahren hinsichtlich der Abänderung des elterlichen Bestimmungsrechtes eingeleitet (vgl. Bl. 89 f.). Die Beklagten haben die Abweisung dieses Antrags begehrt.

Mit Beschluss vom 20. April 2005 hat das Amtsgericht die Verfahren miteinander verbunden (Bl. 131 R). Nach Überleitung in das schriftliche Verfahren (Beschluss des AG vom 31. Mai 2005; Bl. 138) hat das Amtsgericht sodann mit dem am 27. Juli 2005 verkündeten Teilurteil (Bl. 154) festgestellt, dass die von den Beklagten getroffene Unterhaltsbestimmung dahingehend abgeändert wird, dass ab dem 6. Oktober 2004 die Unterhaltsleistungen in Form einer Geldrente und insoweit Barunterhalt an die Klägerin zu erbringen ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, für deren Durchführung sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehren.

II.

Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg.

Dabei mag dahinstehen, ob das Amtsgericht - möglicherweise in mehrfacher Hinsicht - verfahrensfehlerhaft die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Im Ergebnis selbst stellt sie sich jedenfalls als richtig dar, weshalb eine Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und die Zurückverweisung an das Amtsgericht ausscheidet.

1.

Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist (§ 1612 Abs. 2 S. 1 BGB). Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern (§ 1612 Abs. 2 S. 2 BGB). Derartige besondere Gründe sind insbesondere darin zu sehen, dass eine Gesamtwürdigung der Umstände unter Beachtung der aus § 1618 a BGB sich ergebenden Verpflichtung der Eltern und des Kindes, einander Beistand zu leisten und Rücksicht zu nehmen, eine Abweichung von der elterlichen Bestimmung gebieten.

Grundsätzlich obliegt hiernach den Eltern das Recht der Bestimmung, wie sie den Unterhalt gewähren wollen. Dieses Recht bleibt von dem Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes unberührt (BGH FamRZ 1991, 250; KG OLG-Report 2005, 819). Wirtschaftliche Gründe wie insbesondere die mit der Gewährung von Naturalunterhalt verbundene finanzielle Entlastung der Eltern gewinnen dabei besonderes Gewicht (Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl. 2005 § 1612 Rn. 12). Insoweit muss berücksichtigt werden, dass mit zunehmenden Alter des Kindes insbesondere nach Eintritt der Volljährigkeit auch die finanzielle Belastung der Eltern vielfach wächst. Seine Grenze findet das Bestimmungsrecht daher erst, soweit im Einzelfall die Interessen des Kindes schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat (KG OLG-Report 2005, 819).

2.

Unter Zugrundelegung der vorangestellten Ausführungen liegen besondere Gründe im Sinne des § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB vor, die es gebieten, von der durch die Eltern vorgenommenen Bestimmung der Gewährung von Naturalunterhalt zu Gunsten der Gewährung von Barunterhalt abzuweichen. Dabei mag dahinstehen, ob diese Voraussetzungen bereits zurzeit des erstmaligen Auszuges der Klägerin aus dem elterlichen Haushalt (August 2003) bzw. zur Zeit ihres endgültigen Auszuges (22. Dezember 2003) vorlagen. Spätestens ab Oktober 2004 ist das Vorliegen dieser Gründe feststellbar, weshalb die ausdrücklich für die Zeit ab 6. Oktober 2004 getroffene angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts sich als zutreffend darstellt.

a.

Ein solcher schwerwiegender Grund ist aber nicht allein in dem aus dem schriftsätzlichen Vorbringen und sonstigen Äußerungen der Klägerin erkennbaren Willen, ohne eine Bevormundung durch die Eltern ihr Leben frei und selbstbestimmend führen zu können, zu sehen. Eine solche Einstellung des Kindes ist in dieser Allgemeinheit unter Berücksichtigung des § 1612 Abs. 2 BGB nicht akzeptabel. Soweit der Volljährige sich dem elterlichen Bestimmungsrecht über die Gewährung von Unterhalt unterwerfen muss, ist damit notwendigerweise auch eine Einschränkung seiner freien Selbstbestimmung verbunden, die er unter Berücksichtigung insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Eltern zu akzeptieren hat. Das Recht des Volljährigen auf freie Selbstbestimmung tritt hinter das elterliche Bestimmungsrecht zunächst zurück.

Ebenso wenig genügt es zur Annahme eines schwerwiegenden Grundes, wenn eine Entfremdung zwischen Eltern und Kind existiert und diese ausschließlich auf das Verhalten des Kindes rückführbar ist (OLG Dresden OLG-Report 2005, 464, 465; Verfahrenshandbuch/Schael, 2001, § 1 Rn. 454 m.w.N. in der Fußnote 1908). Anderenfalls hätte es das Kind in der Hand, durch tatsächliches Verhalten - verbunden mit dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt - diese Entfremdung und daher den besonderen Grund im Sinne des § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB gezielt herbeizuführen.

Auch eine mangelnde Akzeptanz bzw. hervortretende Ablehnungshaltung der Eltern gegenüber dem Freund bzw. dem Lebenspartner des Kindes rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Annahme eines besonderen Grundes, da Streitigkeiten über Partnerschaften des eigenen Kindes als natürliches Spannungsverhältnis im Eltern-Kind-Verhältnis anzusehen und daher gewisse Spannungen auch durch das Kind hinzunehmen sind.

b.

Im vorliegenden Fall geht aber das zwischen den Parteien bestehende Zerwürfnis über das Maß, das jede Seite im Rahmen des § 1612 BGB hinzunehmen hat, hinaus. Eine solche tiefgreifende Zerstrittenheit bzw. Entfremdung stellt einen Abänderungsgrund im Sinne des § 1612 Abs. 2 BGB dar (OLG Dresden OLG-Report 2005, 464, 465).

aa.

Es ist unstreitig, dass die Parteien mittlerweile zerstritten sind. Die Entfremdung hat spätestens mit der Einleitung des hiesigen Verfahrens stattgefunden. Auch bei dem über die Anhörung angefertigten Gedächtnisprotokoll vom 26. November 2004 (Bl. 105 f.) haben die Parteien übereinstimmend geäußert, dass das Verhältnis aus Sicht beider zurzeit zerstört sei.

Nach den Angaben der Klägerin, die insoweit auch durch die Beklagten nicht bestritten worden sind, findet ein persönlicher Kontakt seit Einleitung des Verfahrens beiderseits nicht mehr statt.

Soweit es noch zwischen den Parteien zu einer Kommunikation kommt, findet diese allein anlässlich des hiesigen Verfahrens statt. Insbesondere ist eine ablehnende Haltung auch auf Seiten der Beklagten erkennbar, die sich darin manifestiert, dass Grüße der Klägerin auf der Straße nicht erwidert werden (vgl. dazu Bl. 103 d.A.), ebenso wie ein an die Beklagten gerichteter Brief der Klägerin unbeantwortet blieb (vgl. dazu Bl. 130). Soweit die Beklagten hierzu erklärt haben, die Klägerin ihrerseits habe auf der Straße den Blick von ihnen abgewandt, weshalb sie nicht auf ihre Tochter haben zugehen wollen, zeigt sich hieran in objektiver Hinsicht die Qualität des Zerwürfnisses und in subjektiver Hinsicht, dass es auch den Kindeseltern nicht primär um die Beilegung der vorhandenen Streitigkeiten geht. Ihr eigenes Bemühen um eine Beilegung kann jedenfalls anhand solcherlei Reaktionen nicht festgestellt werden. Dann jedoch ist es nur schwerlich vorstellbar, wie ein gedeihliches Zusammenleben der Parteien innerhalb des elterlichen Hauses bei der Gewährung von Naturalunterhalt vollzogen werden könnte.

Auf Grund dieser auch von den Beklagten selbst ausgehenden beiderseitigen Ablehnungshaltung folgen triftige Gründe, die einem Rückzug der Klägerin in den elterlichen Haushalt entgegenstehen. Insoweit stellen sich die Angebote der Beklagten, die Klägerin könne jederzeit in den elterlichen Haushalt zurückkehren, als eher unrealistisch dar. Zumindest hätten die Beklagten dabei im Einzelnen ausführen müssen, wie sie sich ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb des Familienheims vorstellen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das bloße Angebot der Beklagten, Kost und Logis der Klägerin in ihrem Haus zur Verfügung zu stellen, nicht ausreichend ist. Ein in dieser Form allgemein erfolgtes Angebot genügt nicht (OLG Hamm FamRZ 1989, 1331). Die Bestimmung des Unterhaltes muss als Gesamtkonzept dargetan werden, sie muss den gesamten Lebensbedarf des Kindes - insbesondere Wohnung, Verpflegung und Taschengeld - umfassen (BGH FamRZ 1984, 37, 38; Schael a.a.O. Rn. 454). Insbesondere hinsichtlich des Taschengeldes haben die Beklagten aber bislang keine Zahlen genannt, weshalb sich ihr Angebot als zu unbestimmt darstellt.

Die ablehnende Haltung der Kindeseltern zeigt sich auch an Äußerungen, die diese gegenüber ihrer Tochter im Briefverkehr getätigt haben. Aus den durch die Tochter eingereichten Briefen geht insbesondere der durch die Beklagte erhobene Vorwurf, die Klägerin würde einseitig durch ihr Verhalten die Familie zerstören, hervor. Vorwürfe dergestalt, dass sie nicht mehr die Tochter, die wir auf die Welt gebracht haben sei bzw. sie sich für sie schäme zeigen ein starkes persönliches Zerwürfnis innerhalb der Familie. Dass das Wegbleiben der Tochter sogar letztendlich die Akzeptanz der Beklagten gefunden hat, ist auch darin zu sehen, dass einer der Briefe mit dem Hinweis wenn Du willst, dann kannst Du zurückkehren, ansonsten lass es, endet.

bb.

Hinzu kommt die nicht nachvollziehbare Ablehnungshaltung der Beklagten gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin, die zumindest mittelbar sich ebenfalls als besonderer Grund im Sinne des § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB darstellt.

Die Beklagten haben nicht einmal ansatzweise substantiiert, woraus sich ihre strikte Ablehnungshaltung gegenüber dem Lebensgefährten der Klägerin begründet. Mit Ausnahme pauschaler Hinweise auf Alkoholkonsum oder eine verschmutzte Wohnung, die nach Angaben der Klägerin den Grund der Ablehnungshaltung bilden sollen, ist ein objektiv nachvollziehbarer Grund nicht vorgetragen. Insoweit stellt sich das Verhalten der Beklagten aus objektiver Sicht unverständlich dar, wenn sie einen persönlichen Verkehr mit dem Lebensgefährten gänzlich ablehnen. In dieser Form verhalten sich die Beklagten sogar widersprüchlich, wenn sie einerseits die Behauptungen der Klägerin darüber, dass ihr Lebensgefährte nicht in die elterliche Wohnung gelassen bzw. sogar hinausgewiesen worden sei, bestreiten, andererseits aber erklären, dass sie diesen schlichtweg ignorieren.

cc.

Als besonderer Grund stellt sich zudem dar, dass die Beklagten ihr Bestimmungsrecht dahingehend gebrauchen wollen, Einfluss auf die persönliche Lebensgestaltung ihrer Tochter zu nehmen. Das Aufzwingen des elterlichen Willens bzw. unangenehme Überwachungsmaßnahmen können einen besonderen Grund bedingen (Palandt/Diederichsen a.a.O. Rn. 20).

Eine Kontrollfunktion ist dem Wesen des elterlichen Bestimmungsrechtes jedenfalls dann, soweit es das Hauptmotiv der elterlichen Bestimmung gegenüber dem volljährigen Kind darstellt, fremd. Mit Eintritt der Volljährigkeit endet das elterliche Erziehungsrecht und damit letztendlich auch die rechtliche Möglichkeit, auf die weitere Entwicklung des Kindes Einfluss zu nehmen. Dabei kann zwar nicht verkannt werden, dass auch nach dem 18. Lebensjahr die Einflussnahme regelmäßig weiter erfolgt, insbesondere auch durch finanzielle oder sachliche/persönliche Zuwendungen mitgesteuert wird. Der primäre Zweck des § 1612 Abs. 2 BGB liegt aber in der wirtschaftlichen Entlastung der Eltern, indem diese aus den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Gewährung von Unterhalt (Bar-/Naturalunterhalt) wählen dürfen. Zwar kann damit zugleich eine gewisse Hilfe der Eltern für die weitere Lebensführung des volljährigen Kindes verbunden werden (BGH NJW 1981, 574). Dies darf aber kein vorrangiger Zweck der Art der Unterhaltsgewährung sein. Insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 2005 (Bl. 149) geht aber hervor, dass sie ihr Bestimmungsrecht wesentlich als Befugnis zu einer gewissen Überwachung der Lebensführung und der Fortschritte des volljährigen Kindes verstehen. Eine solche Zielrichtung darf dem Bestimmungsrecht aber nach den vorangestellten Ausführungen nicht im überwiegenden Maße zukommen. Insoweit zeigen sich hierin Indizien, die das durch die Klägerin vorgebrachte überwachende Verhalten der Beklagten bestätigt.

dd.

Ob es dagegen in der Vergangenheit auch zu entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen, wie sie durch die Klägerin mit dem Einsperren auf dem kalten und dreckigen Dachboden behauptet werden, gekommen ist, und ob hieraus sich ein besonderer Grund im Sinne des § 1612 Abs. 2 BGB ergibt, ist zweifelhaft. Jedenfalls ergeben sich trotz des nunmehrigen entgegenstehenden Bestreitens der Beklagten Indizien dafür, dass es zu einem solchen Vorfall gekommen ist, dadurch, dass in einem der vorgelegten Briefe die Beklagte die darin ebenfalls durch die Klägerin erhobenen Vorwürfe einer unangemessenen Maßnahme durch das Einsperren dadurch bestätigt hat, dass sie dazu erklärt hat: Im Übrigen hat Dir der gruselige Boden gefallen, sonst hätte es etwas geholfen.

In der Sache selbst mag dies dahinstehen, insbesondere weil es sich allem Anschein nach um Vorgänge handelt, die bereits längere Zeit zurückliegen und daher ohne weiteres - hier fehlendes - substantiiertes Vorbringen der Klägerin keinen besonderen Grund für die aktuelle Beziehung zwischen den Parteien darstellen können.



Ende der Entscheidung

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