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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.01.2008
Aktenzeichen: 9 UF 207/07
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 2
SGB XII § 90
BGB § 1573 Abs. 1
BGB § 1573 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr als Vorsitzende, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche als beisitzender Richter, am 8. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Einlegung und Durchführung einer gegen den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2007 gerichteten Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan hat, und in der Sache selbst Bedenken an den Erfolgsaussichten betreffs der Einlegung der Berufung bestehen, §§ 114 f, 119 Abs. 1 ZPO.

A. Die Antragstellerin verfügt nach ihren eigenen Angaben aus ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Dezember 2007 über folgende Vermögenswerte:

 - Sparkasse ... Festgeldanlage3.500,00 €
- Wertpapierdepotbestand4.957,50 €
- Rentenversicherung Stand September 20088.594,00 €.

Aufgrund dessen wird das der Klägerin zustehende Schonvermögen von 2.600 € (115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII) in solcher Weise überschritten, dass ihr die Finanzierung des Berufungsverfahrens zumutbar ist. Da das Institut der Prozesskostenhilfe, das eine Art Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen in Aussicht stellt, ausschließlich dazu dient, wirtschaftlich Schwachen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, hat die Partei zunächst ihr Vermögen vorrangig zur Finanzierung des Prozesses einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO), bevor die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden darf.

I.

Schon anhand der Guthaben aus der Festgeldanlage bzw. dem Bestand des Wertpapierdepots wird erkennbar, dass die Klägerin nicht bedürftig im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO ist.

Vorhandenes Sparvermögen muss einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (allgemein dazu BAG FamRZ 2006, 1445; BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; AG Pforzheim FamRZ 2005, 467, 468). Die Zweckbindung dieses Vermögens ist grundsätzlich unbeachtlich (BAG FamRZ 2006, 1445).

Dabei kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung des Vermögens Verluste verbunden sind, was angesichts der aufgeschobenen Fälligkeit gerade für das Sparvermögen zutreffen mag. Eine Vermögensbildung zu Lasten der Allgemeinheit dergestalt, dass sich die Partei betreffend ihrer Vermögenswerte langfristig bindet, und ihr diese daher nicht ohne wirtschaftliche Schäden unmittelbar zur Verfügung stehen, um den Prozess finanzieren zu können, ist abzulehen. Der Einsatz von Vermögenswerten ist auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung Einbussen verbunden sind (OLG Celle FamRZ 2005, 992 für Sparguthaben; Brandenburgisches OLG FamRZ 2006, 1396, 1397; 1399, 1400; OLG-Report 2006, 256, 257; i. E. auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). Zumindest bedarf es eines - hier fehlenden - eingehenden Vortrages dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden sind, oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung des Sparvertrages/Depotbestandes zwingend notwendig ist.

Im Ergebnis mag auch dies dahinstehen. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kontoauszuges vom 18. Oktober 2007 (Bl. 2 der Anlagen im Prozesskostenhilfe-Heft) hat sie unter dem 16. Oktober 2007 eine Wertpapierabrechnung ausbezahlt erhalten, wobei ihr ein Guthaben in Höhe von 9.000,00 € zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Gelder hat sie gleichfalls zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen, erst recht unter Beachtung dessen, dass hier der erstinstanzliche Prozess noch nicht endgültig abgeschlossen war. Ob es sich bei diesen 9.000,00 € möglicherweise um diejenigen Gelder handelte, die nunmehr im Rahmen der Erklärung zur Prozesskostenhilfe bei den Bank-, Giro-, Sparkonten und dergleichen aufgeführt werden (dies beträfe die vorgenannte Festgeldanlage bei der Sparkasse bzw. das vorgenannte Wertpapierdepot), kann aus diesem Grunde dahinstehen.

II.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klägerin auch verpflichtet, ihre bestehende Rentenlebensversicherung zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen. Eine vorhandene Lebensversicherung muss einer Verwertung zugeführt werden - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Rückkaufswertes - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird (BAG FamRZ 2006, 1445; BVerwG NJW 2004, 3647, 3648; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1651; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; KG FamRZ 2003, 1394; Götsche, jurisPR-FamR 16/2007 Anm. 3). Die Zweckbindung ist - wie bereits zuvor ausgeführt - grundsätzlich unbeachtlich, auch dann, wenn eine Lebensversicherung betroffen ist (BAG FamRZ 2006, 1445 für auf die Heirat des Kindes abgeschlossene Lebensversicherung). Daran ändert auch nichts, dass die Versicherung - möglicherweise - der Alterssicherung dient, da auch ein solches Kapitalvermögen einzusetzen ist, soweit es nicht gem. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 2 SGBXII als staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (RiesterRente) geschützt ist (BAG FamRZ 2006, 1445; Brandenburgisches OLG FamRZ 2006, 1396, 1397; 1399, 1400; OLG-Report 2006, 256, 257; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466; Götsche, jurisPR-FamR 16/2007 Anm. 3). Auch insoweit kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass mit der vorzeitigen Realisierung der Lebensversicherung Verluste verbunden sind; die hiermit verbundenen Nachteile fallen in die Risikosphäre der Partei (BSG FamRB 2005, 347 für Kapitallebensversicherungen; Brandenburgisches OLG FamRZ 2006, 1396, 1397; 1399, 1400; OLG-Report 2006, 256, 257; Götsche, jurisPR-FamR 16/2007 Anm. 3; i. E. auch OLG Bremen, FamRz 2007, 1341 und OLG Frankfurt FamRZ 2005, 466). I. Ü. muss die Partei diese Lebensversicherung nicht zwingend auflösen, um die erforderlichen Prozesskosten erbringen zu können. Vielmehr besteht die Möglichkeit, auf diese Versicherung ein Policendarlehen aufzunehmen, also ein Darlehen, dessen Rückzahlung erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung fällig würde und bei dem der Partei außer der Zinsbelastung keine Verluste entstehen würden (OLG Stuttgart, jurisPR-FamR 21/2007 Nr. 3). Zumindest bedarf es eines - hier fehlenden - eingehenden Vortrages dazu, weshalb im konkreten Fall mit der vorzeitigen Realisierung unzumutbare Kosten verbunden sind oder aus welchen sonstigen Gründen die Fortführung der Versicherung zwingend notwendig ist.

Unabhängig hiervon ist auch der mitgeteilte Verkehrswert von 8.594,00 €, der sich nach dem handschriftlichen Vermerk auf September 2008 bezieht und daher die Zukunft betrifft, nicht ausreichend belegt und daher nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des den Versorgungsausgleich betreffenden Tatbestand des angefochtenen Urteils die Klägerin innerhalb der Ehezeit bis zum Stichtag 31. Mai 2006 aus einer privatrechtlichen Rentenversicherung ein Deckungskapital in Höhe von über 9.000,00 € erzielt hat. Da es sich vermutlich bei dieser privaten Rentenversicherung um diejenige handelt, die die Klägerin innerhalb ihrer Erklärung zur Prozesskostenhilfe angegeben hat, sind die unterschiedlichen Angaben zur Höhe des Rückkaufswerts bislang nicht nachvollziehbar.

B.

In der Sache selbst sei auf folgende Bedenken an der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens hingewiesen:

I.

Für den geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) ist zu beachten, dass dieser erst ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs Wirkung erlangt. Da das angefochtene Urteil am 16. Oktober 2007 verkündet worden ist, und die Parteien hinsichtlich des Scheidungsausspruchs nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben, ist angesichts der beabsichtigten Einlegung einer Berufung durch die Klägerin die Rechtskraft der Ehescheidung derzeit offen. Unabhängig davon ist jeder Unterhaltsberechtigte als Anspruchssteller gehalten, so genau wie möglich zu den aktuellen Einkommensverhältnissen der Parteien des Unterhaltsrechtsstreits vorzutragen. Hinsichtlich des Beklagten hat die Klägerin dies verabsäumt, da sie insoweit allein seine Einkommensverhältnisse für das Kalenderjahr 2006 dargetan hat. Darzustellen waren aber zumindest die bis September 2007 dem Beklagten zugeflossenen Besoldungen; angesichts des weiteren Zeitablaufs liegt es zudem durchaus nahe, das Einkommen des Kalenderjahres 2007 nunmehr insgesamt darzustellen.

Im Übrigen ist noch zu beachten, dass die pauschalisierten 5 % berufsbedingten Aufwendungen hinsichtlich des Einkommens des Beklagten zu niedrig angesetzt worden sind: Zum Nettoeinkommen einer Partei gehören sämtliche Steuervergünstigungen, selbst wenn diese möglicherweise erst nachträglich - insbesondere im Rahmen eines Einkommenssteuerrückerstattungsverfahrens - fließen. Die Klägerin hat dagegen die 5 %ige Pauschale allein auf die monatliche Besoldung des Beklagten bezogen.

II.

Hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin ist daran festzuhalten, dass diese ein Erwerbsobliegenheitsverstoß trifft, wie das Amtsgericht nach der derzeitigem Stand zutreffend ausgeführt hat.

1. Zunächst ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Rechtskraft des Scheidungsverbundurteils nicht erkennbar, welche aktuellen Bemühungen die Klägerin unternommen hat, um eine Erwerbstätigkeit zu finden. Die auf Seite 11 f. der Begründungsschrift für den Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2007 (Bl. 96 f.) aufgelisteten Bewerbungsbemühungen lassen nicht erkennen, in welchem zeitlichen Zusammenhang diese stehen. Die vorangegangenen Ausführungen betreffen dagegen allein Bemühungen, die die Zeit bis April 2007 umfassen. Unabhängig davon sind aber auch die insoweit dargestellten Bemühungen nicht ausreichend. In der Zeit von Juli 2006 (d. h. nach Ablauf des Trennungsjahres) bis April 2007 hat sich die Klägerin lediglich 36 x ausweislich dieser Angaben beworben; ob - wie bereits zuvor ausgeführt wurde - die nachfolgenden ohne Zeitangaben dargestellten Bemühungen, ebenfalls den Zeitraum betreffend, ist nicht zweifelsfrei. Dies genügt schon zahlenmäßig nicht, damit die Klägerin hierdurch ihrer allgemeinen Erwerbsobliegenheit genügen würde. Insoweit kann nach derzeitigem Stand an den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (insbesondere Seite 10 des Urteils, Bl. 57 der Akte) festgehalten werden.

2. Nicht zu folgen ist dagegen dem Amtsgericht insoweit, als dies die Höhe des fiktiv zugerechneten Einkommens (700 € netto abzgl. pauschaler berufsbedingter Aufwendungen) betrifft. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin ausweislich der von ihr dargestellten Erwerbsbiographie (vgl. insbesondere Bl. 93 f. der Akte) dem Arbeitsmarkt jedenfalls bis September 2004 durchgängig zur Verfügung gestanden hat, mag dieser Zeitraum auch teilweise durch Arbeitslosigkeit, die aber auch durch Weiterbildungsmaßnahmen zum Teil überbrückt wurde, unterbrochen worden sein. Insoweit kann aber insbesondere unter Beachtung dessen, dass die Klägerin langjährig als stellvertretende Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiterin tätig war, nicht davon ausgegangen werden, dass ihr lediglich ein Arbeitsmarkt hinsichtlich ungelernter Tätigkeiten zur Verfügung steht. Bereits für ungelernte Tätigkeiten rechnet der Senat aber einer Frau bei Verstoß gegen die allgemeine Erwerbsobliegenheit ein höheres Nettoeinkommen zu (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2005, 210). Dies dürfte auch unter Beachtung der Tatsache, dass die Klägerin noch in 2003 unstreitig 800 € monatlich netto verdient hat, angesichts des Zeitablaufes nicht zu beanstanden sein. Mit Blick auf die Erwerbsbiographie der Klägerin dürfte vielmehr ein noch höherer, weil nicht allein ungelernte Tätigkeiten betreffender, fiktiver Betrag zuzurechnen sein.

III.

Zuletzt ist zu beachten, dass vorliegend eine Herabsetzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruches gemäß § 1578b BGB neue Fassung nahe liegt, die das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht ausgesprochen hat.

1. Zwar handelt es sich bei § 1578 b BGB um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (amtliche Begründung zu Nr. 9 - Einfügung von § 1578b BGB; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). Insoweit trägt der zum nachehelichen Unterhalt Verpflichtete die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Sind aber die relevanten Tatsachen unstreitig oder von dem Unterhaltsverpflichteten ausreichend sub-stantiiert dargetan, ist es an dem Unterhaltsberechtigten, diese auszuräumen oder Gründe für eine längere Schonfrist darzutun (amtliche Begründung a.a.O.; Dose a.a.O.).

2. Hier ist jedenfalls die Erwerbsbiographie der Klägerin unstreitig. Insoweit ist maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit überhaupt noch ehebedingte Nachteile vorhanden sind. Angesichts dessen, dass die Klägerin dem Arbeitsmarkt nahezu durchgängig zur Verfügung stand, sind solche jedenfalls derzeit nicht erkennbar. Allein die lange Dauer der Ehe und das fortgeschrittene Alter der Klägerin deuten indiziell darauf hin, dass ehebedingte Nachteile fortdauern (vgl. zu dieser Indizwirkung auch die amtliche Begründung a.a.O.). Insoweit besteht aber auch bei langer Ehezeit keine feste zeitliche Grenze. So kann auch bei einer länger als 20 Jahre andauernden Ehe der Anspruch zu kürzen oder zu befristen sein (BGH, FamRZ 2006, 1006, 1007; Dosse FamRZ 2007, 1289, 1295; vgl. auch OLG Brandenburg, ZFE 2007, 234, 235).

All dies spricht nach derzeitigem Stand dafür, der Klägerin zumindest den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Bedarf nicht unbegrenzt zuzusprechen. Insoweit dürfte nach einer angemessenen Übergangsfrist der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf von aktuell 1.000,00 € (Ziff. 21.4 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen OLG, Stand 01.01.2008) herabgesenkt werden, mag möglicherweise auch eine vollständige Befristung angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der Klägerin ausscheiden. Soweit eine solche Herabsenkung vorzunehmen wäre, wäre dann aber der Bedarf der Klägerin aufgrund ihrer eigenen Einkünfte jedenfalls nach derzeitigem Stand gedeckt.



Ende der Entscheidung

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