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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 9 UF 26/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 652 Abs. 1
ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 648 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 329 Abs. 2
ZPO § 648 Abs. 3
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 654
ZPO § 97 Abs. 1, 2
BGB § 1613
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 26/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 FH 31/00 Amtsgericht Lübben

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 5. Februar 2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Lübben vom 7. Dezember 2000 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, den Richter am Amtsgericht Götsche und den Richter am Landgericht Schollbach

am 12. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass der festgesetzte Unterhalt ab dem 1. Oktober 2000 zu zahlen ist.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 8.376 DM zu tragen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Diese nach § 652 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist jedoch nur teilweise zulässig, da die Einwendungen des Antragsgegners nur insoweit mit der sofortigen Beschwerde erhoben werden können, als er den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, rügt (§ 652 Abs. 2 iVm. § 648 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Der am 10. Oktober 2000 beim Amtsgericht eingegangene Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren ist dem Antragsgegner unter dem 24. Oktober 2000 zugestellt worden. Da die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt ab 1. Juli 2000 begehrt, wäre sie nach § 646 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gehalten gewesen, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf rückständigen Unterhalt gemäß § 1613 BGB substantiiert darzutun. Da sie dies jedoch nicht getan hat, kann sie Unterhalt lediglich ab dem Erstendes Monats, in dem der Antrag zugestellt worden ist, verlangen (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rn. 3 zu § 646).

Soweit der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde mangelnde Leistungsfähigkeit einwendet, ist dies unzulässig. Nach § 652 Abs. 2 ZPO kann insoweit lediglich geltend gemacht werden, dass die Einwendungen zur Leistungsfähigkeit erstinstanzlich zulässig gewesen seien. Einen solchen Einwand erhebt er aber schon nicht.

Selbst wenn jedoch seine sofortige Beschwerde so auszulegen wäre, ist festzustellen, dass er die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht in zulässiger Art und Weise eingewendet hat. Gemäß § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte es für einen solchen Einwand der Einreichung der entsprechenden Vordrucke zwingend bedurft; diese sind jedoch erstmalig mit der sofortigen Beschwerde eingereicht worden. Darüber hinaus wäre diese Einwendung auch nur zu berücksichtigen gewesen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt gewesen wäre (§ 648 Abs. 3 ZPO). Da auf Grund des Beschleunigungsgedanken des vereinfachten Verfahrens davon auszugehen ist, dass ein Beschluss dann verfügt ist, wenn er vom Rechtspfleger unterzeichnet worden ist (OLG Hamm FamRZ 2000,901; Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 12 zu § 648; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2001, 109), ist diese Einwendung auch unbeachtlich, da sie erst mit am 11. Dezember 2000 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz erhöben worden ist, nachdem der Beschluss bereits am 7. Dezember 2000 von der Rechtspflegerin unterzeichnet worden war.

Obwohl der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, sowohl die notwendigen Vordrucke unter Beifügung der entsprechenden Belege eingereicht als auch erklärt hat, dass er zur Zahlung von 121 % des Regelbetrages bereit sei, verhilft dies seiner sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg. Die im vereinfachten Unterhaltsverfahren erstinstanzlich unterbliebenen Einwendungen bzw. das Nichtvorlegen entsprechender Belege können im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (Brandenburgisches OLG RPfleger 2001, 129, 130; OLG Hamm NJWE-FER 2000, 97; OLG Köln FamRZ 2000, 680; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161; OLG Naumburg FamRZ 2000, 901 [LS]; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2000, 401; OLG Bamberg FamRZ 2001, 108). Zwar kann die Beschwerde grundsätzlich auf neuen Vortrag gestützt werden (§ 570 ZPO). Jedoch ist dieser Grundsatz im vereinfachten Unterhaltsverfahren nur eingeschränkt anzuwenden, da dieses das Ziel hat, dem Minderjährigen möglichst schnell einen Unterhaltstitel zu verschaffen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass - wie bereits ausgeführt - abweichend von § 329 Abs. 2 ZPO der Rechtspfleger gemäß § 648 Abs. 3 ZPO nur solche Einwendungen zu berücksichtigen hat, die vor Verfügung des Feststellungsbeschlusses erhoben werden. Auf Grund des Beschleunigungsgedankens des vereinfachten Verfahrens können daher erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendungen bzw. das Übersenden entsprechender Belege im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Der die Einwendungen erhebende Antragsgegner ist vielmehr auf das Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO zu verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 2 ZPO. Zwar hat der Antragsgegner den nunmehr zum Erfolg führenden Einwand des falschen Einsatzzeitpunktes für den Beginn der Unterhaltszahlung bereits erstinstanzlich erhoben, jedoch war dieser nach § 648 Abs. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, so dass er als erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht anzusehen ist.

Ende der Entscheidung

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