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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 9 UF 28/01
Rechtsgebiete: ZPO, KostO
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
BGB § 1684 Abs. 1 | |
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 | |
KostO § 94 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 UF 28/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 6. Februar 2001 vom 7. Juni 2001 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Surkau und den Richter am Amtsgericht Götsche
im schriftlichen Verfahren
am 08. August 2001
beschlossen:
Tenor:
Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter C L, geboren am.
Die Parteien sind miteinander verheiratet, das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Cottbus anhängig. Die elterliche Sorge für die vorgenannte Tochter C steht ihnen gemeinsam zu.
Nachdem sich die Parteien spätestens zum 19. Oktober 1998 voneinander trennten, kam es in der Folgezeit zu erheblichen Streitigkeiten zwischen ihnen, so auch im Zusammenhang mit einem Umgang des Antragstellers mit der seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin lebenden gemeinsamen Tochter. Nachdem die Antragsgegnerin den Umgang im Wesentlichen verweigerte, hat der Antragsteller im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens die Regelung des Umganges begehrt. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht Cottbus im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. Juli 1999 ihm unter anderem das Recht zum persönlichen Umgang mit der Tochter dergestalt zuerkannt, dass er an jedem Dienstag und Donnerstag jeweils in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr und an jedem zweiten Samstag und Sonntag in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr zum Umgange berechtigt sei. Den hiergegen gerichteten Abänderungsantrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2001 (Az. 9 UF 229/99) zurückgewiesen.
Dennoch kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Umgang. Erstmalig zum 25. März 2000 fand ein Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter C statt; seit August 2000 erfolgte der Umgang regelmäßiger. Die Schwierigkeiten zwischen den Parteien bei der Gewährung des Umganges setzten sich jedoch fort. Insbesondere kam es häufig zu Auseinandersetzungen der Parteien bei Übergabe der Tochter.
Im April 2000 hat der Antragsteller im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens sodann die Abänderung des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus dahingehend begehrt, die Tochter montags bis einschließlich samstags in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr zu sich nehmen zu können.
Die Antragsgegnerin hat die Abweisung dieses Antrages begehrt und sich lediglich zu einem begleiteten, alle zwei Wochen stattfindenden einstündigen Umgang bereit erklärt.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2000 hat das Amtsgericht Cottbus die Folgesache Umgang vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt und als selbständige Familiensache fortgeführt. Nachdem das Amtsgericht insbesondere die beteiligten Eltern zum Umgangsrecht angehört hat, hat es mit weiterem Beschluss vom 06. Februar 2001 dem Antragsteller einen persönlichen Umgang mit der Tochter C an jedem Mittwoch von 16.00 bis 18.00 Uhr und alle zwei Wochen samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr zuerkannt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin, die nach wie vor die Abweisung der zum Umgang gestellten Anträge des Antragstellers, hilfsweise die Zulassung des Umganges nur für jeden zweiten Samstag von 11.00 bis 12.00 Uhr in Begleitung einer von ihr ausgewählten Vertrauensperson begehrt.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Mai 2001 die Behauptungen aufstellte, im Anschluss an den Umgang mit dem Antragsteller am 12. April 2001 habe die Tochter über Schmerzen im Genitalbereich geklagt, wobei ein Riß in der Scheide feststellbar gewesen sei, hat der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2001 im Wege der vorläufigen Anordnung die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus einstweilen ausgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 16. Juli 2001, der Antragsgegnerin am folgenden Tage zugestellt, hat der Senat unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der befristeten Beschwerde der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 14. Mai 2001 aufgehoben.
II.
Die gem. § 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von dem Amtsgericht getroffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden ist.
Der Anspruch des Antragstellers auf einen geregelten Umgang folgt aus § 1684 Abs. 1 BGB. Danach ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Verhältnis der Eltern zum Kind wird vom Gesetz als grundsätzlich wünschenswert angesehen und ist insoweit zu schützen. Deshalb besteht das Umgangsrecht grundsätzlich uneingeschränkt auch bei Streitigkeiten zwischen den Eltern und auch dann, wenn es sich bei dem betroffenen Kind um ein Kleinkind handelt, da nur so der Gefahr einer dauerhaften Entfremdung des Kindes zu einem Elternteil vorgebeugt werden kann (OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 58, 59).
Bei der Gestaltung des Umganges ist eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (BVerfG FamRZ 1995, 86, 87). Insoweit begegnet der amtsgerichtliche Beschluss bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes keine Bedenken.
Auf Grund des geringen Alters des Kindes ist ein Umgangsrecht von wenigen Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf empfehlenswert, wobei dies sogar ausgeweitet werden kann, wenn der Umgangsberechtigte allein das Kind versorgen kann (vgl. auch Seidl, Familienrecht, 5. Aufl. 1999, S. 97). Bei kleineren Kindern bis zu einem Alter von 4 Jahren sind Umgangszeiträume mit bis zu 4 Stunden ausreichend bemessen (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 45, 46; OLG Hamm FamRZ 1990, 654, 655; Oelkers in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 365). Diesen Grundsätzen entspricht die amtsgerichtliche Regelung eines jeweils zwei- bzw. dreistündigen Umganges zu Zeiten, die üblicherweise vor den Schlafenszeiten eines so jungen Kindes liegen. Auch der weitere Umfang des Umgangsrechtes - an jedem Mittwoch sowie an jedem zweiten Samstag - ist altersangemessen und begegnet deshalb keinen Bedenken.
Soweit die Antragsgegnerin dagegen die Einschränkung des Umganges dahingehend begehrt, dass dieser lediglich begleitet stattzufinden habe, ist dem nicht zu folgen. Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen (Erman-Michalski, BGB, 10. Aufl. 2000 § 1684 Rn. 8). Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an sogenannten "neutralen Orten" stattzufinden hat (BGHZ 51, 219, 224; Erman-Michalski a. a. O. Rn. 24). Das Familiengericht kann das Umgangsrecht aber einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist; eine auf längere Zeit oder Dauer angelegte Einschränkung oder Ausschließung kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB). Einschränkungen des Umganges dergestalt, dass dieser lediglich unter Begleitung weiterer Personen oder nur an einem neutralen Ort stattzufinden habe, stellen nach den vorgenannten Grundsätzen eine einschneidende Beschränkung für den Umgangsberechtigten dar, weshalb zu dieser Maßnahme nur dann gegriffen werden darf, wenn ohne sie eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist (MünchKomm-Hinz, BGB, 3. Aufl. 1992 § 1634 Rn. 26; Oelkers, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 3. Aufl. 2001 S. 368). Eine solche Gefährdung kann der Senat auch aufgrund des ergänzenden Vorbringens der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht erkennen.
Soweit die Antragsgegnerin mit der von ihr behaupteten Verletzung der Tochter im Scheidenbereich nach dem am 12. April 2001 stattgefundenen Umgang die Frage der Verletzung einer Aufsichtspflicht durch den Antragsteller bis hin zu einem möglichen sexuellen Mißbrauch aufgeworfen hat, kann der Senat für diese Verdachtsmomente keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Ihren damit verbundenen erheblichen Vorwurf hat die Antragsgegnerin bislang nicht ausreichend mit Tatsachen untermauert und belegt. Trotz der Aufforderung des Senats aus der Ladungsverfügung vom 16. Mai 2001 (Bl. 501 d. A.), die der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 504 d. A. unter dem 22. Mai 2001 zugestellt worden ist, hat diese bislang ein ärztliches Attest nicht beigebracht. Die für diese Verzögerung von der Antragsgegnerin dargestellten Gründe aus ihren Schriftsätzen vom 5. bzw. 26. Juni 2001 erscheinen angesichts dessen, dass auch die Antragsgegnerin selbst das Verfahren für erheblich eilbedürftig hält, kaum nachvollziehbar. Im Übrigen erscheint das Vorbringen der Antragsgegnerin auch anhand der von ihr selbst zur Akte gereichten Kopie der schriftlichen Aussage ihrer Bekannten U E vom 28. Mai 2001 (Bl. 569 ff d.A.) nicht geeignet, den erhobenen Vorwurf zu bekräftigen. Nach der Aussage von Frau E zeigte ihr die Antragsgegnerin erst am 14. April 2001 die besagte Verletzung des Kindes, weshalb hieraus Rückschlüsse auf eine mögliche Verletzung zwei Tage zuvor nicht gezogen werden können. Zudem widerspricht diese Aussage in Teilbereichen auch dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin. So führt Frau E aus, die Antragsgegnerin habe ihr gegenüber geäußert, die Verletzung erst am Freitag (13. April 2001) festgestellt zu haben; das eigene Vorbringen der Antragsgegnerin aus ihren Schriftsätzen vom 8. bzw. 9. Mai 2001 (Bl. 491, 494 d. A.; siehe auch den weiteren Schriftsatz Bl. 484 d. A.) kann aber nur so verstanden werden, dass unmittelbar nach dem Umgang - das heißt noch am 12. April 2001 - die Verletzung durch die Antragsgegnerin festgestellt worden ist. Sofern dagegen tatsächlich erst am 13. April 2001 die Antragsgegnerin diese Verletzung bemerkt haben sollte, ist der von ihr in den vorgenannten Schriftsätzen vollzogene Schluss, diese Verletzung müsse sich die Tochter C während des Umganges mit dem Antragsteller am Vortag zugezogen haben, in keiner Weise zwingend.
Darüber hinaus steht der in dem Vorbringen enthaltene Vorwurf der Antragsgegnerin auch in Widerspruch zu dem durch Beifügung von schriftlichen Aussagen substantiierten Bestreiten und Vorbringen des Antragstellers. So hat dieser eine schriftliche, auf den 25. Mai 2001 datierende eidesstattliche Versicherung seiner weiteren Tochter C K (Bl. 556 d.A.) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass diese Tochter an dem besagten Umgangstag vom 12. April 2001 den Umgang gemeinsam mit dem Antragsteller wahrnahm. Die von der Tochter dabei abgegebene Schilderung des Umgangs lässt keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, bei welcher Gelegenheit sich die Tochter eine solche Verletzung zugezogen haben könnte. Insbesondere können Anhaltspunkte für einen möglichen sexuellen Mißbrauch durch den Antragsteller hierbei nicht festgestellt werden. Den substantiierten Ausführungen dieser Tochter des Antragstellers ist die Antragsgegnerin in keiner Weise entgegengetreten.
Hinzu kommt, dass auch das weitere Verhalten der Antragsgegnerin nach dem Erkennen dieser Verletzung Zweifel daran aufwirft, dass die Antragsgegnerin selbst davon ausgegangen ist, dass diese Verletzung auf den besagten Umgang beim Antragsteller zurückzuführen sei. Es hätte nahegelegen, bei den von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Verdachtsmomenten bis hin zu einem sexuellen Mißbrauch eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten; eine solche Verhaltensweise hätte im Übrigen auch ihren aus der ihr zustehenden elterlichen Sorge resultierenden Pflichten entsprochen. Dies hat die Antragsgegnerin aber gerade nicht getan; vielmehr hat der Antragsteller seinerseits, nachdem ihm diese Verletzung und der damit verbundene Vorwurf bekannt geworden ist, am 2. Mai 2001 eine solche Strafanzeige (gegen Unbekannt) erstattet.
Auch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, eine weitergehende Einschränkung des Umgangsrechtes des Antragstellers zu rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfen hat, der Antragsteller lasse die Tochter generell ohne Windeln mit nacktem Unterkörper in seiner Wohnung frei herumlaufen, hat der Antragsteller dies bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 23. Januar 2001 dahingehend klargestellt, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Danach hat er am 28. November 2000 tatsächlich das Kind ohne Windeln und in eine Decke eingehüllt zur Mutter zurückgebracht, wobei streitig bleibt, ob dabei das Kind noch eine Strumpfhose an hatte. Jedenfalls aber hat er das Kind seinen Angaben nach nicht nackt in der Wohnung, vielmehr mit einer Strumpfhose bekleidet herumlaufen lassen, wobei ihm aufgrund des Einnässens des Kindes keine Windel mehr zur Verfügung gestanden habe. Auch wenn sich der Antragsteller hierbei den Vorwurf gefallen lassen muss, dass er eine ausreichende Versorgung der Tochter mit Windeln während seiner Umgangszeiten sicherzustellen hat, ergeben sich daraus jedenfalls keine Bedenken dergestalt, dass eine Einschränkung des Umganges gerechtfertigt wäre.
Im übrigen hat die Antragsgegnerin im wesentlichen auf die bestehenden persönlichen Spannungen zwischen den Parteien verwiesen. Solche persönlichen Zerwürfnisse zwischen den Parteien - die in streitig geführten Ehescheidungs- und Umgangsrechtsverfahren häufig bestehen - können allein nicht dazu führen, einen Ausschluß des Umgangsrechtes zu rechtfertigen. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn die Spannungen eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes zur Folge hätten.
Soweit die Antragsgegnerin hierfür behauptet hat, nach den Besuchen wache die Tochter ständig nachts auf, habe Durchfall, erbreche sich und äußere, der Papa sei böse, ist auch dieses Vorbringen zu unsubstantiiert. Sofern ein solcher Zustand bei dem Kind tatsächlich anläßlich der Umgangskontakte auftreten würde, hätte es nahegelegen, das Kind zu einem Arzt zu verbringen und darüber auch ein ärztliches Attest erstellen zu lassen und zur Akte zu reichen; dies ist nicht geschehen. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen der Antragsgegnerin auch in sich nicht schlüssig. So hat sie innerhalb ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 19. März 2001 (Bl. 473 ff d. A.) ausgeführt, die Tochter übergebe sich häufig nach den Umgangsterminen und habe zudem Durchfall und wache nachts auf. Innerhalb des von ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zum Amtsgericht Cottbus eingereichten Schriftsatzes vom 18. April 2001 (Bl. 484 ff d. A.) heißt es dagegen, dass dieses Verhalten der Tochter nach dem Vorfall vom 28. November 2000 (dem behaupteten nackten Umherlaufen der Tochter in der Wohnung des Antragstellers) aufgetreten sei; dass dieses Verhalten auch nach weiteren Umgangsterminen auftrat, geht hieraus nicht hervor. In den weiteren Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren vom 8. bzw. 9. Mai 2001 dagegen stellt die Antragsgegnerin die Verhaltensauffälligkeiten der Tochter ausdrücklich in einen Zusammenhang mit den Besuchswochenenden, damit nicht mehr mit den innerhalb der Woche stattgefundenen Umgangskontakten. Ihr Vortrag ist damit insgesamt nicht nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Hinzu kommt, dass zu ihrem Vortrag die von dem Antragsteller zur Akte gereichten schriftlichen Erklärungen der Frau R K vom 16. Mai 2001, R L vom 6. Mai 2001 und B. Ni vom 4. Mai 2001, C K vom 31. März 2001 und C K vom 8. April 2001 bzw. 25. Mai 2001, sowie einem Herrn oder Frau B ohne Datum (vgl. insgesamt dazu Bl. 515 bis 520, 556 d.A.) im Widerspruch stehen. Aus deren Aussagen geht jedenfalls hervor, dass bei mehreren Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und der betroffenen Tochter keine Verhaltensauffälligkeiten auftraten, vielmehr sich ein liebevolles Verhältnis zwischen Vater und Tochter zeigte. Insoweit kann nicht nachvollzogen werden, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, ihr tatsächliches Auftreten unterstellt, auf den Umgang mit dem Vater zurückzuführen sind. Allenfalls ist zu vermuten, dass aufgrund der zwischen den Parteien auftretenden Streitigkeiten anlässlich des Abholens und Zurückbringens des Kindes solche Verhaltensauffälligkeiten auftreten. Es ist aber gerade Aufgabe sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin, solche Streitigkeiten jedenfalls nicht im Beisein des Kindes zu führen, um damit Belastungen von dem Kind möglichst fern zu halten. Eine Einschränkung des Umganges ist hierdurch nicht gerechtfertigt.
Wie schon in dem früheren vor dem Senat geführten Verfahren 9 UF 229/99 erweckt das Verhalten der Antragsgegnerin auch weiterhin den Eindruck, dass sie auf Grund der erkennbar fortbestehenden persönlichen Spannungen zum Antragsteller Umgangskontakte der Tochter möglichst weitreichend einschränken will. Dies rechtfertigt nicht einen Ausschluß oder eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechtes, kann aber im Falle des Fortbestehens möglicherweise zu Lasten der Erziehungsgeeignetheit der Antragsgegnerin im Rahmen des innerhalb der Ehescheidung geführten sorgerechtlichen Verfahrens besondere Berücksichtigung finden.
Andererseits muss sich auch der Antragsteller den Vorwurf gefallen lassen, zumindest in der Vergangenheit erkennbar durch eigenes Verhalten zu den aufgetretenen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten beigetragen zu haben. Dies gilt insbesondere insoweit, als er auch in Fallen, in denen er selbst an der Ausübung des Umganges verhindert war und ihm von der Antragsgegnerin kein Ausweichtermin zugestanden wurde, versucht hat, durch ein beständiges Auftauchen an der Wohnung der Antragsgegnerin zu Terminen, die keine Umgangstermine waren, zu erscheinen und Umgang zu verlangen. Auch ein solches Verhalten zeigt ein wenig einfühlsames Umgehen mit den Belangen des Kindes, aber auch mit den ebenfalls zu respektierenden Wünschen der Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der Umgang nur an den gerichtlicherseits festgelegten Umgangsterminen zu erfolgen hat, soweit eine anderweitige Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kommt. Ein Recht, für den Fall einer in der Person des Antragstellers liegenden Verhinderung des Umganges einen Ausweichtermin zu erhalten, steht diesem jedenfalls im Grundsatz nicht zu.
Zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde der Antragsgegnerin wegen der dargestellten Gründe hat der Senat bereits in der Begründung seines Beschlusses vom 16. Juli 2001 - dort S. 4 ff. - im einzelnen ausgeführt, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegen getreten ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 13a Abs. 1 S. 2 FGG, §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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