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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.08.2005
Aktenzeichen: 9 UF 54/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 119
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 UF 54/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 2. August 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Berufungsbeklagten vom 19. Mai/14. Juli 2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr der gegnerischen Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien waren Eheleute; ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 11. August 2000 geschieden. Die Berufungsklägerin hat gegenüber dem Berufungsbeklagten Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht. Ihre hierauf gerichtete (isolierte) Klage wurde mit am 13. Dezember 2004 verkündetem Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (32 F 179/99) abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sie in zulässiger Weise Berufung eingelegt und verfolgt mit ihrem Rechtsmittel die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche teilweise, im Umfang von 19.857,27 €, weiter.

Der Berufungsbeklagte hat mit Antrag vom 19. Mai 2005, dem zunächst weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO noch die zur Prüfung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, zur Abwehr der gegnerischen Berufung (notwendige) Prozesskostenhilfe beantragt und auf die Aufforderung des Senats mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Juli 2005 die erforderliche Erklärung nebst einigen Anlagen nachgereicht.

II.

Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen, weil seine Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO, die auch für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 119 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, nicht nachgewiesen wurde.

Der Berufungsbeklagte hat es bereits unterlassen, seine mit "ca. 650 € netto" bezifferten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu belegen. Die hierzu vorgelegte Lohnbescheinigung seines Arbeitgebers vom 6.7.2005 bezieht sich lediglich auf den Zeitraum 18.4. bis 30.4.2005 und weist ein Nettoeinkommen von 336,07 € aus. Dies ist als Nachweis der laufenden Einkünfte unzureichend. Im Übrigen hätte es angesichts der behaupteten wirtschaftlichen Verhältnisse, bei denen Einnahmen von ca. 650 € teilweise - wie dies etwa bezüglich des PkwKredites gilt - ebenfalls nicht belegten Ausgaben in Höhe von 442 € gegenüberstehen, einer Erläuterung bedurft, wovon der Berufungsbeklagte seinen laufenden Lebensunterhalt bestreitet. Dies mag jedoch letztendlich dahinstehen.

Der Berufungsbeklagte hat sich in Ansehung des zu erwartenden Zugewinnausgleichsverfah-rens nach seinem eigenen Vorbringen ganz erheblicher Vermögenswerte entäußert, die es ihm ansonsten ohne weiteres gestattet hätten, die zu erwartenden Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Nachdem die Berufungsklägerin ihn Anfang Mai 1999, unmittelbar vor Einleitung des Scheidungsverfahrens und rund fünf Monate vor Erhebung der vorliegenden Klage, bereits im Hinblick auf den durchzuführenden Zugewinnausgleich zur Auskunftserteilung über sein Vermögen aufgefordert hatte, hat er Ende Mai/Anfang Juni 1999 seinen landwirtschaftlichen Betrieb - seinem Vorbringen nach ohne Gegenleistung - auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen. Darüber hinaus hat er, wie nun durch Schreiben der Feuer-sozität Öffentliche Leben vom 7.7.2005 belegt, eine bis dahin bestehende kapitalbildende Lebensversicherung gekündigt, wodurch ihm ein Rückkaufswert in Höhe von rund 2.200 € zufloss. Allein diese beiden Vermögenswerte hätten es ihm zweifelfrei gestattet, die Verfahrenskosten aufzubringen. Sobald eine Partei jedoch die Notwendigkeit der Prozessführung kannte, hat sie sich auf das Verfahren einzurichten und ihr Vermögen zusammenzuhalten. Tut sie dies nicht, verhält sie sich unangemessen, weil ihr klar sein muss, dass die Prozessführung in erster Linie von ihr selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren ist (vgl. Kalthoener/ Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 353 m.w.N.). Im Übrigen besteht eine Darlegungspflicht der Partei zum Verbleib in der Vergangenheit erworbenen Vermögens, der im vorliegenden Fall ebenfalls nicht genügt wurde. Aus diesen Gründen ist der Berufungsbeklagte so zu behandeln, als ob ihm das Vermögen, dessen er sich entäußert hat, noch zur Verfügung stünde, weshalb dem Berufungsbeklagten hier Prozesskostenhilfe zu versagen war.

Ende der Entscheidung

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