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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2009
Aktenzeichen: 9 UF 61/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 2
BGB § 1684 Abs. 4
BGB § 1696
ZPO §§ 517 ff.
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2009 - Az. 35 F 265/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Kindesmutter hat das Recht, beginnend ab dem 19. Oktober 2009 mit der Tochter L... R... jeweils 14-tägig am Montag für die Dauer von vier Stunden von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr persönlichen Umgang zu pflegen.

Der Umgang findet in einem Raum des Umgangsträgers J... gGmbH, ansässig ... in B..., statt. Er wird in der Weise begleitet, dass die persönliche Begegnung zwischen Mutter und Kind bildlich und akustisch von einer Fachkraft des Umgangsträgers im Wege einer Videoaufnahme - live - in einem Nebenraum verfolgt wird; eine wiederholbare Aufzeichnung der Umgangskontakte ist nicht gestattet.

Sofern ein Umgangstermin wegen Erkrankung des Kindes oder sonstiger begründeter Verhinderung eines Elternteils nicht stattfinden kann, ist dies jeweils unverzüglich dem anderen Elternteil, dem Umgangsträger und dem Verfahrensbeteiligten zu 3. mitzuteilen und unter den Beteiligten ein zeitnaher Ersatztermin zu vereinbaren.

Der Kindesvater ist verpflichtet, L... rechtzeitig vor dem Beginn eines jeden Umgangstermins in die Räume des Umgangsträgers in B... zu bringen und nach Beendigung desselben für die Abholung des Kindes dort Sorge zu tragen.

Der Kindesvater wird weiter verpflichtet, sich beginnend ab November 2009 durch Zahlung von monatlich 45,00 EUR an die Kindesmutter an dem Kostenaufwand für die Durchführung der persönlichen Begegnungen zwischen Kindesmutter und L... zu beteiligen. Der Betrag ist zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig.

II. Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

1.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der am .... Januar 2005 geborenen L... R.... Der Kindesvater ist aufgrund des - vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2008 (Az. 9 UF 134/907) insoweit bestätigten - Verbundurteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 (Az. 35 F 112/06) alleiniger Sorgerechtsinhaber. L... R... war allerdings nach einer am 21. Juli 2006 angetretenen Urlaubsreise in die Heimat der Kindesmutter seither im mütterlichen Haushalt in Litauen zurückgehalten worden. In der Folgezeit hat es in Litauen und bis zum Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 11. Juli 2008, Bl. 167 ff. d.A.) zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rückführung des Kindes nach Deutschland und in den Haushalt des Kindesvaters gegeben. Am 25. August 2008 hat schließlich das Oberste Gericht in Litauen festgestellt, dass die Bescheinigung des Amtsgerichts Oranienburg zur Rückführung von L... vollstreckbar ist. Daraufhin hat der Kindesvater die Vollstreckung eingeleitet und nach einer Eingewöhnungsphase das Kind - jedenfalls für die Kindesmutter überraschend und unter im Einzelnen umstrittenen Umständen - am 20. Oktober 2008 nach Deutschland zurückgebracht.

Nach der Rückführung des Kindes nach Be... hat es zunächst nur einen kurzen telefonischen Kontakt zwischen L... und ihrer Mutter am 22. Oktober 2008 und sodann einen Kontraktabbruch gegeben, den der Kindesvater mit seiner Sorge um eine erneute Kindesentführung sowie mit einer aus seiner Sicht notwendigen Flucht vor - seine Wohnung belagernden -Pressevertretern begründet hat. Einen ersten kurzen persönlichen Kontakt zwischen Kindesmutter und Kind hat es sodann im Anschluss an die erste Kindesanhörung beim Amtsgericht am 19. November 2008 gegeben.

Mit einem im Rahmen eines gesondert geführten Sorgerechtsverfahrens nach § 1696 BGB eingereichten Schriftsatz vom 24. November 2008 hat die Kindesmutter hilfsweise für den Fall, dass der - bis zum Erlass der dort unter dem 30. Oktober 2008 begehrten einstweiligen Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L... einstweilen auf die Kindesmutter zu übertragen - beantragte tägliche Umgang nicht gewährt werde, ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr beantragt.

Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2009 die schnellst mögliche Durchführung von Umgangskontakten angemahnt, die Sorge des Vaters vor einer erneuten Entführung allerdings für nachvollziehbar gehalten und deshalb einen geschützten Rahmen empfohlen. Vergleichbar hat auch das Jugendamt plädiert.

Der Kindesvater hat sich im Anhörungstermin am 26. November 2008 für einen geschützten und betreuten Umgang in deutscher Sprache bzw. in Anwesenheit eines Dolmetschers ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 26. November 2008 (Bl. 165 d.A.) hat das Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung den Umgang dahin geregelt, dass dieser "in dem Umfang stattfindet, wie ihn das Jugendamt sicherstellen kann. Hierbei sei anzustreben, dass der Umgang alle 2 Wochen stattfinden kann. Der Umgang findet nur begleitet und geschützt statt." Der Umgang soll in deutscher Sprache, hilfsweise in litauischer Sprache, dann aber in Anwesenheit eines Dolmetschers stattfinden. Ferner wurde den Eltern untersagt, Ort und Umgangstermine in der Weise bekannt zu geben, dass öffentliche Medien hiervon erfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit eigenhändigen Schreiben vom 2. und 3. März 2009 (Bl. 200 und 201 d.A.) hat die Kindesmutter auf persönlichen Umgang von L... mit ihrem (Halb-)Bruder E... und auf Auferlegung bzw. Erstattung von Reisekosten zwecks Umgangsausübung auf bzw. durch den Kindesvater angetragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Geschwister unter der inzwischen 4-monatigen Trennung litten, E... krankheitsbedingt jedoch nicht in der Lage sei, L... in Deutschland zu besuchen. Ihr eigener finanzieller Rahmen ermögliche schließlich nicht, dauerhaft die Reise-/Aufenthaltskosten für die Wahrnehmung der 14-tägigen Umgangstermine aufzubringen.

Der Kindesvater ist diesen Anträgen entgegengetreten. Ein Besuch L...s in Litauen scheide bei der Vorgeschichte und angesichts des nach wie vor laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn aus. Auch einen vergleichbar geschützten Rahmen gebe es in Litauen nicht; die dortigen Behörden hätten sich in der Vergangenheit einseitig zugunsten der Kindesmutter exponiert. Möge E... L... hier besuchen; außerdem bestehe Kontakt via wöchentlicher Skypetelefonate, an denen sich der Junge beteilige(n könne). Angesichts des aus seiner Sicht unnötigen Wegzuges der Kindesmutter bestehe für eine Beteiligung seinerseits an den Umgangskosten kein Anlass.

Der Umgang wurde - beginnend im Januar 2009 - zwischenzeitlich tatsächlich in der Weise ausgeübt, dass regelmäßig alle zwei Wochen persönlicher Umgang durchgeführt wird, der von zunächst zwei auf nunmehr vier Stunden ausgedehnt worden ist. Der Umgang findet in einem Spielzimmer in B... statt und wird - über eine Videoaufzeichnung - von einer im Nebenraum befindlichen Dolmetscherin und einer Mitarbeiterin des Trägers beobachtet. Beide Eltern halten sich "peinlich genau an die Regeln und lassen sich vorbildlich auf den Umgang des Kindes ein", so das Jugendamt im Anhörungstermin am 15. April 2009. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich allerdings nicht entspannt. Der Wunsch der Mutter nach unbegleitetem Umgang könne von den Eltern noch nicht organisiert werden. Die bisher getrennt geführten flankierenden und beratenden Elterngespräche sollten nunmehr gemeinsam und mit dem Ziel eines unbegleiteten Umgangs fortgesetzt werden. Darüber hinaus gibt es wöchentliche Skypetelefonate mit der Kindesmutter und deren Familie.

Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin betont, sie wolle unbegleiteten Umgang in Litauen. Die Gefahr, dass L... nicht nach Deutschland zurückkehrt, bestehe nicht. In Litauen seien keine Gerichtsverfahren anhängig; sie selbst sei auch zu bekannt, um dort untertauchen zu können.

Die Verfahrenspflegerin hat vorerst einen begleiteten Umgang noch für wichtig erachtet.

Mit Beschluss vom 24. April 2009 (Bl. 307 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die (einstweilige) Entscheidung vom 26. November 2008 zur Regelung des Umgangsrechtes aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der persönliche Umgang L...s mit E... nach Maßgabe der bisher getroffenen Regelungen zum Umgangsrecht stattfinde, "soweit ihn das Jugendamt hier in Deutschland sicherstellen kann." Den Antrag der Kindesmutter auf Reisekostenzahlung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die die einstweilige Anordnung tragenden Gründe, insbesondere zum Schutzbedürfnis des Kindes, im Wesentlichen fortbestünden. Es gebe bislang keine tragfähige Vertrauensbasis zwischen den Eltern, die erwarten ließe, dass in nächster Zeit ein unbegleiteter Umgang oder auch ein Verzicht auf eine Übergabebegleitung möglich erscheint. Es sei weiterhin fraglich, ob hinreichende Vorkehrungen gegen ein Zurückhalten des Kindes durch die Mutter im Falle eines unbegleiteten Umgangs getroffen werden könnten. Auch eine zeitliche Ausdehnung des Umgangs scheide aus, weil das Jugendamt organisatorisch an seine Grenzen stoße. Hinsichtlich eines Umgangs mit dem Halbbruder seien die tatsächlichen Einschränkungen angesichts der vorrangigen Sicherheitsinteressen für L... hinzunehmen. Für eine Verpflichtung zur Übernahme der Reisekosten durch den Kindesvater fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Gegen diese ihr am 30. April 2009 zugestellten Entscheidung hat die Kindesmuter mit einem am 12. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz befristete Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. Juli 2009 - mit einem am 3. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kindesmutter verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Amtsgericht habe in unzulässiger Weise die Ausgestaltung des Umgangs dem Jugendamt überlassen. Sie betont, dass die derzeit bestehenden und ihrer Ansicht nach in keiner Weise gerechtfertigten und entwürdigenden Einschränkungen des Umgangsrechts die Mutter-Kind-Beziehung zerstörten. Es gebe keinen triftigen Grund, im konkreten Falle zu massiven Einschränkungen des Umgangsrechts zu greifen. Das Umgangsrecht sei vielmehr im Interesse des Kindes dringend angemessen und unter Beachtung des Umstandes, dass die Mutter fast vier Jahre lang die Hauptbezugsperson für das Kind war, auszuweiten. Angemessen sei mindestens eine der Üblichkeit entsprechende Regelung, die unbegleiteten Umgang unter Ausschluss des anderen Elternteils, Übernachtungen am Wohnort der Mutter und Festtags- und Ferienregelungen beinhalte. Eine Entführungsgefahr bestehe nicht, weil alle Gerichtsverfahren abgeschlossen seien; außerdem werde die Kindesmutter etwaigen Auflagen uneingeschränkt nachkommen und jegliche Sicherheit leisten. Sie betont, dass selbst die Verfahrenspflegerin eine Ausdehnung des Umgangsrechtes empfohlen habe, ohne dass das Gericht dem nachgekommen wäre. Sie verweist erneut auf ihre engen finanziellen Möglichkeiten und die daraus resultierende Gefahr, dass sie selbst die wenigen Umgangstermine nicht dauerhaft realisieren könne. Über kurz oder lang drohe letztlich faktisch eine Umgangsvereitelung. Deshalb sei der Kindesvater verpflichtet, das Kind nach Litauen zu bringen und abzuholen. Im Übrigen meint die Kindesmutter, dass (auch) im Umgangsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.

Der Kindesvater verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die derzeit praktizierte Umgangsgestaltung, die der Senat - ergänzt um eine Regelung für Umgangsausfälle und unter Auslassen eines Dolmetschers - zum Gegenstand seiner Entscheidung machen möge. Weitere in den Gesprächen mit dem Jugendamt und dem Umgangsträger konkret ins Auge gefasste Lockerungen scheiterten aus seiner Sicht bislang daran, dass keine hinreichende Vertrauensbasis in die Redlichkeit der Kindesmutter bestehe, sodass es vorläufig bei den bestehenden Einschränkungen bleiben müsse. Die Kindesmutter übertreibe auch in ihrer Darstellung; tatsächlich genieße L... den Umgang mit der Mutter und fühle sich dabei ersichtlich nicht beobachtet oder sonst gehemmt. Nur durch die Videoaufzeichnungen sei es im Übrigen gelungen, den völlig aus der Luft gegriffenen Vorwurf der Kindesmutter zu widerlegen, der Vater missbrauche L... sexuell. Auch die finanzielle Situation der Kindesmutter rechtfertige eine ihr günstigere Entscheidung nicht; ihr sei zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit in Litauen auszudehnen oder nach Deutschland zu übersiedeln.

Die Verfahrenspflegerin bestätigt ein gutes und unbelastetes Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen, sieht aber vor dem Hintergrund aus ihrer Sicht berechtigten Misstrauens des Kindesvaters keine realistische Möglichkeit, alsbald zu Lockerungen des derzeitigen Umgangsprocederes zu gelangen.

Das Jugendamt hat berichtet, dass auch im Zuge der jetzt gemeinsamen Elterngespräche in der Bearbeitung des Elternkonfliktes keine echte Entwicklung festzustellen sei; es fehle auf beiden Seiten gleichermaßen die ernsthafte Bereitschaft zu einer dringend erforderlichen aktiven Konfliktbearbeitung. So habe etwa die seit längerem vereinbarte Mediation bisher nicht stattgefunden. (Fern-)Ziel bleibe natürlich auch im Streitfall ein unbegleiteter Umgang zwischen Mutter und Kind. Wegen der - aufgrund der Vorgeschichte und fehlender vertrauensbildender Maßnahmen der Kindesmutter, etwa im Zusammenhang mit der Aushändigung des litauischen Reisepasses des Kindes, nicht fernliegenden - Ängste des Kindesvaters erscheine allerdings kurz- oder auch nur mittelfristig ein unbegleiteter Umgang nicht realistisch.

Der Senat hat im Termin am 24. August 2009 L... angehört und allen Verfahrensbeteiligten umfassend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Annäherung zwischen den Eltern war nicht festzustellen. Die Kindesmutter hat in diesem Termin nochmals ausdrücklich erklärt, keinerlei Entführungsabsichten zu hegen und die Rückkehr des Kindes nach jedem Umgang in den väterlichen Haushalt zu gewährleisten. Sie hat ferner die Aushändigung des litauischen Reisepasses von L... bzw. einer Verlustanzeige desselben angekündigt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24. August 2009 (Bl. 447 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Dem entsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 17. September 2009 (Bl. 500 ff. d.A.) folgend haben die Kindeseltern zwischenzeitlich ergänzend zu ihren finanziellen Verhältnissen vorgetragen.

2.

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel aber nur in geringem Umfang Erfolg.

In dem - hier vorliegenden - Fall, dass die Eltern einen übereinstimmenden Vorschlag zur Ausgestaltung des Umgangsrechts der nicht sorgeberechtigten Kindesmutter mit der Tochter nicht unterbreiten können oder wollen, hat das Gericht die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des Umgangsrechtes einerseits und der berechtigten Belange des sorgeberechtigten Elternteiles andererseits dem Wohl des Kindes nach den gesamten Verhältnissen am besten entspricht.

Dabei darf sich allerdings das Familiengericht nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen, weil einem Dritten vom Gesetz insoweit keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen ist. Vielmehr muss das Gericht selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder und ggf. weiterer Modalitäten nach Bedarf; das Konkretheitsgebot gilt auch für den betreuten oder sonst mit Einschränkungen versehenen Umgang. In derartigen Fällen ist dann - im Zusammenwirken mit dem mitwirkungsbereiten Dritten - ein konkretes Konzept für die Umgangsgestaltung auszuarbeiten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2008, Az. 3 UF 307/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2007, Az. 17 UF 190/06).

Die angefochtene Entscheidung war deshalb jedenfalls insoweit abzuändern, als die aus dem Tenor der Entscheidung ersichtliche konkrete Regelung zur Ausgestaltung des Umgangsrechtes zwischen Kindesmutter und L... zu treffen war. Die von der Kindesmutter erstrebte Ausdehnung des tatsächlich sehr eingeschränkten Umgangsrechts, insbesondere die Gewährung von Umgangskontakten im Haushalt der Kindesmutter in Litauen, konnte allerdings wegen der besonderen Umstände des Streitfalles - nicht vorgenommen werden. Im Einzelnen:

(1)

Das - im Grundsatz unbestrittene - Recht der Kindesmutter, regelmäßigen persönlichen Umgang mit L... zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundene Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Gerade für den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht überhaupt wahrnehmen zu können. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren. In der Kommunikation mit beiden Elternteilen kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).

Maßstab für das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern, das ein Recht im Interesse des Kindes ist, ist stets das Kindeswohl. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann deshalb das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, wobei eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt oder einschränkt, nur ergehen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 2008, 494; 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; erkennender Senat a.a.O.).

(2)

Im konkreten Fall sind sich die Beteiligten - im Grundsatz und insoweit völlig zu Recht - Übereinstimmung insoweit, als eine Ausdehnung der Umgangskontakte zwischen Kindesmutter und L... und insbesondere eine Befreiung aus der Umklammerung des derzeit bestehenden beobachteten und geschützten - sehr beengten - räumlichen Rahmens anzustreben ist. Tatsächlich aber besteht weiterhin konkreter Anlass, an den bestehenden Einschränkungen des Umgangsrechtes bis auf Weiteres festzuhalten. Dabei geht es entgegen der wiederholten Ausführungen der Kindesmutter nicht darum, dass etwa der Kindesvater die Bedingungen für den Umgang zwischen L... und ihrer Mutter einseitig diktieren könnte. Im Streitfall ist nämlich nicht lediglich eine - als solche irrelevante - abstrakt-generelle und nicht näher begründete Angst des Kindesvaters gegeben, die Kindesmutter könne L... nach Litauen verbringen oder dort zurückhalten. Vielmehr besteht nach der Überzeugung des Senates eine aus der Vorgeschichte und dem Verhalten der Kindesmutter bis zum heutigen Tage objektivierbare und daher gerechtfertigte Sorge vor einer - zumal erneuten - Kindesentführung, die dem Wohl L...s in eklatanter Weise widersprechen würde. Eine nochmalige Entführung des Kindes aus dem im Laufe des vergangenen Jahres gerade neu gewonnenen sozialen Umfeld würde mit schweren Schäden für das seelische Gleichgewicht des Kindes einhergehen. Zur Abwendung dieser konkret drohenden Gefahren für das Kindeswohl ist im Streitfall eine - durchaus einschneidende - Einschränkung der Umgangsausübung gerechtfertigt bzw. notwendig (vgl. zu Einschränkungen des Umgangsrechts wegen einer Entführungsgefahr: OLG München FamRZ 1993, 94; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 424; AG Kerpen FamRZ 2000, 50).

Im konkreten Fall war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter L... bereits einmal entführt und dem Kindesvater, der seit August 2006 alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts und seit Juni 2007 alleiniger Sorgerechtsinhaber ist, über mehr als zwei Jahre vorenthalten hat. Die aus dieser widerrechtlichen Vorenthaltung des Kindes nachhaltig begründete Besorgnis der Gefahr einer erneuten Entführung mit sodann drohenden wiederum äußerst langwierigen und schwierigen Auseinandersetzungen um die Rückführung kann entgegen der Auffassung der Kindesmutter im Streitfall auch nicht einfach durch die Erklärung, sie werde das Kind nicht entführen, ausgeräumt werden. Zu der bereits vorausgegangenen Kindesentführung durch die Antragstellerin treten im Streitfall nämlich weitere Umstände hinzu, die das von ihr beanspruchte Vertrauen in die Zusage, ein uneingeschränktes Umgangsrecht nicht auszunutzen, erschweren. So war die Kindesmutter auch auf mehrmaliges Befragen durch den Senat nicht ansatzweise in der Lage, die Ängste des Kindesvaters auch nur nachzuvollziehen. Sie hat vielmehr im Termin versucht, die Sorge des Kindesvaters vor einer erneuten Kindesentführung in einen - nicht ansatzweise plausibel begründeten - Zusammenhang mit einer sehr schwierigen eigenen Kindheit des Beteiligten zu 2. zu stellen; jeglichen eigenen Beitrag für das Misstrauen des Kindesvaters leugnet die Kindesmutter hartnäckig. Sie anerkennt bis heute nicht, dass allein sie L... entführt hat. Auch wenn das Vorgehen des Kindesvaters am 20. Oktober 2008 unter Kindeswohlaspekten durchaus zweifelhaft sein mag, liegt darin entgegen der Auffassung der Kindesmutter jedenfalls keine Kindesentführung, weil der Vater als allein sorgeberechtigter Elternteil gar nicht Täter dieses Deliktes sein kann. Dies zur Kenntnis zu nehmen weigert sich die Kindesmutter ebenso hartnäckig, wie sie die sachliche Richtigkeit der getroffenen Sorgerechtsentscheidungen der Gerichte zugunsten des Kindesvaters bis heute bekämpft. Der Senat betont ausdrücklich, dass es selbstverständlich das Recht der Kindesmutter ist, für ihre Überzeugung, die zwischen (jeder) Mutter und ihrem Kind bestehenden sogenannten Primärbindungen nötigten dazu, im Streitfall das Sorgerecht allein auf die Kindesmutter zu übertragen, zu kämpfen. Der Umstand aber, dass die Kindesmutter bis heute und auch weiterhin erklärtermaßen das Ziel verfolgt, das elterliche Sorgerecht für L... allein wahrnehmen zu können, zeugt aber davon, dass sie nicht bereit ist, das alleinige Sorgerecht des Kindesvaters zu akzeptieren. Der Hinweis der Kindesmutter darauf, dass in Litauen keine Gerichtsverfahren anhängig sind, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Entführungsgefahr, die sich in einem - von Gerichtsverfahren unabhängigen - ausschließlich tatsächlichen Handeln realisieren würde, auszuschließen. Im Übrigen hat die Kindesmutter unmittelbar nach der Rückführung von L... nach Deutschland ein Sorgerechtsverfahren nach § 1696 BGB bei dem örtlich ausschließlich zuständigen Amtsgericht Oranienburg anhängig gemacht, die ihr ungünstige Entscheidung hier angefochten und vor dem erkennenden Senat vor dem Hintergrund einer möglichen Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels aus prozessualen Gründen ausdrücklich angekündigt, sogleich beim Amtsgericht ein erneutes Abänderungsverfahren anhängig zu machen. Die Kindesmutter hat nicht nur in dem ursprünglichen Sorgerechtsverfahren, sondern ununterbrochen bis heute sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie niemals bereit sein wird, ein alleiniges Sorgerecht des Kindesvaters für sich zu akzeptieren. Erschwerend für das beanspruchte Vertrauen in ihre Erklärung zu fehlenden Entführungsabsichten kommt hinzu, dass sie neben der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe stets auch in breitem Umfang die Unterstützung exekutiver und legislativer Einrichtungen gesucht hat und sucht, etwa aus jüngerer Zeit die Anrufung des litauischen Parlaments und des deutschen Kanzleramtes, was - neben der vorangegangenen Entführung - zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen durch die Kindesmutter Anlass gibt. Hinzu kommt die - von der Kindesmutter aktiv unterstützte - seit Jahren und bis heute anhaltende ungewöhnlich massive Begleitung des Kampfes der Kindesmutter um das alleinige Sorgerecht für L... durch litauische Medien, der nach Auffassung des Senates ein weiterer Beleg dafür ist, dass die Kindesmutter alle Hebel in Bewegung setzen und halten wird, um das von ihr vorrangig erstrebte Ziel der dauerhaften Rückführung des Kindes in ihren Haushalt zu erreichen. Bei der Abwägung aller Umstände war schließlich auch zu beachten, dass die Kindesmutter auch zu kleinen, im Grunde nicht belastenden Zugeständnissen nicht bereit war. So wird - dies belegen entsprechende Ausführungen des Jugendamtes im Anhörungstermin vor dem Senat - etwa seit geraumer Zeit um die Aushändigung des litauischen Reisepasses des Kindes verhandelt. Noch im Anhörungstermin hat die Kindesmutter sich zunächst auf den Hinweis zurückgezogen, der Aushändigung komme wegen der Reisefreiheit im Schengener Raum keine Bedeutung zu. Das ist zwar tatsächlich richtig, macht aber die Aushändigung des Reisepasses oder einer Verlustanzeige objektiv umso einfacher, weil dadurch keinerlei konkrete Nachteile zu gewärtigen sind. Selbst zu dieser ausschließlich symbolischen, als vertrauensbildend gedachten Maßnahme konnte sich die Kindesmutter zunächst nicht verstehen. Die unter dem Eindruck des Anhörungstermins erfolgte Erklärung, innerhalb von (weiteren) drei Monaten den Pass oder eine Verlustanzeige auszuhändigen, überzeugt danach nur noch in sehr engen Grenzen. Schon die Angaben, der Pass habe in den vergangenen Wochen nicht aufgefunden werden können, erscheint unglaubhaft und erklärt auch nicht, weshalb dann eine entsprechende Verlustanzeige nicht erfolgt ist. Bei Abwägung aller genannten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist eben nicht nur das - im Übrigen von Jugendamt und Verfahrenspflegerin ausdrücklich geteilte - Misstrauen des Kindesvaters, sondern auch die Feststellung des erkennenden Senates gerechtfertigt, dass die Besorgnis einer Entführungsgefahr konkret besteht und deshalb Einschränkungen des Umgangsrechtes unumgänglich sind.

Danach aber ist eine Ausübung des Umgangsrechts am Wohnsitz der Kindesmutter in Litauen derzeit von vornherein ausgeschlossen; persönliche Kontakte zwischen Mutter und L... sind vielmehr auf Deutschland zu begrenzen. In Wahrung der Sicherheitsinteressen des Kindes sind allerdings weitere Einschränkungen des Umgangsrechtes notwendig. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen sowohl in Polen als auch im gesamten Baltikum und aufgrund der geografischen Lage des Großraums Berlin es ohne nennenswerten Aufwand und insbesondere auch innerhalb recht kurzer Zeit tatsächlich möglich ist, das Kind aus Deutschland und in die Heimat der Kindesmutter zu verbringen. Deshalb kann der persönliche Umgang zwischen Mutter und Kind derzeit nur begleitet und geschützt in den Räumlichkeiten des Umgangsträgers stattfinden. Mit dem Ziel, das persönliche Umgangsrecht trotz der erforderlichen Einschränkungen so wenig belastend wie möglich zu gestalten, erscheint es dem Senat in Übereinstimmung mit dem Jugendamt sachgerecht, wenn die Begegnungen mittels Videokamera in der Weise begleitet werden, dass die Aufnahmen ausschließlich zeitgleich - also live und ohne länger verfügbare Aufzeichnung - in einen Nebenraum überspielt und dort von einer Fachkraft des Umgangsträgers beobachtet werden (können). Der Anwesenheit eines Dolmetschers bedarf es allerdings nach übereinstimmender Auskunft sämtlicher Verfahrensbeteiligter nicht mehr, so dass auf die Anwesenheit dieser weiteren Aufsichtsperson verzichtet werden kann. Mit der Anwesenheit einer Fachkraft des Umgangsträgers im Nebenraum ist einerseits die jederzeitige Möglichkeit eines Eingreifens gegeben; gleichzeitig aber wird der persönliche Kontakt zwischen L... und ihrer Mutter insoweit so frei wie möglich gestaltet, als die - mit erheblich mehr Einschränkungen verbundene - unmittelbare Anwesenheit eines Dritten im Raum entbehrlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Kindesmutter in Ansehung der videografischen Beobachtung sicherlich weniger frei und unbelastet auf ihre Tochter zugehen kann als dies bei unbeobachteten Kontakten der Fall wäre. Auf der anderen Seite finden sich nach den Auskünften des Jugendamtes bei L... selbst keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass sie wegen der so gestalteten Begegnungen mit ihrer Mutter gehemmt, befangen oder sonst besonders auffällig wäre; greifbare Hinweise, dass sie sich durch die Videoaufzeichnung in ihrem Verhalten der Mutter gegenüber gestört oder beeinträchtigt fühlen könnte, gibt es nicht. L... kann vielmehr den Umgang mit ihrer Mutter auch in dem jetzt vorhandenen Rahmen genießen; sie erlebt die gemeinsamen Stunden mit ihrer Mutter als schön und unbeschwert. Mit der zeitlichen Ausdehnung eines Besuchskontaktes auf vier Stunden sind angesichts des Alters von L... und des - aus Gründen des Kindeswohls nach wie vor notwendig - engen räumlichen geschützten Rahmens die Möglichkeiten derzeit ausgeschöpft. Der Besuchsrhythmus von zwei Wochen ist nicht unüblich und nicht zuletzt auch mit Blick auf die unbestrittenen Reisestrapazen der in Vollzeit beschäftigten, eine selbständige Nebentätigkeit ausübenden und die alleinige elterliche Verantwortung für einen psychisch erkrankten Teenager tragenden Kindesmutter angemessen.

Unter Beachtung der durch die konkret begründete Besorgnis einer erneuten Kindesentführung zum Schutz des Wohles von L... notwendig vorzunehmenden Einschränkungen ist durch den 14-tägigen mehrstündigen persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Kind, der durch - funktionierende und deshalb nicht gesondert regelungsbedürftige - wöchentliche Skypetelfonate ergänzt wird, Sinn und Zweck des Umgangsrechtes hinreichend gewahrt. Die unbestritten enge, vertrauensvolle, herzliche und liebevolle Beziehung zwischen der Kindesmutter und L... kann mithilfe des so ausgestalteten Umgangs im Rahmen des derzeit Möglichen fortgesetzt und aufrechterhalten werden; die Mutter kann sich unmittelbar ein Bild von der Entwicklung ihrer Tochter machen und ihr zugleich ermöglichen, dass das Kind weiterhin die uneingeschränkte Zuneigung ihrer Mutter erfahren kann. Der Kontakt zu ihrem (Halb-)Bruder E... wird sich bei der gegebenen Sachlage und in Anbetracht dessen etwa bestehender krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit allerdings auf unabsehbare Zeit auf den Austausch im Wege der - notfalls unter Einsatz von Dolmetscherdiensten der Kindesmutter durchzuführenden - Skypetelefonate beschränken müssen. Der Senat sieht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass L... durch diese Einschränkungen in ihrem Wohl gefährdet wäre.

(3)

Anders als das Amtsgericht erachtet der Senat allerdings aus Gründen des Kindeswohls einen auch finanziellen Beitrag des Kindesvaters zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung eines tatsächlich dringend erforderlichen kontinuierlichen lebendigen persönlichen Kontaktes zwischen L... und ihrer Mutter für rechtlich zulässig und tatsächlich zumutbar.

In Ansehung der neueren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und der überragenden Bedeutung des Umgangsrechtes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann an dem - tatsächlich bis in die jüngere Vergangenheit geltenden - Grundsatz, dass der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind die Gerichte vielmehr gehalten zu prüfen, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn - wie im Streitfall - der Umgang aufgrund der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern nur mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes wirksam zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, Az. 1 BvR 2029/00). Aus der in § 1684 Abs. 2 BGB normierten Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt, kann im Einzelfall eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Ausübung des Umgangsrechtes abgeleitet werden, wenn dieser sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist. Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten Jahren verschiedentlich den sorgeberechtigten Elternteil zu eigenen Beiträgen an der Durchführung des Umgangs herangezogen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2005, Az. 20 UF 896/04; KG FamRZ 2006, 878; OLG Schleswig FamRZ 2006, 881; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat - FamRZ 2009, 131). Richtig ist, dass sämtlichen zitierten Entscheidungen der - hier gerade nicht vorliegende - Wegzug des sorgeberechtigten Elternteils zugrunde lag. Die vorstehend angeführten eine Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils an dem Aufwand der Umgangsausübung tragenden Gesichtspunkte beanspruchen uneingeschränkte Geltung aber auch in den Fällen des Wegzuges des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. für den Fall des Wegzuges des Umgangsberechtigten und einer "echten" Kostenbeteiligung des sorgeberechtigten Elternteils: Beschluss des 2. Familiensenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2007, Az. 10 WF 49/07 - zitiert nach juris). Da die konkrete Ausgestaltung des Beitrages ganz maßgeblich auch von Billigkeitsaspekten getragen ist, kann natürlich auch berücksichtigt werden, wer aus welchen Gründen den besonderen Zeit- und Kostenaufwand für die Durchführung des Umganges verursacht hat.

Im konkreten Fall hält der Senat mit der Kindesmutter dafür, dass diese aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die mit rund 310 EUR monatlich anfallenden Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes ohne Unterstützung nicht dauerhaft aufbringen kann. Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin glaubhaft versichert, dass entgegen einem hier zunächst bestehenden Eindruck das Arbeitsverhältnis bei der Universität nicht als Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet ist. Außerdem hat die Kindesmutter zwischenzeitlich eine selbständige Tätigkeit als Reiseleiterin aufgenommen, die zwar vielleicht mit zunehmender Dauer etwas mehr Einnahmen verspricht, als derzeit erzielt werden. Andererseits ist natürlich bei zweimaligen Besuchen monatlich in Deutschland, einem Vollzeitjob und einem - nach Wahrnehmung des Senates unstreitig - erkrankten Sohn selbst für den Fall, dass dessen Betreuung in erheblichem Maße auch durch Familienangehörige sichergestellt wird, entgegen der Auffassung des Kindesvaters eine weitere nennenswerte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter nicht ernstlich zumutbar.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die für die Besuchsaufenthalte in Deutschland anfallenden Kosten nachhaltig gesenkt werden könnten. Der Hinweis des Kindesvaters auf - allerdings auch nur bei Frühbuchungen im Abstand von zwei bis drei Monaten vor Reisebeginn - tatsächlich preisgünstigere und auch weniger anstrengende Anreisen mittels Flugzeuges trägt nach Auffassung des Senates nicht. So hat es etwa in der jüngeren Vergangenheit - einvernehmlich, was der Senat ausdrücklich begrüßt - durchaus Verlegungen der Umgangstermine wegen Urlaubs des Kindesvaters oder mit Blick auf anstehende Gerichtstermine gegeben, die auch für die Zukunft aus solchen oder ähnlichen Gründen nicht ausgeschlossen sind. Der Senat erachtet es im konkreten Fall im Interesse des Kindeswohls für sehr viel wichtiger, dass auf besondere tatsächliche Umstände flexibel reagiert werden kann, was nur dann möglich ist, wenn kurzfristiger als bis zu einem Quartal im Voraus die Reisen gebucht und durchgeführt werden können. Angesichts einer ohnehin nur höchst unzureichenden Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern erscheint es aus Sicht des Senates dringend geboten, den einzigen kleinsten gemeinsamen Nenner, nämlich die Fähigkeit zur einvernehmlichen Verlegung von ursprünglich starr vereinbarten Umgangsterminen, zu erhalten und nicht einen neuen Streitgegenstand zu eröffnen, weil sich die Kindesmutter aus Kostengründen gezwungen sehen würde, frühzeitig gebuchte Flüge nicht kostenpflichtig verfallen lassen zu müssen. Die Aufenthaltskosten in Deutschland hält die Kindesmutter durch die Inanspruchnahme kostenfreien Logis bei Landsleuten oder sonstigen Bekannten bereits so gering wie möglich.

Zu berücksichtigen war im Streitfall ferner, dass wegen der derzeit notwendigen besonderen Ausgestaltung der Umgangsausübung, die räumlich auf den Umgangsträger in B... begrenzt ist, die Lasten des tatsächlichen zeitlichen und persönlichen Aufwandes für die Durchführung der Umgangstermine nahezu ausschließlich bei der Kindesmutter liegen, der Kindesvater also nicht etwa dadurch einen Beitrag leisten könnte, dass er sich praktisch an dem Holen und Bringen des Kindes in spürbarer, die Kindesmutter entlastender Weise beteiligt. Das vom Kindesvater besonders herausgestellte Bringen und Holen zum Umgangsträger ist aus Sicht des Senates bei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles noch kein wesentlicher, jedenfalls kein erschöpfender Beitrag. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsachen, dass die Kindesmutter selbst durch ihren Wegzug diese erhebliche Entfernung verursacht hat und - allerdings aufgrund ihrer nur eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten - keinen Kindesunterhalt zahlt und er deshalb auf den Mindestunterhalt für L... nicht erreichende Vorschussleistungen des Landkreises angewiesen ist. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Rückkehr in ihr Heimatland nach einem mit Blick auf das auch frühe Scheitern der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. insgesamt eher kurzen und wenig glücklich verlaufenen Aufenthalt in Deutschland ohne Weiteres nachvollziehbar ist und keineswegs mutwillig erscheint.

Der Senat anerkennt ausdrücklich die Bereitschaft des Kindesvaters, sich durch einen monatlichen Beitrag von 30,00 EUR an dem hier recht hohen Aufwand für die Durchführung der auch nach seiner Darstellung uneingeschränkt notwendigen persönlichen Umgangskontakte zwischen L... und ihrer Mutter zu beteiligen, hält aber bei Abwägung aller den Einzelfall tragenden Umstände und angesichts der beiden Elternteilen zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten unter Billigkeitsaspekten einen Kostenbeitrag von monatlich 45,00 EUR für zumutbar und erforderlich, um die kontinuierliche persönliche Begegnung zwischen Mutter und L... auf Dauer zu gewährleisten.

(4)

Abschließend betont der Senat, dass es den Beteiligten selbstverständlich unbenommen bleibt, für den - im Übrigen auch aus Sicht des erkennenden Gerichts ausdrücklich sehr wünschenswerten - Fall wachsenden Vertrauens im Zuge der zwischenzeitlichen gemeinsamen Elterngespräche oder auch im Ergebnis der hoffentlich alsbald tatsächlich umgesetzten Mediation übereinstimmend zu einer von der hier getroffenen Regelung abweichenden Umgangsausgestaltung zu gelangen, die der persönlichen Begegnung zwischen Mutter und Kind mehr Raum gibt. Der Senat würde es begrüßen, wenn die Kindeseltern sich dazu verstehen könnten, im wohlverstandenen Interesse ihrer gemeinsamen Tochter von der Fortsetzung der inzwischen seit Jahren andauernden, selbst strafrechtliche Ermittlungsverfahren einschließenden zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen Abstand zu nehmen und zu vernünftigen, von gegenseitigem Respekt für die jeweilige Rolle des anderen Elternteils getragenen Lösungen zu gelangen, die zumindest für die Zukunft ein unbeschwertes Aufwachsen von L... bei ungeschmälerter und durch den unmittelbar sorgenden Elternteil aktiv unterstützter Aufrechterhaltung der einzigartigen Bedeutung des anderen Elternteils ermöglichen können. Es liegt auf der Hand, dass L... von weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen mehr und mehr in einen für sie unlösbaren Loyalitätskonflikt gestürzt wird, der ihrem Wohl schweren Schaden zufügen wird.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nach § 13 a FGG ist nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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