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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 9 W 13/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 a
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 b
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
SGB XII § 82 Abs. 2 Nr. 3
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 W 13/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 4. August 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. August 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Schollbach als Einzelrichter

am 22. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird die angefochtenen Entscheidung teilweise abgeändert und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 115 € angeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 4. August 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 1. August 2006 ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweisen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Kosten der Prozessführung sind sowohl das erzielte Einkommen als auch das Vermögen, soweit zumutbar, einzusetzen (§ 115 ZPO).

Insoweit ist daher zunächst vom erzielten Nettoeinkommen der Beklagten zuzüglich des gezahlten Kindergeldes als Gesamteinkommen auszugehen.

Nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene und angemessene Versicherungen bei der Berechnung des verbleibenden Einkommens abzugsfähig. Hierzu zählen die Kranken-, Renten- und Haftpflichtversicherungen. Die weiteren Versicherungen (D...: 12,19 € / 3,98 €; H...: 14,23 € / 17,60 €; U...: 10,30 €) sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig, da bereits nicht angegeben worden ist, wofür diese Versicherungen abgeschlossen worden sind, sodass deren Erfordernis nicht geprüft werden kann; die Allgemeinheit kann daher nicht mit diesen Kosten belastet werden (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 254 ff).

Die Beträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 b, Nr. 2 a, 2 b ZPO bestimmen sich nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 vom 9. Juni 2006 (BGBl. I S.1292).

Bei den Kosten für die Unterkunft und die Heizung (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) sind nicht sämtliche, mit der Wohnung in Zusammenhang stehenden Kosten zu berücksichtigen, da z.B. Kosten für Strom, Trink- und Abwasser sowie sonstige Nebenkosten (Abfallgebühren, Grundsteuern, GEZ, Kabelgebühren, Telefonkosten u. a.) der allgemeinen Lebensführung unterfallen und daher bereits im Freibetrag enthalten sind (so auch OLG Bamberg FamRZ 2005, 1183 - Stromkosten).

Jedoch sind hier - entgegen der Auffassung des Landgerichts - grundsätzlich sämtliche Finanzierungs- und Heizungskosten anrechenbar, da die Beklagte Alleineigentümerin des Eigenheims ist und dieses auch allein mit ihren drei Kindern bewohnt. Diese Kosten belaufen sich unter Berücksichtigung der Zahlung auf den Darlehensvertrag bei der ... Bank (1.116 €), der Zahlungen auf die abgetretenen Lebensversicherungen (A...: 343,96 €; H...: 58,55 € / 127,82 €) und der Zahlungen für die Heizung (76 €) auf insgesamt 1.722,33 € monatlich.

Gleichwohl kann dieser Betrag nicht vollständig als monatliche Belastung berücksichtigt werden, da das Eigenheim mit einer Wohnfläche von 168 m² nicht mehr als angemessen im Sinne der §§ 115 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angesehen werden kann. Da als angemessen im Sinne des Sozialhilferechts für eine vierköpfige Familie lediglich ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 130 m ² gilt (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rn. 53 m. w. N.), können die entstandenen Kosten nur prozentual in Höhe ihres Verhältnisses zu dieser Eigenheimgröße, mithin in Höhe von 77,38 %, angerechnet werden.

Zwar können nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darüber hinaus grundsätzlich auch besondere Belastungen einkommensmindernd berücksichtigt werden. Jedoch sind vorliegend solche nicht anzunehmen. So ist hinsichtlich der geltend gemachten Darlehen gegenüber der C...-Bank und der Cr... Bank bereits zur Notwendigkeit nicht substanziiert vorgetragen worden. Die in Ansatz gebrachten Kosten für die Sportvereine, den Hortbeitrag und die Schülerbeförderung unterfallen hingegen der allgemeinen Lebensführung und sind demzufolge bereits in den Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 b, 2 a, 2 b ZPO enthalten, sodass eine gesonderte Anrechnung nicht stattfinden kann. Die Zahlungen auf die Bausparverträge (B... / D...) dienen allein der Vermögensbildung und können schon deshalb nicht berücksichtigt werden. Soweit die Beklagte darüber hinaus Fahrtkosten als Werbungskosten angerechnet haben möchte, hat sie bereits nicht substanziiert zur Entstehung vorgetragen. Im Übrigen wäre Vortrag zu einer Geltendmachung beim Einkommenssteuerjahresausgleich erforderlich gewesen.

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist daher von folgender Berechnung auszugehen:

 Einkommen:2.052,20 €
Steuer:0,00 €
Kindergeld:462,00 €
§ 115 I Nr. 1 a292,88 € (Kranken-, Renten- u. Haftpflichtvers.)
§ 115 I Nr. 1 b173,00 €
§ 115 I Nr. 2 a380,00 €
§ 115 I Nr. 2 b0,00 € (M... + S...: 266 € - 316 €)
 9,00 € (D...: 266 € - 257 €)
§ 115 I Nr. 3863,56 € (anteilig D... Bank)
 58,81 € (anteilig Heizung)
§ 115 I Nr. 4410,37 €
 0,00 € (anteilig Lebensversicherungen)
Gesamt:326,58 €

Nach dem verbleibenden Einkommen ist somit gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine Ratenzahlung in Höhe von 115 € monatlich angezeigt; die sofortige Beschwerde hat somit teilweisen Erfolg.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. November 2006 ansatzweise nunmehr auch Einwendungen gegen die Beurteilung der Erfolgsaussicht erheben möchte, dürfte die sofortige Beschwerde bereits unzulässig sein, da diese Einwendungen nicht binnen der Monatsfrist erhoben worden sind. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da die sofortige Beschwerde zumindest unbegründet ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht Potsdam überwiegend unterlegen ist und das Urteil vom 15. September 2006 inzwischen mangels rechtzeitiger Berufungseinlegung rechtskräftig wurde. Das Beschwerdegericht darf aber die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht mehr abweichend vom erstinstanzlichen Gericht beurteilen, wenn dessen Entscheidung in der Hauptsache - wie hier - in Rechtskraft erwachsen ist (OLG Köln FamRZ 1997, 1544; Zöller/Philippi, a.a.O., § 119 Rn. 47 m. w. N.; Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl., Rn. 5 zu § 127; Verfahrenshandbuch Familiensachen, Gutjahr, Rn. 195 zu § 1; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.., Rn. 896 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, KV 1811.

Ende der Entscheidung

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