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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 9 W 9/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 2
ZPO § 92
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO §§ 620 a ff.
ZPO § 620 f
ZPO § 620 f Abs. 1 Satz 1
ZPO § 620 f Satz 1
ZPO § 644
ZPO § 644 S. 2
BGB § 273
BGB § 1361
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 W 9/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde der Beklagten vom 26. November 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 21. November 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 21. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.000 €.

Gründe:

I.

Der Kläger war neben der Beklagten zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstückes. Im Jahre 2000 übertrug er seinen Miteigentumsanteil an die Beklagte ohne Vereinbarung einer Gegenleistung. In Ziffer III. der notariellen Vereinbarung wurde dem Kläger ein Rücktrittsrecht bei entsprechender Rückübertragungsverpflichtung der Beklagten eingeräumt, soweit ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird.

Anfang 2001 beantragte der Kläger die Ehescheidung und erklärte nachfolgend den Rücktritt von der Übertragungsvereinbarung aus 2000. Nachdem die Beklagte die Rückübertragung verweigerte, leitete der Kläger das hiesige Klageverfahren ein. Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Dem lag der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. September 2001 (21 F 129/01) zu Grunde, ausweislich dessen der Beklagten ab dem 1. September 2001 ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 465 DM im Wege der einstweiligen Anordnung zuerkannt worden ist.

Nach im August 2002 erfolgter vergleichsweiser Beilegung des Rechtsstreits hat das Landgericht auf übereinstimmenden Antrag der Parteien gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und diese der Beklagten auferlegt; die Kosten des Vergleichs hat das Landgericht gegeneinander aufgehoben. Hiergegen richtet sich die durch die Beklagte eingelegte sofortige Beschwerde, mit der sie eine Quotelung der Kosten des Rechtsstreites begehrt.

II.

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO) die Kosten der Hauptsache zu Lasten der Beklagten geregelt.

1.

Es bestehen zunächst keine Bedenken, dass zur Zeit des erledigenden Ereignisses - des Abschlusses des erstinstanzlichen Vergleichs im August 2002 - der Kläger mit seinem Antrag in der Hauptsache grundsätzlich Erfolg gehabt hätte. Den Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Mieteigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück folgte aus Ziffer III Abs. 1 4. der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 9. Februar 2000 (UR-Nr.: 203/00 Notar Hoppe in Nauen). Die darin geregelten Voraussetzungen für einer Rückübertragungsverpflichtung lagen auf Grund der Stellung des Scheidungsantrages vor, dies ist im Übrigen zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2.

Problematisch ist allein, ob auf Grund eines der Beklagten zustehenden Gegenanspruches in Form eines Trennungsunterhaltsanspruches dieser ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zustand, was zu einem teilweisen Unterliegen des Klägers bei entsprechender Quotelung der Kosten führt. Dies ist zu verneinen.

a.

Erfolgt die Verurteilung nicht, wie durch den Kläger beantragt, im vollen Umfange, sondern lediglich Zug um Zug gegen Erbringung einer klägerischen Leistung, handelt es sich um einen Fall des teilweisen Unterliegens im Sinne von § 92 ZPO. Für die Kostentragung ist die wirtschaftliche Tragweite des Teilunterliegens maßgeblich; sind sowohl der Hauptanspruch als auch der geltend gemachte Gegenstand streitig, hängt dies von den jeweiligen Einzelwerten ab (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., 2005, § 92, Rn. 26).

b.

Der Beklagten stand gegenüber dem Kläger ein Trennungsunterhaltsanspruch von lediglich rund 452 DM = rund 231 € bei Vergleichsabschluss im August 2002 zu. Im Verhältnis zur klägerischen Hauptforderung, die mit einem Streitwert von etwa 38.500 € zu bemessen ist, ist der Unterhaltsanspruch als geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzusehen, weshalb der Beklagten die Kosten zu Recht im vollen Umfang auferlegt worden sind.

Daher mag dahinstehen, ob für den Unterhaltsanspruch überhaupt Konnexität im Sinne von § 273 BGB im Verhältnis zum Hauptanspruch bestand.

aa.

Der Unterhaltsanspruch der Beklagten folgt aus der unter dem 19. September 2001 (21 F 129/01) erlassenen einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Nauen. Hiernach war der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von 655 DM ab dem 1. September 2001 gegenüber der Beklagten verpflichtet. Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB, wie aus der Begründung dieser einstweiligen Anordnung ausdrücklich folgt.

Die einstweilige Anordnung hatte aber nur für wenige Tage, nämlich bis einschließlich 21. September 2001, Wirkungskraft. An diesem Tage ist das am 10. August 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen im Verfahren 21 F 10/01 über die Zurückweisung des durch den Kläger gestellten Scheidungsantrages rechtskräftig geworden. Infolge der rechtskräftigen Abweisung des Scheidungsantrages ist die einstweilige Anordnung vom 19. September 2001 außer Kraft getreten. Hiernach stand der Beklagten ein Unterhaltsanspruch nur für die Zeit vom 1. bis 21. September 2001 zu. Umgerechnet ergibt dies einen Unterhaltsanspruch von rund 452 DM = rund 231 €.

bb.

Das Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Anordnung folgt allerdings nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Diese Regelung ist hier zwar im Grundsatz anzuwenden, weil die einstweilige Anordnung in einem isolierten Unterhaltsverfahren nach § 644 ZPO ergangen ist. Dass es sich um ein isoliertes Verfahren handelt, folgt schon aus dem Umstand der unterschiedlichen Aktenzeichen der einstweiligen Anordnung im Verhältnis zum Ehescheidungsverfahren und ist zudem nachfolgend durch das Amtsgericht ausdrücklich bestätigt worden. Für die im isolierten Unterhaltsverfahren getroffene einstweilige Anordnung gilt dann gemäß § 644 Satz 2 ff. ZPO das Recht der einstweiligen Anordnung der §§ 620 a ff. ZPO und damit auch der § 620 f ZPO entsprechend.

Diese entsprechende Anwendung hat aber nicht zur Folge, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens gemäß § 620 f Satz 1 ZPO analog auch die einstweilige Anordnung von Gesetzes wegen ihre Wirkung verliert. Denn die entsprechende Anwendung des § 620 f ZPO kann nur so verstanden werden, dass die Regelungen auf das isolierte Unterhaltsverfahren entsprechend ihrem Sinn und Zweck her zu übertragen sind. Das isolierte Unterhaltsverfahren ist von einem parallel verlaufenden Ehescheidungsverfahren grundsätzlich unabhängig. Vom Verbundverfahren und dessen Ausgang bleibt damit auch die auf § 644 ZPO beruhende einstweilige Anordnung in ihrem Bestand unberührt, mag sie auch nach rechtskräftiger Ehescheidung aufzuheben sein (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2004 § 644 Rn. 5). Die in § 644 S. 2 ZPO festgelegte analoge Anwendung des § 620 f ZPO kann nur so verstanden werden, dass sie sich allein auf das isoliert geführte Hauptsacheverfahren, also das isolierte Unterhaltsverfahren, bezieht. Nach den §§ 644 Satz 2, 620 f Abs. 1 Satz 1 ZPO tritt eine im isolierten Unterhaltsverfahren getroffene einstweilige Anordnung deshalb nur dann außer Kraft, wenn die isolierte Unterhaltsklage zurückgenommen oder rechtskräftig über sie entschieden wird (so wohl i. E. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 644, Rn. 5 und 12; s. auch Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl. 2005 § 644 Rn. 2 a. E.; FamVerf/v. Swieykowski-Trzaska, Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 1 Rn. 518).

cc.

Das Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Anordnung beruht vielmehr darauf, dass das Amtsgericht eine Befristung in Form der Verknüpfung mit dem Scheidungsverfahren in dem Beschluss vom 19. September 2001 getroffen hat. Gemäß dem zweiten Absatz des Tenors sollte die einstweilige Anordnung so lange in Kraft bleiben, bis eine anderweitige Regelung erfolgt oder der Scheidungsantrag oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder das Eheverfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist (§ 620 f ZPO). Zwar hat das Amtsgericht damit, wie auch aus dem Klammerzusatz 620 f ZPO folgt, die gesetzliche Regelung von § 620 f. ZPO in unzulässiger Weise in das isolierte Unterhaltsverfahren übernommen. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht möglicherweise irrtümlich von einer gesetzlich vorgegebenen Verknüpfung mit dem Scheidungsverfahren ausgegangen ist, folgt aber nicht die Unwirksamkeit der Befristung, allein ihre Anfechtbarkeit kommt möglicherweise in Betracht. Ebenso wenig spielt es für die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung eine Rolle, dass während der Anhängigkeit des parallel laufenden Ehescheidungsverfahrens die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren an sich unstatthaft war (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 644, Rn. 1; ferner Johannsen/Henrich-Sedemund/Treiber, Eherecht, 4. Aufl. 2003 Vor §§ 620-620g, Rn. 7 f.). Eine derartige Befristung ist im Übrigen zulässig und oftmals empfehlenswert (vgl. Baumbach/ Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., § 620 f., Rn. 1 m. N. zur Gegenmeinung).

Hat damit das Amtsgericht ausdrücklich die Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung befristet, so ist mit der rechtskräftigen Abweisung des Scheidungsantrages zugleich die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten.

dd.

Hiernach stand der Beklagten ein Unterhaltsanspruch nur für die Zeit vom 1. bis 21. September 2001 zu. Umgerechnet ergibt dies einen Unterhaltsanspruch von rund 452 DM bzw. rund 231 €, wie bereits ausgeführt.

Ende der Entscheidung

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