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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 9 WF 112/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 3
ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 1
ZPO § 124 Nr. 2 Hs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 112/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Klägers vom 20.6.2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 27.4.2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S die Richterin am Oberlandesgericht Su und den Richter am Landgericht Sch

am 12. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung in diesem Verfahren führt. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung in verfahrensfehlerhafter Weise getroffen.

Zwar wird die Wirksamkeit des Beschlusses nicht dadurch berührt, dass der Richter in einer in die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 20 Nr. 4 c RPflG) fallenden Aufgabe tätig geworden ist (§ 8 RPflG). Das Amtsgericht hat aber mit dem angefochtenen Beschluss eine fehlerhafte Entscheidung getroffen.

Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung war eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht gemäß § 124 Nr. 2 oder Nr.3 ZPO veranlaßt. § 124 Nr.2 Hs.1 erfaßt nur den Fall fehlerhafter Angaben vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Dies war hier erkennbar nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen des § 124 Nr.2 Hs.2 ZPO lagen nicht vor, denn das Amtsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 05. Februar 2001 nicht deutlich dazu aufgefordert, innerhalb bestimmter Frist zu erklären, inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. Ebensowenig hat sich das Amtsgericht im Zeitpunkt der Bewilligung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe geirrt ( § 124 Nr.3 ZPO ).

Das Amtsgericht ist aber zu einer abändernden Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO befugt. Erwirbt die Partei nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhebliches Vermögen hinzu, so darf aber nicht die Bewilligung selbst (gemäß § 124 ZPO) aufgehoben werden, wohl aber die Zahlung aller bereits fällig gewordener Kosten angeordnet werden, so auch durch den teilweisen Einsatz von Vermögen (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., 2001 § 120 Rn. 24). Diese Festsetzung hat aber - ebenso wie im Übrigen die Festsetzung eventueller Ratenzahlungen - hinreichend konkret zu erfolgen, damit für die Partei eindeutig erkennbar ist, in welcher Höhe sie zur Zahlung herangezogen wird. Festzusetzen ist daher die genaue Höhe des Betrages, wobei die entsprechenden Kosten angefallen und zur Zahlung fällig sein müssen (MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 120 Rn. 8; Zöller/Philippi, a.a.O. § 120 Rn. 29).

Der Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben, da er lediglich die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben hat, ohne die einzig möglichen Anordnungen - wie oben dargestellt - zu treffen. Dem Senat ist die Berechnung selbst nicht abschließend möglich.

Vorsorglich weist der Senat für das weitere Verfahren daraufhin, dass der Rechtspfleger zunächst die bisher entstandenen Prozesskosten zu berechnen und sodann zu ermitteln hat, inwieweit diese bereits bezahlt sind; hinsichtlich der noch offenen Kosten unter deren Bezifferung sodann die Zahlung aus dem Vermögen, so dieses zur Bezahlung ausreichend ist, durch Angabe des zu zahlenden Betrages anzuordnen.

Ende der Entscheidung

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