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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 9 WF 214/01
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 1
GKG § 18
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 9 Abs. 2
ZPO § 3
ZPO § 4 Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 214/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Dezember 2001 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19.11.2001 durch

die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Amtsgericht ... und den Richter am Landgericht ...

am 23. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für die Stufenklage auf 1.987,90 € (3.888,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.

Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 18 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche festzusetzen. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruches dient, ist sein Wert niedriger als der des Zahlungsanspruches, so dass für den Streitwert der Stufenklage der Zahlungsanspruch als der Höhere maßgebend ist (Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdn. 4252, 4253 m. w. N.).

Dies gilt auch dann, wenn die Parteien - wie hier - den Rechtsstreit vor Bezifferung des Zahlungsantrages übereinstimmend für erledigt erklären (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Jur Büro 1989, 14; OLG München, Jur Büro 1989, 1164; OLG Dresden MDR 1998, 64; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdn. 4259).

Der ebenfalls vertretenen Auffassung, der Wert der Stufenklage richte sich nach der Auskunftsstufe, wenn es nach der Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (OLG Bamberg FamRZ 1997, 40; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652) vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend, was gemäß § 12 Abs. 1 GKG, 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auch für den Gegenstandswert der Gerichts- und Anwaltsgebühren gilt. Mit Einreichung einer Stufenklage wird auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Kommt es nicht mehr zur Bezifferung des Leistungsantrages, ist der Streitwert des Zahlungsanspruches gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung zu schätzen (Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rdn. 4255, 4256).

Anhaltspunkte dafür, welche Erwartungen die Klägerin bei Einreichung der Klage hegte, lassen sich bereits ihrem Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im Wege der vorläufigen Anordnung entnehmen. Danach lagen Ihre Erwartungen zumindest bei einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 100 % des Regelbetrages abzüglich des gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes.

Der Streitwert bemisst sich nach dem Jahresbetrag (§ 17 Abs. 1 GKG) des erwarteten Unterhaltsbetrages von 324,00 DM monatlich, also auf insgesamt 3.888,00 DM, was einem Betrag von 1.984,90 € entspricht.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt ( § 25 Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

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