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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: 9 WF 236/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
ZPO § 127 Abs. 2
BSHG § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 236/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Antragsgegners vom 8. Dezember 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 5. November 2003 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 24. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Frage, ob das an den Bedürftigen gezahlte Kindergeld Einkommen gem. § 115 Abs. 1 ZPO ist, zugelassen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Den Berechnungen des Amtsgerichts in der Anlage zum angefochtenen Beschluss ist grundsätzlich zu folgen. Soweit das Amtsgericht jedoch Kosten für die Unterkunft in Höhe von insgesamt 381,10 € abgesetzt hat, entspricht dies nicht der gesetzlichen Regelung. Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind die Kosten der Unterkunft und Heizung abzugsfähig. Die Unterkunftskosten betreffen insoweit die Kosten der Nettokaltmiete von 276,10 €; zuzüglich der Heizungskosten von 69 € sind 345,10 € anzurechnen, statt der vom Amtsgericht insgesamt angerechneten 381,10 €. Den im Übrigen zutreffenden Berechnungen des Amtsgerichts folgend, verbleibt deshalb ein anzusetzendes Einkommen des Antragsgegners von 465,58 € monatlich.

Soweit der Antragsgegner die Berücksichtigung des an ihn gezahlten Kindergeldes als Bestandteil seines Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung rügt, ist dem nicht zu folgen. Der Senat gibt seine Rechtsprechung, nach der die Anrechnung des Kindergeldes kein einzusetzendes Einkommen im Sinne der für die Prozesskostenhilfebewilligung maßgeblichen Bedürftigkeit ist (Brandenburgisches OLG, OLG-Report 2001, 531, 532), hiermit auf.

Das Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen desjenigen Elternteils, der es erhält, da es jedenfalls bei minderjährigen Kindern in der Regel nicht den Kindern, sondern den Eltern zusteht. In diesen Fällen handelt es sich bei dem Kindergeld um unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (Branden-burgisches OLG, ZFJ 2002, 235, 236). Mag das Kindergeld auch keine Auswirkungen bei der Berechnung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten haben, dient es gleichwohl der Erleichterung der Unterhaltslast der Eltern und stellt deshalb aus Sicht der Eltern eigenes Einkommen dar. Dafür spricht auch, dass § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO denselben Einkommensbegriff wie § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG verwendet. Die auf Grundlage des BSHG gewährte Sozialhilfe berücksichtigt das Kindergeld jedoch ohne weiteres und in voller Höhe als relevantes Einkommen des Sozialhilfeempfängers. Dem bestehenden Bedarf des Kindes wird bei der Prozesskostenhilfe durch einen Freibetrag zugunsten des Bedürftigen Rücksicht getragen, wobei dieser Freibetrag in etwa die Höhe des Existenzminimums bildet (zum Ganzen Nickel, Die Anrechnung von Kindergeld im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, FamRB 2003, 263, 264). Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Prozesskostenhilfe ist das Kindergeld daher in vollem Umfang als Einkommen desjenigen zuzurechnen, der es tatsächlich bezieht (nunmehr wohl herrschende Meinung, vgl. nur die umfangreichen Nachweise - auch zu den Gegenmeinungen - bei Nickel, a.a.O., S. 263 f.; zuletzt OLG München, FamRZ 2004, 382).

Da der Senat von einer Entscheidung des BGH (FamRZ 1997, 806 f.) bzw. verschiedenen Oberlandesgerichte (vgl. auch insoweit auch die Nachweise bei Nickel, a.a.O., S. 263) abweicht, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist daher geboten.

Ende der Entscheidung

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