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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 9 WF 279/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 1592 ff.
BGB §§ 1599 ff.
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1616 Abs. 1
BGB § 1627
BGB § 1628
BGB § 1628 Satz 1
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3
BGB § 1697 a
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26. Juli 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 4. Juli 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Werr und den Richter am Oberlandesgericht Götsche

am 26. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 2. November 2006 unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in B... zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet; das Scheidungsverfahren ist mittlerweile rechtshängig. Während ihrer Ehe ist das betroffene Kind B... M. R... am ... 1995 geboren worden, für das die Parteien gemeinsam sorgeberechtigt sind. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass nicht der Antragsteller, vielmehr der langjährige Lebenspartner der Antragsgegnerin der biologische Vater des Kindes ist.

Der Antragsteller begehrt die Übertragung der Entscheidungsbefugnis gem. § 1628 BGB hinsichtlich der Durchführung einer Klage auf Anfechtung seiner Vaterschaft zu dem Kind. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die begehrte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren nach § 1628 BGB versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Nach derzeitigem Stand kann dem Antragsteller nicht die Erfolgsaussicht für sein Begehren versagt werden, § 114 ZPO.

1.

Die Übertragung einer einzelnen sorgerechtlichen Angelegenheit gemäß § 1628 Satz 1 BGB setzt voraus, dass eine Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung betroffen ist. Davon abzugrenzen sind Angelegenheiten des täglichen Lebens. Nach der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Im Umkehrschluss dazu sind Angelegenheit von erheblicher Bedeutung alle diejenigen, die nicht diesen Anforderungen entsprechen. Eine klare begriffliche Abgrenzung ist nicht möglich, schon wegen der Vielschichtigkeit des kindlichen Lebens wird in der Regel nur anhand der Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Abgrenzung getroffen werden können.

Im Allgemeinen sind danach Entscheidungen, die die kindliche Entwicklung auf Dauer bestimmen dürften, von erheblicher Bedeutung für das Kind. Derartige erhebliche Bedeutung haben z. B. Entscheidungen darüber, in welchen Betreuungseinrichtungen sich das Kind künftig aufhält, z. B. ob (und ab welchem Alter) es eine Kindertagesstätte (Brandenburgisches OLG, OLG-Report 2004, 440) besucht, zu welcher Schule es geht, ob ein Internat besucht wird, welche Ausbildungsstelle es antritt (vgl. nur Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1687, Rn. 7). Die vorangestellten Ausführungen zeigen, dass es sich um gravierende Eingriffe in die kindliche Entwicklung handeln muss. Bezweckt wird, dass die Eltern die Verantwortung nicht auf das Familiengericht in Nebensächlichkeiten abwälzen können. Bei Angelegenheiten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, die also dem allgemeinen täglichen Leben zuzuweisen sind, verbleibt es dagegen bei der gemeinsamen Entscheidungsbefugnis der Elternteile. Allein dadurch, dass sich die Eltern über eine Angelegenheit für das Kind nicht einigen können, wird diese auch nicht ihrerseits zu einer erheblichen Angelegenheit im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB (vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., 2007, § 1628, Rn. 3).

2.

Der Umstand, den wahren Vater des Kindes festzustellen, ist von überragender Bedeutung für das Kind, wie überhaupt das Wissen darüber, wer seine Eltern sind, für jeden Menschen einen vielfach existenziellen Umstand darstellt. Verfahren, die die Vorschriften über die Vaterschaft gem. §§ 1592 ff. BGB betreffen, stellen daher solche von besonderer Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB dar. Dies betrifft sowohl Vaterschaftsanfechtungs- als auch Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

Weshalb das Amtsgericht diese erhebliche Bedeutung letztendlich verneint hat, kann den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden. Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass die erhebliche Bedeutung nicht allein daraus folgen kann, dass die Kindeseltern über den streitigen Punkt nicht einig sind (vgl. bereits zuvor). Mit der weiteren Frage, ob das hier angestrengte Verfahren (Anfechtung der Vaterschaft zum Antragsteller) ein solches von erheblicher Bedeutung für das betroffene Kind ist, hat sich das Amtsgericht aber nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls hinsichtlich der Vaterschaftsanfechtung die Kindeseltern auch tatsächlich im Streit sind; die Kindesmutter verweigert bislang ihre Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren. Nur auf gerichtlichem Wege lässt sich aber gemäß den §§ 1599 ff. BGB die Vaterschaft des Antragstellers einerseits beseitigen und die Vaterschaft des derzeitigen Lebenspartners der Kindesmutter andererseits feststellen.

3.

Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller selbst nicht mehr zur Anfechtung auf Grund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB) berechtigt ist, folgt nichts anderes.

a.

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass hier allein das Anfechtungsrecht des Antragstellers gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB erloschen ist; das eigene Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht dagegen fort (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Soweit die Frage der Erhebung einer Anfechtungsklage berührt wird, handelt es sich deshalb um eine sorgerechtliche Entscheidung, über die beide Eltern aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des betroffenen Kindes (§§ 106, 1600a Abs. 3 BGB) gem. §§ 1616 Abs. 1, 1627 BGB in gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen haben.

Dem steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Vater im Anfechtungsverfahren von der Vertretung des betroffenen Kindes ausgeschlossen ist. Als gesetzlich Sorgeberechtigter kann der Antragsteller - ebenso wie im Übrigen die Antragsgegnerin - im Anfechtungsprozess gegen das Kind nicht auftreten (vgl. §§ 1629 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1600 a, Rn. 6). Steht dem Vater das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht zu, so entscheidet er insoweit jedenfalls über die Frage, ob seine Vaterschaft in Vertretung des Kindes angefochten werden soll, allein oder im Zusammenwirken mit der Mutter, da es im Interesse des Kindes liegen kann, bei dem bisherigen Vater zu bleiben (Palandt/Diederichsen, a.a.O.).

Trifft der sorgeberechtigte Elternteil die Entscheidung zur Anfechtung, ist sodann nachfolgend ein Pfleger für das Kind zu bestellen, soweit die Anfechtung der Vaterschaft im Kindesinteresse liegt. Dabei ist im Normalfall davon auszugehen, dass ein natürliches Interesse des Kindes an der Feststellung seiner wirklichen Abstammung besteht, d. h. die Anfechtung der Vaterschaft ist sogar aus sorgerechtlichen Erwägungen vielfach geboten (vgl. auch Palandt/Diederichsen, a.a.O.).

b.

Angesichts dessen, dass wegen des Bestehens des gemeinsamen Sorgerechtes von Antragsteller und Antragsgegnerin die alleinige Entscheidungsbefugnis eines Sorgeberechtigten nur im Wege des § 1628 BGB erlangt werden kann, ist diese Frage aber bereits im Verfahren des § 1628 BGB zu klären. Denn soweit die Anfechtung der Vaterschaft nicht dem Kindesinteresse entsprechen würde, wäre die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB dem Kindeswohl gemäß § 1697 a BGB abträglich, weshalb sie zu versagen wäre.

Anhaltspunkte dafür sind aber derzeit nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass aus wirtschaftlicher Sicht das Kind sich besser stellen würde, wenn es derzeit den Antragsteller als "seinen Vater" behalten würde. Auf Grund dessen gilt weiterhin der vorangestellte Grundsatz, dass es dem kindlichen Interesse regelmäßig entspricht, den wahren Vater festzustellen. Insoweit ist hier zu Gunsten des Kindeswohls die Übertragung des entsprechenden Bestimmungsrechts auf den Kindesvater, d. h. den Antragsteller, nach derzeitigem Stand geboten. Erst recht gilt dies unter Berücksichtigung dessen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand der wahre Vater zur Anerkennung bereit steht.

Ende der Entscheidung

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