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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 9 WF 353/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 329 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 353/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21. Juli 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 18. Mai 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 21. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 21. Juli 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 18. Mai 2005 ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Zwar bestehen - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung bereits am 23. Mai 2005 an die Parteien abgesandt worden ist - erhebliche Zweifel daran, dass sie innerhalb der grundsätzlich nach §§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO einzuhaltenden Notfrist von einem Monat eingelegt und begründet worden ist. Da die angefochtene Entscheidung - entgegen der gesetzlichen Regelung nach § 329 Abs. 2 ZPO - weder verkündet noch zugestellt worden ist, ist diese Notfrist jedoch nicht in Gang gesetzt worden (Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127, Rn. 31), sodass von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung auszugehen ist.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die antragstellende Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet sowie nicht mutwillig erscheint.

Das Amtsgericht hat - mit seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21. November 2005 - die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe zu Recht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Brandenburgisches OLG FamRZ 2003, 1760; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rn. 30 m.w.N.). Von der bedürftigen Partei kann insoweit erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt, insbesondere erforderliche Erklärungen abgibt sowie notwendige Unterlagen und Belege selbständig einreicht. Unterlässt sie dies, kann dieses Verhalten ebenfalls den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen und daher zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe aus diesem Grund führen (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rn. 36).

Eine verständige Partei würde zur zügigen Durchsetzung ihres eigenen Scheidungsbegehrens alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen selbständig, zumindest aber nach Aufforderung durch das Gericht, unternehmen. Hierzu zählt insbesondere die vollständige Einreichung der für die von Amts wegen im Scheidungsverbund vorzunehmenden Entscheidung zum Versorgungsausgleich notwendigen Unterlagen. Kommt die Partei dem nicht nach und blockiert sie so die Entscheidung zur Ehescheidung auf unabsehbare Zeit, stellt sich ihr Verhalten als mutwillige Rechtsverfolgung dar, was zu einer Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren führen kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 549; Beschluss vom 29. März 2004 - 16 WF 24/04; OLG Hamm FRES 4, 358; Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 8 WF 643/80; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 44; Philippi in FamRZ 2002, 479, 484).

Dem Antragsgegner sind die Unterlagen bezüglich des Versorgungsausgleichs am 22. Januar 2004 übersandt worden. Diese hat er nach erfolgloser Anmahnung und Androhung eines Zwangsgeldes am 20. August 2004 an das Amtsgericht zurückgereicht. Trotz mehrmaliger Aufforderung sowie der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind weitere, für die Kontenklärung erforderliche Angaben zu offenen Versicherungszeiten bis zum heutigen Tage nicht gemacht und notwendige Unterlagen (Schul- und Lehrabschlusszeugnisse) nicht vorgelegt worden.

Dieses Verhalten stellt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die erforderliche Rentenauskunft für die Antragstellerin bereits seit dem 13. August 2004 vorliegt - als mutwillige Rechtsverfolgung dar, da die Durchführung des Scheidungsverbundverfahrens nur an der Mitwirkung des Antragsgegners scheitert. Da somit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Betracht kommt, konnte auch das gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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