Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 9 WF 7/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 620 c
BGB § 1632 Abs. 4
BGB § 1666
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend das Kind

R... Z..., geboren am ... 2006,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Götsche am 12. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 17. Dezember 2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 26. November 2007 betreffend der einstweiligen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das betroffene Kind aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten als Teil der Hauptsache.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

4. Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2007 hin ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in B... bewilligt.

Gründe:

Die gemäß § 620 c ZPO statthafte und in zulässigerweise eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat unzutreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge für das betroffene Kind R... Z... auf das Jugendamt des Landkreises E... übertragen. Soweit das Amtsgericht seine Entscheidung dabei wohl auf die Voraussetzungen des §§ 1666 BGB stützen will, ist dies anlässlich der dargestellten Gründe in keiner Weise nachvollziehbar.

1.

Gemäß § 1666 BGB ist eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung Voraussetzung für ein gerichtliches Einschreiten. Eine Gefahr für das Kindeswohl ist eine gegenwärtige, in solchem Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1996, 1031; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Die eigentliche Schädigung des Kindesinteresses muss künftig drohen, schon eingetretene Schäden sind weder erforderlich noch ausreichend (vgl. Staudinger/Coester, BGB, 4. Buch, 13. Aufl., § 1666, Rdnr. 79). Insbesondere wird diese für einen Sorgerechtseingriff zwingend erforderliche gegenwärtige, begründete Besorgnis der Schädigung durch vereinzelt gebliebene Vorfälle in der Vergangenheit regelmäßig nicht hervorgerufen (OLG Naumburg, a. a. O.).

2.

Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht im Rahmen der angefochtenen Entscheidung bzw. der Nichtabhilfeentscheidung nicht einmal ansatzweise dargetan; sie sind auch nicht anhand der Aktenlage erkennbar bzw. begründbar.

a.

Dabei ist zunächst erneut darauf hinzuweisen, dass eine Kindeswohlgefährdung positiv festgestellt werden muss, zumindest aber dass eine mit Sicherheit eintretende erhebliche Schädigung sich voraussehen lässt, wie dies zuvor dargestellt worden ist. Mit dieser Problematik hat sich das Amtsgericht in keiner Weise befasst. Welche möglichen Schädigungen ein Aufenthalt des betroffenen Kindes im Haushalt der Kindesmutter zur Folge haben dürfte - dies ist der wesentliche Kern der amtsgerichtlichen Gründe -, ist in keiner Weise näher dargetan noch anhand der Aktenlage erkennbar. Weshalb das Amtsgericht Bedenken äußert, ob bei der Kindesmutter stabile Lebensbedingungen gewährleistet sind und ob sie die Gewehr dafür bietet, dass sie E... dauerhaft gut betreuen und versorgen kann, wird nicht ausgeführt. Im Übrigen kommt es auf diese Erwägungen nach den vorangestellten Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 1666 BGB auch überhaupt nicht an. Voraussetzung wäre es vielmehr konkret festzustellen, dass bei der Kindesmutter aller Voraussicht nach eine Schädigung eintreten würde, so sich E... denn in deren Haushalt befände.

b.

Anzeichen für eine solche Gefahr eines Schadenseintritts bestehen jedenfalls derzeit nicht.

Soweit es in der Vergangenheit zu erheblichen Problematiken im Verhalten der Kindesmutter gekommen ist, die unter anderem auch zu der Aufnahme von E... im Mai 2007 in eine Pflegestelle geführt haben, haben diese Probleme jedenfalls aktuelle keine Relevanz mehr. Die Alkoholprobleme hat die Kindesmutter nach derzeitigem Stand allem Anschein nach im Griff. Zumindest bestehen derzeit keinerlei Anhaltszeichen dafür, dass die Alkoholprobleme der Vergangenheit weiter fortbestehen bzw. dass ihr erneutes Auftreten sich mit Sicherheit voraussehen lässt. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass das weitere Kind der Kindesmutter (Ri...) seit September 2007 sich wieder in ihrem Haushalt befindet und durch sie auch ausreichend versorgt wird. Anderenfalls hätte es einer entsprechenden Stellungnahme durch das Jugendamt, gegebenenfalls sogar in Verbindung mit einem Antrag nach § 1666 BGB betreffend des Kindes Ri..., bedurft. Wenn aber das Jugendamt dieses Kind ohne weiteres in den Haushalt der Kindesmutter zurückführt und dort belässt, spricht dies bereits indiziell dafür, dass die Zustände im Haushalt der Kindesmutter jedenfalls nicht die Besorgnis einer Gefährdung gemäß 1666 BGB bei entsprechender Rückführung des hier betroffenen Kindes E... aufkommen lassen.

Darüber hinaus spricht für eine Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen der Antragstellerin auch, dass sie seit Juli 2007 mit ihrem neuen Partner in L... einen gemeinsamen Haushalt führt.

Soweit dagegen das Amtsgericht innerhalb der Gründe der angefochtenen Entscheidung darauf hinweist, dass wegen des in der Vergangenheit stattgefundenen Beziehungsabbruches Bedenken an einer Rückführung des betroffenen Kindes in den mütterlichen Haushalt bestehen, trägt auch dies nicht. Zum einen hat das Amtsgericht in keiner Weise näher dargetan, weshalb aktuell derartige Bedenken noch fortbestehen. Zum anderen sind solche anhand der Aktenlage aktuell jedenfalls auch nicht - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - erkennbar.

Gleichwohl hat der Senat bei den Verfahrensbeteiligten Rücksprache gehalten und insbesondere um Mitteilung dazu gebeten, welche Bedenken aktuell an einer Überführung des betroffenen Kindes in den Haushalt der Mutter bestehen, ohne dass die Beteiligten darauf mit der Darlegung entsprechender Bedenken reagiert haben.

c.

Möglicherweise will das Amtsgericht insoweit berücksichtigt wissen, dass eine derzeitige Herausnahme des betroffenen Kindes aus der Pflegefamilie dem Kindeswohl schaden würde. Auch insoweit fehlt es aber an einer ausreichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig davon ist jedenfalls zu beachten, dass eine solche Erwägung nicht Grundlage einer Entscheidung gemäß § 1666 BGB sein kann. Insoweit mag dann vielmehr die Frage zu beantworten sein, ob nicht eine Verbleibensanordnung im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB möglicherweise zu treffen ist. Hierzu fehlt es aber bislang an jeglichen Erwägungen des Amtsgerichtes, dass sich mit der Frage einer solchen Verbleibensanordnung nicht im Einzelnen auseinander gesetzt hat. Diese würde aber - so denn die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen - ein wesentlich milderes Mittel als eine vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes betreffs der Kindesmutter darstellen.

d.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht mittels seiner Entscheidung zugleich dem Kindervater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat. Dazu fehlt es an jeglichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss.

Ende der Entscheidung

Zurück