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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2007
Aktenzeichen: 9 WF 88/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1610
BGB § 1615 l Abs. 2
BGB § 1615 l Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die angestrengte Stufenklage verneint. Soweit es dabei zunächst um die Auskunftsstufe geht, ist zu beachten, dass der Antragstellerin nach derzeitigem Stand kein Ausbildungsunterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB zusteht, weshalb der Stufenklage insgesamt der Erfolg zu versagen ist.

1. Zunächst ist zu beachten, dass ein ausreichender Vortrag der Antragstellerin dazu fehlt, inwieweit sie nicht ihren Unterhaltsanspruch zumindest teilweise durch Inanspruchnahme des Vaters ihres nichtehelichen Kindes decken konnte. Zu einem evtl. Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB hat sie insoweit nur vorgetragen, der Vater ihres nichtehelichen Kindes sei mittellos und daher nicht in Anspruch zu nehmen. Soweit sie insoweit über einen Titel verfügt, hat sie aber nicht zu den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen Stellung genommen, weshalb nicht im Einzelnen überprüft werden kann, inwieweit sie sich tatsächlich ausreichend um die Inanspruchnahme bemüht hat. Dabei ist zu beachten, dass die Verpflichtung des Vaters des nichtehelichen Kindes der Verpflichtung der Verwandten der Kindesmutter vorgeht, § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB.

Letztendlich mag dies aber auf Grund der nachfolgenden Erwägungen dahinstehen.

2. Ein Ausbildungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin kann nicht mehr festgestellt werden. Die Antragstellerin hat ihren Ausbildungsweg nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit beschritten, weshalb insoweit ihr Anspruch entfallen ist.

a. Soweit ihr ein Anspruch auf eine Gesamtausbildung zusteht ist zu beachten, dass die Antragstellerin hier der grundlegenden Konstellation "Abitur - Lehre - Studium" unterfüllt. Bei derartigen Ausbildungswegen muss ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Stadien bestehen (grundlegend BGH, FamRZ 1989, 853, 854). Es gehört zu den schützendwerten Belangen des Unterhaltspflichtigen, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Insoweit kommt eine Unterhaltspflicht umso weniger in Betracht, je älter der Ausbildende bei Abschluss seiner Berufsausbildung ist (BGH, FamRZ 1998, 671, 672 linke Spalte).

Hier ist zu bedenken, dass die Antragstellerin unter Beachtung des im Jahre 2000 mit dem Antragsgegner geschlossenen Vergleiches gehalten war, den Antragsgegner möglichst frühzeitig über ihre weiteren Pläne zu informieren. Ein substantiiertes Vorbringen hierzu fehlt.

b. I. Ü. kann zwar der sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten hier nicht ohne weiteres verneint werden, da die Ausbildung zur Informatikkauffrau noch im Zusammenhang mit dem sodann aufgenommenen Studium der Betriebswirtschaft steht. Es fehlt aber der notwendige zeitliche Zusammenhang.

Dabei ist zu beachten, dass das Studium zum einem möglichst frühen Zeitpunkt begonnen werden muss (BGH, FamRZ 1990, 149, 150). Insoweit ist der Vortrag der Antragstellerin bereits widersprüchlich und daher unbeachtlich. Ursprünglich hat sie behauptet, nach dem Abschluss der theoretischen Fachhochschulreife im Juli 2004 die Anmeldung zum Wintersemester (gemeint ist 2004) des Betriebswirtschaftsstudiums deswegen nicht vornehmen zu können, weil ihr das Abschlusszeugnis nicht ausgehändigt worden sei. Nachfolgend hat sie sich darauf nicht mehr bezogen und vielmehr dazu vorgetragen, sich um einen Arbeitsplatz bemüht und Bewerbungen geschrieben zu haben, was aber nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei. Insoweit ist ihr Vorbringen bereits nicht widerspruchsfrei. Im Übrigen ist, legt man den letztgenannten Vortrag zu Grunde, zu beachten, dass es gerade dann an der notwendigen Zielstrebigkeit, die auch für den engen zeitlichen Zusammenhang von Erforderlichkeit ist, fehlt. Arbeitet das Kind zunächst im erlernten Beruf, entfällt ein weiterer Unterhaltsanspruch für ein nachfolgend aufgenommenes Studium (BGH, NJW 1994, 2362, 2363). Nichts anderes gilt, wenn das volljährige Kind den Willen zur Arbeit im erlernten Beruf hat und daran nur gehindert wird, weil es - gleich aus welchen Gründen - keine Arbeitsstelle findet. Nimmt es dann später ein Studium auf, so kann im Regelfall ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht festgestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dies für einen länger andauernden Zeitraum festzustellen ist. Die Grenze wird etwa bei einem Jahr liegen, kann aber auch bereits zuvor feststellbar sein (allgemein dazu BGH, NJW-RR 1989, 1156). Da hier bis zur Aufnahme des Studiums etwa ein Jahr und zwei Monate liegen, ist der zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben.

Ende der Entscheidung

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