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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: Verg W 12/05
Rechtsgebiete: VOL/A, VgV, GWB


Vorschriften:

VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 f)
VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 1
VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 2
VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 3 A
VOL/A § 25 Nr. 3
VgV § 13
GWB § 118 Abs. 1 Satz 3
GWB § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

Verg W 12/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In dem Vergabenachprüfungsverfahren

betreffend die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben im Gebiet des Zweckverbandes für Wasserentsorgung und Abwasserentsorgung E...

hat der Vergabesenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 5. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde vom 22.12.2005 bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Auftraggeber, ein kommunaler Zweckverband, schrieb u.a. im Amtsblatt der Europäischen Union am 15.6.2005 die Entsorgung von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben im Gebiet des Zweckverbandes im Offenen Verfahren europaweit aus. Die zu entsorgende Gesamtmenge beträgt prognostiziert 600 Kubikmeter Klärschlamm und 209.400 Kubikmeter Schmutzwasser. Der Leistungszeitraum beginnt am 1.1.2006 und endet am 31.12.2009. Darüber hinaus sieht die Ausschreibung eine zweimalige einseitige Option zur Verlängerung des Vertrages um jeweils ein Jahr durch den Auftraggeber vor. Der Auftragswert beträgt nach der Schätzung des Auftraggebers auf Grundlage der bisherigen Kosten für die ausgeschriebenen Leistungen etwa 900.000,00 EUR pro Jahr, mithin 3.600.000,00 EUR für die Laufzeit des Vertrages.

Als Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit war nach Ziffer III.2.1.3) der Vergabebekanntmachung u. a. eine Übersicht gefordert über die nach dem 1. Januar 2002 erbrachten vergleichbaren Leistungen auf dem Gebiet der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, auch im Hinblick auf die Buchhaltung und Mengennachweisführung unter Angabe der Leistungszeit sowie der Auftraggeber (Referenzen). Mindestvoraussetzung sollte sein, dass der Bieter die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen bereits durchgeführt hat und Erfahrungen mit der flächendeckenden Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Auftrag abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaften nachweist, für die eine Tourenplanung notwendig ist.

Als Zuschlagskriterium war das wirtschaftlich günstigste Angebot angegeben "aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien".

Die Verdingungsunterlagen bestehen aus der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, der Leistungsbeschreibung, dem Angebotsschreiben und dem Vertrag. In den Verdingungsunterlagen heißt es zu den Wertungskriterien unter I.13.2:

Nach § 25 Nr. 3 VOL/A wird der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt.

Entscheidend ist der angebotene Preis für die Entsorgung von Schmutzwasser und Klärschlamm. Zugrunde gelegt wird das prognostizierte Jahresentgelt für die Entsorgung von Schmutzwasser und Klärschlamm.

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt auf Grundlage des in den Verdingungsunterlagen unter II.2.b) aufgeführten prognostizierten Aufwandes für die Entsorgung von Klärschlamm und Schmutzwasser für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung des unter II.2.b) prognostizierten Anteils an Klärschlamm und Schmutzwasser im Jahr 2006".

In II.5.a) der Leistungsbeschreibung wurde detailliert vorgegeben, welche Fahrzeuge von den Bietern zum Zeitpunkt der Leistungserbringung konkret vorzuhalten sind. Außerdem legte der Auftraggeber dort fest, dass die Fahrzeuge nicht älter als Baujahr 2000 sein dürfen.

Insgesamt acht Interessenten forderten die Verdingungsunterlagen an. Darunter waren die R... GmbH (im folgenden R...), die M... T... GmbH (im folgenden M...) und die Beigeladene.

Die R... führte den ausgeschriebenen Auftrag in der Zeit bis zum 31.12.2005 aus. Der Auftraggeber zahlte aufgrund des alten Entsorgungsvertrages an die R... für die Entsorgung von Klärschlamm bzw. Schmutzwasser ein Entgelt von 3,49 € je Kubikmeter. Die R... war im übrigen Entsorger in den Gebieten der Zweckverbände S... und L.... Mit Zustimmung dieser beiden Zweckverbände wurden die Entsorgungsverträge mit Wirkung zum 1.11.2003 auf die Beigeladene übertragen. Die Beigeladene hatte im Rahmen eines sog. Asset-Deals einen Teil der unselbständigen Betriebsstätte der R... in S... übernommen.

Die R... richtete Schreiben vom 30.6., 7.7. und 13.7.2005 an den Auftraggeber, in denen sie diesen zur Beantwortung von sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Fragen aufforderte, diese ergänzte und an die Beantwortung erinnerte. Darauf und auf die Frage anderer Bieter nahm der Auftraggeber mit Schreiben vom 22.7.2005 an alle potentiellen Bieter inhaltlich Stellung und erläuterte bzw. korrigierte die Verdingungsunterlagen. In der Erläuterung Nr. 1 heißt es, dass es dem Bieter im Hinblick auf den zeitnahen Beginn des Leistungszeitraums nach Ende der Zuschlagsfrist gestattet werde, vorübergehend bis zum 30.6.2006 auch ältere als unter II.5.a) der Leistungsbeschreibung geforderte Fahrzeuge einzusetzen, wenn wegen der Lieferfristen Fahrzeuge, die der Leistungsbeschreibung entsprechen, nicht (vollständig) im Zeitpunkt des Leistungsbeginns bereitgestellt werden können.

Mit Schreiben vom 29.7.2005 rügte die M... in mehreren Punkten das Vergabeverfahren, da sie die Erläuterungen des Auftraggebers laut Schreiben vom 22.7.2005 nicht für ausreichend hielt, die Risiken der Leistungsbeschreibung und des Entsorgungsvertrages zu klären.

Der Auftraggeber gab mit Schreiben vom 2.8.2005 neben der erbetenen Verlängerung der Angebotsfrist auf den 12.8.2005 weitere Korrekturen und Erläuterungen bekannt.

Mit Schreiben vom 5.8.2005 teilte die R... dem Auftraggeber mit, die Unternehmen R... und M... beabsichtigten, sich zur Abgabe eines gemeinsamen Angebotes zu einer Bietergemeinschaft zusammenzuschließen, sie machten sich den Inhalt der Rügen des jeweils anderen zu eigen. In dem Schreiben wurden weitere vergaberechtliche Verstöße gerügt. Gleichzeitig wurde um Beantwortung weiterer Fragen zu den Verdingungsunterlagen gebeten.

Bis zum Schlusstermin für den Eingang der Angebote am 12.8.2005 gingen insgesamt drei Angebote bei dem Auftraggeber ein. Die Antragstellerin, die Bietergemeinschaft aus R... (inzwischen mit neuer Firma) und M..., reichte ein Angebot i.H.v. 45,07 EUR für die Entsorgung von Klärschlamm und i.H.v. 8,67 EUR für die Entsorgung von Schmutzwasser ein. Im Angebotsschreiben wird erklärt, dass auch die noch offenen Nachfragen der Bietergemeinschaft kalkulatorisch berücksichtigt seien, so dass die strikten Vorgaben der Verdingungsunterlagen eingehalten würden. Die Beigeladene gab ein Angebot i.H.v. 6,50 EUR für die Entsorgung von Klärschlamm und i.H.v. 5,50 EUR für die Entsorgung von Schmutzwasser ab.

Im Vergabevermerk des Auftraggebers wurde nach Prüfung und Wertung der Angebote das Angebot der Beigeladenen als das wirtschaftlichste ermittelt. Den dritten Bieter schloss der Auftraggeber von der Prüfung und Wertung aus.

Mit Schreiben vom 6.10.2005 informierte der Auftraggeber die Antragstellerin gemäß § 13 VgV über die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen. Die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin begründete er damit, dass es nicht das wirtschaftlich günstigste gewesen sei.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 beanstandete die Antragstellerin die Vergabeentscheidung. Sie rügte mehrere Vergabeverstöße. Sie macht geltend, die Beigeladene verfüge nicht über die geforderten Mindestvoraussetzungen der Erfahrungen mit der flächendeckenden Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Auftrag abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaften, für die eine Tourenplanung notwendig sei. Außerdem verfüge die Beigeladene nicht über die geforderten Referenzen für vergleichbare Aufträge. Des Weiteren sei die Beigeladene nicht zuverlässig, da sie im August 2005 noch nicht über die zwingend erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes verfügt habe. Außerdem rügte die Antragstellerin die Wertung. Die Antragstellerin meinte, das Angebot der Beigeladenen habe wegen des unangemessen niedrigen Angebotspreises ausgeschlossen werden müssen.

Der Auftraggeber wies mit seiner Antwort vom 14.10.2005 die Rüge zurück. Er wies darauf hin, dass die Umstrukturierungen im R...-Konzern Einfluss auf die Eignung der Antragstellerin für die Durchführung des Auftrages haben könne und dass im Übrigen die Höhe des Angebotes der Antragstellerin die Kostenschätzung des Auftraggebers erheblich übersteige, so dass eine Zuschlagserteilung auf das Angebot unter keinen Umständen in Betracht komme.

Mit Telefax-Schriftsatz vom 19.10.2005 hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag gestellt und die Vergabeentscheidung aus den Gründen der Rügeschreiben weiter beanstandet.

Ergänzend hat sie vorgetragen, die Beigeladene sei derzeit im S... Land und in der Stadt S... neben zwei anderen Unternehmen unregelmäßig auf Grundlage einer jeweiligen Anfrage des Entsorgungspflichtigen tätig, so dass die Beigeladene dort eine Tourenplanung nicht erstelle. Sie sei auch im Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... tätig, der nicht mehr als acht Gemeinden mit insgesamt weniger als 5.500 Einwohnern umfasse. Eine Tourenplanung sei weder erstellt noch notwendig. Die Beigeladene übe dabei keine Ausschließlichkeitsrechte aus, wie aus der Abwasserbeseitigungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... vom 28.9.2004 ersichtlich sei. Diese Dienstleistungen der Beigeladenen könnten daher mit dem gegenständlichen Auftrag nicht verglichen werden.

Der von ihr, der Antragstellerin, angebotene Preis sei nicht unangemessen überhöht, selbst wenn er erheblich vom geschätzten Auftragswert abweiche. Vielmehr sei bei der Preiskalkulation der zahlreich beanstandeten Risiken Rechnung getragen worden.

Da sich das Ermessen des Auftraggebers bei der Zuschlagserteilung angesichts der geltend gemachten Vergabefehler auf Null reduziere, sei der Zuschlag aufgrund des zwingenden Ausschlusses der Beigeladenen auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen;

2. den Auftraggeber zu verpflichten, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin vom 10. August 2005 zu erteilen; das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Leistungsbeschreibung zurückzuversetzen;

höchst hilfsweise,

das Vergabeverfahren aufzuheben;

3. für den Fall der bereits erfolgten Zuschlagserteilung festzustellen, dass der zwischen dem Auftraggeber und der Beigeladenen zustande gekommene Vertrag nichtig und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt ist;

Der Auftraggeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Auftraggeber hat gemeint, diejenigen Rügeschreiben, die im eigenen Namen der Unternehmen R... und M... und nicht im Namen der Antragstellerin als Bietergemeinschaft in der Zeit vor der Rüge der Antragstellerin vom 12.10.2005 erfolgten, seien irrelevant, da eine Rüge nur dann berücksichtigt werden könne, wenn sie vom Bewerber oder Bieter selbst stamme. Sämtliche Rügen, denen er nicht bereits stattgegeben habe, seien unberechtigt.

Der Auftraggeber könne weder zur Zuschlagserteilung verpflichtet werden, noch komme eine Zuschlagserteilung auf das Angebot der Antragstellerin in Betracht. Die Angebotspreise der Antragstellerin für die Entleerung und den Transport von Klärschlamm und Schmutzwasser lägen erheblich über den Marktpreisen. Gebühren für die mobile Fäkalienabfuhr in benachbarten Zweckverbänden lägen deutlich unter 8,60 EUR pro Kubikmeter Schmutzwasser und deutlich unter dem angebotenen Preis der Antragstellerin für die Entsorgung von Klärschlamm. Das Gleiche ergebe sich aus der Berücksichtigung der Ergebnisse der im Jahr 2001 durchgeführten Ausschreibung. Da die Preise im Angebot der Antragstellerin im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stünden, dürfe darauf der Zuschlag gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A nicht erteilt werden. Das Angebot sei vielmehr auszuschließen.

Der Auftraggeber hat vorgetragen, dass die Beigeladene nach dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum die von ihm definierten Mindestanforderungen an die Eignung erfülle. Die Erbringung der Leistung in den beiden Zweckverbänden, in denen die Beigeladene mit den entsprechenden Entsorgungsarbeiten beauftragt sei, erfolge in vergleichbarer Weise, wobei es auf den Charakter der Leistung ankomme und nicht auf den Umfang. Die Gesamtmenge der durch die Beigeladene abzufahrenden Mengen an Schmutzwasser betrage die durchaus erhebliche Menge von etwa 100.000 Kubikmeter pro Jahr. Die Beigeladene nehme die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen der beiden Zweckverbände flächendeckend vor, da sie die Leistungen im Gebiet des Zweckverbandes L... ausschließlich und in dem des Zweckverbandes S... zu etwa 50 % durchführe. Dort sei auch eine Tourenplanung notwendig, weil verschiedene Grundstücksentwasserungsanlagen entsorgt würden und aufgrund von Anforderungen der Anschlusspflichtigen und Daueraufträgen die Planung dieser Touren zur Optimierung notwendig sei und auch erfolge. Zum Leistungszeitraum werde bei der Beigeladenen die erforderliche Anzahl von Fahrzeugen zur Verfügung stehen.

Der Auftraggeber hat im Übrigen gemeint, dass beim Bietergemeinschaftsmitglied R... der Antragstellerin Umstrukturierungen stattgefunden hätten, bei denen unklar sei, inwieweit sie Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens hätten.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen die Ausführungen des Auftraggebers zu Eigen gemacht. Sie ist der Ansicht, der Angebotspreis der Antragstellerin sei zu hoch kalkuliert, die Leistungsbeschreibung sei vollständig und die Vergabeentscheidung daher fehlerfrei.

Die Entscheidungsfrist ist durch Verfügung des Vorsitzenden der Vergabekammer vom 21.11.2005 bis zum 8.12.2005 verlängert worden. Die Vergabekammer hat durch Beschluss vom 8.12.2005 den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei zulässig, aber unbegründet. Zwar könne sich die Antragstellerin auch auf Rügen stützen, die einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vor deren Bildung erhoben hätten. Jedoch sei der Antrag unbegründet. Das Vergabeverfahren vor Abgabe des Angebots sei fehlerfrei, insbesondere nachdem der Auftraggeber gegenüber allen Bewerbern neun Korrekturen und 18 Erläuterungen vorgenommen habe. Die noch verbleibenden Rügen seien unbegründet. Die Auswahl der Beigeladenen für den Zuschlag sei zu Recht erfolgt. Dem Auftraggeber stehe bei der Prüfung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zu. Beurteilungsfehler seien dem Auftraggeber nicht unterlaufen. So habe die Beigeladene die geforderte Erfahrung mit der flächendeckenden Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Auftrag abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaften, für die eine Tourenplanung notwendig sei. Das Angebot der Beigeladenen sei auskömmlich, dasjenige der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste. Auf die ungeklärte Frage, ob und inwieweit die Umstrukturierungen bei dem Bietergemeinschaftsmitglied R... Auswirkungen auf dessen Leistungsfähigkeit habe, komme es nicht mehr an.

Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 8.12.2005, hat die Antragstellerin durch bei Gericht am 22.12.2005 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin behauptet, die Beigeladene werde bei Zuschlagserteilung entgegen der ausdrücklichen Forderung im Ausschreibungsverfahren zunächst lediglich sechs Fahrzeuge im Schichtbetrieb einsetzen. So könne die tatsächlich anfallende Entsorgungsmenge nicht entsorgt werden. Die Beigeladene plane im Übrigen, dass die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge die eingesammelten Fäkalien in einen Sattelschlepper umpumpen. Eine derartige Vorgehensweise widerspreche den Vorgaben der Verdingungsunterlagen. Auch sei keine Tourenplanung oder Koordinierung der Entsorgung durch die Beigeladene geplant. Vielmehr sollten die Fahrer Faxgeräte erhalten, an die von den Kunden sodann die Entsorgungsaufträge gefaxt werden könnten. Telefonische Anfragen würden auf die privaten Mobiltelefone der Fahrer umgeleitet, so dass in jedem Fall der Entsorgungsauftrag direkt dem Fahrer zugeleitet werde. Die Tourenplanung werde so gestaltet, dass die Fahrer sich untereinander abzusprechen hätten, wer welchen Entsorgungsauftrag wann erledigt. Außerdem habe die Beigeladene bei einer Tankstelle in P... einen freien Platz zur Unterstellung der Entsorgungsfahrzeuge angemietet. Mit dem Unterstellen von Fahrzeugen auf einer Tankstelle würden die Bestimmungen der Biostoffverordnung und der Arbeitsstättenverordnung nicht eingehalten.

Im Übrigen beruft sich die Antragstellerin auf ihre bereits im Verfahren vor der Vergabekammer vertretenen Rechtsansichten. Sie meint, die vom Auftraggeber geforderte Mindestvoraussetzung des Nachweises einer flächendeckenden Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Auftrag abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaften sei dahingehend zu verstehen, dass eine lückenlose Entsorgung der gesamten Fläche der entsorgungspflichtigen Körperschaft nachgewiesen werden müsse. Weder diese Mindestvoraussetzung noch diejenige einer notwendigen und durchgeführten Tourenplanung habe die Beigeladene nachgewiesen. Die Beigeladene verfüge auch über keine Erfahrungen mit einem Auftrag des ausgeschriebenen Umfangs. Eine qualitativer Vergleichbarkeit bereits ausgeführter Aufträge reiche nicht, die Nachweise müssten auch qualitativ vergleichbar sein. Darauf habe auch der Auftraggeber ausweislich der Vergabeakte besonderen Wert gelegt.

Die mangelnde Eignung der Beigeladenen ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie erst seit Ende des Jahres 2003 in den Gebieten L... und S... tätig sei. Die geplante Art und Weise der Durchführung des Entsorgungsauftrages durch die Beigeladene belege dies ebenfalls.

Die Antragstellerin verfolgt ihre vor der Vergabekammer gestellten Anträge weiter und beantragt außerdem, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung hierüber zu verlängern.

Der Auftraggeber tritt dem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegen. Er hält die Entscheidung der Vergabekammer für richtig und meint, dass die Entsorgungssicherheit in seinem Gebiet gegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung spreche.

Die Beigeladene erhebt gegen eine Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde keine Einwände.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu verlängern, war zurückzuweisen. Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, § 118 Abs. 2 GWB.

Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Zuschlag an die Beigeladene zu unterlassen und ihn auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.

1.) Zu Recht ist der Auftraggeber davon ausgegangen, dass die Beigeladene über die für die Ausführung des Auftrages erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A.

a.) Insbesondere kommt ein Ausschluss der Beigeladenen wegen mangelnder Erfüllung der vom Auftraggeber aufgestellten Mindestanforderung nicht in Betracht.

Zutreffend hat schon die Vergabekammer ausgeführt, dass ein Auftraggeber an die von ihm vorgegebene Mindestanforderung gebunden ist. Er muss Bieter ausschließen, die dieser Anforderung nicht entsprechen. Da die Nichteinhaltung von Mindestanforderungen für den Bieter zum Verlust aller Chancen im Vergabeverfahren führt, müssen sie möglichst klar und für alle Bieter in gleicher Weise verständlich formuliert sein.

Der Auftraggeber hat hier bei der Formulierung der Mindestanforderung dahin, der Bieter müsse die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen bereits durchgeführt haben und Erfahrungen mit der flächendeckenden Entleerung derartiger Anlagen im Auftrag abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaften nachweisen, für die eine Tourenplanung notwendig ist, auslegungsbedürftige Begriffe verwendet. Die Auslegung dieser Begriffe hat vom Horizont des Bieters aus zu erfolgen. Deshalb sind für die Auslegung in erster Linie maßgeblich der Inhalt der Ausschreibung sowie die dem Bieter übersandten Verdingungsunterlagen und die späteren Erläuterungen des Auftraggebers. Wenn hierbei Zweifel verbleiben, muss eine Auslegung wegen der für den Bieter verbundenen Nachteile restriktiv erfolgen. Legt man diesen Auslegungsmaßstab an, erfüllt die Beigeladene die Mindestanforderung.

Die Beigeladene hat die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen bereits durchgeführt. Dies wird von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen.

Die Beigeladene hat auch Erfahrungen mit der flächendeckenden Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Auftrag abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaften, für die eine Tourenplanung notwendig ist. Sie führt im Gebiet der Wasser- und Abwasserzweckverbände L... und S... die Fäkalienentsorgung durch. Für den Wasser- und Abwasserzweckverband L... erfolgt eine Fäkalien- und Schlammabfuhr im gesamten Verbandsgebiet, wie sich aus der von der Beigeladenen vorgelegten Referenz ergibt. Jedenfalls dort findet eine "flächendeckende" Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen statt. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht ernsthaft in Abrede. Sie meint nur, nach der Satzung des Zweckverbandes L... könnten auch mehrere Entsorgungsunternehmen beauftragt werden. Dies spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Beigeladene eine flächendeckende Entsorgung bereits durchgeführt hat, keine Rolle, wenn außer ihr im Verbandsgebiet tatsächlich kein anderes Unternehmen tätig war oder ist.

Dass das Gebiet des Zweckverbandes L... nur klein ist, es dort nur wenige Gemeinden und etwa 5500 Einwohner gibt, ist für die Frage der Erfüllung der Mindestvoraussetzung ohne Bedeutung. Dort wird nicht verlangt, dass die flächendeckende Entsorgung auf einem Gebiet von einer bestimmten Größe mit einer Mindesteinwohnerzahl nachzuweisen wäre.

Für das von der Beigeladenen entsorgte Verbandsgebiet ist auch eine "Tourenplanung" i. S. d. Mindestvoraussetzung notwendig. Was der Auftraggeber unter einer Tourenplanung verstanden hat, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung II. 3. e). Dort heißt es, dass der Auftragnehmer die Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen i. d. R. nach telefonischer Anmeldung durch die Grundstückseigentümer eigenverantwortlich plant und eigene Routen zusammenstellt. Damit hat der Auftraggeber zum Ausdruck gebracht, dass er einen Bieter beauftragen möchte, der einerseits nicht nur im Wege von Einzelbeauftragungen tätig geworden ist, der andererseits auch nicht nur vom Auftraggeber vorgegebene Touren abgefahren hat. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Beigeladene, die ausweislich der vorgelegten Referenzen in den beiden Zweckverbänden S... und L... zur Zufriedenheit ihrer Auftraggeber tätig ist, bei rund 100.000 Kubikmeter zu entsorgenden Materials jährlich ohne derartige Tourenplanung auskommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beigeladene eine eigenverantwortliche Planung der Entleerung und Zusammenstellung eigener Routen durchgeführt hat.

Dass eine derartige Tourenplanung in dem Gebiet des Zweckverbandes L..., wo die Beigeladene flächendeckend die Entsorgung durchführt, nicht stattfinden muss, hat die Antragstellerin zwar behauptet, nicht aber mit dem erforderlichen Tatsachenvortrag untersetzt. Konkreter Vortrag ist ihr hier deshalb zuzumuten, weil sie selbst in diesen Gebieten bis zum Tätigwerden der Beigeladenen als Entsorger beauftragt war.

Dass die Entsorgungsleistungen im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes L... nicht denselben Umfang haben wie der zu vergebende Auftrag, ist für die Frage, ob die Mindestvoraussetzung erfüllt ist, ohne Bedeutung. Nach dem Wortlaut der vom Auftraggeber geforderten Mindestvoraussetzung ist nicht nachzuweisen, dass die flächendeckende Tätigkeit, für die eine Tourenplanung notwendig ist, vom Umfang her mit der Tätigkeit im Gebiet des Auftraggebers vergleichbar sein muss.

b.) Die Beigeladene hat auch die übrigen Unterlagen, die der Auftraggeber für den Nachweis der für die Ausführung des Auftrages erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gefordert hat, vorgelegt. Insbesondere hat die Beigeladene eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorgelegt.

c.) Die Beigeladene hat auch nachgewiesen, dass sie vergleichbare Leistungen auf dem Gebiet der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, auch im Hinblick auf die Buchhaltung und Mengennachweisführung erbracht hat, sowie mit ihrem Angebot die hierfür erforderlich Referenzen vorgelegt.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Auftraggeber insoweit die Vorlage entsprechender Nachweise nicht zur Mindestanforderung gemacht hat. Damit steht ihm insoweit bei der Beurteilung der Eignung der Bieter ein Ermessen zu, das im Nachprüfungsverfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob Ermessensfehler vorliegen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Der Auftraggeber hat die Tätigkeit der Beigeladenen in den Gebieten der Zweckverbände S... und L... als mit dem zu vergebenden Auftrag vergleichbar angesehen. Die Tätigkeit ist dieselbe. Dass sie nicht den Umfang des hier in Streit stehenden Auftrages erreicht, ist für die Prüfung ihrer Eignung ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Beigeladene erst seit Ende 2003 tätig ist. Die Eignungsprüfung ist eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers, bei der er auch berücksichtigen muss, dass neu in den Markt eingetretenen Unternehmen der Zutritt zum Wettbewerb zu ermöglichen ist. Der Auftraggeber hat die bisherige Tätigkeit der Beigeladenen, über die er sich informiert hat, für aussagekräftig genug gehalten, um eine Vergleichbarkeit der bisher erbrachten Leistungen anzunehmen. Dies ist nicht zu beanstanden. Immerhin entsorgt die Beigeladene in den beiden Zweckverbänden S... und L... Mengen, die die Hälfte des hier in Rede stehenden Auftragsvolumens ausmachen.

2.) Die Beigeladene hat auch den Nachweis geführt, dass die vom Auftraggeber geforderten Fahrzeuge zu den vorgegebenen Zeitpunkten zur Verfügung stehen.

Der Auftraggeber hat in den Verdingungsunterlagen vorgegeben, dass die geforderten Fahrzeuge nach Anzahl und nach Alter zum Leistungsbeginn zur Verfügung stehen müssen. Dies hat die Antragstellerin selbst durch ihr späteres Mitglied R... im Schreiben vom 30.6.2005 beanstandet und angefragt, inwieweit die "Übergangszeit vom 1.1.2006 bis zur Verfügbarkeit der ausschreibungskonformen Technik überbrückt " und vorhandene Technik übergangsweise weiter benutzt werden könne. Daraufhin hat der Auftraggeber in seiner Erläuterung Nr. 1 allen Bietern gestattet, vorübergehend bis zum 30.6.2006 auch ältere Fahrzeuge einzusetzen, wenn wegen der Lieferfristen Fahrzeuge, die der Leistungsbeschreibung entsprechen, nicht (vollständig) im Zeitpunkt des Leistungsbeginns bereitgestellt werden können.

Diesen Anforderungen hat die Beigeladene genügt. Der Auftraggeber hat eine Aufklärung durchgeführt und dabei festgestellt, dass bei einer Zuschlagserteilung nach seinem Zeitplan die Fahrzeuge zum 1.1.2006 zur Verfügung gestanden hätten. Weiter hat die Beigeladene nachgewiesen, dass sie bei Verzögerungen Mietfahrzeuge zur Überbrückung erhalten werde.

Dass die Beigeladene, die der Auftraggeber offenbar vorläufig mit der Durchführung der zu beauftragenden Leistungen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beauftragt hat, derzeit mit vorhandenen Fahrzeugen improvisiert, kann die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotswertung nicht nachteilig beeinflussen. Denn dass hier improvisiert werden muss, liegt daran, dass wegen des noch anhängigen Vergabenachprüfungsverfahrens der Auftraggeber noch nicht wirksam zuschlagen kann.

Wer wie die Beigeladene in größerem Umfang für die Durchführung des Auftrages neue Fahrzeuge anschaffen will, kann nicht gezwungen werden, bevor der Zuschlag erteilt worden ist, die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Investitionen ohne Investitionssicherheit vorzunehmen. Der Umstand, dass der Leistungszeitraum bereits begonnen hat, ist nicht der Beigeladenen, sondern dem Auftraggeber anzulasten, der bei seiner Zeitplanung offenbar ein mögliches vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren nicht in Betracht gezogen hat.

3.) Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die von dem Auftraggeber durchgeführte Preisprüfung gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A fehlerhaft sein sollte. Die von der Beigeladenen geforderten Preise sind nicht als ungewöhnlich niedrig anzusehen.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst die Schätzung des Auftraggebers auf der Grundlage des bisherigen Entsorgungsvertrages mit dem Mitglied R... der Antragstellerin. Dass diese Kostenschätzung marktübliche Preise nicht berücksichtigt, wie die Antragstellerin meint, kann nicht nachvollzogen werden. Die vom Auftraggeber im Jahr 2001 durchgeführte Ausschreibung ergab mehrere Angebote, die noch unter dem Angebot der Beigeladenen lagen. In der vorliegenden Ausschreibung lag das Angebot des ausgeschlossenen dritten Bieters noch unter der Schätzung des Auftraggebers.

Es kann auch aus anderen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Preise der Beigeladenen ungewöhnlich niedrig sind. Das Angebot der Beigeladenen liegt zum einen deutlich über der Kostenschätzung des Auftraggebers. Zum anderen entsprechen die von ihr angebotenen Preise denjenigen, die andere Wasser- und Abwasserzweckverbände an von ihnen beauftragte Entsorger zahlen müssen. Dies ergibt sich aus einer von dem Auftraggeber zusammengestellten Preisübersicht.

Dass hier in besonderem Maße eine Risikoverlagerung auf den Bieter erfolgen soll, wie die Antragstellerin geltend macht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kann von der Antragstellerin auch verlangt werden, hierzu mehr darzulegen, weil schließlich ihr Mitglied R... bisher die Entsorgung im Gebiet des Auftraggebers durchgeführt hat. Warum der Preis für die Entsorgung von Schmutzwasser den bisher von der Antragstellerin geforderten Preis deutlich um mehr als das Doppelte übersteigen und der Preis für die Entsorgung von Klärschlamm um mehrere Hundert Prozent über dem bisherigen Preis liegen muss, ist nicht ersichtlich. Der Erläuterung bedarf auch, warum die R... bis zum 31.12.2005 mit einem Preis von 3,49 € pro Kubikmeter zu entsorgenden Materials kalkulieren konnte, nach jahrelanger Entsorgungstätigkeit und damit erworbener genauerer Kenntnis des Entsorgungsgebietes unter Berufung auf unwägbare Risiken als Mitglied einer Bietergemeinschaft nun aber erhebliche Preisaufschläge machen muss. Derartige Erklärungen fehlen.

4.) Da die Beigeladene nicht auszuschließen ist und die Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, kann offen bleiben, ob der Zusammenschluss der beiden Unternehmen R... und M... wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat, § 25 Nr. 1 Abs. 1 f) VOL/A. Insoweit bestehen Bedenken, weil das Mitglied der Antragstellerin R... den ausgeschriebenen Auftrag bisher allein ausgeführt hat. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Umstrukturierungen bei dem Bietergemeinschaftsmitglied R... zu einer abweichenden Betrachtung seiner Eignung zwingen.

5.) Eine Entscheidung über die Erfolgsaussichten der auch im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Anträge war nicht erforderlich.

Es ist schon zweifelhaft, ob insoweit überhaupt ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Insofern fehlt es nämlich, wenn man von einer floskelhaften Bezugnahme auf bei der Vergabekammer eingereichte Schriftsätze absieht, an jeglicher Begründung des Rechtsmittels.

Wenn das Rechtsmittel auch das Ziel haben sollte, die Hilfsanträge weiter zu verfolgen, so wäre es jedenfalls mangels Begründung unzulässig. Das Beschwerdegericht prüft nur die Vergaberechtsverstöße, auf die sich der Beschwerdeführer beruft.

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt nur den Antrag zu 1.) und den Hauptantrag zu 2.), nicht jedoch die Hilfsanträge, die auf eine andere, mit dem Hauptantrag nicht zu vereinbarende Rechtsfolge zielen. Der Hauptantrag setzt ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren voraus, der eine Wertung ermöglicht. Mit ihm will die Antragstellerin eine Zuschlagserteilung an sich selbst erreichen. Den Hilfsanträgen liegt dagegen die Überlegung zu Grunde, dass das Vergabeverfahren derart grobe Fehler aufweist, dass eine Wertung nicht möglich und das Vergabeverfahren wenigstens zum erheblichen Teil zu wiederholen ist. Eine pauschale Bezugnahme auf Schriftsätze aus dem Verfahren vor der Vergabekammer ersetzt insoweit keine Beschwerdebegründung. Denn die Vergabekammer hat sich in ihrer Entscheidung mit diesen Beanstandungen auseinandergesetzt und sie als nicht durchgreifend erachtet. Der Beschwerdeführer muss, wenn wie hier eine Mehrheit von Ansprüchen - wenn auch im Hilfsverhältnis - geltend gemacht wird, für jeden dieser Ansprüche eine Begründung liefern. Daran fehlt es.

6.) Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nicht veranlasst, sie hat zusammen mit der abschließenden Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu ergehen.

Ende der Entscheidung

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