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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 10 AZR 115/05
Rechtsgebiete: GG, ArbGG, ZPO, VTV vom 20. Dezember 1999, VTV vom 12. November 1986


Vorschriften:

GG Art. 9 Abs. 3
ArbGG § 61 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91a Abs. 1
VTV vom 20. Dezember 1999 § 1 Abs. 2 Satz 1
VTV vom 20. Dezember 1999 § 1 Abs. 2 Satz 2
VTV vom 20. Dezember 1999 Abschn. I
VTV vom 20. Dezember 1999 Abschn. II
VTV vom 20. Dezember 1999 Abschn. III
VTV vom 20. Dezember 1999 Abschn. V Nr. 42
VTV vom 20. Dezember 1999 Abschn. VII Nr. 11
VTV vom 20. Dezember 1999 § 18 Abs. 1 Satz 1
VTV vom 20. Dezember 1999 § 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2
VTV vom 12. November 1986
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: teilweise Parallelsache zu - 10 AZR 321/05 - (Urteil vom 14. Dezember 2005)

10 AZR 115/05

Verkündet am 14. Dezember 2005

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler und Creutzfeldt sowie den ehrenamtlichen Richter Burger und die ehrenamtliche Richterin Tirre für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2004 - 18 Sa 1648/04 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 2004 - 62 Ca 60849/04 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.582,00 Euro zu zahlen, der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2001 bis Dezember 2003 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 12.960,00 Euro zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen von den allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten, deshalb für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 Mindestbeiträge iHv. 3.582,00 Euro zu leisten, für die Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2003 Auskünfte zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu zahlen hat. Die Auskunftsklage für den Zeitraum von Dezember 1999 bis November 2001 haben die Parteien während des Revisionsverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Klägerin die beanspruchte Entschädigung auf 12.960,00 Euro vermindert hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK).

Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte ist Zimmerermeister. Sein Betrieb war zunächst ausschließlich als Betrieb des Zimmererhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen. Im Jahr 1995 wurde der Beklagte zusätzlich mit dem Handwerk Tischler, fachtechnischer Betriebsleiter K , in die Handwerksrolle eingetragen. Der Beklagte stellt Holztreppen her und baut sie ein. Auf den Treppenbau entfallen 95 % der betrieblichen Arbeitszeit. Im Klagezeitraum beschäftigte der Beklagte neben dem Tischlermeister K ab September 2000 den Tischlergesellen W sowie Auszubildende für den Ausbildungsberuf Tischler. Der Betrieb des Beklagten ist ua. mit einer Furnierpresse, einer Langbandschleifmaschine, einer Furnierkantenschleifmaschine, einer Dübellochbohrmaschine, einer Formatkreissäge sowie einer Dickenhobelmaschine mit Gummiwalze ausgestattet. Die vom Beklagten hergestellten und eingebauten Holztreppen sind überwiegend Furniertreppen und handwerklich, geometrisch und technologisch aufwendig.

In dem im Klagezeitraum in den jeweiligen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 und vom 20. Dezember 1999 heißt es - soweit hier von Interesse -zum Geltungsbereich:

"§ 1 Geltungsbereich

...

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

...

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.

Abschnitt VII

Nicht erfaßt werden Betriebe

...

11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,

..."

Die ZVK ist der Ansicht, der Beklagte unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die von seinen Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Holztreppenbauarbeiten seien Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV. Der Betrieb des Beklagten sei nach der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV wegen der ausgeführten Zimmerarbeiten nicht als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen.

Die ZVK hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Klägerin 3.582,00 Euro zu zahlen,

2. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2001 bis Dezember 2003 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind,

3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 12.960,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, Holztreppenbauarbeiten seien zwar Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV, gehörten jedoch auch zu den Tätigkeiten einer Bauschreinerei und seien damit "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese würden ausschließlich von gelernten Arbeitnehmern des Schreinerhandwerks ausgeführt, so dass sein Betrieb als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei. Die Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV bei Ausführung von Zimmerarbeiten stehe der Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht entgegen. Diese tarifliche Regelung sei als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen. Ein Vergleich der Tätigkeiten des Schreinerhandwerks mit den Tätigkeiten des Zimmererhandwerks an Hand der einschlägigen berufsregelnden Vorschriften zeige, dass sich die Tätigkeitsbereiche weitgehend überschnitten. Wenn die Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV so ausgelegt würde, dass sie alle Zimmerarbeiten erfasst, würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis in dieser Tarifvorschrift auf den Kopf gestellt. Die Rückausnahmeregelung gelte nur für Betriebe des Schreinerhandwerks, die typische Zimmerarbeiten ausführten und damit dem Betrieb ein baugewerbliches Gepräge gäben. Allein diese einschränkende Auslegung der Rückausnahmeregelung werde den verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen gerecht, welche Tarifvertragsparteien und der bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifnormen mitwirkende Staat bei der Ausübung normsetzender Gewalt in Bezug auf die mögliche - grundsätzlich verfassungskonforme - Außenseiterbindung zu beachten hätten. Im Übrigen habe er im Klagezeitraum ausschließlich kunsthandwerkliche Holztreppen hergestellt. Mindestens 50 % der betrieblichen Arbeitszeit seien auf Furnierarbeiten und mindestens 30 % der Gesamtarbeitszeit auf das Veredeln der Oberflächen von Holztreppen entfallen. Ganz überwiegend seien somit Tätigkeiten ausgeführt worden, die ausschließlich das Gewerk des Schreinerhandwerks prägten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der ZVK zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK ihre Klageansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision der ZVK zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der ZVK hat Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die ZVK habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge und die verlangten Auskünfte.

Der Betrieb des Beklagten sei im Klagezeitraum als Betrieb des Schreinerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen gewesen. Die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Holztreppenbauarbeiten gehörten zwar sowohl zu den Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV als auch zum Schreinerhandwerk und seien deshalb "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten". Da der Beklagte den Holztreppenbau jedoch nur mit Fachkräften des Schreinerhandwerks betrieben habe, sei sein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Die Voraussetzungen der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV für Betriebe des Schreinerhandwerks, die Zimmerarbeiten ausführten, lägen nicht vor. Der Rückausnahmetatbestand sei nur dann erfüllt, wenn für das Gewerk des Zimmerers typische Arbeiten verrichtet würden. Die Ausführung von "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" genüge nicht. Selbst wenn der Rückausnahmetatbestand erfüllt wäre, könnte dies nicht zu einer "Rückausnahmeautomatik" führen. Die vom Beklagten hergestellten Holztreppen hätten das Gepräge von Schreinerarbeiten.

II. Diesen Ausführungen folgt der Senat im Ergebnis nicht.

1. Der ZVK stehen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VTV vom 12. November 1986 in den jeweils gültigen Fassungen die für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 beanspruchten Mindestbeiträge iHv. 3.582,00 Euro zu. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VTV vom 20. Dezember 1999 in den jeweils gültigen Fassungen schuldet der Beklagte die von der ZVK für die Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2003 verlangten Auskünfte. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG hat die ZVK Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung, wenn der Beklagte die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt.

2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, ob im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 -, zu II 2 der Gründe).

a) Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten entfielen 95 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Holztreppenbauarbeiten. Diese Arbeiten sind Zimmerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV. Die Fertigung und die Anbringung von Holztreppen sind jedoch auch charakteristische Tätigkeiten einer Bauschreinerei bzw. Bautischlerei (BAG 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 9; 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -) und gehören damit auch zum Tischler- oder Schreinerhandwerk iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250, 255). Die Begriffe Schreiner- und Tischlerhandwerk werden synonym verwendet.

b) Werden Holztreppen angefertigt und eingebaut, sind entgegen der Auffassung des Beklagten die Anbringung der Holztreppe, die Art ihrer Fertigung und ein mehr kunsthandwerkliches oder mehr baugewerbliches Gepräge der Holztreppe für die gleichzeitige Zuordnung zu den Zimmer- und zu den Schreinerarbeiten ohne Bedeutung. Darauf, ob eine Wendeltreppe oder eine gerade Holztreppe hergestellt und eingebaut wird, kommt es nicht an. Unerheblich ist auch, ob eine Holztreppe auf Grund einer besonders aufwendigen handwerklichen Herstellung, zB der Verarbeitung von Furnieren oder der Veredelung von Oberflächen, hochwertig oder eher einfach und schlicht ist. Maßgebend für die gleichzeitige Zuordnung von Holztreppenbauarbeiten zu den Zimmer- und zu den Schreinerarbeiten sind allein die Herstellung, der Einbau und die Funktion einer Holztreppe. Eine Treppe ist ein von Stufen gebildeter Aufgang (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. Stichwort: Treppe), der es insbesondere in Gebäuden ermöglicht, unterschiedlich hoch liegende Ebenen zu erreichen. Holztreppenbauarbeiten in Bauwerken dienen somit ungeachtet eines mehr kunsthandwerklichen oder mehr baugewerblichen Gepräges der Treppe der Errichtung und Vollendung von Bauwerken, so dass diese in vollem Umfange ihren bestimmungsgemäßen Zweck erfüllen können. Eine gewerblich bauliche Leistung liegt deshalb auch dann vor, wenn eine besonders hochwertige Holztreppe eingebaut wird.

3. Damit sind die im Betrieb des Beklagten nach der Gesamtarbeitszeit seiner Arbeitnehmer ganz überwiegend ausgeführten Holztreppenbauarbeiten ungeachtet der Hochwertigkeit der vom Beklagten gefertigten und eingebauten Treppen sowohl Zimmerarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV als auch Tätigkeiten eines Betriebes des Schreinerhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV. Für diese sog. "So-wohl-als-auch-Tätigkeiten" hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (BAG 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - BAGE 56, 214; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 mwN; 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106; 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250, 256). Für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es danach darauf an, ob neben den "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang, mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang, ebenfalls mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann oder mehrere Fachleute dieses Gewerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht.

4. Danach wäre der Betrieb des Beklagten als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Der Beklagte hat den Holztreppenbau, auf den 95 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfiel, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht nur in nicht unerheblichem Umfang, sondern ausschließlich mit Fachkräften des Schreinerhandwerks betrieben.

5. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag vom 30. November 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV eine Rückausnahmeregelung bei Ausführung von Zimmerarbeiten eingefügt. Diese Rückausnahmeregelung findet damit, anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 25. Juli 2001 (- 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250) zu Grunde liegenden Fall, in dem es um Mindestbeiträge für die Zeit von Dezember 1991 bis Februar 1995 ging, Anwendung.

6. Die Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nur ausgenommen werden, soweit nicht Zimmerarbeiten durchgeführt werden, bewirkt, dass arbeitszeitlich überwiegend Zimmerarbeiten ausführende Betriebe des Schreinerhandwerks unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen. Darauf, ob daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob die "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks unmittelbar am Arbeitsplatz besteht, kommt es nicht an.

a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Rückausnahmeregelung, auf den es für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst ankommt (st. Rspr., vgl. BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167; 27. Juni 2002 - 6 AZR 209/01 - AP BAT § 29 Nr. 18; 27. Juni 2002 - 6 AZR 378/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18).

aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Formulierung "soweit nicht Zimmerarbeiten ausgeführt werden" den Rückausnahmetatbestand an die Ausführung von Zimmerarbeiten geknüpft. Die Rückausnahmeregelung ist ihrem Wortlaut nach nicht beschränkt auf Betriebe des Schreinerhandwerks, die neben den "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" keine oder nur in unerheblichem Umfang Arbeiten ausführen, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind. Der Wortlaut der Rückausnahmeregelung stellt auch nicht darauf ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zimmerarbeiten von gelernten Schreinern ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks unmittelbar am Arbeitsplatz besteht. Diese vom Bundesarbeitsgericht für "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" zu Abgrenzungszwecken entwickelten Kriterien haben im Wortlaut der tariflichen Regelung keinen Niederschlag gefunden. Für die Rückausnahme kommt es nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV lediglich darauf an, ob arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die unter das in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 42 VTV genannte Beispiel "Zimmerarbeiten" fallen. Diese wortlautgetreue Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Rückausnahmeregelung für Betriebe des Maler- oder Lackiererhandwerks bei Ausführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten (vgl. BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98) und für Betriebe des Schreinerhandwerks bei Ausführung von Trockenbau- und Montagebauarbeiten (vgl. BAG 29. September 2004 - 10 AZR 562/03 -; 7. Juli 1999 - 10 AZR 582/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95; 22. September 1993 - 10 AZR 207/92 - BAGE 74, 238, 243).

bb) Ohne Bedeutung ist, ob die ausgeführten Zimmerarbeiten "typische" Zimmerarbeiten sind. Darauf stellt der Wortlaut der tariflichen Rückausnahmeregelung nicht ab. Die Tarifvorschrift spricht von der Ausführung von Zimmerarbeiten und erfasst damit alle Zimmerarbeiten, auch solche Zimmerarbeiten, die nicht ausschließlich zum Berufsbild des Zimmererhandwerks gehören. Hätten die Tarifvertragsparteien die Rückausnahme einschränken und an die Ausführung von Zimmerarbeiten binden wollen, die ausschließlich dem Zimmererhandwerk zuzuordnen sind, hätten sie das im Wortlaut der Tarifvorschrift zum Ausdruck bringen können und müssen.

b) Die Tarifgeschichte und der Sinn und Zweck der Neuregelung bestätigen das Auslegungsergebnis.

Die Tarifvertragsparteien haben die auf die Ausführung von Zimmerarbeiten bezogene Rückausnahmeregelung mit dem Änderungstarifvertrag vom 30. November 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV eingefügt. Sie kannten die vom Bundesarbeitsgericht für "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" zu Abgrenzungszwecken entwickelten und in ständiger Rechtsprechung angewandten Kriterien. Wenn sie dennoch diese Kriterien bei der Änderung der Tarifvorschrift nicht genannt haben, wird daraus der Zweck der Änderung deutlich. Die Tarifvertragsparteien wollten für die Ausnahme von Betrieben des Schreinerhandwerks aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV keine Anwendung dieser Kriterien. Sie wollten vielmehr den Ausnahmetatbestand für Betriebe des Schreinerhandwerks einschränken und haben deshalb in die Ausnahmeregelung eine Rückausnahmeregelung eingefügt. Entgegen der Auffassung des Beklagten erschöpft sich der Zweck der Rückausnahmeregelung damit nicht in der Klarstellung, dass Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden können, wenn sie Zimmerarbeiten ausführen und die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Kriterien für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfüllen. Ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien im Wortlaut der Tarifvorschrift keinen Niederschlag gefunden hätte, wäre die Rückausnahmeregelung bei einer solch einschränkenden Auslegung überflüssig. Den Tarifvertragsparteien war die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen einer Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV bei Ausführung von "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" bekannt.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt das Grundgesetz kein anderes Auslegungsergebnis vor.

aa) Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG schützt für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammen zu schließen, sowie auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfG 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 - BVerfGE 19, 303, 312). Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfasst auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290, 367). Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen, welche gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorsehen und regeln, verletzt Außenseiter weder in ihrer negativen noch in ihrer positiven Koalitionsfreiheit (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7, 22, 24).

bb) Mit der tariflichen Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV haben die Tarifvertragsparteien ihre aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitete Normsetzungsbefugnis und ihre Tarifzuständigkeit auch nicht überschritten. Sie haben bei der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderung der Tarifvorschrift daran festgehalten, dass Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV grundsätzlich nicht erfasst werden. Allerdings fallen nach der Änderung der tariflichen Ausnahmeregelung Betriebe des Schreinerhandwerks bei Ausführung von Zimmerarbeiten auch dann unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn sie die vom Bundesarbeitsgericht für "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" zu Abgrenzungszwecken entwickelten und in ständiger Rechtsprechung angewandten Kriterien für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfüllen. Jedoch reicht auch nach der Einfügung der Rückausnahmeregelung nicht jede geringfügige Verrichtung von Zimmerarbeiten aus. Der Rückausnahmetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn nach der betrieblichen Gesamtarbeitszeit überwiegend Zimmerarbeiten ausgeführt oder andere gewerblich bauliche Leistungen erbracht werden. Betriebe des Schreinerhandwerks werden damit nicht willkürlich in den betrieblichen Geltungsbereich des VTV einbezogen, sondern nach wie vor nur dann, wenn arbeitszeitlich überwiegend gewerblich bauliche Leistungen erbracht werden. Ungeachtet dessen steht es den Verbänden des Schreinerhandwerks frei, im Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung darauf hinzuwirken, von dieser nicht erfasst zu werden.

III. Der Beklagte trägt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Auch soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der Beklagte nach § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Das entspricht aus vorstehenden Gründen nach billigem Ermessen dem bisherigen Sach- und Streitstand.

Ende der Entscheidung

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