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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 10 AZR 299/04
Rechtsgebiete: TV-ZuwendungAng-O vom 10. Dezember 1990, Protokollnotiz
Vorschriften:
TV-ZuwendungAng-O vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 1 | |
TV-ZuwendungAng-O vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 4 | |
Protokollnotiz zu § 1 Ziff. 2 Buchst. a | |
Protokollnotiz zu § 1 Ziff. 2 Buchst. b |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 26. Januar 2005
In Sachen
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier und Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Schaeff und Großmann für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2004 - 2 Sa 121/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung einer tariflichen Zuwendung.
Der verheiratete Kläger, der ein Kind hat, war seit dem 1. August 1998 beim Kreiskrankenhaus U , einem Eigenbetrieb des Landkreises U als Arzt beschäftigt. Der Eigenbetrieb wurde in eine gemeinnützige GmbH, die Beklagte, umgewandelt. Alleiniger Gesellschafter ist der Landkreis U .
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 (TV-ZuwendungAng-O) Anwendung, der, soweit hier von Interesse, wie folgt lautet:
"§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist
und
...
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
...
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ... wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn
1. der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,
...
(5) Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 ... die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt."
Außerdem haben die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotizen zu § 1 TV-ZuwendungAng-O vereinbart:
"1. ...
2. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Nr. 1 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
..."
Die Beklagte war vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 Gastmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Thüringen. Dessen Satzung (im Folgenden KAV-Satzung) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Verbandsmitglieder können folgende kommunale Einrichtungen in dem Gebiet des Freistaates Thüringen sein:
a) Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise,
b) selbständige Unternehmen und Einrichtungen, an denen die unter Buchstabe a genannten Mitglieder unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, bei den zuletzt genannten Mitgliedern, wenn deren Mitgliedschaft im kommunalen Interesse liegt, ...
§ 3a
Gastmitgliedschaft
(1) Gastmitglieder des Verbandes können sein
1. Zweckverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts;
2. Betriebe mit eigener Rechtspersönlichkeit, Unternehmen, Vereine und Stiftungen sowie sonstige Einrichtungen des privaten Rechts.
Die Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann im Einzelfall auch die Aufnahme anderer als in Ziff. 1 und 2 genannter Gastmitglieder beschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes liegt.
(2) Jedes Gastmitglied hat Anspruch auf
1. Beratung in allen arbeits-, tarif- und sozialrechtlichen Fragen aus Arbeitsverhältnissen sowie bei Rechtsstreitigkeiten, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben,
2. Prozeßvertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben sowie in betriebsverfassungsrechtlichen Beschlußverfahren oder Rechtsstreitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht, soweit dies prozeßrechtlich zulässig ist.
(3) Jedes Gastmitglied ist verpflichtet, die für Gastmitglieder festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten, die vom Hauptausschuß entsprechend § 9 Abs. 2 festgesetzt werden.
Im übrigen gilt § 9a entsprechend.
(4) Das Gastmitglied ist nicht an die vom KAV Thüringen oder seiner Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.
Jedes Gastmitglied ist jedoch verpflichtet, der Geschäftsstelle die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie alles zu unterlassen, was den Verbandsinteressen zuwider läuft.
(5) Das Gastmitglied kann an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen und hat ein Fragerecht; jedoch kein Antragsrecht, kein Stimmrecht, kein aktives und passives Wahlrecht und keinen Anspruch auf Vertretung in den Verbandsorganen.
(6) Für die Beendigung der Gastmitgliedschaft gilt § 4 entsprechend.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft, Rechtsfolgen
(1) Die Mitgliedschaft endet, wenn das Verbandsmitglied
a) austritt,
b) ausgeschlossen wird,
c) sich auflöst oder die Rechtsfähigkeit verliert."
Die Beklagte zahlte dem Kläger im November 2001 eine Sonderzuwendung iHv. 3.126,56 Euro nach dem TV-ZuwendungAng-O.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2001 ordentlich zum 31. März 2002 und begründete ab 1. April 2002 ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus A , einem Eigenbetrieb des Landkreises W . Mit Schreiben vom 18. März 2002 an den Kläger kündigte die Beklagte an, die gezahlte Zuwendung gegen den Vergütungsanspruch für den Monat März 2002 aufzurechnen. In der Abrechnung für den Monat März 2002 brachte die Beklagte entsprechend ihrer Ankündigung den Zuwendungsbetrag iHv. 3.126,56 Euro in Abzug und zahlte an den Kläger den verbleibenden Nettobetrag iHv. 3.032,00 Euro aus. Der Kläger verlangt die Auszahlung des einbehaltenen Betrages.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Rückzahlungsanspruch zu, weil er von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gewechselt sei. In einem solchen Fall sei die Rückforderung der Zuwendung tariflich ausgeschlossen. Die Beklagte könne sich durch die erfolgte Umwandlung des Eigenbetriebes in eine GmbH weder einseitig ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Gesundheitsfürsorge noch ihrer Verpflichtungen aus dem TV-ZuwendungAng-O entziehen. Als Gastmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen sei die Beklagte als sonstiges Mitglied eines Arbeitgeberverbandes im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 TV-ZuwendungAng-O anzusehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.126,56 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Meinung vertreten, der Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung bestehe, weil sie kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des TV- ZuwendungAng-O sei. Als Gastmitglied des Arbeitgeberverbandes sei sie nicht tarifgebunden und damit auch nicht als Teil des öffentlichen Dienstes im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 TV-ZuwendungAng-O zu betrachten. Auch durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Anwendung des BAT-O werde sie nicht zum Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weiterer Vergütungsanspruch für den Monat März 2002 zu. Die Beklagte hat insoweit mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung wirksam aufgerechnet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger nicht von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gewechselt sei. Die Beklagte sei kein Mitglied des öffentlichen Dienstes im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 TV-ZuwendungAng-O. Wegen ihrer privatrechtlichen Organisationsform werde sie nicht in das in § 1 Abs. 4 TV-ZuwendungAng-O geregelte Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes mit einbezogen, obwohl sie den BAT-O anwende. Die Beklagte sei auch nicht deshalb als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes anzusehen, weil sie von einem Eigenbetrieb des Landkreises in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt worden sei und ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliege. Eine Einbeziehung eines Arbeitgebers in den öffentlichen Dienst erfolge tarifrechtlich allein durch Erfüllung des Tarifbegriffs "öffentlicher Dienst" iSd. Nr. 2 der Protokollnotizen. Dort sei der Tatbestand des Betriebsübergangs von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber jedoch nicht als ein Fall der Einheit des öffentlichen Dienstes geregelt. Die Beklagte sei durch ihre Gastmitgliedschaft auch nicht "sonstiges Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört," gem. der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 TV-ZuwendungAng-O geworden. Der Beklagten stehe nach der Satzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen als Gastmitglied keines der wesentlichen aus einer Vereinsmitgliedschaft folgenden Rechte zu. Deshalb entstehe für ein Gastmitglied auch keine Tarifgebundenheit nach § 3 TVG.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat.
Der Beklagten stand ein Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung zu, mit dem sie wirksam gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat März 2002 aufgerechnet hat.
1. Die Beklagte hat gegen den Kläger gem. § 1 Abs. 5 iVm. Abs. 1 Nr. 3 TV- ZuwendungAng-O einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2001 gewährten Zuwendung. Denn der Kläger ist auf Grund seiner Eigenkündigung auf eigenen Wunsch zum 31. März 2002 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März eines Kalenderjahres führt dazu, dass der Arbeitnehmer "bis einschließlich 31. März" des Kalenderjahres ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis gem. § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März endet (BAG 11. Januar 1995 - 10 AZR 180/94 -).
2. Der Kläger kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 5 iVm. Abs. 4 Nr. 1 TV-ZuwendungAng-O berufen. Danach entfällt der Rückzahlungsanspruch, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2 des TV-ZuwendungAng-O genannten Art übernommen wird.
Zwar ist das R Krankenhaus A als Eigenbetrieb des Landkreises W als neuer Arbeitgeber des Klägers ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Diese erfordern jedoch einen Wechsel von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Beklagte kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist.
a) Die Beklagte erfüllt keine der in Nr. 2 Buchst. a und b der Protokollnotiz ausdrücklich genannten Begriffsbestimmungen. Mit der Protokollnotiz Nr. 2 haben die Tarifvertragsparteien den Begriff der Beschäftigung im öffentlichen Dienst abschließend definiert. Die Beklagte ist jedoch kein Arbeitgeber bei dem die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Sie gehört nicht zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts die in Nr. 2 Buchst. a und b der Protokollnotizen ausdrücklich genannt sind, sondern ist ein in privatrechtlicher Rechtsform organisierter Arbeitgeber.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein in privatrechtlicher Rechtsform organisierter Arbeitgeber nicht dadurch zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, dass er, wie die Beklagte, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gemeinnützige Zwecke verfolgt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie hier der Landkreis U, alleiniger Gesellschafter ist (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 162; 7. Februar 1996 - 10 AZR 445/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 23 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 42; 6. Dezember 1990 - 6 AZR 268/89 - BAGE 66, 322; 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 -).
Auch die Umwandlung vom Eigenbetrieb in eine gemeinnützige GmbH führt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 613a BGB nicht dazu, dass der Status der Rechtspersönlichkeit des bisherigen Arbeitgebers mit übergeht (Senat 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - aaO). Rechtliche Schranken, die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Gesundheitsfürsorge durch ein in privater Rechtsform betriebenes Krankenhaus entgegenstehen könnten, bestehen nicht.
b) Die Beklagte ist auf Grund ihrer Gastmitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Thüringen nicht als "sonstiges Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ... angehört," im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. a zu § 1 TV-ZuwendungAng-O anzusehen.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 TV- ZuwendungAng-O, der dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes Rechnung trägt, bewusst auf ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der Mitglied einer der tarifschließenden Parteien ist, abgestellt (BAG 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 -). Eine Mitgliedschaft in diesem Sinne liegt nur vor, wenn diese auch zur Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG führt. Damit erfasst der Begriff des sonstigen Mitglieds eines Arbeitgeberverbandes nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht die einem kommunalen Arbeitgeberverband angehörenden, nichttarifgebundenen Gastmitglieder(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: November 2004 § 20 Erl. 5). Diese werden durch ihre Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung nicht in den Kreis derjenigen Arbeitgeber einbezogen, die gleichermaßen an den Zuwendungstarifvertrag gebunden sind, wodurch sich rechtfertigt, den Wechsel des Arbeitgebers zuwendungsunschädlich auszugestalten. Die Privilegierung von Leistungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen mit tarifgebundenen Mitgliedern, die von den Tarifvertragsparteien als Einheit angesehen werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BAG 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 -).
Eine Gastmitgliedschaft im KAV Thüringen führt nicht zur Tarifgebundenheit an die von ihm abgeschlossenen Tarifverträge. Dies legt § 3a Abs. 4 Satz 1 der KAV- Satzung ausdrücklich fest. Die Bindung an abgeschlossene Tarifverträge und die Verpflichtung, nicht selbstständig Tarifverträge abzuschließen, gilt nach § 6 der Satzung des KAV Thüringen nur für Verbandsmitglieder. Als solche sieht die Satzung, wie die Gegenüberstellung von § 3 und § 3a der Satzung sowie die Tatsache, dass in § 3a der Satzung nur einzelne für die Verbandsmitglieder geltende Satzungsbestimmungen für entsprechend anwendbar erklärt werden, ergibt, nur solche Mitglieder an, die in einem Mitgliedschaftsverhältnis iSd. § 3 der KAV-Satzung stehen. Die vorliegende Satzung stellt grundsätzlich die (Verbands-)Mitglieder den Gastmitgliedern gegenüber. Sie unterscheidet also zwischen beiden (vgl. BAG 16. Februar 1962 - 1 AZR 167/61 - BAGE 12, 285, 288).
bb) Diese Bewertung entspricht auch allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen.
Der KAV Thüringen ist als rechtsfähiger Verein organisiert (§ 1 der Satzung iVm. § 21 BGB), so dass sich die Voraussetzungen und der Inhalt der Mitgliedschaft aus dem zivilrechtlichen Vereinsrecht ergeben (Moll Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband "Ohne Tarifbindung" S. 20 f.).
Zwar kann die Vereinssatzung sog. abgestufte Mitgliedschaften vorsehen, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden sind (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. § 38 Rn. 2; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. Rn. 472). Um von einer Mitgliedschaft im vereinsrechtlichen Sinne sprechen zu können, muss dem Verbandsangehörigen jedoch ein Mindestmaß an mitgliedschaftlichen Rechten eingeräumt werden. Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und die Befugnis, die Mitgliederversammlung gem. § 37 BGB einzuberufen, sind für alle Mitglieder unabdingbar (vgl. § 40 BGB; Franzke OT-Mitgliedschaften: Zur Frage der Zulässigkeit einer tarifbindungsfreien Verbandsmitgliedschaft in einer Arbeitgeberorganisation S. 11; Moll Tarifausstieg der Arbeitgeberseite: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband "Ohne Tarifbindung" S. 21; Palandt/Heinrichs BGB aaO Rn. 2). Diese Mindestrechte räumt die KAV-Satzung den Gastmitgliedern des Verbands nicht ein. Vielmehr gewährt § 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung nur einem bestimmten Quorum der Verbandsmitglieder, worunter nach dem unter aa) Dargelegten nicht die Gastmitglieder zu verstehen sind, für die § 3a Abs. 5 der Satzung auch jedes Antragsrecht ausdrücklich ausschließt.
Den Gastmitgliedern kommen außer der Teilnahme als Gast und dem Fragerecht bei der Mitgliederversammlung keine wesentlichen Mitgliedschaftsrechte zu. Dies führt zu der Konsequenz, dass es sich bei den sogenannten Gastmitgliedern nicht um Mitglieder des KAV im vereinsrechtlichen Sinne handelt (Thüsing Anm. zu LAGE GG Art. 9 Nr. 10 S. 16 f., ErfK/Kissel 1. Aufl. Art. 9 GG Rn. 39; Melot de Beauregard Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden und Tarifbindung S. 117 f.; Franzke OT- Mitgliedschaften: Zur Frage der Zulässigkeit einer tarifbindungsfreien Verbandsmitgliedschaft in einer Arbeitgeberorganisation S. 11; Buchner SAE 1987, 108, 109 f.; derselbe NZA 1994, 2; offen gelassen von BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - BAGE 79, 319, 360; aA wohl Wiedemann/Oetker TVG 6. Aufl. § 3 Rn. 101).
3. Die Tarifvertragsparteien haben geregelt, dass der Arbeitnehmer unter den in § 1 TV-ZuwendungAng-O genannten Voraussetzungen verpflichtet ist, die Zuwendung "in voller Höhe" zurückzuzahlen. Damit haben sie klargestellt, dass - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des Folgejahres der Arbeitnehmer ausscheidet - die volle Summe zurückzuzahlen ist (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - BAGE 94, 73). Der Kläger hat sich auch nicht gegen die vorgenommene Verrechnung als solche gewandt. Mit der Auszahlung von 3.032,00 Euro an den verheirateten und einem Kind unterhaltspflichtigen Kläger hat die Beklagte die sich aus §§ 850 ff. ZPO ergebenden und bei einem Rückzahlungsanspruch zu beachtenden (BAG 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - aaO) Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Der Kläger hat nicht behauptet, dass es sich bei der Vergütung für den Monat März 2002 um besonders geschütztes Arbeitseinkommen handele, so dass nur vom gesetzlichen Mindestschutz des § 850c ZPO auszugehen ist (AR-Blattei SD/Mikosch Stand: November 2004 Aufrechnung im Arbeitsverhältnis 270 Rn. 216).
III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Ende der Entscheidung
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