Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: 10 AZR 333/05
Rechtsgebiete: TV SR, ERTV, GewO


Vorschriften:

TV SR § 1
TV SR § 9
TV SR § 26
TV SR Anlage 1
ERTV § 5
ERTV § 6
ERTV Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T4
ERTV Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppen T6
GewO § 106
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsache zu - 10 AZR 326/05 - (führend), - 10 AZR 350/05 -, - 10 AZR 358/05 -, - 10 AZR 359/05 -, - 10 AZR 384/05 - (Urteile vom 28. Juni 2006)

10 AZR 333/05

Verkündet am 28. Juni 2006

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Schuster für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. April 2005 - 1 Sa 171/04 - und - 1 Sa 241/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück