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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 10 AZR 51/08
Rechtsgebiete: TVöD, BT-V (Bund)


Vorschriften:

TVöD § 19 AT
BT-V (Bund) § 47 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Teilweise Parallelverfahren 11. Februar 2009 - 10 AZR 48/08 - (führend), - 10 AZR 49/08 -, - 10 AZR 50/08 -, - 10 AZR 51/08 - (vorliegend) und - 10 AZR 52/08 -

10 AZR 51/08

Verkündet am 11. Februar 2009

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie die ehrenamtlichen Richter Sappa und Kiel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Oktober 2007 - 9 Sa 35/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 10 AZR 48/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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