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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 10 AZR 570/04
Rechtsgebiete: EKT, Verg.Gr, Protokollnotizen
Vorschriften:
Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Manteltarifvertrag (Stand 1. Januar 1999) § 10 Abs. 1 | |
Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Manteltarifvertrag (Stand 1. Januar 1999) § 12 Abs. 2 Satz 1 | |
Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Manteltarifvertrag (Stand 1. Januar 1999) § 32 | |
Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Manteltarifvertrag (Stand 1. Januar 1999) § 33 Abs. 1 | |
Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Manteltarifvertrag (Stand 1. Januar 1999) § 39c | |
Anlage 5 EKT (Tätigkeitsmerkmale - Stand 1. Februar 1998) Abschnitt A. 1. Verg.Gr. 9 | |
Protokollnotizen Nr. 7 | |
Protokollnotizen Nr. 10 | |
Anlage 12 EKT (Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz - Stand 1. Mai 1988) § 2 Abs. 1 | |
Anlage 12 EKT (Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz - Stand 1. Mai 1988) § 8 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 22. Juni 2005
In Sachen
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler und Creutzfeldt sowie die ehrenamtliche Richterin Lindemann und den ehrenamtlichen Richter Ließ
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2004 - 11 (10) Sa 1125/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger über den 31. Mai 2003 hinaus eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 der Anlage 5 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) zusteht.
Die Beklagte ist eine Ersatzkasse. Der am 24. November 1948 geborene Kläger ist bei ihr seit dem 3. Oktober 1966 als Angestellter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit nach dem EKT. Bis zum 31. Mai 2003 leitete der Kläger die Bezirksgeschäftsstelle der Beklagten in E. Als Geschäftsführer dieser Bezirksgeschäftsstelle mit mehr als 1.801 und weniger als 3.001 Mitgliedern erhielt er zur Grundvergütung der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 5 EKT (Tätigkeitsmerkmale - Stand: 1. Februar 1998) eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10. In der Anlage 5 EKT (Stand: 1. Februar 1998) heißt es:
"A. Bezirksgeschäftsstellen
A.1. Bezirksgeschäftsstellen
...
Verg.Gr. 8 bis Verg.Gr. 12: Tätigkeiten nach dem Grad der Schwierigkeit des Aufgabengebietes und der damit verbundenen Verantwortung
Verg.Gr. 8
Beispiele:
...
Stellv. Bezirksgeschäftsführer in Bezirksgeschäftsstellen bis 8.000 Mitglieder 3)
...
Verg.Gr. 9
Beispiele:
Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen bis 3000 Mitglieder 4)
Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen von 1.801 bis 3.000 Mitglieder erhalten zur Grundvergütung der Vergütungsgruppe 9 eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 5)
...
4) siehe Protokollnotiz Nr. 4, 5 und 6
5) siehe Protokollnotiz Nr. 7
...
Protokollnotizen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 5 EKT) - Abschnitt A.1. Bezirksgeschäftsstellen
...
7. Zulagen für Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer
Zulagen für Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer werden entsprechend der Größenordnung der BGStn (Mitgliederzahl) in Höhe der halben Aufrückungszulage der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe gezahlt.
Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage wird nur gezahlt, wenn die Mitgliederzahl jeweils am Ersten von mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten überschritten wurde.
Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage entfällt, wenn die Mitgliederzahl jeweils am Ersten von mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten unterschritten wurde. Entfällt demnach die Voraussetzung für den Anspruch, so endet die Zahlung mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 32 EKT. Bei Aufgabe der Tätigkeit entfällt die Zulage mit Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer/stellv. Bezirksgeschäftsführer endet.
Von einem Wegfall der Zulage aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl wird beim Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer abgesehen, wenn die Verringerung der Mitgliederzahl aus organisatorischen Gründen (z. B. Ausgliederung für eine neu zu errichtende Bezirksgeschäftsstelle) erfolgt und dem Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer keine mindestens für die Zahlung der Zulage entsprechende Bezirksgeschäftsstelle angeboten werden kann.
Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung, sie ist jedoch ruhegehaltsfähig.
Bei Aufrückung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe besteht lediglich ein Anspruch auf die halbe Aufrückungszulage der nächsthöheren Vergütungsgruppe.
..."
In der Anlage 12 EKT (Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz - Stand: 1. Mai 1988) ist geregelt:
"§ 2
Begriffsbestimmung
(1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages sind beabsichtigte oder veranlaßte organisatorische und/oder technische Maßnahmen, wie z.B. die
...
- Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung oder Ausgliederung einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen oder Teilen von diesen,
...
wenn sie zu einer Veränderung, Verlegung oder einem Wegfall eines Arbeitsplatzes oder mehrerer Arbeitsplätze führen und damit für den Angestellten eine Umsetzung, Versetzung, Rückgruppierung oder Kündigung unmittelbar zur Folge haben könnten.
...
§ 8
Umsetzung, Versetzung, Rückgruppierung
...
(3) Erfolgt die Weiterbeschäftigung des Angestellten auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz, kommt eine Rückgruppierung nur um eine Vergütungsgruppe, bei unkündbaren Angestellten gar nicht in Betracht. Im Falle einer Rückgruppierung verdoppeln sich die Fristen gemäß § 32 EKT.
...
§ 10
Öffnungsklausel
Der Abschluss ergänzender sowie günstigerer Dienstvereinbarungen bleibt zulässig.
..."
Am 30. März 1994 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Hauptpersonalrat gemäß § 10 Anlage 12 EKT iVm. § 75 BPersVG eine Dienstvereinbarung zur personalwirtschaftlichen Konzeption für den Stellenabbau (DVb-Personalwirtschaftliche Maßnahmen). In dieser heißt es:
"§ 1
Gegenstand der Dienstvereinbarung
Die Dienstvereinbarung bildet den Rahmen für die nach der personalwirtschaftlichen Konzeption der D zu ergreifenden Maßnahmen, die sich aus den im Zusammenhang mit der Umsetzung der Organisations-Konzeption, der Einführung der Stellenbedarfsrechnung (SBR) und der Anpassung der Bewertungszahlen (BWZ) durchzuführenden Rationalisierungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 1 Anlage 12 zum EKT ergeben.
...
§ 3
Kündigung, Rückgruppierung
...
(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, verzichtet die D auf die Möglichkeit einer Rückgruppierung gemäß § 8 Absatz 3 Anlage 12 zum EKT. Für Entgelte, auf die zum Zeitpunkt der Durchführung der Rationalisierungsmaßnahme ein Anspruch besteht und die aufgrund der Durchführung der Rationalisierungsmaßnahme entfallen würden, gilt mit Ausnahme von Funktionszulagen und Aufwandsentschädigungen für die von der Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ein Besitzstand.
..."
Auf Grund der Schließung der Bezirksgeschäftsstelle in E versetzte die Beklagte den Kläger zum 1. Juni 2003 in ihre Bezirksgeschäftsstelle nach S und setzte ihn dort mit seiner Zustimmung als stellvertretenden Bezirksgeschäftsführer ein. Diese Tätigkeit erfüllt nach der Zahl der von der Bezirksgeschäftsstelle S zu betreuenden Mitglieder die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 5 EKT. Die Beklagte vergütet den Kläger weiterhin nach Vergütungsgruppe 9 der Anlage 5 EKT. Eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 zahlt sie dem Kläger seit dem 1. Juni 2003 nicht mehr.
Der Kläger hat gemeint, als unkündbarer Angestellter habe er auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer Anspruch auf diese Zulage. Der Entzug der Zulage sei eine Rückgruppierung, die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 12 EKT bei unkündbaren Angestellten ausgeschlossen sei. Einem Wegfall der Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT stehe auch entgegen, dass er die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer nicht aufgegeben, sondern die Beklagte die Schließung der von ihm geleiteten Bezirksgeschäftsstelle beschlossen habe. Jedenfalls habe er nach der Besitzstandssicherung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung vom 30. März 1994 weiterhin Anspruch auf die Zulage. Diese sei keine Funktionszulage und damit nicht von der Besitzstandssicherung ausgenommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. Juni 2003 eine monatliche Aufrückungszulage in Höhe der halben Differenz von Vergütungsgruppe 9 zu Vergütungsgruppe 10 der Anlage 5 EKT zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die rückständigen Bruttodifferenzbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz jeweils aus 106,85 Euro seit dem 15. des Monats ab Juni 2003 zu verzinsen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Kläger erfülle nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer nicht mehr die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage. Der Bestandsschutz in § 8 Abs. 3 Satz 1 Anlage 12 EKT schließe bei unkündbaren Angestellten nur eine Rückgruppierung aus. Die dem Kläger während der Leitung der Bezirksgeschäftsstelle E gezahlte Zulage werde als Funktionszulage von der Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Dienstvereinbarung vom 30. März 1994 nicht erfasst.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass dem Kläger seit dem 1. Juni 2003 eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 der Anlage 5 EKT nicht mehr zusteht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die Zulage sei auf Grund der Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Bezirksgeschäftsführer gemäß der Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT mit Ablauf des Monats Mai 2003 entfallen. Der Kläger habe die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer im Sinne dieser Tarifbestimmung aufgegeben. Auf Grund der Beendigung dieser Tätigkeit seien auch die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung der Zulage nach der Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 4 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 12 EKT sei bei unkündbaren Angestellten nur eine Rückgruppierung unzulässig. Eine solche liege nicht vor. Die Beklagte sei schließlich nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung vom 30. März 1994 zur Weiterzahlung der Zulage verpflichtet. Die dem Kläger auf Grund der Größe der von ihm geleiteten Bezirksgeschäftsstelle bis Mai 2003 gezahlte Zulage sei als Funktionszulage von dieser Besitzstandsregelung ausgenommen.
II. Diesen Ausführungen folgt der Senat weitgehend. Für die vom Kläger ab Juni 2003 geltend gemachte Zulage besteht keine Anspruchsgrundlage.
1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT. Danach werden Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen bis 3.000 Mitglieder nach Verg.Gr. 9 vergütet und erhalten zu dieser Grundvergütung eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10, wenn die Zahl von 1.800 Mitgliedern jeweils am Ersten von mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten überschritten wird (Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 2 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT). Diese Voraussetzungen hat der Kläger nur bis Mai 2003 erfüllt. Er ist seit dem 1. Juni 2003 nicht mehr Bezirksgeschäftsführer einer Bezirksgeschäftsstelle mit mehr als 1.800 Mitgliedern. Ihm steht deshalb die beanspruchte Zulage ab dem 1. Juni 2003 nicht mehr zu.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT keinen Anspruch auf die Zulage.
a) Diese Tarifvorschrift regelt, dass bei Aufgabe der Tätigkeit die Zulage mit Ablauf des Monats entfällt, in dem die Tätigkeit des Bezirksgeschäftsführers/stellv. Bezirksgeschäftsführers endet. Sie legt damit den Zeitpunkt für das Ende der Zahlung der Zulage fest, wenn zuvor die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Zulage entfallen sind. Bei einer Aufgabe der Tätigkeit vor dem letzten Tag des Monats ist nach der tariflichen Regelung die Zulage nicht anteilig, sondern bis zum Ende des Monats zu zahlen.
b) Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Gemäß der Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT entfällt bei Fortsetzung der Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage, wenn die Mitgliederzahl jeweils am Ersten von mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten unterschritten wurde. Allerdings endet in einem solchen Fall die Zahlung der Zulage nicht bereits mit dem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. In der Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT haben die Tarifvertragsparteien geregelt, dass die Zahlung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 32 EKT endet. Diese Regelung haben sie bei einer Beendigung der Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer nicht für angemessen gehalten und deshalb in der Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT bestimmt, dass bei Aufgabe der Tätigkeit die Zahlung der Zulage bereits mit Ablauf des Monats entfällt, in dem die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer endet.
3. § 39c Abs. 1 EKT schließt den Wegfall der an die Tätigkeit eines Bezirksgeschäftsführers oder stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers gebundenen Zulage nicht aus.
a) Nach dieser Tarifvorschrift gilt Anlage 12 EKT, wenn Angestellte von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind. Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 der Anlage 12 EKT ist die Auflösung einer Dienststelle oder eines Teils einer Dienststelle eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne der Anlage 12 EKT, wenn sie zu einer Veränderung, Verlegung oder einem Wegfall eines Arbeitsplatzes oder mehrerer Arbeitsplätze führt und damit für den Angestellten eine Umsetzung, Versetzung, Rückgruppierung oder Kündigung unmittelbar zur Folge haben könnte. Die Versetzung des Klägers zur Bezirksgeschäftsstelle der Beklagten nach S auf Grund der bevorstehenden Schließung der Bezirksgeschäftsstelle in E wird damit nach § 39c Abs. 1 EKT vom Geltungsbereich der Anlage 12 EKT erfasst. Allerdings sichert diese tarifliche Regelung entgegen der Auffassung des Klägers nicht die von ihm beanspruchte Zulage.
b) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 12 EKT unkündbare Angestellte nur vor einer Rückgruppierung schützt. Nach dieser Tarifbestimmung kommt eine Rückgruppierung nur um eine Vergütungsgruppe, bei unkündbaren Angestellten gar nicht in Betracht, wenn die Weiterbeschäftigung des Angestellten auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz erfolgt. Die Beklagte hat den nach Vollendung des 40. Lebensjahres und nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei der Kasse gemäß § 33 Abs. 1 EKT unkündbaren Kläger nicht in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert. Sie zahlt ihm auch nach der Versetzung in ihre Bezirksgeschäftsstelle nach S Vergütung nach der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 5 EKT, obwohl die Tätigkeit des Klägers nach der Zahl der von der Bezirksgeschäftsstelle S zu betreuenden Mitglieder nur die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 5 EKT erfüllt. Darüber besteht kein Streit. § 8 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 12 EKT schließt den Wegfall von Zulagen nicht aus. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig. Die Vorschrift spricht von der Rückgruppierung nur um eine Vergütungsgruppe und davon, dass eine solche bei unkündbaren Angestellten nicht in Betracht kommt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 10 Abs. 1 EKT bei der Einreihung des Angestellten in die Vergütungsgruppe nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 5 EKT, in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 EKT beim Aufrücken des Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe und in der Anlage 5 EKT bei der Regelung der Vergütung von Bezirksgeschäftsführern und stellvertretenden Bezirksgeschäftsführern strikt zwischen der Einreihung des Angestellten in eine Vergütungsgruppe, der Erhöhung der Grundvergütung um die Aufrückungszulage und der Zahlung einer Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der nächsthöheren Vergütungsgruppe unterschieden. Diese Differenzierung wird auch aus der Regelung in der Protokollnotiz Nr. 7 Abs. 5 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT deutlich, wonach die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage kein Bestandteil der Grundvergütung ist. Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Besitzstandsregelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 12 EKT nur die Rückgruppierung eingeschränkt und bei unkündbaren Angestellten völlig ausgeschlossen haben, haben sie damit ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 12 EKT Zulagen nicht sichern wollten.
4. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Besitzstandsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung vom 30. März 1994 die Zulage nicht sichert.
a) Nach dieser Bestimmung gilt für Entgelte, auf die zum Zeitpunkt der Durchführung der Rationalisierungsmaßnahme ein Anspruch besteht und die auf Grund der Durchführung der Rationalisierungsmaßnahme entfallen würden, mit Ausnahme von Funktionszulagen und Aufwandsentschädigungen für die von der Rationalisierungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ein Besitzstand. Die Vorschrift nimmt nach ihrem eindeutigen Wortlaut alle Funktionszulagen und entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die in der Protokollnotiz Nr. 10 Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT geregelte Funktionszulage für Systembetreuung ausdrücklich aus. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nur bestimmte Funktionszulagen oder Aufwandsentschädigungen von der Besitzstandssicherung nicht erfasst werden sollten, fehlen.
b) Eine Funktionszulage ist Arbeitsentgelt für die Verrichtung von Arbeit in einer bestimmten Funktion (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 18, zu II 1 der Gründe). Die tarifliche Zulage für Bezirksgeschäftsführer und stellvertretende Bezirksgeschäftsführer erfüllt diese Voraussetzungen. Abschnitt A.1. der Anlage 5 EKT knüpft sie ausschließlich an die Tätigkeit eines Bezirksgeschäftsführers oder stellvertretenden Bezirksgeschäftsführers in einer Bezirksgeschäftsstelle mit entsprechender Mitgliederzahl. Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der nächsthöheren Vergütungsgruppe stellt nicht auf tatsächliche Erschwernisse ab. Sie wird auch für Zeiten des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit gewährt, wenn und solange für diese Zeiten dem Bezirksgeschäftsführer die Grundvergütung fortzuzahlen ist. Nach der tariflichen Regelung ist sie eine Vergütung für eine herausgehobene Tätigkeit, die auf Grund der Größe der Bezirksgeschäftsstelle den Tätigkeitsmerkmalen der nächsthöheren Vergütungsgruppe zwar noch nicht entspricht, jedoch nach Auffassung der Tarifvertragsparteien wegen der Zahl der Mitglieder mit der Grundvergütung der zustehenden Vergütungsgruppe nicht mehr angemessen bezahlt ist. Das erfüllt die Voraussetzungen einer Funktionszulage (vgl. BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 -aaO, zu II 2 der Gründe).
Ende der Entscheidung
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