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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 10 AZR 659/98
Rechtsgebiete: BAT, BAT SR
Vorschriften:
BAT § 22 | |
BAT § 23 Zulagen | |
BAT SR 2 k Nr. 6 |
1. Ein Theatermeister an einem Theater ohne eigenes Ensemble hat, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Nr. 6 SR 2 k BAT gegeben sind, Anspruch auf die Theaterbetriebszulage, wenn es sich um ein Theater handelt, das hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater mit eigenem Ensemble vergleichbar ist.
2. Vergleichbar ist eine Spielfrequenz, wenn überwiegend Theateraufführungen stattfinden.
Aktenzeichen: 10 AZR 659/98 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 23. Juni 1999 - 10 AZR 659/98 -
I. Arbeitsgericht Berlin - 93 Ca 37194/96 - Urteil vom 25. August 1997
II. Landesarbeitsgericht Berlin - 14 Sa 156/97 - Urteil vom 26. Februar 1998
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Theaterbetriebszulage
Gesetz: BAT §§ 22, 23 Zulagen; BAT SR 2 k Nr. 6
10 AZR 659/98 14 Sa 156/97 Berlin
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 23. Juni 1999
Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freitag, die Richter Prof. Dr. Jobs und Hauck sowie die ehrenamtlichen Richter Paul und Köhnen für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Februar 1998 - 14 Sa 156/97 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten, ob der Kläger für den Zeitraum von Juli 1996 bis August 1997 eine Theaterbetriebszulage nach SR 2 k BAT verlangen kann.
Der Kläger ist beim beklagten Land als Theatermeister mit Vergütung nach der VergGr. V c (Fallgr. 14) der Anl. 1 a zum BAT beschäftigt. Er ist im Saalbau N tätig und erhielt in der Zeit von November 1991 bis zum Juni 1996 eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 17 % der Endvergütung gemäß der Sonderregelung für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR 2 k BAT), die u. a. lautet:
Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -
(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten an Theatern und Bühnen, die nicht durch § 3 Buchst. c aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind.
Unter die Sonderregelung fallen daher
... Theatermeister (Bühnenmeister)
...
Nr. 6
Zu § 35 - Zeitzuschläge, Überstundenvergütung -
(1) Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten muß und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, erhält eine Theaterbetriebszulage. ...
(2) Die Theaterbetriebszulage beträgt im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Angestellten der Vergütungsgruppe
...
V c bis zu 17 v. H.
...
der jeweiligen Endgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergütungsgruppe.
...
(3) Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten
a) die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeit mit sich bringen,
b) die Zulagen nach § 33 a und die Zeitzuschläge nach § 35.
...
In der Anlage 1 a zum BAT (Bund/TdL) Teil II Abschnitt H (Angestellte an Theatern und Bühnen) lautet die Protokollnotiz Nr. 9:
Theatermeister (Bühnenmeister) sind Angestellte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung (insbesondere Bühnenaufbauten, Dekorationszüge und Versenkungen) mit Ausnahme der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind.
In der Anlage 1 a zum BAT (Bund/TdL) Teil II Abschnitt H (Angestellte an Theatern und Bühnen) lautet der Eingangssatz:
Dieser Abschnitt gilt nicht für Beleuchtungsmeister, Beleuchtungsobermeister, Theatermeister (Bühnenmeister) und Theaterobermeister (Bühnenobermeister) an Theatern und Bühnen ohne eigenes Ensemble, es sei denn, es handelt sich um Theater und Bühnen, die hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater oder einer Bühne mit eigenem Ensemble vergleichbar sind.
Seit Juli 1996 hat der Beklagte die Zahlung der Theaterbetriebszulage mit der Begründung eingestellt, beim Saalbau N handele es sich nicht um ein Theater im Sinne von SR 2 k BAT.
In baulicher und technischer Hinsicht ist der Saalbau N wie folgt ausgestattet:
1. Gebäude:
Zuschauerraum, Rang bzw. Empore, Proszenium (Brandwand), Bühnenportal, Bühnenhaus, Mittelbühne, Orchestergraben, Arbeitsgalerien, Portalbrücke, Portaltürme, Regieraum bzw. Lichtstellwarte, Garderoben, Werkstätten, Magazine, Lager, Foyers, Treppenhäuser
2. Theatertechnik:
Obermaschinerie, Untermaschinerie, Spielvorhang, Handkonterzüge, maschinell verfahrbare Beleuchtungszüge, Orchesterhubpodium, allgemeine Bühnentechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Videotechnik, Inspizientenpult, Intercom
3. Maschinentechnische und Sicherheitstechnische Einrichtungen:
Eiserner Vorhang bzw. Schutzvorhang, Rauchhaube, Rauchklappen, Regenanlage, Brandmeldeanlage, Brandschutztüren, Wandhydranten, Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Sonderbeleuchtung, Notausgänge, Hausalarmanlage.
Im Saalbau N finden ganz überwiegend Theaterveranstaltungen statt. Ein eigenes Ensemble bzw. eigenes künstlerisches Personal ist nicht vorhanden. Vielmehr werden die Aufführungen von freien und anderen professionellen Theatergruppen durchgeführt. Bei diesen Aufführungen wird technisches Personal des beklagten Landes eingesetzt. Dabei richten sich die Dienstzeiten der Beschäftigten im technischen Bereich nach den Aufführungen auf der Grundlage des Veranstaltungsplans, der Probenpläne und der Pläne für die technischen Einrichtungen (Beleuch-tungsplan, Bühnenbildpläne). Dadurch wechselt die Arbeitszeit des Klägers ständig. Sie fällt häufig an Wochenenden an und dauert teilweise bis 23.30 Uhr. Seine Beschäftigungszeit ergibt sich aus den Dienstplänen. Neben Theateraufführungen finden im Saalbau N auch Konzerte, Bälle, Tagungen, Kongresse und Empfänge statt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Saalbau N sei im tariflichen Sinn ein Theater an dem Kinder- und Jugendtheater, Musical, Oper, Schauspiel und Konzert stattfinden. Der Saalbau N unterscheide sich weder in der technischen Ausstattung noch von den Arbeitsabläufen von anderen Theatern. Da im Saalbau gleichzeitig auch andere Veranstaltungen stattfinden können, werde er multifunktional genutzt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß ihm die Theaterbetriebszulage gemäß Nr. 1 zu §§ 1 und 2 und Nr. 6 zu § 35 SR 2 k BAT für den Zeitraum Juli 1996 bis August 1997 zusteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff "Theater" entsprechend der Definition in § 3 der Satzung des Deutschen Bühnenvereins verstanden. Danach seien Theater selbständig betriebene Bühnen, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreographische Bühnenwerke aufführten und eine eigene Spielstätte unterhielten. Diese Voraussetzung erfülle der Saalbau Neukölln schon deshalb nicht, weil er kein eigenes Ensemble habe.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die Theaterbetriebszulage zu. Bei dem Saalbau N handele es sich um ein Theater. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei darunter ein Gebäude zu verstehen, in dem unter Einsatz der typischen Theatertechnik überwiegend Theateraufführungen stattfinden. Die Tätigkeit des Klägers als Theatermeister sei unabhängig davon, ob das Theater ein eigenes Ensemble habe oder nicht. Die Theateraufführungen prägten auch den Saalbau N . Aus dem Dienstplan ergebe sich, daß die Dienstzeiten des Klägers ständig wechseln und auch Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen sowie Nachtarbeiten üblich sind. Die mit der Theaterzulage abgegoltenen Erschwernisse träten somit nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig auf. Die Dienstzeiten des Klägers richteten sich nach den Erfordernissen der Proben und Aufführungen, die er technisch zu betreuen habe.
Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Die Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat für den Klagezeitraum von Juli 1996 bis August 1997 Anspruch auf eine Theaterbetriebszulage gemäß Nr. 6 Abs. 1 und 2 SR 2 k BAT. Danach erhält ein Angestellter, der nicht nur gelegentlich an Sonn- und Feiertagen Arbeit leisten muß und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten hat, eine Theaterbetriebszulage. Auf Grund der vorgelegten Dienstpläne erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes gilt die Sonderregelung für Angestellte an Theatern und Bühnen (SR 2 k BAT) auch für den Kläger als Theatermeister am Saalbau N . Dies ergibt die Auslegung der Nr. 1 Abs. 1 SR 2 k BAT. Danach gelten diese Sonderregelungen für die Angestellten an Theatern und Bühnen. Unter die Sonderregelung fallen Theatermeister.
a) Der Kläger ist Theatermeister in der VergGr. V c Fallgr. 14. Nach Protokollnotiz Nr. 9 zu dieser Fallgruppe sind dies Angestellte, die während der Proben und Aufführungen, zu denen sie eingeteilt sind, für die technische Einrichtung mit Ausnahme der Beleuchtungstechnik verantwortlich sind. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen ebenfalls.
b) Der Kläger ist als Theatermeister am Saalbau N auch Angestellter an einem Theater. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff Theater in der Sonderregelung 2 k BAT nicht definiert. Sie haben in Nr. 6 Abs. 2 SR 2 k BAT jedoch geregelt, daß sich die Höhe der Theaterbetriebszulage nach der jeweiligen Vergütungsgruppe richtet. Sie haben darüber hinaus in Abs. 3 dieser Regelung festgelegt, daß durch die Theaterbetriebszulage die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse abgegolten werden. Geht man weiter davon aus, daß Nr. 6 SR 2 k BAT eine Sonderregelung zu § 35 BAT (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) enthält, so wird deutlich, daß Nr. 6 SR 2 k BAT eine vergütungsrechtliche Regelung für den Dienst im Theater darstellt. Daher muß auch der Tarifbegriff "Theatermeister am Theater" vergütungsrechtlich bestimmt werden. Vergütungsrechtlich wird aber in der Anl. 1 a zum BAT (Bund/TdL) Teil II Abschnitt H Eingangssatz geregelt, daß die Tätigkeitsmerkmale des Abschn. H nicht für Theatermeister an Theatern ohne eigenes Ensemble gelten, es sei denn, es handele sich um ein Theater, das hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater mit eigenem Ensemble vergleichbar ist. Daraus ist zu folgern, daß die Tarifvertragsparteien jedenfalls vergütungsrechtlich auch dann den Tarifbegriff "Theater" als gegeben ansehen, wenn die technische Ausstattung und die Spielfrequenz der Spielstätte mit einem Theater vergleichbar sind. Dann erledigt der Theatermeister seine technischen Tätigkeiten in gleicher Art und gleichem Umfang wie an einem Theater, so daß ihm nach dem Sinn und Zweck der Theaterbetriebszulage als einer pauschalen Abgeltung der mit dem Theaterbetrieb verbundenen besonderen Erschwernisse diese zusteht.
c) Der Saalbau N ist nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers technisch wie ein Theater ausgestattet. Zur Spielfrequenz hat das Landesarbeitsgericht bindend festgestellt, daß ganz überwiegend Theateraufführungen im Saalbau N stattfinden. Diese prägen das Bild des Saalbaus, während die sonstige Nutzung für musikalische Aufführungen, Tagungen usw. nicht ins Gewicht fällt. Damit verrichtet der Kläger als Theatermeister seinen Dienst an einem Theater. Die Theaterbetriebszulage steht ihm in der bisherigen unstreitigen Höhe zu.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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