Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.06.1998
Aktenzeichen: 10 AZR 779/96
Rechtsgebiete: BAT, 2. BesÜV 1991, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O 1991, SR 2 l I BAT-O


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23 Lehrer
2. BesÜV vom 21. Juni 1991 § 4
2. BesÜV vom 21. Juni 1991 § 7
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3
SR 2 l I BAT-O Nr. 3 a
Leitsatz:

Die tariflichen Verweisungen auf die 2. BesÜV in § 2 Nr. 3 Satz 2 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O und in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O betreffen lediglich die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte. Die Verweisung erfaßt nicht die Regelung über einen ruhegaltsfähigen Zuschuß nach § 4 der 2. BesÜV.

Aktenzeichen: 10 AZR 779/96 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 10. Juni 1998 - 10 AZR 779/96 -

I. Arbeitsgericht Halle - 6 Ca 413/93 - Urteil vom 16. Juni 1994

II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - 6 (5) Sa 1103/94 E - Urteil vom 04. Juli 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung eines Lehrers - ruhegehaltsfähiger Zuschuß

Gesetz: BAT §§ 22, 23 Lehrer; Zweite Verordnung über besoldungsrecht- liche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 §§ 4, 7; Änderungs- tarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Son- derregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a

10 AZR 779/96

6 (5) Sa 1103/94 E Sachsen-Anhalt

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am10. Juni 1998

Susdorf, Reg.-Hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Freitag, die Richter Hauck und Böck sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Großmann für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 1996 - 6 (5) Sa 1103/94 E - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es der Klage hinsichtlich eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses stattgegeben hat.

2. Insoweit wird die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16. Juni 1994 - 6 Ca 413/93 - zurückgewiesen.

3. Die in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsanträge des Klägers werden zurückgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und die Zahlung eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses.

Der Kläger, Mitglied der GEW, legte am 19. März 1990 beim Staatlichen Prüfungsamt für zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Düsseldorf die zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Seit dem 1. Oktober 1991 ist er als Lehrer am C -Gymnasium in H beschäftigt.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. September 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in VergGr. III BAT-O eingruppiert.

Der Kläger hat zunächst mit Schreiben vom 26. Februar 1992, dessen Eingang beim beklagten Land streitig ist, und sodann mit Schreiben vom 6. April 1993 Vergütung nach VergGr. II a BAT-O geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14. April 1993 hat das beklagte Land die Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O abgelehnt.

Mit seiner Klage vom 30. Dezember 1993 hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn ab 1. Oktober 1991 Vergütung nach der VergGr. II a, hilfsweise VergGr. III BAT (West) zu zahlen. Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger weiter hilfsweise Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zuzüglich eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der VergGr. II a BAT-O und der VergGr. II a BAT (West), weiter hilfsweise Vergütung nach VergGr. III BAT-O zuzüglich eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. III BAT (West) geltend gemacht.

Der Kläger meint, aus der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 folge ein Anspruch auf die höhere Eingruppierung, da nach Anl. 1 dieser Verordnung Studienräte als Diplom-Lehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an allgemeinbildenden Schulen in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft seien, wenn sie sich mindestens drei Jahre im Beamtenverhältnis als Diplom-Lehrer und davon mindestens ein Jahr in den im Funktionszusatz genannten Funktionen oder an einem Gymnasium bewährt hätten. Aus den §§ 4 und 5 der 2. BesÜV ergebe sich der allgemeine Grundsatz, daß Beschäftigte, die ihre berufliche Qualifikation nach den westlichen Maßstäben und Qualifikationsregeln erlangt hätten, ebenso eingestuft und vergütet werden sollten, wie wenn sie in den alten Bundesländern tätig wären. Der Anspruch auf die Zahlung des ruhegehaltsfähigen Zuschusses folge aus § 4 der 2. BesÜV.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 1. Oktober 1991 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-West, hilfsweise III BAT-West zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab dem 13. Januar 1994 zu zahlen;

hilfsweise, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 1. Oktober 1991 Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zuzüglich eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der VergGr. II a BAT-O und der VergGr. II a BAT (West) zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit dem 13. Januar 1994 zu zahlen;

hilfsweise, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 1. Oktober 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. III BAT (West) zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit dem 13. Januar 1994 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, der Kläger sei tarifgerecht in VergGr. III BAT-O eingruppiert, da es im Land Sachsen-Anhalt nur den Einheitslehrer mit der Vergütung nach VergGr. III BAT-O gebe. Auf das Arbeitsverhältnis sei ausschließlich der BAT-O anwendbar, weil der Kläger im Osttarifgebiet eingestellt und tätig sei. Er sei auch zutreffend in die VergGr. III BAT-O eingruppiert. Das Amt eines "Studienrats" sei im Land Sachsen-Anhalt noch nicht eingerichtet; eine Planstelle sei nicht vorhanden. Im übrigen handle es sich um ein Aufstiegsamt. Ein Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 der 2. BesÜV sei nicht gegeben, da die Verweisung in Nr. 3 a der SR 2 l I BAT-O auf die 2. BesÜV lediglich die Eingruppierung betreffe.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Parteien und die Anschlußberufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger ab 1. Oktober 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich eines ruhegehaltsfähigen Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. II a BAT-West zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Der Sechste Senat hat mit Beschluß vom 21. November 1996 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen und stellt hilfsweise folgende Anträge:

das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Juli 1996 - 6 (5) Sa 1103/94 E - aufzuheben und auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16. Juni 1994 (- 6 Ca 413/93 -) zu ändern und festzustellen,

daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT (Westtarif) zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Netto-differenzbeträge seit dem 13. Januar 1994 zu zahlen;

hilfsweise,

daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1. Oktober 1991 zuzüglich zu der bereits gewährten Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der Vergütungsgruppe II a BAT-O und der Vergütungsgruppe II a BAT (Westtarif) zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge seit dem 13. Januar 1994 zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 der 2. BesÜV nicht zu. Soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger nach der VergGr. III BAT-O zu vergüten, ist der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht angefallen. Aus der Auslegung des Revisionsantrags des beklagten Landes folgt, daß das beklagte Land das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit nicht angreifen will. Die vom Kläger über den Antrag auf Zurückweisung der Revision hinaus in der Revisionsinstanz gestellten Anträge sind unzulässig.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe - entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts - nicht Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zu. Die für die Eingruppierung in VergGr. II a BAT-O maßgeblichen Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 der Anl. 1 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erfülle der Kläger nicht. Nach Nr. 3 a Satz 2 der SR 2 l I sei der Kläger bei seiner erstmaligen Einstellung in ein Eingangsamt einzustufen gewesen; ein solches Eingangsamt sei nach der Anl. 1 der 2. BesÜV die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Dementsprechend sei auch im Arbeitsvertrag die Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O vereinbart worden. Die Besoldungsgruppe A 13 wäre auch nicht angemessen, da dort eine mindestens dreijährige Bewährung im Beamtenverhältnis als Diplom-Lehrer an einem Gymnasium verlangt wird. Der Anspruch des Klägers könne auch nicht auf eine direkte Anwendung der Anlage zum Bundes-Besoldungsgesetz gestützt werden; für die Lehrer im Beitrittsgebiet gälten ausschließlich die Regelungen der 2. BesÜV. Für eine Anwendung der Bundesbesoldungsordnung A sei kein Raum.

Die Anschlußberufung des Klägers sei zwar zulässig, aber unbegründet, soweit der Kläger Vergütung nach VergGr. II a bzw. III BAT (West) bzw. nach VergGr. II a BAT-O begehre. Sie sei aber insoweit begründet, als dem Kläger ein ruhegehaltsfähiger Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. II a BAT (West) zustehe. Dieser Anspruch folge aus § 4 der 2. BesÜV, wonach Beamte, die einen Anspruch auf Dienstbezüge erstmalig mit einer Ernennung im Beitrittsgebiet erwerben, einen Zuschuß zu den Dienstbezügen nach § 2 erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sind. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da er seine Examina im bisherigen Bundesgebiet abgelegt habe und aufgrund dieser im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen erstmalig ernannt worden sei.

II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Zahlung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV halten der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV. Auf die Revision des beklagten Landes ist daher das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufzuheben und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.

1. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Zahlung des Zuschusses. § 4 der 2. BesÜV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

a) § 4 der 2. BesÜV lautet wie folgt:

§ 4

Zuschuß zur Ergänzung der Dienstbezüge Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Dies gilt auch für Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

Für die Eingruppierung und Vergütung des Klägers sind folgende Bestimmungen maßgebend:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

...

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

...

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung -

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung-Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

...

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.

...

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer 1) 2)

- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 - 10 an einer allgemeinbildenden Schule -

- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule.

- ... ______________

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 13

...

Studienrat 2)

- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule - ______________

...

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die sich mindestens 3 Jahre im Beamtenverhältnis als Diplomlehrer oder Diplomingenieurpädagoge, davon mindestens 1 Jahr in den im Funktionszusatz genannten Funktionen oder an einem Gymnasium, bewährt haben.

b) Da der Kläger Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen ist, ist für seine Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anl. 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind diese Angestellten - ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Nr. 3 a Unterabs. 1 der SR l I BAT-O sieht entsprechend vor, daß die Lehrkräfte nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert werden, die sich bei Anwendung der 2. BesÜV ergeben. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; BAG Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201 = AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

c) Nach den Vorschriften der 2. BesÜV steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf den ruhegehaltsfähigen Zuschuß nach § 4 nicht zu. Die tarifliche Verweisung in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O betrifft ebenso wie die Verweisung in § 2 Nr. 3 Unterabs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O nur die Eingruppierung, nicht aber die anderen Vorschriften der 2. BesÜV. Dies ergibt sich aus der Auslegung der tariflichen Verweisungsvorschriften.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Ist der Tarifwortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Insoweit ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Urteile vom 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2 a der Gründe, m.w.N.; vom 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364 = AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; vom 14. Dezember 1994 - 4 AZR 865/93 - BAGE 79, 21 = AP Nr. 121 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 10. Mai 1995 - 4 AZR 74/94 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst).

Bereits der Wortlaut der tariflichen Vorschriften ergibt, daß lediglich hinsichtlich der Eingruppierung auf die Vorschriften der 2. BesÜV verwiesen wird. Nr. 3 Satz 2 des § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O lautet insoweit: "Diese Angestellten sind ... in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O ...". Es wird somit nicht allgemein auf die Anwendung der 2. BesÜV verwiesen, sondern lediglich festgelegt, daß die Eingruppierung nach § 11 Satz 2 BAT-O unter Anwendung der 2. BesÜV zu bestimmen ist. Nr. 3 a Unterabs. 1 der SR 2 l I BAT-O lautet insoweit entsprechend: "Die Lehrkräfte werden ... eingruppiert ...".

Aus der systematischen Stellung der Tarifbestimmung folgt, daß die Verweisung auf die 2. BesÜV lediglich als Grundlage für die Eingruppierung anzusehen ist. Nr. 3 a SR 2 l I BAT-O bezieht sich schon ausweislich seiner Überschrift ("zu §§ 22 - 25 - Eingruppierung") nur auf die allgemeinen Bestimmungen über die Eingruppierung. Diese beschränkte Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen wird durch den Verweis auf § 11 Satz 2 BAT-O bestätigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter Eingruppierung die Zuordnung einer von einem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zu den Tätigkeitsmerkmalen der Lohn- und Vergütungsgruppen einer im Betrieb geltenden Lohn- oder Vergütungsordnung zu verstehen (BAG Urteil vom 30. Mai 1990 - 4 AZR 74/90 - BAGE 65, 163 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG, m.w.N.). Nach den angeführten tariflichen Bestimmungen ist diese Zuordnung unter Anwendung der 2. BesÜV in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O vorzunehmen. Den Tarifvorschriften ist darüber hinaus kein Anhaltspunkt zu entnehmen, in der Verweisung auf die 2. BesÜV komme auch zum Ausdruck, daß die sonstigen vergütungsrelevanten Regelungen in der 2. BesÜV, so auch § 4 hinsichtlich des ruhegehaltsfähigen Zuschusses, gelten sollen. Eine erweiternde Auslegung der einschlägigen Tarifbestimmungen (§ 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 a Unterabs. 1 der SR 2 l I BAT-O) dahingehend, daß die Vergütung der angestellten Lehrkräfte in allen Bestandteilen der Besoldung eines Beamten unter Berücksichtigung der 2. BesÜV zu entsprechen habe, ist danach nicht möglich.

Dieses Ergebnis wird vom Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen mit der Verweisung auf die 2. BesÜV bestätigt. Da die Anl. 1 a zum BAT-O, die die Eingruppierungsregelungen für die Angestellten enthält, auf die angestellten Lehrkräfte keine Anwendung findet, ergibt sich insoweit eine Lücke in der Regelung der Arbeitsbedingungen der angestellten Lehrer. Die übrigen Arbeitsbedingungen, außer der Eingruppierung, ergeben sich aus dem BAT-O. Von daher war es geboten, diese Lücke durch die Verweisung auf die 2. BesÜV zu schließen. Dafür, daß auch die übrigen Vorschriften der 2. BesÜV, soweit sie nicht die Einstufung bzw. Eingruppierung regeln, aufgrund der tarifvertraglichen Verweisungen Anwendung finden sollen, fehlt jeglicher Hinweis.

Betreffen die Verweisungen in Satz 2 Nr. 2 des § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und in Unterabs. 1 der Nr. 3 a der SR 2 l I BAT-O somit lediglich die Eingruppierung der angestellten Lehrer entsprechend der Einstufung der beamteten Lehrer in der 2. BesÜV, wird die Zuschußregelung in § 4 der 2. BesÜV von der Verweisung nicht erfaßt; ihre Anwendung aufgrund der tarifvertraglichen Verweisung auf die 2. BesÜV ist daher nicht möglich. Findet § 4 der 2. BesÜV aber keine Anwendung, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die Zahlung des ruhegehaltsfähigen Zuschusses.

d) Damit kommt es nicht mehr darauf an, daß das Landesarbeitsgericht dem Kläger mit einem Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. III BAT-O und VergGr. II a BAT-West mehr zugesprochen hat, als er beantragt hat (§ 308 ZPO).

2. Die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. III BAT-O ist nicht vom Revisionsantrag des beklagten Landes erfaßt. Zwar richtet sich der Revisionsantrag aus der Revisionsbegründung vom 11. Dezember 1996 generell auf die Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt und Klageabweisung unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle. Aus dem Zusammenhang mit der Begründung der Revision und den übrigen Umständen des Rechtsstreits folgt jedoch, daß das beklagte Land die Vergütung nach VergGr. III BAT-O nicht angreifen will.

3. Die vom Kläger hilfsweise in der Revisionsinstanz gestellten Anträge, unter Aufhebung des Berufungsurteils entsprechend seiner Anschlußberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 16. Juni 1994 (- 6 Ca 413/93 -) abzuändern und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn Vergütung nach VergGr. II a BAT (West), hilfsweise Vergütung nach VergGr. II a BAT-O zu zahlen, sind unzulässig.

Das Landesarbeitsgericht hat über die Anschlußberufung des Klägers - über die Zahlung des ruhegehaltsfähigen Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. II a BAT-West hinaus - rechtskräftig entschieden. Es hat die Anschlußberufung des Klägers, soweit ihr nicht entsprochen wurde - nämlich im Hinblick auf die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV -, ausdrücklich im Tenor seiner Entscheidung zurückgewiesen. In der Begründung hat das Landesarbeitsgericht sowohl einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. II a BAT (West) wie auch - unter Bezugnahme auf die Begründung zur Berufung des beklagten Landes - auf Vergütung nach VergGr. II a BAT-O verneint. Das Landesarbeitsgericht hat damit über die vom Kläger nunmehr in der Revisionsinstanz mit den Hilfsanträgen erneut geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden. Das folgt daraus, daß das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der Kläger im Umfang seiner Beschwer keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nicht zulässig, die im Wege der Anschlußberufung gestellten und ausgeurteilten Hilfsanträge in der Revisionsinstanz im Rahmen der nur für das beklagte Land zugelassenen Revision erneut geltend zu machen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes ist ausdrücklich für dieses im Rahmen seines Unterliegens in der Berufungsinstanz die Revision zugelassen worden. Eine Anschlußrevision wollte der Kläger nach seinem erklärten Willen nicht erheben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück