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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 10 AZR 903/06
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt G Protokollnotiz Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelverfahren 20. Februar 2008 - 10 AZR 597 (führend), 692, 701, 721, 903 (vorliegend), 904, 905, 906, 929, 997, 1010, 1011/06 -

10 AZR 903/06

Verkündet am 20. Februar 2008

In Sachen

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie den ehrenamtlichen Richter Petri und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 - 11 Sa 285/06 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. November 2005 - 48 Ca 16959/05 - wird zurückgewiesen und im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.625,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger jeweils zum Letzten eines Monats beginnend mit dem 1. August 2005 eine Heimzulage entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu 85 % und der Kläger zu 15 % zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 10 AZR 597/06 und 10 AZR 692/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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