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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.09.2000
Aktenzeichen: 2 AZR 345/00
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 5
ArbGG § 9 Abs. 5
ZPO § 554 a
Leitsätze:

Läßt das Berufungsgericht die Revision nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne von der Partei gegen das Urteil Revision eingelegt werden, nicht die nach § 72 Abs. 1 ArbGG erforderliche Zulassungsentscheidung.

Aktenzeichen: 2 AZR 345/00 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Beschluß vom 20. September 2000 - 2 AZR 345/00 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 25. März 1999 Berlin - 60 Ca 28055/98 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. Februar 2000 Berlin - 18 Sa 1090/99 -


BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

2 AZR 345/00 18 Sa 1090/99

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgericht am 20. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2000 - 18 Sa 1090/99 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: unverändert

Gründe

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. Oktober 1998 gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, gegen seine Entscheidung sei ein Rechtsmittel nicht gegeben; für die Zulassung der Revision gegen die am Einzelfall orientierte und im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung ergangene Entscheidung habe kein rechtlich begründeter Anlaß bestanden. Dem gegenüber lautet die in der Entscheidung enthaltene und von den Richtern unterschriebene Rechtsmittelbelehrung dahin, von der Beklagten könne gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hätten die zahlreichen Pflichtverletzungen des Klägers einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB dargestellt. Der Zulässigkeit der Revision stehe nicht entgegen, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Revisionszulassung widersprüchlich seien; es gelte insoweit der Grundsatz der Meistbegünstigung. Eine gleichzeitig gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zwischenzeitlich zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision war nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 554 a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen, da sie weder in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts noch durch das Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist (§ 72 Abs. 1 ArbGG).

Das noch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (BGBl. I S 333, vgl. § 72 Abs. 1 S 1, § 64 Abs. 3 a ArbGG) am 27. April 2000 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts ist, sieht man zunächst von der erteilten Rechtsmittelbelehrung ab, in seinem Inhalt zur Frage der Zulässigkeit der Revision eindeutig: Der von den Richtern gesondert unterschriebene Tenor enthält keine Revisionszulassung und in den Entscheidungsgründen wird im einzelnen begründet, daß weder nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ein Grund zur Zulassung der Revision vorgelegen hat.

Allein die offenbar irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung, die Beklagte könne gegen das Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen, führt demgegenüber nicht zur Zulässigkeit der Revision. Läßt das Berufungsgericht die Revision nicht zu und begründet die Nichtzulassung in den Entscheidungsgründen, so ersetzt die gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung, es könne von der Partei gegen das Urteil Revision eingelegt werden, nicht die nach § 72 Abs. 1 ArbGG erforderliche Zulassungsentscheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Rechtsmittelbelehrung, die im Widerspruch zu § 72 Abs. 1 ArbGG ein Rechtsmittel für statthaft erklärt, dessen Anfechtbarkeit für sich allein nicht begründen (BAG 10. Dezember 1986 - 4 AZR 384/86 - BAGE 53, 396, 401 f.; BAG 24. Februar 1988 - 4 AZR 614/87 - BAGE 57, 334, 338 mwN; BAG 10. März 1955 - 2 AZR 508/54 - BAGE 1, 289, 291; vgl. Senatsbeschluß 6. August 1997 - 2 AZB 17/97 - AP ZPO § 516 Nr. 8 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 12). Dem steht nicht entgegen, daß der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Ausnahmefall, in dem sich weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen irgendein Hinweis ergab, ob die Revision zugelassen war oder nicht, allein die verkündete Rechtsmittelbelehrung als Revisionszulassung nach § 72 Abs. 1 ArbGG hat ausreichen lassen (Urteil 21. August 1990 - 3 AZR 429/89 - BAGE 66, 1). Bei der Auslegung eines Urteils zur Prüfung der Frage, ob eine Rechtsmittelzulassung vorliegt, ist neben dem Tenor und den Entscheidungsgründen auch die Rechtsmittelbelehrung zu berücksichtigen, weil diese gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestandteil des Urteils ist und daher, wenn das vollständig abgefaßte Urteil in einem besonderen Verkündungstermin verkündet wird, an der Urteilsverkündung teilnimmt (BAG 21. August 1990 - 3 AZR 429/89 - aaO; BAG 18. August 1998 - 1 AZR 233/98 - nv.). Führt jedoch die Auslegung des Tenors und der Entscheidungsgründe zu einem eindeutigen Ergebnis, wird etwa wie vorliegend die Nichtzulassung unter Prüfung der gesetzlichen Zulassungsgründe im einzelnen begründet, so ist eine entgegenstehende Rechtsmittelbelehrung offensichtlich irrtümlich erfolgt und kann das eindeutige Auslegungsergebnis nicht in sein Gegenteil verkehren.

Auch der bei unkorrekten Entscheidungen überwiegend vertretene Grundsatz der Meistbegünstigung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. Grundz. § 511 Rn. 27 f. mwN) führt nicht, wie die Revision geltend macht, zu einem anderen Ergebnis. Steht zwar fest, daß ein Rechtsmittel zulässig ist, führt jedoch die formfehlerhafte Entscheidung dazu, daß nicht eindeutig erkennbar ist, welches Rechtsmittel einzulegen ist, so gebietet es der Vertrauensschutz, daß die Partei nicht dadurch Rechtsnachteile erleidet, daß sie das falsche Rechtsmittel wählt. Vorliegend spielen solche Vertrauensschutzgesichtspunkte keine entscheidende Rolle. Die Auslegung des angefochtenen Urteils, die stets Vorrang vor der Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung hat (Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. vor § 511 Rn 29), führt zu dem Ergebnis, daß die Revision nicht zugelassen ist. Ein Vertrauen der Partei auf die den eindeutigen Entscheidungsgründen widersprechende, offensichtlich irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung ist nicht schutzwürdig.

Die Beklagte hat nach § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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