Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: 2 AZR 425/98
Rechtsgebiete: InsO, KO, BGB


Vorschriften:

InsO § 113 Abs. 1 Satz 2
KO § 22
BGB § 622 Abs. 5
Leitsatz:

Ist arbeitsvertraglich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, so ist bei einer Kündigung im Konkurs bis zur Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO (drei Monate zum Monatsende) diese längere Frist maßgeblich.

Aktenzeichen: 2 AZR 425/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 03. Dezember 1998 - 2 AZR 425/98 -

I. Arbeitsgericht Aachen - 7 Ca 35/97 - Urteil vom 05. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 1437/97 - Urteil vom 26. März 1998


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs

Gesetz: InsO § 113 Abs. 1 Satz 2; KO § 22; BGB § 622 Abs. 5

2 AZR 425/98 10 Sa 1437/97 Köln

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 3. Dezember 1998

Anderl, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Etzel, die Richter Bitter und Dr. Fischermeier sowie die ehrenamtlichen Richter Lenz und Dr. Bensinger für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. März 1998 - 10 Sa 1437/97 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird in teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 5. Juni 1997 - 7 Ca 35/97 - festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Dezember 1996 nicht zum 31. Januar 1997 aufgelöst worden ist, sondern bis 31. März 1997 fortbestanden hat.

3. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt der Beklagte. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger war seit 14. März 1994 bei der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektingenieur zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 8.000,00 DM beschäftigt. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 2. Dezember 1996 hat der beklagte Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Dezember 1996 zum 31. Januar 1997 gekündigt.

Mit seiner am 7. Januar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und aus verschiedenen Gesichtspunkten deren Unwirksamkeit geltend gemacht. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung als solche nicht mehr in Zweifel gezogen und nur noch die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte die in § 7 des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1995 vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende einhalten müssen. Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz von Belang, beantragt

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Dezember 1996 zum 31. Januar 1997 aufgelöst worden ist, sondern bis 31. März 1997 fortbestanden hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vorzeitig in Kraft gesetzte § 113 InsO habe unterhalb der dort normierten Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende nichts daran geändert, daß im Konkurs nur die gegenüber der vertraglichen Frist kürzere gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden müsse, zumal § 22 KO nicht aufgehoben worden sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die auf die Frage der einzuhaltenden Kündigungsfrist beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf die Einhaltung der Kündigungsfrist beschränkten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Beklagte mußte gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einhalten.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO sei dahin auszulegen, daß unterhalb der Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB und nicht die längere vertragliche Kündigungsfrist maßgeblich sei. Sinn und Zweck der Neuregelung des § 113 InsO sei es, Kündigungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren zu erleichtern. Erkennbar habe der Gesetzgeber mit dem Begriff einer "maßgeblichen" Kündigungsfrist nur den Streit unentschieden gelassen, ob auch tarifliche Kündigungsfristen als gesetzliche im Sinn des § 22 KO zu behandeln seien. Daß der nicht aufgehobene § 22 KO "obsolet" geworden sei, sei jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zutreffend.

II. Diese Auslegung und damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich sodann an dem systematischen Zusammenhang, der Gesetzesgeschichte und dem Normzweck auszurichten, soweit er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Senatsurteil vom 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP Nr. 1 zu § 79 BPersVG, zu A IV 2 der Gründe; BAGE 48, 40, 46 = AP Nr. 40 zu § 613 a BGB). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es hier darauf an, ob eine kürzere Kündigungsfrist als die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO genannte Frist von drei Monaten zum Monatsende maßgeblich ist. "Maßgeblich" ist, was von entscheidender Bedeutung ist (Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl., S. 433), also Geltung beansprucht. Im Privat- und damit auch im Arbeitsrecht ist es grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien überlassen, zu vereinbaren, was zwischen ihnen "maßgeblich" sein soll, solange sie damit nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen. § 622 Abs. 5 Satz 2 BGB läßt die Vereinbarung längerer als der in Abs. 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen ausdrücklich zu, die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende in § 7 des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1995 ist somit grundsätzlich wirksam und § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist deshalb im Verhältnis der Parteien nicht "maßgeblich". Der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO spricht nachhaltig für die von der Revision und der überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. Caspers, Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren, Rz 122; Grunsky in Grunsky/Moll, Arbeitsrecht und Insolvenz, Rz 338; Lakies RdA 1997, 145 f.; KR-Weigand, 5. Aufl., Insolvenzordnung Rz 18; a. A. Berscheid, ZInsO 1998, 159, 162; wohl auch Hess/Weis/Wienberg, Insolvenzarbeitsrecht, Rz 423; Obermüller/Hess, InsO Rz 456) vertretene Rechtsauffassung.

2. Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß der Zweck der vorzeitigen Inkraftsetzung von § 113 InsO nicht allein in einer Schwächung von Arbeitnehmerrechten gesehen werden darf. Erklärtes Ziel des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes war es u.a., im Kündigungsschutzrecht mehr Rechtssicherheit zu schaffen und auch dadurch Neueinstellungen anzuregen (Begründung des Gesetzentwurfs der Regierungsparteien BT-Drucks.13/4612 S. 8).

Unabhängig davon, ob dieses Ziel durchgehend erreicht wurde, kann somit entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht davon ausgegangen werden, die Neuregelung habe auf keinen Fall eine - wenn auch nur punktuelle - Verbesserung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer zur Folge haben sollen.

3. Dem Zweck des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes, mehr Rechtssicherheit im Kündigungsrecht zu schaffen, würde es ersichtlich zuwider laufen, wenn ohne ausdrückliche Regelung § 22 KO für eine Zwischenphase von 2 1/4 Jahren bis zum Inkrafttreten der gesamten InsO, noch dazu nur partiell, weiter Geltung beanspruchen würde. § 113 InsO sollte nach seinem ursprünglichen Zweck zum 1. Januar 1999 § 22 KO vollständig ersetzen (Art. 2 Nr. 4 EGInsO; vgl. auch die Synopse in RWS-Dok. 18 Band 1 S. 663). Allein aus dem Umstand, daß § 22 KO im Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, der Gesetzgeber habe an der ursprünglichen Zweckrichtung von § 113 InsO für eine kurze Übergangszeit etwas ändern wollen. Mindestens ebenso nahe liegt, daß es sich dabei um ein bloßes Versehen des Gesetzgebers handelt (vgl. Giesen ZIP 1998, 46, 48). Demgemäß ist es in der Literatur nahezu einhellige Auffassung, für § 22 KO bleibe kein Anwendungsbereich mehr, die Vorschrift sei durch § 113 InsO nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" voll inhaltlich ersetzt worden (Berscheid, ZAP Entscheidungsreport Wirtschaftsrecht 2/98 S. 14; Braun/Uhlenbruck, Unternehmensinsolvenz, S. 110; Düwell, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 1108 Rz 17; Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1098; Giesen, aaO; Grunsky, aaO Rz 330; von Hoyningen-Huene/Linck DB 1997, 41, 45; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 107 e; Lakies, aaO; Preis, NJW 1996, 3369, 3377; Schaub, Insolvenzrecht 1996, RWS-Forum 9, S. 238; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 622 Rz 14; KR-Weigand, aaO, Rz 8; zweifelnd Bichelmeier/Oberhofer, AIB 1997, 161 f.).

Dafür spricht auch, worauf die Revision mit Recht hinweist, daß Art. 6 Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz § 113 InsO nicht völlig unverändert vorzeitig in Kraft gesetzt hat, sondern mit der Maßgabe, daß das Wort "Insolvenzver-walter" durch das Wort "Konkursverwalter" und das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger" ersetzt wird. Wenn der Gesetzgeber schon diese rein sprachliche Anpassung für regelungsbedürftig hielt, erscheint es kaum vorstellbar, daß er zwar § 22 KO partiell weiter angewandt wissen wollte, eine entsprechende ausdrückliche Regelung aber für überflüssig ansah.

4. Wird somit die vom Landesarbeitsgericht befürwortete Auslegung durch Sinn und Zweck der Neuregelung und die fehlende ausdrückliche Aufhebung von § 22 KO nicht ausreichend gestützt, bleibt es bei der schon oben zu 1. begründeten, am Wortlaut orientierten Auslegung von § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO. Für sie spricht zudem die Entstehungsgeschichte der InsO. In § 119 des Diskussionsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts und noch in § 127 des Regierungsentwurfs (BT-Drucks.12/2443, S. 28) war für die vom Verwalter einzuhaltende Kündigungsfrist - insoweit in Übereinstimmung mit § 22 KO - auf die gesetzliche Frist abgestellt worden. Daß abweichend von § 22 KO eine etwa kürzere vertragliche Frist keine Erwähnung mehr fand, war in der Literatur als Redaktionsversehen angesehen worden (Dörner, NZA 1989, 546, 548; vgl. auch Tuxhorn, Kündigung und Kündigungsschutz in der Insolvenzordnung, S. 47). Die jetzige Fassung des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO geht erst auf die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks.12/7302, S. 46) zurück. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit dem Abstellen auf die "maßgebliche" Frist bewußt von dem engeren Begriff der "gesetzlichen Frist" abgerückt ist und daß ihm dabei auch die Problematik abweichender vertraglicher Fristen durchaus bewußt war. Bestätigt wird dies durch die Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks.12/7302, S. 169): "... Der neue Abs. 1 enthält eine eigene Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende für die Kündigung von Dienstverhältnissen in der Insolvenz. Diese Regelung schafft einen Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer und sonstigen Dienstverpflichteten des insolventen Unternehmens sowie den Interessen der Insolvenzgläubiger an der Erhaltung der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung. Diese Höchstfrist wird i. d. R. nur bei Dienstverpflichteten zur Anwendung kommen, die bereits längere Zeit im Unternehmen des insolventen Schuldners tätig sind. Für andere Dienstverhältnisse werden aufgrund von Gesetz, Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Bestimmung regelmäßig kürzere Kündigungsfristen maßgeblich sein; diese sollen dann auch für die Kündigung im Insolvenzverfahren gelten." Die gleichrangige Erwähnung der Alternative einzelvertraglicher Bestimmungen neben Gesetz und Tarifvertrag läßt in keiner Weise erkennen, daß jene nur dann "maßgeblich" sein sollen, wenn sie kürzere Kündigungsfristen vorsehen als Gesetz bzw. Tarifvertrag; ersichtlich bezieht sich das Wort "kürzere" nicht auf das Verhältnis dieser Rechtsquellen zueinander, sondern auf die im vorhergehenden Satz erwähnte Höchstfrist. Zugleich wird aus der Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses deutlich, daß es dem Gesetzgeber bei § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht allein darum ging, die Rechtsposition der Arbeitnehmer zu verschlechtern, vielmehr wollte er mit der Regelung einen Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer und den Interessen der Insolvenzgläubiger schaffen.

Da vorliegend zum einen § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht "maßgeblich" und andererseits die "maßgebliche" vertragliche Kündigungsfrist in § 7 des Arbeitsvertrages vom 18. Dezember 1995 nicht kürzer als die Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO war, hatte der Beklagte letztere bei seiner Kündigung vom 27. Dezember 1996 einzuhalten.

Ende der Entscheidung

Zurück