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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: 2 AZR 639/98
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1
BGB § 123
BGB § 242
BetrVG § 102
Leitsätze:

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht schon dann sozial ungerechtfertigt, wenn die bei Zugang der Kündigung negative Prognose durch spätere Ereignisse in Frage gestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Für die Begründung der Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs nach einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung genügt es nicht, daß der darlegungs- und beweispflichtige Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, die die negative Gesundheitsprognose erschüttern; vielmehr kommt ein Wiedereinstellungsanspruch allenfalls dann in Betracht, wenn nach dem Vorbringen des Arbeitnehmers von einer positiven Gesundheitsprognose auszugehen ist.

Aktenzeichen: 2 AZR 639/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 -

I. Arbeitsgericht Hamburg - 3 Ca 176/96 - Urteil vom 08. April 1997

II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 3 Sa 40/97 - Urteil vom 10. Februar 1998


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Krankheitsbedingte Kündigung bei Alkoholabhängigkeit; Wieder- einstellungsanspruch?

Gesetz: KSchG § 1; BGB §§ 123, 242; BetrVG § 102

2 AZR 639/98 3 Sa 40/97 Hamburg

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 17. Juni 1999

Anderl, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Etzel, die Richter Bitter und Dr. Fischermeier sowie die ehrenamtlichen Richter Strümper und Lenz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 1998 - 3 Sa 40/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der am 30. Juli 1958 geborene, verheiratete Kläger war seit 19. September 1990 bei der Beklagten - einer Kaffeerösterei mit etwa 2.000 Arbeitnehmern - gegen einen Monatsverdienst von zuletzt 4.000,00 DM brutto beschäftigt. Jedenfalls bis Mitte August 1995 war er als Packmaschinenführer für CS-Anlagen in der Produktion/Rösterei eingesetzt, wo im Dreischichtbetrieb gearbeitet wird. Er hatte z. B. die Mahlgrade des Kaffees und die Einhaltung der Nennfüllmengen nach der Fertigpackungsverordnung zu überwachen sowie Stichproben zu nehmen. Ferner wartete er die jeweilige Maschine und führte kleinere Reparaturen durch. Die zu bedienenden Geräte weisen einen Wert von 1,3 bis 4 Mio. DM auf. Für die Tätigkeit ist eine Ausbildung erforderlich, die ungefähr sechs Monate dauert.

Der Kläger ist seit Jahren alkoholkrank. Im Jahre 1993 ergab sich ein krankheitsbedingter Ausfall von 42 Arbeitstagen. Im Jahre 1994 waren es 38 Arbeitstage, im Jahre 1995 43 Arbeitstage und im Jahre 1996 15 Arbeitstage bis zum Ausspruch der Kündigung am 24. April 1996.

Für diese Fehlzeiten leistete die Beklagte (ohne anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) insgesamt 32.347,24 DM Entgeltfortzahlung einschließlich Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Sie führte mit dem Kläger am 9. November 1995, 8. Januar 1996 und 28. Februar 1996 Gespräche über die Ausfallzeiten, in deren Verlauf der Kläger versprach, zu ihrer Minderung beizutragen. Darüber hinaus verneinte er, daß sie durch betriebliche Gründe veranlaßt gewesen seien, ohne seine Alkoholkrankheit zu offenbaren.

Nachdem die Beklagte den Betriebsrat unter dem 23. April 1996 zu einer wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen beabsichtigten ordentlichen Kündigung angehört und der Betriebsrat ihr zugestimmt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. April 1996 - dem Kläger zugegangen am Folgetag - zum 30. Juni 1996. Von der Alkoholabhängigkeit des Klägers erfuhr sie erstmals anläßlich des Gütetermins vom 25. Juni 1996 im vorliegenden Rechtsstreit.

Bereits im November 1995 hatte der Kläger eine einmal monatlich stattfindende Gesprächstherapie bei dem Nervenfacharzt Dr. H begonnen, sie aber im Februar 1996 wieder beendet. An Herrn Dr. H hatte ihn sein Hausarzt Dr. K überwiesen. Am 23. Mai 1996 suchte der Kläger den Vertreter seines Hausarztes Dr. W auf. Dieser diagnostizierte eine chronische aethyltoxische Pankreatitis im Zusammenhang mit Alkoholmißbrauch. Während der Zeit vom 7. Juni bis 27. Juni 1996 unterzog sich der Kläger auf Rat Herrn Dr. W einer stationären Entziehungskur im Allgemeinen Krankenhaus . Zuvor war er vom 13. Mai bis 31. Mai 1996 von der Orthopädin Dr. F behandelt worden wegen Beschwerden in der rechten Schulter, die in den Arm und die Halswirbelsäule ausstrahlten.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1996 focht die Beklagte den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Dies begründete sie damit, der Kläger habe sie bei Vertragsschluß nicht über seine seit 16 Jahren bestehende Alkoholabhängigkeit informiert, obwohl er hierzu wegen der mit seiner Tätigkeit verbundenen Verantwortung und Gefahren verpflichtet gewesen sei.

Mit seiner am 8. Mai 1996 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten. Er hat behauptet, die Entziehungsbehandlung erfolgreich abgeschlossen zu haben. Er sei heute durch Selbstkontrolle und den Besuch von Selbsthilfegruppen "trockener Alkoholiker", wobei nicht zu erwarten sei, daß er aufgrund seiner Alkoholsucht erneut arbeitsunfähig werde. Sein Krankheitsbild spreche zwar dafür, daß er seit Jahren alkoholabhängig gewesen sei, was auch durch Herrn Dr. H bestätigt sei. Sein Hausarzt Dr. K habe indessen während seiner gesamten Behandlungszeit nie einen Zusammenhang der Erkrankungen mit dem Alkoholmißbrauch hergestellt. Allerdings habe er - der Kläger - diesen gegenüber seinem Hausarzt verschleiert. An den Facharzt für Nervenheilkunde Dr. H habe Herr Dr. K ihn nicht wegen seiner Alkoholabhängigkeit überwiesen, sondern weil er damals aufgrund privater Schwierigkeiten psychisch und nervlich belastet gewirkt habe. Den Arbeitsunfähigkeitszeiten hätten unterschiedliche Krankheiten zugrunde gelegen, von denen einige wahrscheinlich alkoholbedingt gewesen seien. Im nachhinein sei schwer zu unterscheiden, ob die Erkrankungen auf der Alkoholabhängigkeit oder davon abweichenden Ursachen beruht hätten. In den Jahren 1993 und 1994 habe er wiederholt unter Magen-/Darmerkrankungen und Erkältungen gelitten. Hinzu gekommen seien Kreislaufprobleme aufgrund der Schichtarbeit. 1995 seien seine Alkoholkrankheit und die Kreislauferkrankungen verstärkt aufgetreten. Auch zu Magenbeschwerden sei es wieder gekommen. Obwohl er die Alkoholerkrankung mit seinem Hausarzt Dr. K nicht weiter erörtert habe, sei davon auszugehen, daß die in diesem Jahr aufgetretenen körperlichen Beschwerden in ursächlichem Zusammenhang mit ihr gestanden hätten. 1996 sei er dann wegen seiner Alkoholprobleme krankgeschrieben worden. Angesichts der Krankheitsentwicklung könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß weiterhin Entgeltfortzahlungskosten im bisherigen Umfang entstünden. Es seien jeweils mehr als fünf Maschinenführer je Schicht für die drei CS-Anlagen, die zum Teil nur während einer oder zwei Schichten eingesetzt würden, vorhanden. Im ersten Halbjahr 1996 seien insgesamt 16 Maschinenführer beschäftigt worden. Betriebsablaufstörungen habe die Beklagte deshalb nicht substantiiert dargelegt, zumal er seit 14. August 1995 mit Ausnahme einer Woche Nachtschicht nicht mehr als CS-Maschinenführer, sondern als Mühlenschlosser gearbeitet habe. Seine Alkoholerkrankung sei ihm erst durch seine Therapie bei Herrn Dr. H bewußt geworden. Aus diesem Grund habe er parallel eine Selbsthilfegruppe besucht. Die von der Beklagten erklärte Anfechtung sei deshalb unwirksam. Da er während der Kündigungsfrist die zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, habe er selbst dann, wenn die Kündigung wirksam sei, seit 1. Juli 1996 Anspruch auf Abschluß eines neuen Arbeitsvertrags zu den Bedingungen des bisherigen gehabt.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25. April 1996 zum 30. Juni 1996 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluß eines Arbeitsvertrags zu den Bedingungen des durch die Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisses anzunehmen

und

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, den Kläger ab dem 1. Juli 1996 weiterzubeschäftigen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sämtliche Krankheitszeiten des Klägers in den letzten drei Jahren vor der Kündigung seien auf seine Alkoholkrankheit zurückzuführen. Im Zeitpunkt der Kündigung habe daher eine negative Gesundheitsprognose bestanden, die durch die erst nach Ausspruch der Kündigung durchgeführte Entziehungskur nicht nachträglich verändert werde. Deren Erfolg hat die Beklagte ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Behauptung des Klägers, er sei wieder in vollem Umfang arbeitsfähig. Daß dem Hausarzt des Klägers dessen Alkoholabhängigkeit verborgen geblieben sein solle, sei - so die Beklagte - in Anbetracht der durch den Kläger eingeräumten 16jährigen Dauer der Erkrankung völlig unwahrscheinlich, zumal Dr. K Stellvertreter Dr. W die Alkoholsucht schon beim ersten Besuch des Klägers erkannt habe. Die in den Jahren 1993 und 1994 aufgetretenen Magen-/ Darmbeschwerden seien typische Folgen hohen Alkoholkonsums. Aufgrund der krankheitsbedingten Ausfälle des Klägers sei es zu Produktionsablaufstörungen gekommen, weil nicht genug Personal vorhanden gewesen sei, um die Maschinen zu bedienen. Insgesamt hätten nur neun Maschinenführer zur Verfügung gestanden, die an den vom Kläger bedienten CS-Anlagen, die je nach Auftragslage in einer, zwei oder allen drei Schichten in Betrieb seien, hätten eingesetzt werden können. Die geplante Fortbildung des Klägers zum Mühlenschlosser habe aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht beendet werden können. Überdies hätte ein solcher Einsatz, da lediglich zwei weitere Mühlenschlosser beschäftigt würden, zu noch erheblicheren Betriebsablaufstörungen geführt, als dies schon im Rahmen seiner Tätigkeit als Maschinenführer der Fall gewesen sei.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei spätestens durch die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1996 erklärte Anfechtung erloschen. Ein Wiedereinstellungsanspruch komme bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht in Betracht.

Das Arbeitsgericht, bei dem nur der Kündigungsschutzantrag, der allgemeine Feststellungsantrag und der Weiterbeschäftigungsantrag gestellt waren, hat die Klage nach schriftlicher Einvernahme der sachverständigen Zeugen Dr. F und Dr. W abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers einschließlich der klageerweiternd gestellten Anträge zurückgewiesen.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine oben genannten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die streitige Kündigung mit Recht für wirksam erachtet und einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers verneint (§ 1 KSchG, § 242 BGB).

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe die sich aus den Krankheitszeiten in der Vergangenheit ergebende Indizwirkung für entsprechende Ausfallzeiten in der Zukunft nicht erschüttert. Die Ende Mai 1996 auf Rat von Herrn Dr. W getroffene Entscheidung, eine Entziehungskur durchzuführen, begründe einen neuen Kausalverlauf, der für die Gesundheitsprognose im Kündigungszeitpunkt außer acht zu bleiben habe. Die 1993 bis 1995 angefallenen Entgeltfortzahlungskosten ergäben erhebliche wirtschaftliche Belastungen der Beklagten, deren Lösungsinteresse das Interesse des Klägers an seiner Weiterbeschäftigung überwiege. Auf die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1996 erklärte Anfechtung komme es deshalb nicht mehr an.

Ein Wiedereinstellungsanspruch stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Zwar seien die für die betriebsbedingte Kündigung erarbeiteten Grundsätze auf den Fall der krankheitsbedingten Kündigung zu übertragen, weil Krankheiten nicht in gleicher Weise wie verhaltensbedingte Umstände allein der Rechtssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen seien. Daß die Beklagte das Angebot des Klägers auf Abschluß eines neuen Arbeitsvertrags nicht angenommen habe, sei jedoch nicht rechtsmißbräuchlich.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung.

1. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung auf einen Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1996 (Kündigungstermin) zurückwirken würde (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Dezember 1998 - 2 AZR 754/97 - BB 1999, 796, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Daß der Kläger - wie von ihm substantiiert bestritten - von seiner Alkoholkrankheit schon bei der Einstellung Kenntnis hatte, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nämlich nicht ausreichend dargelegt, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt, und eine solch frühzeitige Kenntnis des Klägers ist auch sonst nicht ersichtlich. Von einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) der Beklagten durch den Kläger kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Soweit das Berufungsgericht die Kündigung vom 25. April 1996 zum 30. Juni 1996 für wirksam gehalten hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (§ 1 KSchG).

a) Die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Senat ist nicht gehindert, dies selbst zu beurteilen, weil er sich insoweit auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts stützen kann. Insbesondere genügt die Mitteilung der Kündigungsgründe den Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte die Beklagte den Betriebsrat über die Alkoholerkrankung des Klägers nicht informieren, da sie ihr ebensowenig wie die den einzelnen Ausfallzeiten zugrunde liegenden Krankheitsursachen bzw. -symptome bekannt war. Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe den Betriebsrat nur pauschal über die behaupteten Betriebsablaufstörungen unterrichtet, begründet die Unwirksamkeit der Kündigung nicht. Die Beklagte teilte die aus ihrer Sicht aufgetretenen betrieblichen Beeinträchtigungen mit. Ob diese geeignet sind, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen, ist eine Frage des materiellen Kündigungsgrundes. Jedenfalls wurde der Betriebsrat nicht irregeführt und war schon wegen der nach Jahren und Kostenbestandteilen spezifiziert dargestellten Entgeltfortzahlungskosten in der Lage, sich ein eigenes Bild über die Kündigungsgründe zu machen und Stellung zu nehmen.

b) Die Kündigung ist ferner durch einen personenbedingten Grund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Die durch das Berufungsgericht vorgenommene Würdigung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist nur beschränkt überprüfbar, nämlich lediglich darauf, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 9. April 1987 - 2 AZR 210/86 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I der Gründe). Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.

aa) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht eine negative Gesundheitsprognose - d.h. die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang - aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen Krankheitszeiten für indiziert und diese Indizwirkung für nicht erschüttert erachtet. Insbesondere mußte das Berufungsgericht den früheren Hausarzt des Klägers Dr. K entgegen der Verfahrensrüge der Revision nicht als sachverständigen Zeugen vernehmen.

Obgleich der Arbeitgeber für die negative Prognose letztlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beweispflichtig ist, ist seine Behauptungslast abgestuft. Krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Vergangenheit sind für die Vortragslast insoweit bedeutsam, als sie die Gefahr künftiger Erkrankungen indizieren können, wenn dem nicht die objektiven Verhältnisse bei Zugang der Kündigung entgegenstehen (Senatsurteil vom 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 - BAGE 43, 129, 140 f. = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B III 4 b aa der Gründe). Treten - wie hier - während eines Zeitraums von drei Jahren jährlich mehrere Kurzerkrankungen auf, sprechen diese für ein entsprechendes künftiges Erscheinungsbild. Der Arbeitgeber darf sich in einer derartigen Gestaltung zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (Senatsurteile vom 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - BAGE 61, 131, 137 f. = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I 1 der Gründe; vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I 1 a der Gründe; KR-Etzel, 5. Aufl., § 1 KSchG Rz 353). Dieser ersten Ebene ihrer Darlegungslast hat die Beklagte entsprochen, indem sie die Krankheitszeiten des Klägers aus den Jahren 1993 bis 1995 und bis zur Einleitung der Kündigung im Jahre 1996 - präzisiert nach Zahl, Dauer sowie zeitlicher Abfolge - vorgebracht hat. Art und Ursache der Krankheiten, namentlich die Alkoholabhängigkeit, konnte sie nicht nennen, weil sie ihr auch durch die drei mit dem Kläger geführten Gespräche nicht bekannt geworden waren. Zu der Indizwirkung trägt zudem bei, daß die Ausfallzeiten mit gewisser Häufigkeit und Regelmäßigkeit - 1993 bis 1995 je fünfmal jährlich mit zumeist ein- bis dreimonatigem zeitlichen Abstand - auftraten. Wenn sich die absoluten Zahlen der Fehltage in diesen Jahren auch nicht steigerten, nahm ihre Häufigkeit seit Oktober 1995 gleichwohl deutlich zu.

Der Kläger, der nun nach § 138 Abs. 2 ZPO gehalten war vorzutragen, weshalb (bei Zugang der Kündigung) trotz der aufgetretenen Fehlzeiten mit seiner baldigen (oder bereits erfolgten) Gesundung zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 -, aaO, unter B I 1 b der Gründe), hat die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten nicht zu erschüttern vermocht, weil diese Krankheiten jeweils Wiederholungsgefahren in sich bergen. Zwar genügt der Arbeitnehmer seiner ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO zukommenden prozessualen Mitwirkungspflicht bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis von seinem Gesundheitszustand grundsätzlich schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Allerdings muß darin die Darstellung liegen, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber als günstig beurteilt. Unsubstantiiert ist die Einlassung des Arbeitnehmers dagegen dann, wenn die Berufung auf die behandelnden Ärzte erkennen läßt, daß sich auch der Arbeitnehmer erst durch deren Zeugnis die fehlende Kenntnis über den weiteren Verlauf seiner Erkrankung verschaffen will (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 -, aaO und Senatsurteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 574/98 - n.v.).

Der Kläger hat vorliegend im Grunde nur den Zusammenhang einiger Krankheitszeiten mit seiner Alkoholabhängigkeit bestritten, nicht aber behauptet, sein behandelnder Arzt habe die Gesundheitsprognose bezüglich aller Krankheiten positiv beurteilt. Ein anderer Vortrag war dem Kläger auch nicht möglich, hat er doch selbst eingeräumt, zumindest seit 1995 habe ein Teil der Erkrankungen auf dem Alkoholmißbrauch beruht, den er vor seinem Hausarzt gerade verborgen gehabt habe. Damit will der Kläger durch die Einvernahme von Herrn Dr. K sein fehlendes eigenes Wissen über die günstige Einschätzung des weiteren Verlaufs seiner Erkrankungen ersetzen, trägt indessen keine Umstände vor, die dafür sprächen, daß die einzelnen Beschwerden ausgeheilt oder abgeklungen wären. Daraus folgt zugleich, daß der Prozeßangriff der Revision in der Sache ohne Erfolg bleibt. Dieser geht unzutreffend davon aus, schon dann, wenn kein Zusammenhang zwischen den Ausfallzeiten und der Alkoholabhängigkeit bestanden habe, sei eine günstige Gesundheitsentwicklung anzunehmen. Auch bei den Magen-/Darm- und Kreislauferkrankungen der Jahre 1993 und 1994 ist jedoch ihre Wiederholung - anders als etwa bei einem ausgeheilten Knochenbruch oder einer Zahnextraktion - zu besorgen. Selbst die 1993 und 1994 erlittenen Erkältungskrankheiten können von einer entsprechenden Krankheitsneigung zeugen (vgl. Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 -, aaO, zu B II 2 b bb der Gründe). Ungeachtet dessen, daß der Kläger die erlittenen Krankheiten den jeweiligen Ausfällen zeitlich nicht zugeordnet hat und das Berufungsgericht sie schon deswegen nicht von der negativen Prognose ausnehmen konnte, erschüttert das Vorbringen des Klägers somit die Indizwirkung nicht. Unschädlich ist, daß das Landesarbeitsgericht die negative Prognose darauf gegründet hat, der Kläger habe den Zusammenhang der einzelnen Beschwerden mit seiner Alkoholabhängigkeit nicht hinreichend bestritten. Seine Entscheidung erweist sich bereits aus den genannten Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Auch durch Vorlegung der ärztlichen Bescheinigung von Dr. K entsprach der Kläger seiner Einlassungspflicht hinsichtlich der Prognose einer nicht negativen Gesundheitsentwicklung nicht. Diese trifft nur die Aussage, daß keine der vergangenen Arbeitsunfähigkeitszeiten die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit trug, besagt dagegen nichts über den künftigen Gesundheitszustand des Klägers. Überdies sind hier, soweit es sich um eine Suchtkrankheit handelt, geringere Anforderungen an die negative Gesundheitsprognose zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 9. April 1987, aaO, zu B II der Gründe). Daß die im Kündigungszeitpunkt bestehende Alkoholerkrankung der Beklagten bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt war, ist ohne Belang. Es kommt ausschließlich auf die objektiven Verhältnisse bei Zugang der Kündigung an. Selbst dann, wenn sich ein Arbeitgeber, bevor er die Kündigung erklärt, nicht nach dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers erkundigt, führt dies nicht dazu, daß die Kündigung sozialwidrig wäre (Senatsurteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361, 367 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu B I 1 der Gründe).

Die nach Zugang der Kündigung durchgeführte knapp dreiwöchige Entziehungsbehandlung vom 7. Juni bis 27. Juni 1996 und die dadurch bedingte Entwicklung der Alkoholsucht des Klägers kann als neuer Kausalverlauf für die bei Zugang der Kündigung anzustellende Prognose nicht mehr berücksichtigt werden. Ist eine neue Ursachenkette begründet, besagt die tatsächliche Krankheitsentwicklung nichts über die Richtigkeit der zum Kündigungszeitpunkt erstellten Prognose (Senatsurteil vom 9. April 1987, aaO, zu B III 3 der Gründe und Senatsurteil vom 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

bb) Zwar hat ein Arbeitgeber, der einem alkoholkranken Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen kündigen will, in der Regel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuvor die Chance zu einer Entziehungskur zu geben (h. M., vgl. LAG Hamm, Urteil vom 19. September 1986 - 16 Sa 833/86 - NZA 1987, 669; LAG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. Juni 1986 - 12 Sa 259/86 - LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 8; HK-KSchG/Dorndorf § 1 Rz 444; KR-Etzel, aaO, Rz 310; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 192; kritisch Lepke, DB 1982, 175). Hierauf kann sich der Kläger jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen. Die Beklagte hatte nämlich keine Kenntnis von der Alkoholerkrankung des Klägers, vielmehr hat der Kläger ihr diese trotz dreier Fehlzeitengespräche verheimlicht, was darauf schließen läßt, daß der Kläger bis zur Kündigung nicht therapiebereit war. Davon abgesehen beruhten seine Fehlzeiten, wie schon dargelegt, nach seinem eigenen Vorbringen nicht allein auf seiner Alkoholerkrankung, sondern jedenfalls bis einschließlich 1994 auf wechselnden Krankheitsursachen, so daß eine eventuell erfolgreiche Entziehungsbehandlung ohnehin nicht geeignet gewesen wäre, die indizierte negative Prognose zu erschüttern.

cc) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, allein die Belastung der Beklagten mit Entgeltfortzahlungskosten in der Gesamthöhe von 32.347,24 DM in der Zeit vom 26. Februar 1993 bis 24. April 1996 bedinge eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt diesbezüglich auch keine Rügen. Darauf, ob die Beklagte erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen durch Betriebsablaufstörungen hinreichend dargelegt hat und ob solchen die Feststellung des Arbeitsgerichts entgegensteht, die Beklagte habe den Ausfall des Klägers jeweils durch Umsetzung anderer Mitarbeiter ausgeglichen, kommt es daher nicht an. Auch außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten können nämlich den Arbeitgeber erheblich beeinträchtigen, wenn durch sie das Austauschverhältnis auf unbestimmte Zeit schwerwiegend gestört wird. Von einer derartigen gravierenden Äquivalenzstörung ist auszugehen, wenn für die Zukunft mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die pro Jahr für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind (Senatsurteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 155/93 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 2 der Gründe).

dd) Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung hält der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle stand. Dem Tatsachengericht kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausübung nur darauf überprüft wird, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und in sich widerspruchsfrei gewürdigt sind (z.B. Senatsurteil vom 9. April 1987, aaO, unter B V 1 der Gründe). Zutreffend hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß das Arbeitsverhältnis nur etwa zweieinhalb Jahre unbelastet von erhöhten Fehlzeiten war. Auch das verhältnismäßig niedrige Lebensalter des Klägers von knapp 38 Jahren bei Zugang der Kündigung spricht zugunsten der Beklagten, weil sie wegen der negativen Prognose auf nicht absehbare Zeit mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen und Entgeltfortzahlungskosten rechnen mußte (Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 19/89 -, aaO, zu B IV 2 a der Gründe). Der vereinzelt vertretenen Auffassung, das Alter könne bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden, weil ein konkreter Bezug zu der Vertragsbeziehung fehle, kann nicht gefolgt werden. Mit der einzelfallbezogenen Interessenabwägung sollen gerade auch Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die über die Störung des Vertrags, m.a.W. den objektiven Kündigungsgrund, hinausgehen. Schließlich führt der Umstand, daß das Landesarbeitsgericht die fehlende betriebliche Ursache der Erkrankungen als unstreitig behandelt hat, ebenfalls nicht zu einem revisiblen Rechtsfehler. Die nach Zugang der Kündigung behandelten Rückenbeschwerden hat es nicht in seine Betrachtung einbezogen, weil der Kläger nicht behauptet hat, sie seien zuvor aufgetreten. Insoweit hat das Berufungsgericht also bereits auf der ersten Stufe keine negative Prognose zu Lasten des Klägers angenommen. Indem die Beklagte die Kreislaufprobleme selbst und betriebliche Ursachen bestritten hat, oblag es gemäß § 138 Abs. 2 ZPO dem Kläger darzutun, weshalb ein Ursachenzusammenhang zwischen Schichtarbeit und Krankheit bestehen sollte. Insofern konnte er sich nicht allein damit begnügen, seinen Hausarzt Dr. K von der Schweigepflicht zu entbinden, er mußte die Kreislauferkrankungen vielmehr zunächst zeitlich zuordnen, um der Beklagten Gegenvortrag zu ermöglichen, damit diese ihrer letztendlichen Beweislast dafür, daß keine betriebliche Kausalität vorlag, entsprechen konnte (vgl. zu der Verteilung der Vortrags- und Beweislast Senatsurteil vom 6. September 1989 - 2 AZR 118/89 -, aaO, zu B II 3 d cc der Gründe). Der betriebliche Zusammenhang ist von seiten des Klägers nicht ausreichend behauptet, das Berufungsgericht hat ihn mithin im Ergebnis zutreffend nicht zu seinen Gunsten gewürdigt.

3. Erweist sich die Kündigung somit als wirksam, ist der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nach Ablauf der Kündigungsfrist erstrebt, zur Entscheidung gestellt. Ein solcher Anspruch steht ihm indessen nicht zu. Demzufolge kann auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte verpflichtet war, ihn bereits ab 1. Juli 1996 weiterzubeschäftigen.

In der konkreten Konstellation kann der Kläger "Wiedereinstellung", d. h. die Abgabe einer Annahmeerklärung durch die Beklagte auf sein Vertragsangebot auch dann nicht verlangen, wenn für die personenbedingte und im besonderen die krankheitsbedingte Kündigung grundsätzlich die Möglichkeit eines Wiedereinstellungsanspruchs bejaht wird, obwohl der Kündigungsgrund der Sphäre des Arbeitnehmers entstammt (prinzipiell bejahend beispielsweise Bram in Bader/Bram/Dörner/Wenzel, KSchG, Stand: Januar 1999, § 1 Rz 70 ff.; Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte Kündigung, 3. Aufl., § 34 Rz 17, S. 279; Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, S. 347 ff.; vom Stein, Fehleinschätzungen bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, S. 239 ff., insbesondere S. 256; zweifelnd Gentges, Prognoseprobleme im Kündigungsschutzrecht, S. 342 ff., 374 f.; zurückhaltend auch KR-Etzel, aaO, § 1 KSchG Rz 350). Die Frage kann unentschieden bleiben, weil die für einen Wiedereinstellungsanspruch jedenfalls zu fordernde veränderte, positive Prognose nicht feststeht. Diese Veränderung ist aber zwingende Voraussetzung eines Wiedereinstellungsanspruchs, weil andernfalls dem Arbeitgeber die Annahme des Vertragsangebots nicht zumutbar ist (§ 242 BGB, vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - BAGE 85, 194 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung). Vom Stein (aaO, S. 257) nimmt einen Wegfall des Kündigungsgrundes bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zutreffend lediglich dann an, wenn die Besorgnis weiterer Kurzerkrankungen völlig ausgeräumt ist (vgl. auch Preis, aaO, S. 356 f., der als nötigen Grad der Gewißheit der Fehlprognose fordert, daß sich die ex-ante-Beurteilung aufgrund veränderter Umstände als unrichtig erwiesen hat). Vorliegend ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die in der Kündigungsfrist durchgeführte Entziehungstherapie zwar die ursprünglich gegebene negative Prognose erschüttert, jedoch keine positive Prognose dahin begründet hat, die fortbestehende Alkoholkrankheit des Klägers werde künftig nicht mehr zum Ausbruch kommen und zu Fehlzeiten führen. Daß bei Alkoholikern auch nach einer zunächst erfolgreichen Entziehungskur eine hohe Rückfallquote besteht, ist allgemein bekannt und damit auch gerichtsbekannt. Das Landesarbeitsgericht durfte von diesem Umstand deshalb ausgehen, ohne das von der Revision vermißte Sachverständigengutachten einzuholen. Der für eine geänderte, d. h. positive Gesundheitsprognose als Voraussetzung eines eventuellen Wiedereinstellungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß in seinem speziellem Fall kein ernstliches Rückfallrisiko (mehr) besteht.

Dazu kommt, daß der Kläger selbst sich stets darauf berufen hat, seinen Fehlzeiten in den Jahren 1993, 1994 und auch 1995 hätten unterschiedliche Erkrankungen zugrunde gelegen. Daher beseitigt die vorgenommene Entgiftung schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht die Besorgnis weiterer Arbeitsunfähigkeitszeiten.

4. Mit der abschließenden Entscheidung des Senats über den Kündigungsschutzantrag ist auch der Antrag des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung erledigt.

Ende der Entscheidung

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