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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.07.2000
Aktenzeichen: 2 AZR 695/99
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 113 Abs. 1
Leitsätze:

Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war.

Aktenzeichen: 2 AZR 695/99 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 6. Juli 2000 - 2 AZR 695/99 -

I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 2988/99 - Urteil vom 7. Juli 1999

II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 10 Sa 1247/99 - Urteil vom 5. November 1999


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

2 AZR 695/99 10 Sa 1247/99

Verkündet am 6. Juli 2000

Freitag, der Geschäftsstelle

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2000 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Bröhl als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier und Bepler, die ehrenamtlichen Richter Thelen und Dr. Sieg für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. November 1999 - 10 Sa 1247/99 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand

Der Kläger wurde von der DEG Eishockey-Betriebs GmbH durch Vertrag vom 1. Juli 1997 für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1999 befristet unter Ausschluß der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit als Eishockeyspieler zu einem Bruttomonatsgehalt von 62.115,00 DM eingestellt. Über das Vermögen DEG Eishockey-Betriebs GmbH wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 1998 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 1998 zum 30. Juni 1998.

Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist. Der Beklagte beruft sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB, während der Kläger von der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ausgeht.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 18. Mai 1998 nicht zum 30. Juni 1998 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. August 1998 fortbestanden hat.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung des Beklagten erst mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO am 31. August 1998 beendet worden ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO gelte, wenn keine kürzere Kündigungsfrist außerhalb des Konkurses für die Parteien maßgeblich sei. Als maßgebliche Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Konkurses komme aber bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit nur die Dauer der Befristung in Betracht. Die gesetzliche Kündigungsfrist stelle insoweit keine für das befristete Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist dar.

II. Diese Auslegung und damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

1. Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst vom Wortlaut auszugehen und sich sodann an dem systematischen Zusammenhang, der Gesetzesgeschichte und dem Normzweck auszurichten, soweit er im Gesetz erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Senatsurteile 29. September 1983 - 2 AZR 179/82 - AP BPersVG § 79 Nr. 1 und 3. Dezember 1998 - 2 AZR 425/98 - BAGE 90, 246). Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es hier darauf an, ob eine kürzere Kündigungsfrist als die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO genannte Frist von drei Monaten zum Monatsende maßgeblich ist. "Maßgeblich" ist, was von entscheidender Bedeutung ist (Duden, Bedeutungswörterbuch, 2. Aufl., S 433), also Geltung beansprucht. Im Privat- und damit auch im Arbeitsrecht ist es grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien überlassen, zu vereinbaren, was zwischen ihnen "maßgeblich" sein soll, solange sie damit nicht gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen.

§ 620 Abs. 1 BGB läßt den Abschluß eines befristeten Arbeitsverhältnisses unter Ausschluß der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich zu. Ebenso wäre es im vorliegenden Fall zulässig gewesen, die gesetzliche Kündigungsfrist einzelvertraglich auf die Dauer der von den Parteien vorgesehenen Mindestvertragsdauer (30. Juni 1999) nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB zu verlängern. Der einzelvertragliche Ausschluß der Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis ist schon unter der Geltung des § 22 KO von der Rechtsprechung zutreffend behandelt worden wie die Vereinbarung einer der Dauer der Befristung entsprechenden Kündigungsfrist (Senatsurteil 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 - RzK I 5 f Nr. 12, insoweit nicht abgedruckt; zur tariflichen Unkündbarkeit als "unendlich lange" Kündigungsfrist vgl. Senatsurteil 9. Oktober 1997 - 2 AZR 586/96 - RzK IV 5 Nr. 13; vgl. auch BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - ZIP 2000, 985). Maßgeblich in dem ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit befristeten Arbeitsverhältnis ist danach bis zur Kündigung durch den Konkursverwalter eine Kündigungsfrist, die der Befristungsdauer entspricht. Die Revision gelangt zur Anwendung einer gegenüber der Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO kürzeren gesetzlichen Kündigungsfrist nur dadurch, daß sie an den Konkurs und die Kündigungserklärung des Konkursverwalters (Insolvenzverwalters) gestaffelt zwei Rechtsfolgen knüpft, nämlich zuerst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO die Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf das Arbeitsverhältnis, sodann nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO die Beschränkung der Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO auf diese gesetzliche Kündigungsfrist. Eine solche Auslegung des § 113 InsO ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift eher fernliegend. Die gesetzliche Kündigungsfrist hat in dem befristeten Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt Anwendung gefunden, sie war also für dieses Arbeitsverhältnis nie maßgeblich. Auf die Frist, die maßgeblich wäre, wenn die Parteien kein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätten, stellt § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ab.

2. Auch der systematische Zusammenhang spricht nachhaltig für die vom Landesarbeitsgericht und der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsauffassung (BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - AP InsO § 113 Nr. 3 = EzA InsO § 113 Nr. 9; Grunsky/Moll Arbeitsrecht und Insolvenz Rn. 341; Neef/Schrader Arbeitsrechtliche Neuerungen im Insolvenzfall Rn. 210; Küttner Personalhandbuch 1999, 221 Insolvenz des Arbeitgebers Rn. 8; Hess/Weis/Wienberg Insolvenzarbeitsrecht Rn. 384; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung § 113 InsO Rn. 11; Kasseler Handbuch/Eisenbeis 6.9 Rn. 85; Hess AR-Blattei Insolvenz I Rn. 32). § 113 InsO regelt zunächst, daß der Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) das Dienstverhältnis ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung kündigen kann. Im Gegensatz zu dem früheren § 22 KO, der allgemein auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwies, regelt nunmehr § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO, welche Kündigungsfrist für diese Kündigung des Konkursverwalters (Insolvenzverwalters) gilt. Auch der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts geht davon aus, daß sich § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Fall der Kündigung ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer und darüber hinaus auf jede fristgerechte Kündigung durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter bezieht (BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 191/98 - aaO zu II 1 b der Gründe). Es überzeugt nicht, wenn die Revision im Anschluß an Moll (Kübler/Prütting InsO Stand April 2000 § 113 Rn. 47 ff.) geltend macht, schon § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO enthalte inzident eine Regelung über die Kündigungsfrist, daß nämlich bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter die gesetzliche Kündigungsfrist anwendbar sei. § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO regelt vielmehr lediglich die Möglichkeit des Konkurs-/Insolvenzverwalters, jedes Dienstverhältnis zu kündigen, während § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO generell eine Regelung über die für eine derartige Kündigung maßgebliche Kündigungsfrist enthält. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt danach eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses (der Insolvenz) eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

3. Dies wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 113 Abs. 1 InsO. Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/2443 S 148) verzichtete der Rechtsausschuß (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S 169) auf einen bloßen Verweis auf die gesetzliche Kündigungsfrist und führte die maßgebliche Höchstfrist von 3 Monaten zum Monatsschluß ein. Im Bericht des Rechtsausschusses heißt es ausdrücklich, der neue Absatz 1 enthalte eine neue Höchstfrist für d i e Kündigung im Insolvenzverfahren; seien für das Dienstverhältnis aufgrund von Gesetz, Tarifvertrag oder einzelvertraglicher Bestimmung kürzere Kündigungsfristen maßgeblich, so sollten diese dann auch für die Kündigung im Insolvenzverfahren gelten. Es spricht kein Anhaltspunkt dafür, daß die vom Gesetzgeber eingeführte "eigene Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende für die Kündigung von Dienstverhältnissen in der Insolvenz" mit Rücksicht auf eine gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt werden sollte, die während des laufenden Dienstverhältnisses zwischen den Parteien nie gegolten hat.

4. Die Auslegung des § 113 Abs. 1 InsO durch das Landesarbeitsgericht entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelte Höchstfrist für die Kündigung im Insolvenzverfahren sollte "einen Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer und sonstigen Dienstverpflichteten des insolventen Unternehmens sowie den Interessen der Insolvenzgläubiger an der Erhaltung der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung" schaffen. Sinn und Zweck der Neuregelung rechtfertigt es nicht, die Arbeitnehmer in einem auf längere Dauer ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit befristeten Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Kündigungsfristen schlechter zu behandeln als die Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber zulässigerweise eine gleichlange Kündigungsfrist vereinbart haben. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die von der Revision gewünschte Auslegung des § 113 InsO führen: Hätten die Parteien im vorliegenden Verfahren einzelvertraglich eine Kündigungsfrist von einem Jahr zum Halbjahresende vereinbart oder im Vertrag festgelegt, die ordentliche Kündigung könne frühestens zum 30. Juni 1999 erfolgen, so wäre nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO die für eine am 18. Mai 1998 ausgesprochene Kündigung einzelvertraglich maßgebliche Kündigungsfrist ohne jeden Zweifel nicht bereits am 30. Juni 1998, sondern erst am 31. August 1998 abgelaufen. Der Gesetzeszweck des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO, eine einheitliche Höchstfrist für die Kündigung im Insolvenzverfahren einzuführen, rechtfertigt es nicht, die Vereinbarung eines bis zum 30. Juni 1999 ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit befristeten Arbeitsverhältnisses, das nach der zutreffenden Wertung der Rechtsprechung der Vereinbarung einer entsprechend langen Kündigungsfrist gleichkommt, hinsichtlich der Kündigungsfristen im Insolvenzverfahren anders zu behandeln als die beiden genannten Fälle. Die sozialen Belange des durch den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages besonders geschützten Arbeitnehmers würden damit in einer durch die Interessen der Insolvenzgläubiger nicht mehr zu rechtfertigenden Weise geschmälert. Der aufgrund der Befristung bestehende Sonderschutz des Arbeitnehmers (unkündbares Arbeitsverhältnis für weitere mehr als 13 Monate) würde dann dazu führen, daß der betreffende Arbeitnehmer hinsichtlich der einschlägigen Kündigungsfrist einer Insolvenzkündigung schlechter geschützt wäre als ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber einzelvertraglich eine zumindest dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart hat. Daß ein solcher Wertungswiderspruch durch § 113 InsO bezweckt wäre, ist nicht anzunehmen.

Ende der Entscheidung

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