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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 3 AZB 65/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 78
ZPO § 91a Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT

BESCHLUSS

3 AZB 65/05

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 21. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die "sofortige Beschwerde" der Beklagten vom 6. September 2005 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten noch über die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, mit dem der Kläger Beschäftigung geltend gemacht hat.

Dem Verfahren war eine durch die Beklagte ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 22. Mai 2002 und eine vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung vom 19. Dezember 2003 vorangegangen. Beide Kündigungen hat der Kläger in einem anderen Verfahren angegriffen. Nachdem er dort zweitinstanzlich hinsichtlich der ursprünglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung obsiegt hatte, beantragte er im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung der Beklagten, ihn zu beschäftigten. Mit diesem Anspruch drang er erstinstanzlich mit Einschränkungen hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Arbeitsbedingungen durch. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

In der Berufungsinstanz erklärten die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf eine zwischenzeitlich von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 3. Mai 2005 für erledigt. Mit Beschluss vom 30. Juni 2005, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, legte das Landesarbeitsgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO auf. Zur Begründung verwies es auf das erstinstanzliche Urteil.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die beim Landesarbeitsgericht eingelegte "sofortige Beschwerde" der Beklagten vom 6. September 2005, die dort am selben Tag einging. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 half das Landesarbeitsgericht der Beschwerde nicht ab. Es legte die Akten mit Anschreiben vom 21. Oktober 2005 dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig und daher entsprechend dem in § 577 Abs. 1 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken zu verwerfen.

1. Das Rechtsmittel ist beim Senat anhängig geworden. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel als "sofortige Beschwerde" bezeichnet. Für sofortige Beschwerden ist gesetzlich eine Abhilfeentscheidung und im Falle der Nichtabhilfe die Weiterleitung an das nächsthöhere Gericht vorgesehen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb in Übereinstimmung mit den sich aus der Rechtsmittelschrift ergebenden Absichten der Rechtsmittelbeschwerdeführerin zur Entscheidung des Senats gestellt.

2. Das Rechtsmittel ist nicht als sofortige Beschwerde statthaft.

a) § 78 Satz 1 ArbGG verweist hinsichtlich der Beschwerde auf die gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Hinsichtlich der Zulassung der Rechtsbeschwerde ordnet er die entsprechende Anwendung der Gründe für die Zulassung der Revision in § 72 Abs. 2 ArbGG an. In Satz 3 bestimmt er, dass über die sofortige Beschwerde das Landesarbeitsgericht und über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht entscheidet. Aus der Gesamtsystematik ergibt sich, dass das in der ZPO enthaltene Recht der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend gilt, mit der Maßgabe, dass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde anstelle der in § 574 Abs. 3 Satz 1 geregelten Zulassungsgründe die Bestimmung des § 72 Abs. 2 ArbGG tritt.

Nach diesem Beschwerderecht ist die sofortige Beschwerde, wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt, gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statthaft, während gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben ist. Übertragen auf das Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen bedeutet dies, dass die sofortige Beschwerde nur gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts im ersten Rechtszug, das insoweit dem Amtsgericht gleichsteht, statthaft ist. Dagegen findet gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und damit gegen die angegriffene Entscheidung lediglich die Rechtsbeschwerde statt.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 91a Abs. 2 ZPO. Zwar kann nach dieser Regelung gegen Kostenentscheidungen, wie hier eine vorliegt, die sofortige Beschwerde stattfinden. Die Regelung ist jedoch lediglich als Bestimmung zur Ausfüllung von § 567 Abs. 1 ZPO zu sehen. Nach Nr. 1 dieser Regelung ist Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Amts- oder Landgerichts - im arbeitsgerichtlichen Verfahren also des Arbeitsgerichts -, dass dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidungen soll lediglich in diesem Rahmen ein Rechtsmittel ermöglichen. Sie soll nicht die sofortige Beschwerde gegenüber Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts über die Verfahrenskosten eröffnen.

3. Das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel wäre auch unstatthaft, wenn man es in eine Rechtsbeschwerde umdeuten wollte.

Nach § 574 Abs. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug - im arbeitsgerichtlichen Verfahren also das Landesarbeitsgericht - sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

Das Gesetz lässt zwar in § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde, nicht jedoch die Rechtsbeschwerde zu. Das Landesarbeitsgericht hat diese in seinem Beschluss auch nicht zugelassen. Daran ist der Senat gebunden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist eine Beschwerde im Gesetz nicht vorgesehen. § 72a ArbGG wird in § 78 ArbGG nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Die Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht nachträglich vom Rechtsbeschwerdegericht zugelassen werden (BAG 19. Dezember 2002 - 5 AZB 54/02 - BAGE 104, 239, zu II der Gründe). Das entspricht einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/4722 S. 69).

Ende der Entscheidung

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