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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 1102/06
Rechtsgebiete: Auslegung einer Betriebsvereinbarung


Vorschriften:

Auslegung einer Betriebsvereinbarung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 19. August 2008 - 3 AZR 1101/06 - (führend), - 3 AZR 1102/06 - (vorliegend)

3 AZR 1102/06

Verkündet am 19. August 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und Lohre für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. September 2006 - 10 Sa 289/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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