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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 3 AZR 113/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242 Gleichbehandlung
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz:

Eine Gemeinde muß Arbeitnehmern die im öffentlichen Dienst tariflich geregelte Zusatzversorgung nicht verschaffen, wenn sie es ablehnen, die übrigen tariflichen Bedingungen für das Arbeitsverhältnis zu übernehmen und auf einer höheren als der tariflichen Vergütung bestehen.

Aktenzeichen: 3 AZR 113/97 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 25. Februar 1999 - 3 AZR 113/97 -

I. Arbeitsgericht Elmshorn - 2c Ca 420/94 - Urteil vom 31. Mai 1995

II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 5 Sa 553/95 - Urteil vom 26. September 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Gleichbehandlung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Gesetz: BGB § 242 Gleichbehandlung; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

3 AZR 113/97 5 Sa 553/95 Schleswig-Holstein

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 25. Februar 1999

Kaufhold, Regierungsekretärin, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1999 durch den Richter Bepler als Vorsitzenden, die Richter Dr. Friedrich und Kreft sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. September 1996 - 5 Sa 553/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. Mai 1995 - 2c Ca 420/94 - wie folgt neu gefaßt wird:

Der Klageantrag zu 1. wird als unbegründet abgewiesen, der Klageantrag zu 2. wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten, sie solle ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichern. Er will zugleich festgestellt haben, daß die Verpflichtung zur Begründung einer Versicherung bereits seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestand.

Der nicht tarifgebundene Kläger ist Mitglied des Vereins der Bootseigner der Börte e.V. auf Helgoland. Die Börte hat die Aufgabe, die Inselbesucher von den auf Reede liegenden Schiffen zur Insel und später zurück zu den Schiffen zu befördern. Die beklagte Gemeinde betreibt die Börte mit Hilfe des Vereins. Dessen Mitglieder arbeiten für die Dauer der Saison als Bootsführer auf ihren eigenen Booten. Die beklagte Gemeinde Helgoland und der Verein sind sich seit den 80er Jahren einig darüber, daß die Teilnehmer an der Börte während ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer der beklagten Gemeinde sind. Sie müssen während der Börtezeit als Bootsführer täglich von 11.00 Uhr bis zum Ablegen des letzten Seeschiffes gegen 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr mit ihren Booten zur Verfügung stehen. Sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Brückenkapitäns, eines Angestellten der beklagten Gemeinde. Er regelt den Einsatz der Boote und Mannschaften.

Die den Bootsführern der Börte zu zahlende Vergütung und die Charter für die Boote werden in der Regel jährlich zwischen der beklagten Gemeinde und den Sprechern des Vereins ausgehandelt. Endgültig werden die Löhne und die Chartersätze vom Bade- und Verkehrsausschuß der Gemeinde festgesetzt. Zumindest seit 1993 hat die beklagte Gemeinde dem Kläger und anderen Mitgliedern der Börte angeboten, auf das Arbeitsverhältnis den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Vergütung anzuwenden. Der Kläger und die übrigen Bootseigner haben dies abgelehnt.

Die beklagte Gemeinde Helgoland ist tarifgebunden. Sie beschäftigt auch Arbeitnehmer auf eigenen Booten. Mit diesen Arbeitnehmern wird die Anwendung des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und des BAT vereinbart. Die auf den gemeindeeigenen Booten tätigen Bootsführer werden mit einer Ausnahme bei der VBL versichert, unabhängig von ihrer jeweils bestehenden Tarifbindung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, auch ihn bei der VBL zu versichern. Es bestehe kein sachlicher Grund, die Bootsführer und Mitglieder der Börte anders zu behandeln als die auf gemeindeeigenen Booten fahrenden Bootsführer und Mannschaften. Dazu hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe einige namentlich benannte Arbeitnehmer aus diesem Personenkreis bei der VBL versichert. Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, auch die Möglichkeit der Börtemitglieder, zusätzlich zur Tätigkeit als Arbeitnehmer selbständig arbeiten zu dürfen, könne nicht ausschlaggebend sein; mit dieser Nebentätigkeit könnten auch außerhalb der Saison nur geringe Einkünfte erzielt werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern,

2. festzustellen, daß diese Verpflichtung bereits seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gilt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie brauche die Bootseigner der Börte nicht in die Zusatzversorgung aufzunehmen, da diese Arbeitnehmer es ablehnten, daß auf ihr Arbeitsverhältnis der BAT einschließlich der dort geregelten Vergütung angewendet werde. Außerdem könnten die Mitglieder der Börte ihre Boote außerhalb des Börtedienstes als selbständige Bootsführer für eine Nebentätigkeit nutzen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte braucht dem Kläger keine Zusatzversorgung bei der VBL zu verschaffen. Der auf die Begründung einer Versicherung abzielende Antrag des Klägers zu 1) ist unbegründet. Der Antrag zu 2), mit dem die Verpflichtung für die Vergangenheit festgestellt werden soll, ist unzulässig.

I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu verschaffen.

1. Als Anspruchsgrundlage kommt nur der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht. Der BAT und der Versorgungstarifvertrag sind nicht anwendbar. Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Die Parteien haben auch nicht in einem Arbeitsvertrag die Geltung des BAT und des Versorgungstarifvertrages vereinbart oder eine gleichlautende Verpflichtung begründet.

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann im Recht der betrieblichen Altersversorgung eine selbständige Anspruchsgrundlage sein (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die schlechtere Behandlung eines einzelnen Arbeitnehmers gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Er verbietet aber auch eine unzulässige Gruppenbildung von einerseits begünstigten und andererseits benachteiligten Arbeitnehmern. Die Gruppenbildung muß immer auf sachlichen Gründen beruhen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 22. November 1994 - 3 AZR 349/94 - BAGE 78, 288 = AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 446/94 - AP Nr. 25 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Im vorliegenden Fall kommt nur die zweite Alternative - unzulässige Gruppenbildung - in Betracht.

3. Die Gemeinde Helgoland hat den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Sie durfte zwischen den Arbeitnehmern unterscheiden, die auf den gemeindeeigenen Booten tätig sind und den Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - als Mitglieder der Börtevereinigung für sie tätig werden.

a) Den die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund haben die Mitglieder der Börtevereinigung selbst geschaffen. Sie haben es bisher abgelehnt, die Geltung des BAT für ihr Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Sie wollen sich nicht mit dem niedrigeren Lohn, den der BAT für ihre Tätigkeit vorsieht, zufrieden geben. Die Vergütung, die die Beklagte für die Mitglieder der Börte zahlt, liegt über der Vergütung, die die Beklagte bei Anwendung des BAT zahlen müßte. Das ist, wie das Landesarbeitsgericht ausdrücklich sagt, zwischen den Parteien unstreitig. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge kommt es deshalb nicht an.

Die beklagte Gemeinde darf die Verpflichtung, eine Zusatzversorgung zu verschaffen, daran knüpfen, daß alle Bedingungen des BAT für die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer gelten. Umgekehrt kann der Kläger nicht einseitig die Vorteile einer tariflichen Regelung (Zusatzversorgung) in Anspruch nehmen, andererseits aber auf einer günstigeren als auf der tariflichen Vergütung bestehen. Der Arbeitgeber darf Leistungen für eine Zusatzversorgung nach dem BAT davon abhängig machen, daß der Kläger alle Bedingungen des BAT, auch was die laufende Vergütung für die Tätigkeit angeht, annimmt.

b) Auf andere Unterscheidungsmerkmale, die die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Gruppenbildung angeführt hat, kommt es danach nicht mehr an. Es kann offenbleiben, ob allein der höhere Verdienst der Mitglieder der Börtevereinigung den Ausschluß aus der Zusatzversorgung rechtfertigen könnte. Es spielt auch keine Rolle, ob die vom Kläger namentlich benannten Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder nicht. Es kommt allein darauf an, ob auf diese Arbeitsverhältnisse der BAT oder der BMT-G anzuwenden ist. Für die Beurteilung des Klageantrags zu 1) ist weiter unerheblich, ob die Beklagte in der Vergangenheit die Grundsätze der Gleichbehandlung zutreffend angewandt oder verletzt hat. Die jetzt von ihr getroffene Entscheidung, die beiden Arbeitnehmergruppen hinsichtlich der Zusatzversorgung unterschiedlich zu behandeln, ist heute jedenfalls sachlich berechtigt. Ein Anspruch auf Zusatzversorgung, der nur auf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in der Vergangenheit beruht, begründet nicht ohne weiteres Ansprüche auf Gleichbehandlung in der Gegenwart. Der Arbeitgeber kann eine etwa unzulässige Gruppenbildung durch rechtfertigende neue Merkmale ersetzen.

II. Der Antrag zu 2) des Klägers ist unzulässig. Er ist nicht bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dieser Antrag ist gerichtet auf die Feststellung, daß die Verpflichtung zur Verschaffung einer Zusatzversorgung seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bestand. Der Kläger nennt kein Datum, das für die Begründung einer solchen Verpflichtung maßgeblich sein könnte. Klageanträge und das Klagevorbringen lassen keinen Rückschluß darauf zu, seit wann und in welchem Umfange der Kläger für die Beklagte arbeitete.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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