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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.11.1997
Aktenzeichen: 3 AZR 162/96
Rechtsgebiete: TVG, BMTV
Vorschriften:
TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie | |
BMTV § 1 Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992 | |
BMTV § 7 | |
BMTV § 11 |
1. Die Regelungen des Bundesmontagetarifvertrages finden Anwendung, wenn ein Montagestammarbeiter auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eingesetzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn diese Stelle außerhalb des Geländes des Betriebes liegt, für den er eingestellt worden ist.
2. Eine anderweitige Festlegung des Betriebes, für den ein Montagestammarbeiter eingestellt worden ist, kommt im Laufe des Arbeitsverhältnisses nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsvertragsparteien den Sitz des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich und zweifelsfrei verlegt haben.
Aktenzeichen: 3 AZR 162/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. November 1997 - 3 AZR 162/96 -
I. Arbeitsgericht Bochum - 4 (5) Ca 1365/94 - Urteil vom 13. Oktober 1994
II. Landesarbeitsgericht Hamm - 3 Sa 2126/94 - Urteil vom 11. Oktober 1995
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Fachlicher Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrages
Gesetz: TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie; Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992 (BMTV) § 1, § 7, § 11
3 AZR 162/96 ------------- 3 Sa 2126/94 Hamm
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 11. November 1997
Bittner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 1997 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Heither, die Richter Kremhelmer und Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Michels und Oberhofer für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 1995 - 3 Sa 2126/94 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 13. Oktober 1994 - 4 (5) Ca 1365/94 - wird zurückgewiesen.
Die Urteilsformel wird neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 947,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1994 aus dem sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag zu zahlen.
3. Im übrigen ist das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum wirkungslos.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Monate Februar und März 1994 Anspruch auf Auslösung und Fahrgeld hat.
Die Beklagte mit Sitz in B , H Straße, betätigt sich im Anlagebau und führt Wartungsarbeiten durch. Sie beschäftigt etwa 230 Arbeitnehmer. Seit 15 Jahren unterhält sie im rund 22 km von der H Straße entfernt liegenden O -Werk I in B -L eine Werkstatt und ein Büro mit eigenem Telefon- und Telefaxanschluß, die durch angebrachte Firmenschilder der Beklagten ausgewiesen werden. Die Beklagte setzt dort ständig 16 Arbeitnehmer, darunter auch eigene Vorarbeiter, ein und bedient ihren Dauerkunden O AG in B in deren Werken I und II. Die Einrichtungen der Beklagten auf dem Werksgelände der O AG verfügen über eigene Arbeitsmittel.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20. Mai 1983 als Montageschlosser mit einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt etwa 3.200,-- DM beschäftigt. Mit Beginn seiner Tätigkeit wurde er auf dem O gelände eingesetzt und hat seitdem fast durchweg dort gearbeitet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Organisationszugehörigkeit der Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 6. Oktober 1992 (BMTV) und der Tarifvertrag für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen zum BMTV vom 6. Oktober 1992 (TVAE) Anwendung.
Die Beklagte zahlte bis einschließlich 31. Januar 1994 an den Kläger für Arbeiten auf dem O gelände im Werk I zuletzt täglich 11,30 DM als Auslösung und 3,00 DM als Fahrgeld sowie im Werk II zuletzt täglich 12,70 DM als Auslösung und 4,00 DM als Fahrgeld. Diese Zahlungen stellte sie im Februar 1994 ein, weil sie den Inhalt der Tarifverträge verkannt habe.
Der BMTV legt seinen Geltungsbereich wie folgt fest:
"§ 1
Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1.1 räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 fachlich:
für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
1.3 persönlich:
für alle Montagearbeiter (Montagestammarbeiter und Montagezeitarbeiter)."
In einer Anmerkung, die gemäß § 11.2 BMTV Bestandteil des Tarifvertrages ist, wird das Merkmal der außerbetrieblichen Arbeitsstelle in § 1.2 BMTV wie folgt erläutert:
"Anmerkung 3:
Außerbetriebliche Arbeitsstellen sind:
a) für den Montagestammarbeiter
die Arbeitsstellen, die räumlich von dem Betrieb (Hauptbetrieb, Zweigbetrieb, Nebenbetrieb, Stützpunkt) entfernt sind, für den er eingestellt ist, also außerhalb des Sitzes seines Arbeitsverhältnisses.
Eine außerbetriebliche Arbeitsstelle liegt nicht vor, wenn Arbeiten auf Stellen ausgeführt werden, die zwar außerhalb der eigentlichen Werkstätte, aber noch innerhalb des Werksgeländes liegen.
Schiedsspruch vom 21. März 1977:
Betrieb i.S.v. Anmerkung 3a) zu § 1 BMTV ist ein "Stützpunkt" nur dann, wenn er nach außen hin (Kunden oder potentiellen Kunden gegenüber) als eine Einrichtung des Unternehmens in Erscheinung tritt und der/die Montagestammarbeiter nach dem Arbeitsvertrag in der Regel befugt ist/sind, ohne weitere Weisungen des Arbeitgebers mit ihm/ihnen zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln seine/ihre Aufgaben auszuführen.
b) für den Montagezeitarbeiter
die Arbeitsstellen, für die er eingestellt ist (vgl. § 3.1), also am Sitz seines Arbeitsverhältnisses."
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Einrichtungen der Beklagten auf dem Werksgelände der O AG seien außerbetriebliche Arbeitsstellen i.S.v. § 1.2 BMTV. Er hat behauptet, in diesen Einrichtungen seien ausschließlich Arbeiten für die O AG durchzuführen. In dem Büroraum würden nur Aufträge der O AG abgewickelt und die abgeleisteten Arbeitsstunden erfaßt. Eine werbende Tätigkeit gegenüber anderen potentiellen Kunden werde von diesen Einrichtungen aus nicht entfaltet. Ortsunkundige Personen würden diese Räume auch nicht finden, weil sie hierauf nicht durch Wegweiser hingewiesen würden. Ein Vorarbeiter der Beklagten verteile vor Ort die anfallenden Arbeiten auf die einzelnen Arbeitnehmer. Nur wenn es um kleinere arbeitstäglich anfallende Leistungen gehe, würden Kostenkalkulationen und Preisverhandlungen mit der O AG vom Büroraum aus durchgeführt. Im übrigen würden die generelle Einsatzplanung ebenso wie die Kostenkalkulation vom Hauptbetrieb der Beklagten in der H Straße vorgenommen.
Zur Höhe der begehrten täglichen Auslösungszahlungen hat der Kläger vorgetragen, die Fahrzeit vom Hauptsitz der Beklagten in der H Straße zum O -Werk betrage für Hin- und Rückweg insgesamt zwei Stunden. Er fahre mit der Straßenbahnlinie Nr. 308 bis zum Hauptbahnhof, steige dort in die Linie 318 um und habe von der Haltestelle noch einen "nicht ganz geringen" Fußweg bis zum O -Werk zurückzulegen. Dies ergebe gemäß § 1 Teil A Auslösungstafel II Ziff. 1.2.1 TVAE in der damit einschlägigen dritten Zeitzone (1,5 bis 2 Stunden Fahrzeit) eine tägliche Nahauslösung von 26,60 DM.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 947,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unschlüssig gehalten und den vom Kläger behaupteten Fahrzeitaufwand von zwei Stunden bestritten. Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Einrichtungen auf dem O gelände seien aufgrund des ständigen langjährigen Einsatzes des Klägers an dieser Stelle Sitz seines Arbeitsverhältnisses im Tarifsinne. Sie stellten außerdem einen Betrieb oder jedenfalls einen Stützpunkt im Sinne des BMTV dar. Ein derartiger Stützpunkt im Sinne des Schiedsspruches vom 21. März 1977 liege bei richtiger Auslegung dieses Schiedsspruchs bereits dann vor, wenn nur ein einziger Kunde (hier die O AG) bedient werde. Unabhängig davon habe die Beklagte über ihre Einrichtungen auf dem O gelände zu vier weiteren dort ebenfalls tätigen und von der Beklagten namentlich benannten Fremdfirmen Geschäftsbeziehungen unterhalten.
Die Beklagte hat behauptet, sie sei in einem dem Pförtner des O -Werkes vorliegenden Fremdfirmenverzeichnis vermerkt. Der Pförtner weise ihren Kunden (z.B. Materiallieferanten) den Weg auf dem O gelände. Im übrigen seien ihre Büro- und Werkstatträume lediglich 150 bis 200 m Luftlinie voneinander entfernt. Die Personaleinsatzplanung werde auch eigenverantwortlich von dem Vorarbeiter im O -Werk wahrgenommen. Das gleiche gelte für die Kostenkalkulation der O -Aufträge nach Stunden, Material und Preis.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im ursprünglichen Umfang von 947,52 DM netto nebst Zinsen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils wegen eines Klagebetrages von 947,20 DM, wobei er den geltend gemachten Betrag als Bruttobetrag und die Verzinsung des sich daraus ergebenden Auszahlungsbetrages verlangt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist im Umfang des von ihm zuletzt noch verfolgten Sachantrages begründet. Er kann von der Beklagten für die Monate Februar und März 1994 tarifliche Nahauslösung in Höhe von 851,20 DM sowie Fahrgeld in Höhe von 96,-- DM verlangen. Der Anspruch auf die Nahauslösung ergibt sich aus § 7.3 BMTV in Verb. mit § 1 Teil A Auslösungstafel II Ziff. 1.2.1 TVAE, der Anspruch auf das Fahrgeld aus § 7.2.1 BMTV.
I. Der kraft beiderseitiger Tarifbindung für das Arbeitsverhältnis der Parteien geltende Bundesmontagetarifvertrag findet für die Zeit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte auf dem Gelände der O AG in B Anwendung.
1. Der Kläger fällt in den persönlichen Geltungsbereich des Bundesmontagetarifvertrages nach § 1.3 BMTV. Er ist als Montagestammarbeiter eingestellt worden. Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen mit Bindungswirkung für die Revisionsinstanz (MünchKomm/Walchshöfer, ZPO, § 561 Rz 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 561 Rz 12) festgestellt, daß der Kläger als Montagearbeiter ohne Einschränkung, was seinen möglichen Einsatzort angeht, eingestellt worden ist. Damit war er arbeitsvertraglich verpflichtet, auf Weisung der Beklagten auf Montage zu arbeiten (§ 2.1 BMTV).
2. Während der Tätigkeit des Klägers auf dem Gelände der O AG in B galt der BMTV auch fachlich. Der Kläger war in dieser Zeit auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle i.S. von § 1.2 BMTV tätig.
Der Tarifbegriff der außerbetrieblichen Arbeitsstelle für Montagestammarbeiter wird in der Anmerkung 3 a zu § 1 BMTV näher bestimmt, die nach § 11.2 BMTV Bestandteil dieses Tarifvertrages ist. Danach gehören hierzu alle Arbeitsstellen, die räumlich von dem Betrieb entfernt sind, für den der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, also alle Arbeitsstellen außerhalb des Sitzes des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Montagestammarbeiters.
a) Der Kläger ist für den Hauptbetrieb der Beklagten in der H Straße in B eingestellt worden.
aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger ohne nähere Bestimmung des Einstellungsbetriebes im Hauptbetrieb der Beklagten eingestellt worden. Dort ist ihm nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag gesagt worden, "er solle erst einmal zu O gehen". Eine Festlegung, daß der Kläger in Zukunft vom Gelände der O AG aus eingesetzt werden sollte, ist damit nicht erfolgt. Auch sonstige Festlegungen fehlen. Damit kommt es auf den Hauptbetrieb der Beklagten in der H Straße in B an, wo der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist und von wo aus die Beklagte erstmals ihr Entsenderecht nach § 2.1 BMTV ausgeübt hat.
bb) Durch die langjährige Tätigkeit des Klägers auf dem Gelände der O AG hat sich am Inhalt dieser Vereinbarung nichts geändert. Der Kläger blieb für den Hauptbetrieb der Beklagten in der H Straße eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde nicht dahingehend geändert, daß der Kläger nunmehr als für einen Betrieb der Beklagten auf dem Gelände der O AG eingestellt anzusehen wäre.
Es ist schon zweifelhaft, ob eine solche Konkretisierung im laufenden Arbeitsverhältnis auf einen neuen "Betrieb, für den der Arbeitnehmer eingestellt worden ist" nach dem Willen der Parteien des BMTV überhaupt rechtlich möglich sein soll. Wesentlicher Inhalt des Bundesmontagetarifvertrages ist die Festlegung von Zuschlägen, Erschwerniszulagen, Aufwandsentschädigungen bei Fern- und Nahmontagen und Trennungsgeld. Ob ein Anspruch auf diese tariflichen Leistungen besteht, hängt für Montagearbeiter davon ab, daß sie von dem Betrieb, der den Sitz ihres Arbeitsverhältnisses bildet, auf Montage entsandt werden. Diese Frage muß vom ersten Beschäftigungstag an eindeutig mit Hilfe der tariflichen Bestimmungen beantwortet werden können. Dies setzt voraus, daß der Sitz des Arbeitsverhältnisses eines Montagearbeiters jedenfalls grundsätzlich mit Abschluß des Arbeitsvertrages feststeht. Hinge er von einer Jahre später eintretenden anderweitigen Konkretisierung ab, wäre eine Überprüfung, ob die tariflichen Voraussetzungen für eine der im BMTV vorgesehenen Leistungen im einzelnen gegeben sind, nur schwer möglich.
cc) Der Senat muß nicht abschließend entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitsvertrag eines Montagearbeiters während des laufenden Arbeitsverhältnisses hinsichtlich des Betriebes, für den er eingestellt worden ist, abgeändert werden kann. Eine solche Möglichkeit dürfte nicht völlig auszuschließen sein, da es ansonsten für eine solche Abänderung stets der Aufhebung des alten und des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages bedürfte. Eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages muß sich jedenfalls zweifelsfrei aus den Umständen der Vertragsdurchführung und dem Verhalten der Parteien bei dessen Abwicklung ergeben. Daran fehlt es. Zwar hat der Kläger langjährig auf dem Gelände der O AG gearbeitet. Er hat in dieser Zeit aber bis zum Streitzeitraum stets Auslösung für eine Tätigkeit auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle erhalten. Es gab daher aus der tatsächlichen Vertragsdurchführung keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte und der Kläger den Betrieb, für den er eingestellt worden ist, einvernehmlich ändern wollten.
b) Das Gelände der O AG in B ist gegenüber dem Hauptbetrieb der Beklagten in B , H Straße, für den der Kläger als Montagestammarbeiter eingestellt worden ist, eine außerbetriebliche Arbeitsstelle und nicht ein unselbständiger Teil des Hauptbetriebes.
Für diese Feststellung ist nicht auf den Betriebsteilbegriff zurückzugreifen, wie er im Betriebsverfassungsrecht im Zusammenhang mit § 4 BetrVG entwickelt worden ist. Das Betriebsverfassungsgesetz ordnet die Zurechnung von Betriebsteilen zu einem Betrieb oder die getrennte Betrachtung beider Einheiten an, um je nach den Umständen des Einzelfalles möglichst funktionsfähige Interessenvertretungen der Arbeitnehmer sicherzustellen. Gegenüber dieser organisatorisch-funktionalen Betrachtungsweise im Betriebsverfassungsrecht geht es den Parteien des BMTV darum, Betrieb und außerbetriebliche Arbeitsstelle so gegeneinander abzugrenzen, daß es möglich ist, die Arbeitseinsätze festzustellen, die bei typisierender Betrachtung für den Beschäftigten mit besonderem Aufwand oder besonderen Belastungen verbunden sind. Für sie soll ein besonderer Ausgleich durch den Arbeitgeber geleistet werden. Da es hierfür entscheidend auf die räumlichen Verhältnisse ankommt, haben die Tarifvertragsparteien in der Anmerkung 3 a Abs. 1 und 2 zu § 1 BMTV den Begriff des Betriebes und sein Verhältnis zur außerbetrieblichen Arbeitsstelle abschließend dahin bestimmt, daß zum Betrieb, für den der Arbeitnehmer eingestellt ist, alle Arbeitsstellen gehören, die auf dem Betriebsgelände liegen, während jeder Einsatz außerhalb dieses Betriebes unabhängig von funktionalen oder organisatorischen Anbindungen an den Betrieb auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle stattfindet.
Da das Gelände der O AG räumlich getrennt vom Hauptbetrieb der Beklagten in der H Straße ist, findet ein Arbeitseinsatz dort für den Kläger, der für den Hauptbetrieb eingestellt worden ist, auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle statt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Arbeitsstelle für sich genommen einen Betrieb i.S. der Anm. 3 a zu § 1 BMTV darstellt. Dies würde die Annahme, der Kläger habe auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle gearbeitet, nur dann ausschließen, wenn der Kläger für das Gelände der O AG eingestellt worden ist, um von dort aus ggf. auf andere Baustellen entsandt zu werden. Dies war aber nicht der Fall.
II. Für seine Tätigkeiten auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle im Februar und März 1994 kann der Kläger eine Nahauslösung von arbeitstäglich 26,60 DM und Fahrgeld von 3,-- DM täglich verlangen.
1. Der Kläger hat Anspruch auf eine Nahauslösung von 26,60 DM arbeitstäglich nach § 1 Teil A Auslösungstafel II Ziff. 1.2.1 (3. Zone) TVAE. Es ist davon auszugehen, daß der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Hin- und Rückweg zwischen Ausgangspunkt und Montagestelle entsprechend § 7.3.2 BMTV zwischen 1,5 und 2 Stunden benötigt.
a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Hauptbetrieb der Beklagten der von ihr festgelegte Ausgangspunkt für die Berechnung der Fahrzeit (§ 7.1.2 BMTV) ist.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tatsachenvortrag des Klägers bei unterstellter Richtigkeit auch geeignet, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen; er ist schlüssig (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888, 2889, zu II 1 a der Gründe; Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., vor § 253 Rz 23). Der Kläger hat vorgetragen, daß der Zeitaufwand für Hin- und Rückweg jeweils eine Stunde betrage. Er hat die Fahrstrecke im einzelnen bezeichnet und die Straßenbahnlinien benannt, die auf dieser Strecke zu benutzen sind. Er hätte zwar weiter die genauen Fahrzeiten der beiden Straßenbahnlinien und Umsteigezeiten angeben können. Dessen bedurfte es jedoch für eine Schlüssigkeit seines Vortrages nicht. Die Richtigkeit seiner Angaben war von der Beklagten ohne weiteres mit Hilfe eines Straßenbahnfahrplanes überprüfbar.
c) Die Beklagte hat das schlüssige Vorbringen des Klägers nicht hinreichend bestritten. Ihr pauschaler Hinweis, die Fahrzeit betrage weniger als eine Stunde, reicht hierfür nicht aus. Zum einen genügte bereits eine Fahrzeit von 45 Minuten für eine Fahrtrichtung, um den vom Kläger verlangten Auslösungssatz zu rechtfertigen. Zum anderen hat die Beklagte weder die Art der Verkehrsmittel noch den Fahrtweg im einzelnen in Frage gestellt. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gilt daher der vom Kläger behauptete Zeitaufwand von insgesamt zwei Stunden für Hin- und Rückweg als zugestanden.
2. Der Anspruch des Klägers auf arbeitstägliches Fahrgeld in Höhe von 3,-- DM beruht auf § 7.2.1 BMTV. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß es sich bei diesem Betrag um das notwendige Fahrgeld für eine Fahrt zwischen dem Ausgangspunkt und der Montagestelle handelt. In der Vergangenheit hat sie diesen Betrag an den Kläger arbeitstäglich gezahlt.
3. Da die dem Kläger zustehenden Zahlungen nach § 38 Abs. 5 LStR 1993 und § 39 Abs. 7 LStR 1993 sowie § 1 Arbeitsentgeltverordnung zumindest teilweise abgabenpflichtig sind, und insoweit nach § 7.3.11 BMTV ebenso wie Arbeitsentgelt zu behandeln sind, war die Beklagte entsprechend dem letzten Antrag des Klägers zur Zahlung des Gesamtbetrages von 947,20 DM als Bruttobetrag zu verurteilen.
III. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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