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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.06.1998
Aktenzeichen: 3 AZR 288/97
Rechtsgebiete: BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Abs. 1 Invaliditätsrente
BetrAVG § 17 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 256 Abs. 1
Leitsätze:

1. Anwartschaften auf eine Invaliditätsversorgung werden unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG unverfallbar.

2. Die Parteien können in einem Versorgungsvertrag die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf Invaliditätsrente näher bestimmen. Stellen sie auf die Berufsunfähigkeit ab, sind die Voraussetzungen gemeint, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berufsunfähigkeit führen (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 14. April 1983 - 3 AZR 4/81 - AP Nr. 6 zu § 6 BetrAVG).

3. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Invaliditätsrente davon abhängig machen, daß das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch besteht, sind nichtig; sie verstoßen gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG.

Aktenzeichen: 3 AZR 288/97 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 -

I. Arbeitsgericht Hamm - 2 Ca 2318/95 - Urteil vom 19. April 1996

II. Landesarbeitsgericht Hamm - 6 Sa 977/96 - Urteil vom 11. Februar 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Unverfallbarkeit einer Invaliditätsrente

Gesetz: BetrAVG § 1 Abs. 1 Invaliditätsrente, § 17 Abs. 3 Satz 3; ZPO § 256 Abs. 1

3 AZR 288/97 6 Sa 977/96 Hamm

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 24. Juni 1998

Bittner, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Heither, die Richter Kremhelmer und Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Born und Dr. Kaiser für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Februar 1997- 6 Sa 977/96 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19. April 1996 - 2 Ca 2318/95 - abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Januar 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des Versorgungsvertrages vom 18. März 1971 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten eine Invaliditätsrente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1934 geborene Kläger war vom 5. Juni 1967 bis 30. Juni 1980 bei der Brauerei I AG als Jurist beschäftigt. Er verdiente zuletzt monatlich 5.264,-- DM. Am 18. März 1971 schlossen die Parteien einen Versorgungsvertrag. Die Beklagte versprach eine Invaliditätsrente (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente), eine Altersrente und Witwenrenten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Invaliditätsrente sind in § 2 Nr. 1 des Vertrages geregelt:

1. Die Invaliditätsrente wird gewährt auf Lebenszeit, wenn Ihr Ausscheiden aus unserem Unternehmen auf Grund Ihrer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfolgt und Sie bis dahin mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung bei uns tätig gewesen sind.

Die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist durch Vorlage eines Rentenbescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers, ersatzweise durch das Zeugnis eines Arztes, den das Unternehmen bestimmt, nachzuweisen.

Der Anspruch auf die Invaliditätsrente entfällt, wenn Sie nach dem Ausscheiden aus unserem Betrieb eine andere Arbeit in abhängiger Stellung aufnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten, die mehr als die Hälfte des letzten Monatsgehaltes vor Eintritt des Versorgungsfalles beträgt.

Nach § 5 des Vertrages soll die Verbindlichkeit des Arbeitgebers erlöschen, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst wurde, ohne daß ein Leistungsfall nach dieser Zusage gegeben ist.

Beim Ausscheiden des Klägers waren sich die Parteien einig, daß die im Vertrag vom 18. März 1971 zugesagten Versorgungsleistungen "nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes unverfallbar" sind. Die Höhe der jeweils geschuldeten Leistung sollte nach § 2 des Betriebsrentengesetzes berechnet werden.

Die durch den Versorgungsvertrag begründeten Verbindlichkeiten sind auf die jetzige Beklagte übergegangen. Darüber sind sich die Parteien einig.

Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er erkrankte Anfang der 90er Jahre. Seit Ende 1994 kann er nur zeitweilig vier bis fünf Stunden am Tag arbeiten. Im Juni 1995 beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Mit Rentenbescheid vom 25. Oktober 1995 stellte die BfA fest, daß in der Person des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente seit dem 23. Dezember 1994 erfüllt sind. Der Beginn der Rentenzahlung wurde auf den 1. Juni 1995 festgesetzt.

Der Kläger forderte in der Folgezeit von der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätsrente. Die Beklagte lehnte die Forderung ab, weil der Kläger nicht aufgrund seiner Berufsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung, die für den Eintritt der Invalidität das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetze, sei nach §§ 1 und 2 BetrAVG insoweit unwirksam. Die Beklagte könne nicht nachträglich die Voraussetzungen für den Eintritt der Invalidität dadurch eingrenzen, daß sie nur auf die zuletzt im Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeiten abstelle. Auf die Berufsunfähigkeit brauche er sich Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht anrechnen zu lassen; er habe keine andere Arbeit in abhängiger Stellung aufgenommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Januar 1995 aufgrund des von ihm mit der Brauerei I AG am 18. März 1971 geschlossenen Vertrages eine Betriebsrente (Berufsunfähigkeitsrente) zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. Juni 1995 eine Betriebsrente (Berufsunfähigkeitsrente) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei weder zulässig noch begründet. Sie habe in der Versorgungsvereinbarung den begünstigten Personenkreis zulässigerweise dadurch eingegrenzt, daß sie ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wegen eingetretener Berufsunfähigkeit zur Voraussetzung eines Rentenanspruchs gemacht habe. Außerdem sei sie berechtigt, das Einkommen des Klägers auf die Betriebsrente anzurechnen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsrente (Berufsunfähigkeitsrente) ab 1. Januar 1995. Der Senat kann der Begründung des Landesarbeitsgerichts, mit der es die Klage abgewiesen hat, nicht folgen.

A. Die Klage ist zulässig. Es besteht für die Feststellungsklage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

Der Kläger will ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis festgestellt wissen. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Die Feststellungsklage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil eine Leistungsklage möglich wäre. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Wege eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozeßwirtschaftliche Erwägungen gegen eine Leistungsklage sprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; Urteil vom 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP Nr. 1 zu § 24 TVArb Bundespost).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Berechnung der Rente ist schwierig, weil nach § 4 Nr. 1 der Versorgungszusage anderweitige Versorgungsleistungen anzurechnen sind. Der mit einer zuverlässigen Berechnung der Versorgungsleistung verbundene Aufwand ist beiden Parteien erst dann zuzumuten, wenn feststeht, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente zu zahlen.

B. Dem Kläger steht die geltend gemachte Invaliditätsrente zu. Er ist mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsrente sind entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt.

I. Die Anwartschaft des Klägers aufgrund des Versorgungsvertrages vom 18. März 1971 war bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverfallbar (§ 1 Abs. 1 BetrAVG).

1. § 1 Abs. 1 BetrAVG ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach § 26 BetrAVG gilt § 1 nur dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist. Das Gesetz wurde am 21. Dezember 1974 verkündet; es ist am 22. Dezember 1974 in Kraft getreten (§ 32 Satz 1 BetrAVG). Die damit vorgesehene unechte Rückwirkung des Gesetzes ist verfassungsgemäß (BVerfG Beschluß vom 30. Januar 1978 - 2 BvR 1057/75 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG).

2. Die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG sind erfüllt. Der Kläger hatte das 35. Lebensjahr vollendet. Der Beginn der Betriebszugehörigkeit lag mindestens 12 Jahre zurück und die Versorgungszusage bestand für ihn mindestens drei Jahre. § 5 der Versorgungsvereinbarung ist nichtig. Diese Vereinbarung verstößt gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. Die Anwartschaft des Klägers auf eine Invaliditätsrente blieb erhalten. Das haben die Parteien auch im Aufhebungsvertrag ausdrücklich festgehalten.

Die unverfallbare Anwartschaft betrifft nicht nur Altersrenten, sondern auch Renten wegen später eintretender Invalidität des Arbeitnehmers. Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das bestätigt auch die Entstehungsgeschichte. Die grundlegende Vorschrift des § 1 gilt für alle Versorgungsformen, "durch die dem Arbeitnehmer aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses Leistungen für das Alter, die Invalidität sowie seinen Hinterbliebenen Leistungen im Falle seines Todes gewährleistet werden" (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 22; vgl. auch Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rz 24).

II. Die Anwartschaft des Klägers ist zu einem Anspruch geworden. Der Kläger erfüllt die in § 2 des Versorgungsvertrages genannten Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliditätsrente.

1. Die Rente wird geschuldet bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit. Mit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versorgungsvereinbarung sind die Voraussetzungen gemeint, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente begründen. In der Versorgungsvereinbarung werden die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit nicht ausdrücklich beschrieben. Deshalb kommt es auf den allgemeinen Begriff im Sozialversicherungsrecht an. Danach ist auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale des Rentenversicherungsrechts abzustellen. Der Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Vereinbarung ist im Wege der Auslegung mit dem Inhalt auszufüllen, den dieser Begriff in dem Recht des eng verwandten Lebenssachverhalts im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hat (Urteile des Senats vom 17. Mai 1966 - 3 AZR 477/65 - AP Nr. 110 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu 3 der Gründe; Urteil vom 19. April 1983 - 3 AZR 4/81 - AP Nr. 6 zu § 6 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rz 306; Höfer, BetrAVG, Stand September 1995, ART Rz 638; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 81 IV 6). Das folgt auch aus § 2 Nr. 1 Abs. 2 der Vereinbarung. Der Arbeitnehmer soll die Berufsunfähigkeit durch Vorlage eines Rentenbescheides nachweisen.

Der Kläger ist im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch im Sinne der Versorgungsvereinbarung berufsunfähig geworden.

2. Das Landesarbeitsgericht und die Beklagte meinen, die Parteien hätten im Versorgungsvertrag die Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliditätsrente weiter eingeschränkt. Der Kläger sei nicht "auf Grund" seiner Berufsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Der Arbeitgeber habe die Risiken, die mit der Zusage einer Berufsunfähigkeitsrente verbunden seien, begrenzen dürfen.

Dem kann der Senat nicht folgen. Es ist zwar richtig, daß die Parteien eines Versorgungsvertrages die Voraussetzungen für den Bezug einer betrieblichen Invaliditätsrente beschreiben können, sie sind nicht verpflichtet, sich an die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten. Sie können die Anspruchsvoraussetzungen auch enger beschreiben (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rz 18 ff., 307 ff.). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien im vorliegenden Fall aber keinen Gebrauch gemacht. Sie haben nur auf den Tatbestand der Berufsunfähigkeit abgestellt.

Soweit mit dieser einschränkenden Voraussetzung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts einer Berufsunfähigkeit abgestellt werden sollte, ist diese Vereinbarung unwirksam. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 1 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. Auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses soll es gerade bei Eintritt des Versorgungsfalles nicht ankommen, wenn der Arbeitnehmer mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist.

3. Der Kläger hat auch die Berufsunfähigkeit entsprechend der Versorgungsvereinbarung durch Vorlage eines Rentenbescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers nachgewiesen (§ 2 Nr. 1 Abs. 2 der Vereinbarung).

4. Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung für den Bezug einer Invaliditätsrente. Er war schon bei seinem Ausscheiden mindestens zehn Jahre ohne Unterbrechung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt.

5. Die weitere Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht eine Invaliditätsrente versagt, überzeugen den Senat nicht. Die Beklagte hat den Versorgungsfall nur mit dem Eintritt einer Berufsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts beschrieben. Richtig ist, daß das Risiko der Invalidität schwerer berechenbar ist. Das gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig, also vor Eintritt eines Versorgungsfalles, aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (vgl. Blomeyer, Anm. zum Urteil des Senats vom 14. August 1980 - 3 AZR 437/79 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Unterstützungskassen; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rz 24). Die gesetzliche Regelung ist jedoch eindeutig. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Altersversorgung und Invaliditätsversorgung bei vorzeitigem Ausscheiden. Auch die Anwartschaft auf eine Invaliditätsrente wird unverfallbar.

Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf die Freiwilligkeit dieser Sozialleistung kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wenn der Arbeitgeber in einem Versorgungsvertrag Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verspricht, muß er die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten. Eine Vereinbarung, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versorgungsfalles ausschließt, ist unwirksam. Solche Regelungen verstoßen gegen § 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG. Der Kläger könnte, wenn das Landesarbeitsgericht recht hätte, aufgrund seiner unverfallbaren Anwartschaft nie einen Anspruch auf Invaliditätsrente erhalten.

III. Der Anspruch des Klägers auf die Invaliditätsrente entfällt nicht dadurch, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und bei Eintritt des Versorgungsfalles selbständig als Rechtsanwalt tätig war (vgl. § 2 Nr. 1 Abs. 3 der Vereinbarung). Die Invaliditätsrente wegen Berufsunfähigkeit kann nur entfallen, wenn der Kläger in abhängiger Stellung tätig ist und hierfür eine Vergütung bezieht.

IV. Der Kläger kann die Invaliditätsrente ab 1. Januar 1995 fordern. Zwar enthält der Versorgungsvertrag keine Bestimmung für den Fall, daß der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Diese Regelungslücke ist jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Bei redlichem Verhalten (Urteil des Senats vom 14. Januar 1986 - 3 AZR 473/84 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente, zu II 1 b der Gründe, m.w.N.) hätten die Parteien den Beginn der Zahlung, wie in § 3 vorgesehen, auf den Beginn des Monats festgelegt, der dem Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt. Berufsunfähigkeit ist am 23. Dezember 1994 eingetreten. Die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers und seiner Rechtsnachfolger beginnt daher mit dem 1. Januar 1995.



Ende der Entscheidung

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