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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 392/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - (führend), - 3 AZR 743/05 -, - 3 AZR 744/05 -, - 3 AZR 745/05 -, - 3 AZR 746/05 -, - 3 AZR 190/06 -, - 3 AZR 210/06 -, - 3 AZR 211/06 -, - 3 AZR 212/06 -, - 3 AZR 245/06 -, - 3 AZR 392/06 - (vorliegend), - 3 AZR 547/06 -, - 3 AZR 548/06 -, - 3 AZR 118/07 -

Verkündet am 19. Februar 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtliche Richterin Seyboth und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2006 - 12 Sa 915/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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