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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: 3 AZR 423/97
Rechtsgebiete: BetrAVG, KO, VerglO


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 5
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 4
KO § 1
KO § 117
VerglO § 11
VerglO § 102
Leitsätze:

1. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG muß der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für Zusagen einstehen, die einen Versicherungsmißbrauch darstellen:

2. Für Verbesserungen von Versorgungszusagen, die im letzten Jahr vor dem Eintritt eines Sicherungsfalles vereinbart werden, braucht der PSV nicht einzustehen. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 76, 299 = AP Nr. 30 zu § 16 BetrAVG).

3. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG schließt Insolvenzschutz nicht nur für Verbesserungen von Versorgungszusagen aus, sondern betrifft auch solche Vereinbarungen, durch die unabhängig von früheren Zusagen eine neue Leistung der betrieblichen Altersversorgung versprochen wird.

4. Eine vom PSV anerkannte wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG in Verb. mit § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) kann mit der nachfolgenden Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses und einem sich nach § 102 VerglO anschließenden Konkursverfahren eine Einheit bilden. Die Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG wird in einem solchen Falle von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, von dem ab der PSV der Kürzung oder der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage zugestimmt hat.

Aktenzeichen: 3 AZR 423/97 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 24. November 1998 - 3 AZR 423/97 -

I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 24. Juli 1996 - 3 Ca 8088/95 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 1997 - 13 Sa 22/97 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Versicherungsmißbrauch bei Leistungen der betrieblichen Al- tersversorgung

Gesetz: BetrAVG § 7 Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Satz 4; KO §§ 1, 117; VerglO §§ 11, 102

3 AZR 423/97 13 Sa 22/97 Köln

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 24. November 1998

Kaufhold, Regierungssekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Heither, den Richter Bepler und die Richterin Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Furchtbar und Schmitthenner für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. April 1997 - 13 Sa 22/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 600,00 DM ab September 1994. Der PSV lehnt die Zahlung unter Berufung auf Versicherungsmißbrauch im Sinne von § 7 Abs. 5 BetrAVG ab.

Der im August 1934 geborene Kläger war bei der N AG und deren Rechtsvorgängerin vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1992 als Angestellter beschäftigt. Er war zuletzt Leiter einer Hauptabteilung und wurde am 1. Januar 1990 zum Prokuristen bestellt.

Die N AG und deren Rechtsvorgängerin hatten dem Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten eine Versorgung versprochen. Bereits im Jahre 1961 hatte die Rechtsvorgängerin der N AG dem Kläger eine Betriebsrente von höchstens 90,00 DM monatlich zugesagt. Für diese Rente steht der PSV ein. Er zahlt dem Kläger eine zeitanteilig berechnete Rente von monatlich 48,10 DM. In einer weiteren Ruhegehaltszusage vom 9. November 1989 verpflichtete sich die N AG, dem Kläger zusätzlich ein monatliches Ruhegehalt von 300,00 DM zu zahlen. Voraussetzung war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens des 63. Lebensjahres oder infolge unverschuldeter Erwerbsunfähigkeit. Durch einen weiteren Vertrag vom 8. April 1992 erhöhte die N AG diese Zusage auf 600,00 DM monatlich.

Seit 1986 befand sich die N AG in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Verluste betrugen im Geschäftsjahr 1986/1987 17 Millionen DM, sie gingen in den folgenden Geschäftsjahren auf 8,4 und 3,6 Millionen DM zurück. Im Geschäftsjahr 1989/1990 erhöhte sich der Verlust wieder, und zwar auf 22 Millionen DM. Die N AG erarbeitete ein Sanierungskonzept. Sie legte dieses Konzept dem PSV vor. Mit einem am 9. Mai 1990 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte sie die Zustimmung zur Einstellung der Versorgungsleistungen. Der PSV erkannte mit Wirkung zum 31. März 1990 (Ablauf des Geschäftsjahres 1989/1990) einen "Sicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in Verb. mit Satz 4 BetrAVG (wirtschaftliche Notlage)" an. Er übernahm für die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1993 die Zahlung der laufenden Renten. Für die Zeit bis zum 31. März 1992 zahlte der Beklagte die Renten erfüllungshalber, für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. März 1993 stellte er der N AG einen Betrag von 2.540.000,00 DM stundungshalber zinslos zur Verfügung.

Die Sanierungsbemühungen der N AG hatten keinen Erfolg. Die N AG beantragte am 12. Februar 1993 die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zur Abwendung eines Konkurses. Am 9. Juni 1993 wurde das Vergleichsverfahren und am 7. Oktober 1994 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.

Seit 1. September 1994 (Vollendung des 60. Lebensjahres) bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein vorgezogenes Altersruhegeld. Er verlangt vom beklagten PSV von diesem Zeitpunkt an auch die Zahlung des von der N AG versprochenen Ruhegehaltes in Höhe von 600,00 DM monatlich.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Sicherungsfall sei erst am 9. Juni 1993 mit Eröffnung des Vergleichsverfahrens eingetreten. Die Zusagen vom 9. November 1989 und 8. April 1992 seien ohne Mißbrauchsabsicht gegeben worden. Die N AG habe die langjährigen Dienste des Klägers mit der Erhöhung des Ruhegehaltes anerkennen wollen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit von September 1994 bis Februar 1996 9.800,00 DM nebst 12,75 % Zinsen auf jeweils 600,00 DM seit dem 16. November 1994 und im übrigen seit dem 15. jeden Folgemonats zu zahlen;

2. festzustellen, daß der beklagte Versicherungsverein darüber hinaus verpflichtet sei, an ihn bis an sein Lebensende ab März 1996 monatlich bis zum 15. zahlbar jeweils weitere 600,00 DM oder im Falle eines Vorversterbens an seine Witwe den dann maßgeblichen Monatsbetrag zu entrichten, jeweils unter Berücksichtigung künftig eintretender Erhöhungen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweigert die Zahlung unter Berufung auf § 7 Abs. 5 BetrAVG. Der Sicherungsfall sei bereits am 31. März 1990 eingetreten. Bei dem Vertrag vom 9. November 1989 handele es sich um eine Verbesserung im letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalles; diese Verbesserung bleibe unberücksichtigt (§ 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG). Die vereinbarte Erhöhung des Ruhegehaltes von 300,00 DM auf 600,00 DM am 8. April 1992 falle in die Zeit nach Eintritt des Sicherungsfalles. Die nach Eintritt eines Sicherungsfalles der wirtschaftlichen Notlage versprochenen Leistungen seien nicht gegen Insolvenz gesichert. In jedem Fall sei wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nicht zu erwarten gewesen, daß der Arbeitgeber seine Zusagen erfüllen werde (§ 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Für die Zusagen vom 9. November 1989 und 8. April 1992 braucht der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nicht einzustehen. Es liegt Versicherungsmißbrauch im Sinne von § 7 Abs. 5 BetrAVG vor. Der Sicherungsfall im Sinne dieser Bestimmung ist am 1. April 1990 eingetreten. Die Vereinbarung vom 9. November 1989 fällt in die Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG. Die nach Eintritt eines Sicherungsfalles vereinbarte Erhöhung vom 8. April 1992 genießt ebenfalls keinen Insolvenzschutz.

I. Für die Prüfung, ob Versicherungsmißbrauch im Sinne von § 7 Abs. 5 BetrAVG vorliegt, ist von einem einheitlichen Sicherungsfall auszugehen.

1. Die N AG ist zahlungsunfähig. Über ihr Vermögen ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Sie kann ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen. Das Konkursverfahren umfaßt das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse, § 1 KO). Dieses Vermögen hat der Konkursverwalter in Besitz zu nehmen, zu verwalten und an die Gläubiger zu verteilen (§ 117 Abs. 1 KO).

2. Der Eröffnung des Konkursverfahrens war ein Vergleichsverfahren vorausgegangen. Beide Verfahren bilden eine Einheit (§ 102 VerglO). Das gilt auch für die Annahme eines Sicherungsfalls im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG.

3. Dem Vergleich der N AG ist ein weiterer Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG) vorausgegangen. Er bildet mit dem Sicherungsfall des gerichtlichen Vergleichs im Rahmen von § 7 Abs. 5 BetrAVG eine Einheit. Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers setzt voraus, daß der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63 = AP Nr. 154 zu § 242 BGB Ruhegehalt, mit Anm. von G. Hueck; zuletzt Urteil vom 16. März 1993 - 3 AZR 299/92 - BAGE 72, 329 = AP Nr. 18 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Dem gleichen Ziel der Sanierung dient auch das gerichtliche Vergleichsverfahren (§ 1 VerglO). Die wirtschaftliche Notlage der N AG war zugleich die Grundlage für den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Die wirtschaftliche Lage hatte sich nicht gebessert.

Unerheblich ist die Tatsache, daß das gerichtliche Vergleichsverfahren erst am 9. Juni 1993, also nach Ablauf des Zeitraumes eröffnet wurde für den der PSV die Rentenzahlungen übernommen hatte (bis 31. März 1993). Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens wurde innerhalb dieses Zeitraumes gestellt. Nach Eingang des Antrags auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens hatte das Gericht einen vorläufigen Verwalter zu bestellen und Sicherungsmaßnahmen anzuordnen (§§ 11 ff. VerglO). Die Annahme eines einheitlichen Sicherungsfalles scheitert auch nicht daran, daß der beklagte PSV die Rentenzahlungen erfüllungshalber nur bis zum 31. März 1992 übernommen hatte. Das sagt über die wirtschaftliche Notlage der N AG nach dieser Zeit nichts aus.

Anders wäre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn es zwischen dem Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage und späteren Sicherungsfällen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keinen sachlichen Zusammenhang gegeben hätte. Das ist etwa der Fall, wenn ein Unternehmen schon aufgrund der Übernahme der Pensionslasten durch den PSV erfolgreich saniert wurde und erst später aufgrund einer neuen wirtschaftlichen Entwicklung ein neuer Sicherungsfall eintritt. Diese Fallgestaltung kann hier ausgeschlossen werden.

II. Tatsächlich lag der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage am 1. April 1990 auch vor. Der PSV hat die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG für zulässig erachtet (§ 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Der Kläger hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Eintritt des PSV nicht bestritten.

III. Der PSV hat sich zu Recht auf Versicherungsmißbrauch nach § 7 Abs. 5 BetrAVG berufen. Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG). Im Ausgangspunkt muß der Beklagte die Tatsachen darlegen und beweisen, die diese Einwendung begründen sollen (BAG Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, m.w.N.).

1. Zugunsten des Beklagten enthält § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG jedoch eine Vermutung, daß ein Versicherungsmißbrauch vorliegt. Nach dieser Bestimmung werden Verbesserungen der Versorgungszusage bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie im letzten Jahr vor dem Eintritt des Sicherungsfalles größer gewesen sind als in dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr.

Die Zusage vom 9. November 1989 fällt in die Jahresfrist dieser Vorschrift. Bei der Vereinbarung vom 9. November 1989 handelt es sich auch um die Verbesserung einer früheren Zusage. Die Versorgungsleistung wurde deutlich erhöht. Gegen eine Verbesserung könnte nur sprechen, daß die Versorgungsvereinbarung inhaltlich von der früheren Versorgungszusage, die auf einer allgemeinen Versorgungsordnung beruht, abwich.

Aber selbst wenn der Senat deshalb von einer neuen Zusage ausginge, müßte diese neue Zusage auch nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG beurteilt werden. Wenn schon Verbesserungen einer Versorgungszusage die Vermutung des Versicherungsmißbrauchs begründen, dann muß dies erst recht für eine neue Zusage gelten (vgl. Höfer, BetrAVG, Stand: September 1995, § 7 Rz 2964; Höfer/Küpper, DB 1991, 1569). Dagegen halten Blomeyer/Otto (BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 310) eine solche Auslegung nicht für erforderlich. Es handele sich um ein Scheinproblem. Neue Zusagen könnten nur Anwartschaften begründen, die nach Ablauf eines Jahres noch nicht unverfallbar und damit insolvenzgeschützt seien. Die neue Zusage müsse danach mindestens drei Jahre bestanden haben (§ 1 Abs. 1 BetrAVG, § 7 Abs. 2 BetrAVG). Tatsächlich sind aber Fälle denkbar, in denen bereits der Versorgungsfall nach Erteilung einer Zusage und vor Ablauf eines Jahres nach Begründung des Versorgungsversprechens eintreten kann. Auch in diesen Fällen muß sich der PSV auf die Jahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG berufen können. Deshalb verdient die erweiternde Auslegung den Vorzug. Unter Verbesserungen der Versorgungszusage ist auch die erstmalige Zusage zu verstehen. Danach besteht für die Zusage vom 9. November 1989 kein Insolvenzschutz.

2. Bei der Vermutung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG handelt es sich um eine unwiderlegbare Vermutung. Der Pensions-Sicherungs-Verein darf davon ausgehen, daß eine solche Zusage im zeitlichen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Arbeitgebers auf spekulativen Erwägungen beruht, und daß mit der Zusage der Zweck verfolgt wird, ihm eine voraussichtlich nicht erfüllbare Zusage aufzubürden (BAG Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 645/84 - BAGE 52, 226, 231 = AP Nr. 33 zu § 7 BetrAVG, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.). Die Mißbrauchsvermutung des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG kann selbst dann nicht widerlegt werden, wenn der Berechtigte das Fehlen einer Mißbrauchsabsicht nachweist (vgl. BAG Urteil vom 26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - BAGE 76, 299, 303 f. = AP Nr. 30 zu § 16 BetrAVG, zu II 1 b und 2 der Gründe; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 305).

Im übrigen sind die Behauptungen des Klägers nicht geeignet, die Vermutung zu entkräften. Entscheidend kommt es auf die objektive Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Zusage oder ihrer Verbesserung an (Urteil des Senats vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP Nr. 58 zu § 7 BetrAVG). Das Unternehmen braucht sich noch nicht in einer wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG zu befinden. Erforderlich ist nur eine ungünstige wirtschaftliche Lage, die auf die erhöhte Gefahr einer späteren Insolvenz des Arbeitgebers schließen läßt. Maßgeblich ist die Gewinn-, Umsatz-, Ertrags-, Rentabilitäts- und Beschäftigungssituation des Unternehmens (BAG Urteil vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - AP Nr. 58 zu § 7 BetrAVG; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., § 7 Rz 304; Höfer, BetrAVG, Stand: September 1995, § 7 Rz 2958). Tatsächlich befand sich die N AG nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts schon 1986 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie sagte dem Kläger eine deutliche Verbesserung seiner Versorgung in dem Zeitpunkt zu, in dem eine deutliche Verschlechterung ihrer Ertragssituation bereits absehbar war. Das war in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres 1989/1990. Wenige Monate später legte die N AG dem PSV ein Sanierungskonzept vor. Damit stand fest, daß sie zumindest sanierungsbedürftig war. Ob es zu einer Sanierung kommen würde, war ungewiß.

IV. Die nach Eintritt des Sicherungsfalles der wirtschaftlichen Notlage vereinbarte Erhöhung des Ruhegeldes von 300,00 DM auf 600,00 DM genießt ebenfalls keinen Insolvenzschutz. Wenn schon Zusagen vor Eintritt eines Versorgungsfalles keinen Versicherungsschutz genießen, muß dies erst recht gelten für Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Mit diesen Vereinbarungen wird der Zweck verfolgt, dem Träger der Insolvenzsicherung eine voraussichtlich nicht erfüllbare Zusage aufzubürden. Wenn ein Unternehmen mit Erfolg vom PSV die zeitweise Entlastung von Rentenverpflichtungen erreicht, können vernünftigerweise keine weiteren Rentenverpflichtungen begründet werden, für die der PSV einzustehen hätte.

Ende der Entscheidung

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