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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.11.2000
Aktenzeichen: 3 AZR 442/99
Rechtsgebiete: BetrAVG, Versorgungs-TV, VBL-Satzung


Vorschriften:

BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen
Versorgungs-TV § 8 Abs. 5
VBL-Satzung § 29 Abs. 7
Die einem Oberarzt zusätzlich zur Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT gezahlten jährlichen Zuwendungen von 24.000,00 DM können aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließende Einkünfte sein. Sie zählen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 442/99

Verkündet am 21. November 2000

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Bepler, die ehrenamtlichen Richter Ludwig und Goebel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Juli 1999 - 5 Sa 2238/98 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die im Arbeitsvertrag vereinbarte Zuwendung von jährlich 24.000,00 DM zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zählt und der Beklagte eine entsprechend höhere Umlage an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu entrichten hat.

Der Kläger war zunächst als Assistenzarzt und seit 1. Oktober 1979 als Oberarzt in der Anästhesieabteilung eines vom beklagten Landkreis betriebenen Krankenhauses beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1979 vereinbarten die Parteien:

"§ 2

Der Oberarzt ist verpflichtet, seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Krankenhauses zu stellen und die ihm jeweils übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Es ist ihm untersagt, eigene ärztliche Praxis oder Praxisvertretungen ohne Genehmigung des Landkreises auszuüben.

§ 3

...

2. Der Oberarzt ist auch verpflichtet, im Rahmen der Nebentätigkeit des Chefarztes Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen. Nach Maßgabe seiner Beteiligung erhält der Arzt einen Teil dieser Vergütung vom Chefarzt.

...

§ 4

1. Der Oberarzt erhält:

a) Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT in der jeweils tariflichen Höhe und

b) eine Zuwendung in Höhe von jährlich 24.000,00 DM.

...

§ 7

1. Auf das Vertragsverhältnis finden im übrigen die Bestimmungen des BAT und die Sonderregelungen der Anlage 2 c zum BAT für Ärzte in Krankenanstalten usw. mit den diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen Anwendung."

Mit Änderungsvertrag vom 12. Dezember 1983 wurde der Kläger "mit Wirkung vom 1.6.1983 in die Vergütungsgruppe I a eingruppiert".

Der Beklagte versicherte den Kläger bei der VBL, zahlte jedoch nur für die Vergütung nach Vergütungsgruppe I b bzw. I a BAT und nicht für die vereinbarte Zuwendung Umlagen. § 8 Abs. 5 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) und § 29 Abs. 7 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Satzung) regeln das zusatzversorgungspflichtige Entgelt wie folgt:

"Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ...

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

s) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,"

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zuwendung zähle zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Sie falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und des § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ab 1. Oktober 1979 auch für die dem Kläger gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b des Dienstvertrages vom 21. Dezember 1979 gezahlte Oberarztzuwendung in Höhe von jährlich 24.000,00 DM Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend deren Satzung zu entrichten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Zuwendung zähle nach § 8 Abs. 5 Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 VBL-Satzung nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, auch für die in § 4 Nr. 1 Buchst. b des Dienstvertrages vom 21. Dezember 1979 vereinbarte Zuwendung von jährlich 24.000,00 DM an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Umlagen zu zahlen.

1. Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Versorgungs-TV; § 29 Abs. 1 VBL-Satzung). Darunter ist nach § 8 Abs. 5 Satz 1 Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 1 VBL-Satzung der steuerpflichtige Arbeitslohn zu verstehen. Die Sonderzuwendung von jährlich 24.000,00 DM zählt zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen sie vereinbart wurde, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im vorliegenden Fall greifen aber die Ausnahmevorschriften des § 8 Abs. 5 Satz 3 Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 VBL-Satzung ein. Sie stellen nicht nur klar, welche Arbeitgeberleistungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, sondern lassen aus unterschiedlichen Überlegungen bestimmte zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählende Entgeltbestandteile bei der Berechnung der Zusatzversorgung und der Umlagen unberücksichtigt.

2. Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, daß die in § 4 Nr. 1 Buchst. b des Dienstvertrages vereinbarte Zuwendung als Einkunft anzusehen ist, die dem Kläger aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließt. Die Tarifvertragsparteien und die VBL haben den Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und des § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung weit gefaßt, um alle auf Liquidationserlöse zurückgehende Einkünfte zu erfassen. Der erforderliche Zusammenhang mit Liquidationserlösen besteht im vorliegenden Fall. Die von dem Beklagten zu zahlende Zuwendung bildet einen Ausgleich für die ansonsten dem Kläger gebührende Beteiligung an den vom Chefarzt der Anästhesieabteilung erwirtschafteten Liquidationserlösen.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist es unerheblich, daß er selbst kein Liquidationsrecht hat. Ob der Kläger ein eigenes Liquidationsrecht ausübt oder für seinen liquidationsberechtigten Vorgesetzten tätig wird, spielt keine Rolle. Bei den leitenden Ärzten sind die Liquidationserlöse in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit und schon deshalb weder versorgungsfähig noch umlagepflichtig. Der Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und des § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung kommt vor allem bei den nachgeordneten Ärzten zum Zuge. Nach diesen Vorschriften sind die Einnahmen aus Liquidationserlösen auch dann nicht umlagepflichtig, wenn sie steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (Berger/Kiefer Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand: Januar 2000 Teil A 1 Versorgungstarifvertrag § 8 Erl. 13 s; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: Oktober 2000 Teil VI Versorgungs-TV § 8 Rn. 92). Damit wird den Besonderheiten ärztlicher Liquidationserlöse Rechnung getragen. Sie beruhen auf Nebentätigkeiten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden, wobei häufig Personal und Sachmittel des Arbeitgebers eingesetzt werden dürfen. Zusätzliche Einkünfte aus derartigen Tätigkeiten sind für den öffentlichen Dienst atypisch. Sie stellen ein Privileg dar, das zu keiner erhöhten Zusatzversorgung führen soll. Dies gilt auch für nachgeordnete Ärzte, die in irgendeiner Form an diesen Einkünften beteiligt werden.

b) Auf welche Art und Weise den Angestellten die Liquidationserlöse zufließen, spielt keine Rolle.

aa) § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung setzen nicht voraus, daß der Angestellte einen von der jeweiligen Höhe der Liquidationserlöse abhängigen Anteil erhält. Eine Pauschalierung ist möglich. Sie ändert am Zufluß von Liquidationserlösen nichts.

bb) Ebensowenig kommt es darauf an, wer die Zahlung übernimmt. Wenn der liquidationsberechtigte Chefarzt wie im vorliegenden Fall gegen Einräumung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs sein Liquidationsrecht an den Krankenhausträger abtritt, ist es folgerichtig, daß der Krankenhausträger für eine angemessene Beteiligung der nachgeordneten Ärzte sorgt.

c) § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung stellen nicht auf die Herkunft der Mittel des Arbeitgebers für die Finanzierung des Arbeitsentgelts, sondern auf die Herkunft der Einnahmen des Angestellten ab. Über die Finanzierung der Personalkosten entscheidet der Arbeitgeber frei. Der Arbeitnehmer hat darauf keinen Einfluß. Nach § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung müssen dem Angestellten Einkünfte aus Liquidationserlösen in irgendeiner Weise zufließen. Dies kann sich bereits aus der Art der Einkunft, zB einer Poolbeteiligung, oder aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergeben. Der erforderliche Zusammenhang mit den Liquidationserlösen findet im Dienstvertrag ausreichend Ausdruck.

aa) Der Dienstvertrag der Parteien vom 21. Dezember 1979 beruht auf dem Kreistagsbeschluß vom 22. Juni 1971. In der Sitzung vom 22. Juni 1971 befaßte sich der Kreistag mit der Frage, wie den nachgeordneten Oberärzten und Fachärzten ein rechtlich gesicherter Anteil an den Einnahmen der Chefärzte aus Liquidationen verschafft werden könne. Die Bildung eines Pools wurde wegen der mit seiner Verwaltung verbundenen Schwierigkeiten und der zu erwartenden Verteilungsstreitigkeiten für unzweckmäßig gehalten. Statt dessen sollten die Chefärzte ihre Ansprüche aus Liquidationen voll an den Krankenhausträger abtreten und dafür vom Beklagten einen vertraglich vereinbarten Ausgleich erhalten. Den nachgeordneten Ärzten sollte dann der Beklagte als pauschalierten Anteil an den Liquidationserlösen ein rechtlich gesichertes Zusatzeinkommen neben dem Tarifgehalt zubilligen. Diesen Weg beschritt der Beklagte in der Anästhesieabteilung, indem er entsprechende Verträge mit dem Chefarzt und dem Kläger schloß.

Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, daß bloße Motive des Arbeitgebers und verwaltungsinterne Vorgänge für die arbeitsvertragliche und damit auch für die zusatzversorgungsrechtliche Stellung des Angestellten unerheblich sind. Der erforderliche Zusammenhang mit den ärztlichen Liquidationserlösen muß den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu entnehmen sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt.

bb) Im Arbeitsvertrag mußte nicht ausdrücklich erwähnt werden, daß die Zuwendung einen pauschalen Ausgleich für die dem Kläger gebührende Beteiligung an den Liquidationserlösen darstellt. § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. s Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. s VBL-Satzung verlangen im Gegensatz zu anderen Vorschriften wie § 8 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b Versorgungs-TV und § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. b VBL-Satzung keine ausdrückliche Vereinbarung. Ebensowenig mußte die Zuwendung durch eine Bedingung mit den Liquidationserlösen verknüpft werden. Es genügt, daß sich durch Auslegung des Arbeitsvertrages der erforderliche Zusammenhang mit Liquidationserlösen feststellen läßt. Dies trifft für die in § 4 Nr. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrages vereinbarte Zuwendung zu.

(1) § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrages unterscheidet beim Arbeitsentgelt zwei Bestandteile. Lediglich das nach Vergütungsgruppe I b bzw. I a BAT bemessene Entgelt wird als "Vergütung" bezeichnet (§ 4 Nr. 1 Buchst. a des Arbeitsvertrages). Außerdem erhält der Kläger nach § 4 Nr. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrages eine "Zuwendung" von jährlich 24.000,00 DM. Bereits der unterschiedliche Sprachgebrauch deutet auf eine unterschiedliche Zwecksetzung hin.

Unter "Vergütung" ist die Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung zu verstehen. Eine "Zuwendung" ist jede Hingabe eines Vermögenswertes an eine andere Person (vgl. Köbler Juristisches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: Zuwendung; Palandt/Thomas BGB 59. Aufl. § 812 Rn. 3). Der Begriff der "Zuwendung" deckt sich auch nicht mit dem Begriff der "Zulage", die einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil darstellt. Die Unterscheidung der Begriffe "Zuwendung" und "Zulage" entspricht sowohl dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. Stichwort: Zulage). Mit Zuwendungen können demnach besondere Zwecke verfolgt werden. Um welche Zwecke es sich dabei handelt, läßt sich den §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages sowie dem Regelungszusammenhang entnehmen, in dem diese Vereinbarungen stehen.

(2) Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist der Kläger verpflichtet, im Rahmen der Nebentätigkeit des Chefarztes Gutachten, gutachterliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen. Dafür erhält er nach § 3 Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Teil dieser Vergütung vom Chefarzt.

Die Mitwirkung an der stationären Behandlung der Patienten der Anästhesieabteilung gehört auch insoweit zu den Dienstpflichten des Klägers, als dem Chefarzt ein Liquidationsrecht zusteht. In diesem Bereich hat der Kläger nach § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zu § 3 Nr. 2 des Arbeitsvertrages ist aber nicht vorgesehen, daß der Kläger zusätzlich zum Entgelt nach § 4 des Arbeitsvertrages einen Teil der Einnahmen des Chefarztes erhält. Für ein Versehen gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Vereinbarungen deuten darauf hin, daß der Kläger statt einer anteilsmäßigen Beteiligung die besondere Zuwendung erhalten sollte.

(3) Da bei der Auslegung des Dienstvertrages alle dem Kläger bekannten Umstände von Bedeutung sind, ist auch § 29 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsens zu berücksichtigen. Darin heißt es:

"Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren."

Allein aus dieser standesrechtlichen Vorschrift können zwar keine zivilrechtlichen Ansprüche hergeleitet werden (vgl. BGH 12. März 1987 - III ZR 31/86 - NJW-RR 1988, 630, zu II der Gründe). Dem beklagten Landkreis kann aber nicht unterstellt werden, daß er sich über das ärztliche Standesrecht hinwegsetzen wollte. Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Standesrecht mittelbar auf den Krankenhausträger auswirkt und zur Sittenwidrigkeit arbeitsvertraglicher Vereinbarungen nach § 138 BGB führen kann.

cc) Dem Sachvortrag des Klägers in den Vorinstanzen läßt sich nicht entnehmen, daß der Beklagte ihm als nachgeordnetem Arzt eine übertarifliche Vergütung zahlen wollte, die in keinem Zusammenhang mit der ihm gebührenden Beteiligung an den Liquidationserlösen stand. Soweit das Revisionsvorbringen des Klägers neue Tatsachen enthält, können sie nach § 561 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.

Ende der Entscheidung

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