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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 471/07
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 159
SGB VI § 160
SGB VI § 275c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: teilweise Parallelsache 21. April 2009 - 3 AZR 695/08 -

3 AZR 471/07

Verkündet am 21. April 2009

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie den ehrenamtlichen Richter Furchtbar und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. März 2007 - 8 Sa 906/06 - teilweise aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2006 - 7 Ca 10477/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.405,95 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.664,47 Euro seit dem 2. Dezember 2004, aus weiteren 1.664,47 Euro seit dem 13. April 2006 und aus weiteren 1.077,01 Euro seit dem 22. Februar 2007 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab März 2007 über die gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 135,86 Euro hinaus eine weitere Betriebsrente iHv. monatlich 97,91 Euro, dh. insgesamt monatlich 233,77 Euro jeweils am Monatsersten im Voraus zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

4. Von den Kosten 1. Instanz haben der Kläger 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen. Die Kosten der Berufung haben die Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 % zu tragen.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 13. Mai 1943 geborene Kläger war vom 1. September 1980 bis zum 31. Mai 2003 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, zunächst als Leiter der Innenrevision beschäftigt. In § 5 des unter dem 22. April/4. Mai 1980 geschlossenen Anstellungsvertrages heißt es ua.:

"Versorgung

Die Ansprüche auf Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind im Pensionsstatut der Bank geregelt.

..."

Die als Betriebsvereinbarung abgeschlossene "Pensionsordnung der R Aktiengesellschaft" vom 1. Januar 1979 idF vom 1. Dezember 1991 (im Folgenden: PO 1991) hat ua. folgenden Inhalt:

"§ 2 Arten der Versorgungsleistungen

1. Versorgungsleistungen werden gewährt als Altersrenten (§ 7)

...

§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit

1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten alle Zeiten, in denen der/die Mitarbeiter/-in ohne Unterbrechung nach der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur Bank gestanden hat und soweit Gehalt oder Vergütung von der Bank geschuldet wurde.

...

§ 5 Pensionsfähige Bezüge

1. Die pensionsfähigen Bezüge bestehen aus dem letzten tariflichen oder vertraglichen Monatsgehalt einschließlich etwaiger übertariflicher Zulagen.

...

§ 6 Höhe der Versorgungsleistungen

1. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit entsprechend § 4 und den pensionsfähigen Bezügen nach § 5.

2. Die monatliche Leistung beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,15 % der pensionsfähigen Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (§ 159 SGB VI) und 1,5 % der pensionsfähigen Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung. (Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet.)

§ 12 Beginn, Ende und Auszahlung der Renten, Unverfallbarkeit

...

6. Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich im voraus."

Im Dezember 1993 einigten der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich darauf, die Zeit vom 1. September 1978 bis zum 31. August 1980 auf die Dienstzeit nach § 4 PO 1991 anzurechnen.

Im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses kam es zu Differenzen zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Vor deren Hintergrund verständigten sie sich in einer Vereinbarung vom 3./20. Juli 1997 darauf, dass der Kläger ab dem 1. Juli 1997 nicht weiter als Abteilungsleiter Innenrevision, sondern in der Abteilung Service für Wertpapier/Geld tätig wurde. Zugleich wurde seine Vergütung von seinerzeit jährlich ca. 160.000,00 DM auf 115.020,00 DM brutto herabgesetzt. Dementsprechend heißt es in Ziffer 3 der Vereinbarung:

"Die R AG zahlt Herrn R ein Jahresgehalt in Höhe von DM 115.020 brutto."

Unter Ziffer 5 der Vereinbarung trafen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Hinblick auf die Altersversorgung des Klägers die folgende Regelung:

"Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Herr R einen unverfallbaren Anspruch auf Leistungen nach der Pensionsordnung der R AG vom 1. Januar 1979 in der Fassung vom 1. Dezember 1991 erworben hat, vereinbaren die Parteien, daß sich die Höhe der pensionsfähigen Bezüge nach § 5 Abs. 1 der Pensionsordnung auf der Grundlage des in Ziff. 3 dieser Vereinbarung vereinbarten Bruttojahresgehalts errechnet."

Unter dem 18./21. Mai 1998 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über Altersteilzeit ab, der ua. folgende Regelungen enthält:

"§ 1

Beginn und Ende der Altersteilzeit

(1) Das Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vom 18.05.1998 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

...

§ 3

Arbeitszeit

(1) Während der Laufzeit des Altersteilzeitvertrages beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (von derzeit 39 Stunden). ...

§ 5

Pensionsfähige Bezüge

Pensionsfähiger Bezug ist das fiktive Vollzeitgehalt von DM 9.585,00."

Das Altersteilzeitverhältnis endete am 31. Mai 2003. Bereits im April 2003 hatte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige Berechnung der vorgezogenen Altersrente aufgrund der PO 1991 und der Vereinbarung von Dezember 1993 übersandt. In dieser Berechnung ging die Beklagte von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in der anrechnungsfähigen Dienstzeit von 89,83 % aus und stellte auf die nach § 275c SGB VI für das Jahr 2003 festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 5.100,00 Euro monatlich ab. Die Berechnung ergab eine monatliche Betriebsrente für den Kläger iHv. 135,86 Euro. Diesen Betrag zahlt die Beklagte seit Juni 2003 an den Kläger aus.

Der Kläger meint, ihm stehe eine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte habe bei ihrer Berechnung zu Unrecht auf die nach § 275c SGB VI für das Jahr 2003 festgesetzte BBG abgestellt. Die Auslegung der Pensionsordnung ergebe, dass die Höhe der Versorgungsleistung an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte gekoppelt sei. Die Pensionsordnung nehme ausdrücklich auf § 159 SGB VI Bezug. Damit sei diese Bestimmung Grundlage für die Berechnung. Vor diesem Hintergrund sei für das Jahr 2003 entsprechend den üblichen Steigerungen eine BBG iHv. 4.550,00 Euro zugrunde zu legen. Hilfsweise sei bei der Berechnung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zu verfahren; insoweit müssten fiktiv die üblichen Steigerungen der BBG festgeschrieben werden. Die mit der Anhebung der BBG verbundene Erhöhung der Beiträge zur Sozialversicherung wirke sich demgegenüber nur marginal - unstreitig in Höhe von 0,15 Euro/Monat - zu seinen Gunsten aus. Auch die mit der Anhebung der BBG einhergehenden Mehraufwendungen der Beklagten seien zu vernachlässigen. Die Beklagte sei bei ihrer Berechnung zudem zu Unrecht von einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 89,83 % ausgegangen. Für diese Kürzung sei eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Nach alledem stehe ihm eine monatliche Betriebsrente iHv. 248,56 Euro zu.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn für die Zeit von Juni 2003 bis einschließlich Februar 2007 5.071,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage bzw. seit Klageerweiterung zu zahlen,

2. an ihn ab März 2007 (über die gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 135,86 Euro hinaus) monatlich weitere 112,70 Euro, dh. insgesamt eine monatliche Betriebsrente von 248,56 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie steht auf dem Standpunkt, keine höhere Betriebsrente zu schulden. Auf eine Störung der Geschäftsgrundlage könne der Kläger sich nicht berufen. Die Veränderung der jeweiligen Verhältnisse, bedingt durch die jährlich erfolgte Anhebung der BBG, sei stets systemimmanent gewesen. Insbesondere sei eine kontinuierliche Steigerung der BBG um ca. 50,00 Euro/Jahr nicht Geschäftsgrundlage geworden. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass sie durch die Anhebung der BBG nur belastet worden sei; demgegenüber habe der Kläger hierdurch auch Vorteile, denn er erhalte erhöhte Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berechnung des Klägers berücksichtige nicht, dass die Steigerung der BBG auch ohne § 275c SGB VI höher ausgefallen wäre. Zu Recht habe sie einen herabgesetzten Beschäftigungsgrad berücksichtigt. Hierzu sei sie bereits aufgrund der in der PO 1991 in § 4 Abs. 1 getroffenen Regelung berechtigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

I. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der auf künftige Ruhegeldzahlungen gerichtete Klageantrag zu 2. ist nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62). Da der Kläger auch angegeben hat, ab wann und in welcher Höhe die jeweiligen Beträge zu zahlen sind, ist dieser Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zudem ergibt die gebotene Auslegung, dass er die Versorgungsleistungen zum jeweiligen Fälligkeitstermin fordert. Dies ist, da nach § 12 Abs. 6 PO 1991 die Zahlung der Renten monatlich im Voraus erfolgt, der Erste eines jeden Monats.

II. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine um 97,91 Euro höhere monatliche Betriebsrente. Für die Berechnung seiner Rente ist von einer Beitragsbemessungsgrenze iHv. 4.600,00 Euro auszugehen. Sodann ist der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat. Dies sind im Falle des Klägers 0,15 Euro pro Monat. Im Übrigen ist die Beklagte nicht berechtigt, die Rente entsprechend dem Beschäftigungsgrad des Klägers zu kürzen.

1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist für die Berechnung der Rente des Klägers von einer BBG iHv. 4.600,00 Euro auszugehen.

a) Nach § 6 Abs. 1 PO 1991 richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit entsprechend § 4 und den pensionsfähigen Bezügen nach § 5. Für diese bestimmt § 5 Abs. 1 PO 1991, dass sie aus dem letzten tariflichen oder vertraglichen Monatsgehalt einschließlich etwaiger übertariflicher Zulagen bestehen. Dabei beträgt gem. § 6 Abs. 2 PO 1991 die monatliche Leistung für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,15 % der pensionsfähigen Bezüge bis zur BBG der Sozialversicherung und 1,5 % der pensionsfähigen Bezüge über der BBG der Sozialversicherung. Damit sieht die PO 1991 für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG höhere Prozentsätze vor als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens bis zur BBG. Dies entspricht allgemein dem erhöhten Versorgungsbedürfnis. Die Einkommensteile, die die BBG überschreiten, sind einerseits nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet, andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen jedoch eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Schoden BetrAV 2003, 434; Kemper BetrAV 2003, 431).

b) Da § 5 Abs. 1 PO 1991 für die pensionsfähigen Bezüge auf das letzte Monatsgehalt verweist, käme es beim Kläger auf die BBG im Mai 2003 an.

Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4561) war die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt worden.

Sodann wurde jedoch durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4637) § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift, die zum 1. Januar 2003 in Kraft trat, legte die BBG in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der BBG des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der BBG des Jahres 2003 im Ergebnis auch zukünftig erhöhend bei der Fortschreibung der Bemessungsgrenzen auf dem "üblichen" Verordnungsweg auswirkte und auswirkt. Die Vorschrift ist Teil des Maßnahmepakets zur Stabilisierung der Beitragssätze (§ 158 SGB VI) im Jahre 2003 (vgl. Schmidt in Kreikebohm SGB VI 3. Aufl. § 275c Rn. 2). Ziel der Vorschrift war es, über eine höhere Beitragseinnahme eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen (BT-Drucks. 15/28 S. 1, 2; Höfer BetrAVG Stand September 2003 ART Rn. 501; Kemper BetrAV 2003, 431).

c) Obgleich § 3 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 durch § 275c SGB VI wirkungslos geworden ist, bleibt die in dieser Verordnung festgelegte BBG in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 iHv. monatlich 4.600,00 Euro für die Berechnung der Rente des Klägers maßgeblich. Dies ergibt eine ergänzende Auslegung der PO 1991.

Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren - 3 AZR 695/08 - entschieden hat, sind Versorgungsordnungen, die - wie auch die vorliegende - eine "gespaltene Rentenformel" enthalten, also für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der BBG höhere Leistungen vorsehen als für den Teil bis zur BBG, durch die außerplanmäßige Erhöhung der BBG um 500,00 Euro im Jahre 2003 nach § 275c SGB VI regelmäßig lückenhaft geworden. Sie sind entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu ergänzen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der BBG errechnet und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht. Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 21. April 2009 im Verfahren - 3 AZR 695/08 - Bezug genommen.

Diese Grundsätze gelten auch für Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung mit einer gespaltenen Rentenformel. Auch unbewusste Regelungslücken in Betriebsvereinbarungen sind von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner ergeben. Fehlt es hieran, kommt eine Lückenschließung nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - zu I 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31; 12. Juli 1989 - 5 AZR 494/88 - zu II 1 der Gründe). Sinn und Zweck gespaltener Rentenformeln in Betriebsvereinbarungen entsprechen dem solcher Formeln in individualvertraglichen Versorgungszusagen. Er besteht darin, den im Einkommensbereich oberhalb der BBG bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf mit einer dafür vorgesehenen höheren Leistung abzudecken. Im vorliegenden Fall wird dies besonders deutlich: § 6 Abs. 2 PO 1991 verweist ausdrücklich auf § 159 SGB VI und damit auf die Formel, nach der sich die Anhebung der BBG im Regelfall richtet.

Die durch die außerplanmäßige Anhebung der BBG im Jahre 2003 aufgrund § 275c SGB VI entstandene Regelungslücke ist ebenso wie bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen zu schließen: Bei der Berechnung der Betriebsrente ist die BBG zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung ergeben würde. Davon ist der Betrag abzusetzen, um den sich die gesetzliche Rente infolge der höheren Beitragszahlungen erhöht. Im Streitfall ist daher eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.600,00 Euro zugrunde zu legen. Von der so ermittelten Summe sind 0,15 Euro abzusetzen, um die sich die gesetzliche Rente des Klägers erhöht hat.

2. Die Beklagte war - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht berechtigt, die Rente im Hinblick auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des Klägers zu kürzen. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die PO 1991 sieht eine derartige Kürzungsmöglichkeit nicht vor.

a) Entgegen ihrer Rechtsauffassung kann die Beklagte aus § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz PO 1991 nichts zu ihren Gunsten herleiten. Nach dieser Bestimmung gelten als anrechnungsfähige Dienstzeit alle Zeiten, in denen der/die Mitarbeiter/-in ohne Unterbrechung nach der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur Bank gestanden hat und "soweit" Gehalt oder Vergütung von der Bank geschuldet wurde. Diese Regelung betrifft allein Dienstzeiten, dh. Zeiten der Betriebszugehörigkeit und hat keinen Bezug zur täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit. Damit werden durch die Bestimmung lediglich Zeiten ausgeschlossen, während derer überhaupt keine Vergütung geschuldet wird, wie dies etwa bei Elternzeit, Beurlaubungen und weiteren Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses der Fall ist. Zeiten eines geringeren Beschäftigungsgrades sind damit nicht gemeint.

b) Eine andere Bestimmung, die es erlauben würde, die Teilzeit bei der anrechnungsfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen, enthält die PO 1991 nicht. Allerdings schließt sie die Berücksichtigung der Teilzeit auch nicht generell aus. So sieht § 5 PO 1991 deren Berücksichtigung beim pensionsfähigen Gehalt vor. Danach bestehen die pensionsfähigen Bezüge aus dem letzten tariflichen oder vertraglichen Monatsgehalt einschließlich etwaiger übertariflicher Zulagen.

Es kann offenbleiben, ob diese Regelung einer Rechtskontrolle am Maßstab des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 BetrVG bzw. des § 4 TzBfG standhält. Sie könnte in den Fällen, in denen die Teilzeitbeschäftigung erst später aufgenommen wurde, zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten führen. Denn § 5 PO 1991 wirkt sich im Falle des Klägers nicht aus, weil sich dieser mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 5 des unter dem 18./21. Mai 1998 geschlossenen Altersteilzeitvertrages darauf verständigt hat, dass pensionsfähiger Bezug das fiktive Vollzeitgehalt von 9.585,00 DM sein sollte. Bei dieser Gelegenheit hätten die Parteien sich auf einen Beschäftigungsquotienten bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeit einigen können. Dies haben sie aber nicht getan.

3. Die dem Kläger nach alledem unter Berücksichtigung von pensionsfähigen Bezügen in Höhe von 4.900,73 Euro monatlich und einer BBG von 4.600,00 Euro monatlich zustehende Rente beläuft sich auf 233,77 Euro. Unter Abzug der von der Beklagten für die Zeit von Juni 2003 bis Februar 2007 gezahlten Rente iHv. monatlich 135,86 Euro ergibt sich eine monatliche Differenz von 97,91 Euro. Damit beläuft sich die Differenz für die Zeit von Juni 2003 bis Februar 2007 auf insgesamt 4.405,95 Euro. Zudem hat der Kläger für die Zeit ab März 2007 über die von der Beklagten zugrunde gelegte Rente iHv. monatlich 135,86 Euro hinaus Anspruch auf Zahlung einer weiteren Rente iHv. monatlich 97,91 Euro. Im Tenor war hinsichtlich der Zinsen zu berücksichtigen, dass die Klageschrift der Beklagten am 1. Dezember 2004 zugestellt wurde und die Klageerweiterungen in den Terminen vom 12. April 2006 und 21. Februar 2007 erfolgten. Demzufolge waren Zinsen erst seit dem 2. Dezember 2004, dem 13. April 2006 sowie dem 22. Februar 2007 zuzusprechen.

Ende der Entscheidung

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