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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 3 AZR 506/08
Rechtsgebiete: TVG, TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Vergütungstarifvertrag Nr. 2, Zulagentarifvertrag Nr. 2, TV über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH


Vorschriften:

TVG § 1
TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 in der Fassung des Änderungs-TV vom 14. November 2002 § 5 Abs. 4
TV über die Übergangsversorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 in der Fassung des Änderungs-TV vom 14. November 2002 § 8 Abs. 2
Vergütungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 § 3
Zulagentarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 § 2
Zulagentarifvertrag Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 3
TV über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 in der Fassung des 2. Änderungs-TV vom 14. November 2002 § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 14. Januar 2009 - 3 AZR 648/07 - (führend), - 3 AZR 157/08 - und - 3 AZR 506/08 - (vorliegend)

3 AZR 506/08

Verkündet am 14. Januar 2009

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Oberhofer und Stemmer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2008 - 6/11 Sa 280/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 24. Januar 2007 - 5 Ca 405/06 - wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) 2 %, der Kläger zu 2) 5 %, der Kläger zu 3) 5 %, der Kläger zu 4) 6 %, der Kläger zu 5) 4 %, der Kläger zu 6) 5 %, der Kläger zu 7) 5 %, der Kläger zu 8) 5 %, der Kläger zu 9) 2 %, der Kläger zu 10) 4 %, der Kläger zu 11) 5 %, der Kläger zu 12) 5 %, der Kläger zu 13) 5 %, der Kläger zu 14) 5 %, der Kläger zu 15) 6 %, der Kläger zu 16) 5 %, der Kläger zu 17) 3 %, der Kläger zu 18) 4 %, der Kläger zu 19) 4 %, der Kläger zu 20) 5 %, der Kläger zu 21) 5 % und der Kläger zu 22) 5 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Anhebung der tariflichen Vergütungen ab Mai 2006 zu einer Erhöhung der den Klägern zustehenden Übergangsgelder geführt hat.

Die Beklagte nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält an allen bedeutenden deutschen Verkehrsflughäfen Niederlassungen. Sie ist durch Privatisierung aus der Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangen. Im Jahre 1993 schloss sie mehrere Haustarifverträge.

Die Kläger waren bei ihr als Fluglotsen beschäftigt. Sie hatten nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse Anspruch auf ein tarifvertraglich geregeltes Übergangsgeld. Nach § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß FlSichPersAusV für die bei der Beklagten beschäftigten Fluglotsen (Loss of Licence-TV Lotsen) waren die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Übergangsversorgung für die bei der D GmbH beschäftigten Fluglotsen (Ü-VersTV-Lotsen) vom 7. Juli 1993 in der Fassung des Änderungs-TV vom 14. November 2002 entsprechend anzuwenden. Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise:

"§ 5

Höhe des Übergangsgeldes

(1) Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. ...

...

(4) Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tarifgehälter angepaßt werden, um den entsprechenden Prozentsatz.

§ 6

Zahlungsmodalitäten

(1) Das Übergangsgeld wird in 12 gleichen Raten monatlich nachträglich (bargeldlos) gezahlt.

...

§ 8

Betriebliche Altersversorgung

(1) Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare Beschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der D.

(2) Als ruhegeldfähiges Jahreseinkommen wird das vor Beginn des Übergangsgeldes bezogene ruhegeldfähige Jahreseinkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so miteinbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare Anpassung stattgefunden hätte."

§ 18 des Manteltarifvertrages enthält folgende Bestimmungen:

"Vergütung

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag (VTV) und ggf. nach dem Zulagentarifvertrag (ZTV).

Die Vergütung besteht aus dem Grundbetrag nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV. Daneben kann ein Anspruch auf variable und andere nicht in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen nach dem ZTV bestehen. ..."

Der Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der D GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV) vom 7. Juli 1993 in der Fassung des 2. Änderungs-TV vom 14. November 2002 regelt das "ruhegeldfähige Einkommen" wie folgt:

"§ 4

Ruhegeldfähiges Einkommen

(1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. Soweit kein volles Beschäftigungsjahr vorliegt, wird die tatsächliche Vergütung auf ein Jahr einschließlich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes hochgerechnet. Zeitzuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

..."

Die Tarifverhandlungen führten im Jahre 2005 zu einem Schiedsverfahren. Das Schiedsgericht sprach am 12. Dezember 2005 folgende Empfehlungen aus:

"1. Der VTV, VTV-A und ZTV werden für eine Laufzeit von 12 Monaten, vom 01. November 2005 bis 31. Oktober 2006, abgeschlossen.

2. Mit Wirkung vom 01. Mai 2006 werden die Grundvergütungen der Gehaltstabelle (§ 2 VTV) um 2,5 % angehoben. ...

3. Alle Mitarbeiter/innen, Übergangsversorgte und Bezieher von Vorruhestandsgeld erhalten mit der Gehaltszahlung für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 16,37 % (kaufmännisch gerundet auf den nächsten vollen Euro) des Betrages, der im Monat November 2005 als tarifliche Grundvergütung (§ 2 VTV) gezahlt wurde.

4. Mit Wirkung vom 01. Mai 2006 werden die operativen Zulagen nach § 2 ZTV um 7 % angehoben. ... Über § 3 Abs. 3 ZTV gilt diese Regelung auch für die Funktionszulage.

5. Mitarbeiter/innen mit Anspruch auf eine operative Zulage nach § 2 ZTV oder eine Funktionszulage nach § 3 ZTV erhalten mit der Gehaltszahlung für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 45,85 % (kaufmännisch gerundet auf den nächsten vollen Euro) des Betrages, der im Monat November 2005 als operative Zulage (§ 2 ZTV) oder als Funktionszulage (§ 3 ZTV) gezahlt wurde.

..."

Die Empfehlungen wurden im Vergütungstarifvertrag Nr. 2 (VTV) vom 12. Dezember 2005 wie folgt umgesetzt:

"§ 2

Einmalzahlungen

(1) Alle am 01. November 2005 schon und am 31. Dezember 2005 noch in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gegen Entgelt Beschäftigten erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005. Deren Höhe beträgt 16,37 v.H. des Betrages, der im Monat November 2005 jeweils als tarifliche Grundvergütung nach § 2 VTV gezahlt wurde. ... Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung der Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV sowie bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes unberücksichtigt.

...

(3) Mitarbeiter/innen mit Anspruch auf eine operative Zulage nach § 2 ZTV oder eine Funktionszulage nach § 3 ZTV erhalten mit der Gehaltszahlung für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 45,85 v.H. (kaufmännisch gerundet auf den vollen Euro) des Betrages, der im Monat November 2005 als operative Zulage (§ 2 ZTV) oder als Funktionszulage (§ 3 ZTV) gezahlt wurde.

...

(5) Mitarbeiter/innen, die am 01. November 2005 Anspruch auf Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld haben, erhalten mit dem Übergangsgeld bzw. dem Vorruhestandsgeld für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung. Deren Höhe beträgt 16,37 v.H. des Betrages, der im Monat November 2005 jeweils als Übergangsgeld oder Vorruhestandsgeld gezahlt wurde.

§ 3

Gehaltstabelle

(1) Die Mitarbeiter/innen erhalten eine monatliche Grundvergütung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

...

(2) Die Mitarbeiter/innen erhalten ab dem 01. Mai 2006 eine monatliche Grundvergütung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

...

...

§ 7

Urlaubs- und Weihnachtsgeld

(1) Die Mitarbeiter/innen erhalten jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 55 v. H. der Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 MTV. Die Berechnung des Urlaubsgeldes richtet sich nach der für Monat Mai, des Weihnachtsgeldes nach der für Monat November des betreffenden Jahres zugrunde liegenden Vergütung.

(2) Mitarbeiter/innen, deren Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres beginnt oder endet, erhalten Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig nach der Zahl der vollen Beschäftigungsmonate im Kalenderjahr."

Im Zulagentarifvertrag Nr. 2 (ZTV) vom 12. Dezember 2005 heißt es:

"§ 1

Geltungsbereich

...

(2) Durch diesen Tarifvertrag wird die Art und Höhe der festen Zulagen (§§ 2 - 5) und der variablen Zulagen (§§ 6 - 8) geregelt.

§ 2

Operative Zulagen

(1) Die Mitarbeiter/innen in den operativen Diensten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis und Berechtigungen nach den Bestimmungen der FlSichPersAusV benötigen, erhalten eine operative Zulage. Sie wird für Lotsen/innen, Flugdatenbearbeiter/innen, Flugberater/innen und Flugfernmelder/innen jeweils in unterschiedlicher Höhe je nach Kategorie der Niederlassung bzw. des Betriebsteiles gezahlt, in der sie überwiegend tätig sind.

..."

In den "Informationen der Tarifkommission der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V." Nr. 14/2005 vom 19. Dezember 2005 wurde den GdF-Mitgliedern Folgendes mitgeteilt:

"...

Das nackte Zahlenwerk lautet:

-· 2,5% lineare Anpassung der Grundvergütung (§ 2 VTV) für alle Mitarbeiter/innen (bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung) ab dem 01.05.2006

-· 16,37% Einmalzahlung für alle Mitarbeiter/innen für das Jahr 2005 auf Basis der Grundvergütung gemäß § 2 VTV (bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung) auf Basis des Monats November 2005

-· ...

-· 7% lineare Anpassung der Zulagen nach § 2/§ 3 ZTV ab dem 01.05.2006 (FDB, FB, PK, Supervisor, Techniker, Ingenieure, Lotsen)

-· 45,85% Einmalzahlung für das Jahr 2005 auf Basis der im Monat November gezahlten Zulagen nach § 2/§ 3 ZTV (FDB, FB, PK, Supervisor, Techniker, Ingenieure, Lotsen)

..."

Die Beklagte erhöhte die Übergangsgelder der Kläger ab Mai 2006 um 2,5 %, ohne zwischen Grundvergütung und operativer Zulage zu unterscheiden.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihre Übergangsgelder seien nach § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen prozentual im selben Umfang anzuheben wie die zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile. Die sich aus den Grundvergütungen ergebenden Anteile der Übergangsgelder seien um 2,5 % und die sich aus den operativen Zulagen ergebenden Anteile der Übergangsgelder um 7 % zu erhöhen. Die Kläger haben die Differenzbeträge für die Monate Mai 2006 bis einschließlich Oktober 2006 eingeklagt und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger zu 1) 235,86 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,31 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 2) 568,92 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,82 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 3) 538,74 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,79 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 4) 567,06 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,51 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 5) 425,94 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 70,99 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 6) 487,62 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,27 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 7) 480,72 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 80,12 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 8) 487,62 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,27 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 9) 239,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,85 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 10) 487,62 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 81,27 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 11) 471,42 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 78,57 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 12) 542,76 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 91,46 Euro seit dem 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 13) 548,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 91,40 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 14) 546,48 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 91,08 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 15) 646,26 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 107,71 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 16) 538,92 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,82 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 17) 279,24 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,54 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 18) 413,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,85 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 19) 411,54 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 68,59 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 20) 548,88 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 91,48 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 21) 538,92 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,82 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006,

an den Kläger zu 22) 538,44 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 89,74 Euro seit dem 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. Oktober 2006 und 1. November 2006, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Übergangsgeld sei als Einheit anzusehen. Es erhöhe sich prozentual ebenso wie die Grundvergütung.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landesarbeitsgericht den Klagen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte das Übergangsgeld der Kläger ausreichend erhöht. Eine weitere Anhebung können sie nach § 3 Abs. 3 Loss of Licence-TV Lotsen iVm. § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen nicht verlangen. Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft werden (vgl. BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 664/01 - zu II 1 a der Gründe, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 185; 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - zu II 1 der Gründe). Das Berufungsurteil hält dieser Überprüfung nicht Stand.

I. Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen (st. Rspr. BAG, vgl. ua. 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - zu I 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 12; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 31). Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen. Er darf allerdings nicht überbetont werden. Der maßgebliche Sinn einer Vorschrift ist zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Vor allem darf der Wortlaut einer einzelnen Bestimmung nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften des Tarifvertrages betrachtet werden. Da die tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den tariflichen Gesamtzusammenhang erkennen können, ist er stets mit zu berücksichtigen, und zwar auch bei der Frage, ob die verwendete Formulierung "eindeutig" ist (vgl. BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 395/94 - zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29). Die Tarifsystematik liefert wichtige Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Regelungszweck (vgl. ua. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 1 c bb (1) der Gründe, BAGE 114, 33; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 31). Falls der Wortlaut, die Systematik und der sich daraus ergebende Regelungszweck des Tarifvertrages keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zulassen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien berücksichtigen (st. Rspr. BAG seit 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308, 314). Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. ua. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - aaO.; 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - zu II 1 der Gründe).

II. Das Landesarbeitsgericht ist gemessen an diesen Kriterien nicht zum richtigen Ergebnis gelangt.

1. Maßstab für die Erhöhung des Übergangsgeldes ist nach § 3 Abs. 3 Loss of Licence-TV Lotsen iVm. § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen die jeweilige Anpassung der "Tarifgehälter". Entscheidend ist demnach, wie dieser Begriff zu verstehen ist. In erster Linie kommt es auf die tarifvertragliche Terminologie an. Soweit eine tarifvertragliche Begriffsbildung fehlt, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen.

a) Den Ausdruck "Tarifgehälter" verwenden die Tarifvertragsparteien ansonsten in ihren Regelungen nicht. § 3 des Vergütungstarifvertrages (VTV) spricht jedoch in der Überschrift von "Gehaltstabelle", wobei in diesem Paragrafen die Grundvergütung geregelt wird. Dies deutet darauf hin, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien die in § 3 VTV tabellarisch erfassten Vergütungen das tarifliche "Gehalt" sind. Bei den operativen Zulagen handelt es sich um zusätzliche, vom Gehalt zu unterscheidende Vergütungsbestandteile. Deren Voraussetzungen und Höhe ergeben sich aus einem gesonderten Tarifvertrag, dem Zulagentarifvertrag.

b) Die Unterscheidung zwischen Gehalt und Zulage steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichworte: "Gehalt" und "Zulage"; Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichworte: "Gehalt" und "Zulage"). Unter Zulagen (Zuschlägen) sind gesondert ausgewiesene und berechnete Vergütungsbestandteile zu verstehen, die an besondere Voraussetzungen geknüpft sind und zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden. Sie dienen unterschiedlichen Sonderzwecken, insbesondere der Entlohnung für besondere Leistungen, Erschwernisse oder Belastungen (vgl. ua. MünchArbR/Kreßel 2. Aufl. § 67 Rn. 187).

Der Begriff Vergütungen wird in der Regel als Oberbegriff verwendet. Gehalt und Zulagen sind Vergütungsbestandteile. Davon sind die Tarifvertragsparteien im vorliegenden Fall nicht abgewichen.

c) Die Verwendung des Plurals - Tarifgehälter - liefert kein brauchbares Gegenargument. Diese Formulierung ist sprachlich sinnvoll, und zwar unabhängig davon, ob die Erhöhungsvorschrift des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen weit oder eng auszulegen ist; denn es gibt verschiedene Grundvergütungen, und zudem kommt es im Laufe einer Übergangsversorgung in der Regel zu mehreren Erhöhungen.

2. Die vom Landesarbeitsgericht vertretene weite Auslegung des Begriffs "Tarifgehälter" ist mit der Systematik der maßgeblichen Tarifverträge nicht zu vereinbaren.

a) Die (Erst)Berechnung des Übergangsgeldes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen geregelt. Nach dieser Vorschrift ist die "im Vormonat zu beanspruchende Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 MTV einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes" zugrunde zu legen.

Wie das auf mehreren Vergütungsbestandteilen beruhende Übergangsgeld zu erhöhen ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen. Diese enthält eine eigenständige Dynamisierungsregelung. Danach wird "das Übergangsgeld" erhöht, und zwar um "den" der Tarifgehaltsentwicklung "entsprechenden Prozentsatz". Daraus ist zu entnehmen, dass nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld bei der Erhöhung als Einheit betrachtet werden soll und nicht in einzelne, getrennt zu betrachtende Vergütungsbestandteile aufzuspalten ist.

Anpassungsmaßstab ist ausschließlich die spätere Entwicklung der Tarifgehälter. Als Vergleichsgröße dienen nicht alle der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegten Vergütungsbestandteile.

b) § 8 Abs. 2 Ü-VersTV-Lotsen spricht nicht für die Kläger, sondern eher gegen sie. Diese Vorschrift regelt die Erstberechnung der betrieblichen Altersversorgung nach Bezug von Übergangsgeld und schreibt eine zu dieser Erstberechnung parallel verlaufende Dynamisierung der Versorgungsanwartschaft vor. Dieser Regelungsmechanismus ist nicht auf das laufende Übergangsgeld übertragen worden. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien im selben Tarifvertrag eine abweichende Dynamisierungsregelung für das laufende Übergangsgeld getroffen.

3. Mit Sinn und Zweck des § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen lässt sich nicht stichhaltig begründen, dass die einzelnen für das Übergangsgeld maßgeblichen Vergütungsbestandteile zu erhöhen sind.

a) Die genaue Zielsetzung ist dem jeweiligen Regelungswerk zu entnehmen. Inwieweit die Bezieher eines Übergangsgeldes an der späteren Entwicklung der tariflichen Vergütungen teilnehmen sollen, hängt von der Ausgestaltung der konkreten Dynamisierungsregelung ab. Anpassungsregelungen verhindern insbesondere eine Entwertung der Übergangsversorgung. Es kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Bezieher eines Übergangsgeldes an allen Entwicklungen der Tarifvergütungen teilnehmen sollen.

Dabei sind auch die Besonderheiten der operativen Zulagen zu berücksichtigen. Sie entlohnen besondere Beanspruchungen. Wenn diese Zulagen stärker angehoben werden als die Grundvergütungen, dient dies nicht dem Ausgleich von Kaufkraftverlusten, sondern beruht auf einer zusätzlichen Wertung, die das Verhältnis von Zulagen und Grundvergütung verändert. Derartige spätere Wertentscheidungen können verschiedenste Ursachen haben. Ob das Übergangsgeld nur der allgemeinen Gehaltsentwicklung folgen soll oder auch die bisherigen Vergütungsstrukturen fortgeschrieben und späteren Veränderungen angepasst werden sollen, haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Dynamisierungsregelung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde - im Gegensatz zur (Erst)Berechnung nach § 5 Abs. 1 Ü-VersTV-Lotsen - bei der Erhöhung des Übergangsgeldes in § 5 Abs. 4 Ü-VersTV-Lotsen lediglich auf die "Tarifgehälter" abgestellt.

b) Die Anpassung des gesamten Übergangsgeldes durch einen einheitlichen Prozentsatz entsprechend der allgemeinen Entwicklung der "Tarifgehälter" führt zu einer angemessenen Verwaltungsvereinfachung und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Aufteilung des Übergangsgeldes in die Berechnungsbestandteile Grundvergütung und operative Zulage hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als "aufwendig" bezeichnet.

4. Da der Begriff der "Tarifgehälter" weder die operativen Zulagen nach § 2 ZTV noch die Funktionszulagen nach § 3 ZTV erfasst, ist die Regelung des § 2 VTV vom 12. Dezember 2005 folgerichtig. Nach § 2 Abs. 1 VTV erhielten die aktiven Arbeitnehmer eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 16,37 % des Betrages, der im Monat November 2005 als tarifliche Grundvergütung gezahlt wurde. Nach § 2 Abs. 3 VTV erhielten die aktiven Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine operative Zulage (§ 2 ZTV) oder auf eine Funktionszulage (§ 3 ZTV) mit der Gehaltszahlung für Dezember 2005 eine Einmalzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 45,85 % des Betrages, der im Monat November 2005 als operative Zulage oder als Funktionszulage gezahlt wurde. Dagegen erhielten alle Bezieher von Übergangsgeld für den Monat Dezember 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 16,37 % des Betrages, der im Monat November 2005 als Übergangsgeld gezahlt wurde. Nach der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auslegung der Dynamisierungsregelung für das Übergangsgeld wären die Tarifvertragsparteien bei der Einmalzahlung vom bisherigen Übergangsgeldsystem abgewichen. Dies wäre zwar rechtlich möglich gewesen. Bei einer derartigen Abweichung hätte aber eine Begründung nahe gelegen. Dies ist im Informationsschreiben der Tarifkommission der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. vom 19. Dezember 2005 nicht geschehen. Im Gegenteil: Den Mitgliedern der GdF wurde mitgeteilt, dass die 2,5 %ige lineare Anpassung der Grundvergütung "bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung" betreffe. Es wäre mehr als erstaunlich, wenn es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt hätte. Zum einen war es für die Übergangsversorgten eine Kernaussage. Zum anderen befasste sich der nächste Absatz des Informationsschreibens mit der Einmalzahlung von 16,37 %. Auch insoweit wurde darauf hingewiesen, dass diese Zahlung bei Übergangsversorgten die Gesamtvergütung betreffe. Da das Informationsschreiben vom 19. Dezember 2005 mit Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Tarifvorschriften übereinstimmt, bedurfte es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO. Dabei ist berücksichtigt worden, dass die unterlegenen Kläger am Rechtsstreit sehr unterschiedlich beteiligt gewesen sind.

Ende der Entscheidung

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