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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 3 AZR 586/04
Rechtsgebiete: TVG, VV 97, BetrAVG, BGB, GG, ZPO


Vorschriften:

TVG § 1
VV 97 § 4 Abs. 4
VV 97 § 6
VV 97 § 15 Abs. 1
VV 97 § 16 Abs. 1
BetrAVG § 2 Abs. 5
BetrAVG § 17 Abs. 3
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 280
GG Art. 3 Abs. 1
ZPO § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

3 AZR 586/04

Verkündet am 21. November 2006

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Breinlinger sowie den ehrenamtlichen Richter Schepers und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2004 - 3 Sa 35/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie hoch die Nettogesamtversorgungsobergrenze für die Altersrente ist, die der Klägerin nach Beendigung ihres vorzeitigen Ruhestandes zusteht.

Die am 19. Februar 1941 geborene Klägerin war zunächst vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Januar 1972 beim Beklagten beschäftigt. Die in diesem Zeitraum erworbene Versorgungsanwartschaft wurde nach den damaligen Versorgungsregelungen abgefunden. Vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 29. Februar 1996 bestand zwischen den Parteien ein weiteres Arbeitsverhältnis. Der Beklagte sagte der Klägerin arbeitsvertraglich Versorgungsleistungen nach der jeweils bei ihm geltenden Versorgungsvereinbarung zu.

Die Versorgungsvereinbarung vom 29. Juli 1985 (VV 85), die eine Nettogesamtversorgungsobergrenze einführte, lautete auszugsweise:

"§ 4

Ruhegeldfähiges Einkommen und Beschäftigungszeit

(1) Die Höhe der Rente richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen und der Beschäftigungszeit.

...

(4) Die Beschäftigungszeit rechnet vom Tage der letzten Einstellung in den Dienst des NDR, frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Einer Beschäftigung beim NDR steht gleich ...

Auf die Beschäftigungszeit werden angerechnet:

...

d) zur Hälfte Zeiten, für die der Berechtigte eine vorgezogene Altersrente nach § 6 Ziffer 4 erhält;

e) Beschäftigungszeiten in einem Anstellungsverhältnis beim NWDR, NWRV und NDR wiedereingestellter Arbeitnehmer, es sei denn,

...

anlässlich des Ausscheidens ist vom NWDR, NWRV oder NDR dem Berechtigten ein Betrag als Abfindung der Versorgungsansprüche gezahlt worden.

...

§ 5

Höhe der Rente

(1) Die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. Sie erhöht sich nach dem vollendeten 10. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten 25. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens.

...

§ 6

Altersrente

(1) Der Berechtigte erhält Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Endet das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Berechtigten zu einem früheren Termin gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen des Manteltarifvertrages oder der für die flexible Altersgrenze geltenden Regelung, wird die Altersrente bereits vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.

...

(4) Ein Berechtigter kann mit seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. ... Im Falle der vorzeitigen Ruhestandsversetzung erhält der Berechtigte eine vorgezogene Altersrente nach Maßgabe der im Zeitpunkt der vorzeitigen Ruhestandsversetzung erworbenen Rechte aus der Versorgungsvereinbarung sowie eine Ausgleichsrente in Höhe von maximal 25/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. ...

Die Zahlung der vorgezogenen Altersrente und der Ausgleichsrente endet

...

b) sobald der Berechtigte Altersrente nach Ziffer 1 Satz 1 erhält;

...

§ 15

Obergrenze der Nettogesamtversorgung

(1) Die Versorgungsleistungen nach dieser Versorgungsvereinbarung dürfen unter Berücksichtigung der Beschäftigungsjahre folgende Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten:

Die Obergrenze der Nettogesamtversorgung beträgt bis einschließlich 20 Beschäftigungsjahren 80/100, bei mehr als 20 bis einschließlich 25 Beschäftigungsjahren 85/100 und mehr als 25 Beschäftigungsjahren 90/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens.

Für die in den §§ 6 Ziff. 4 ... angegebenen Fälle gilt eine Obergrenze der Nettogesamtversorgung von 100/100 bezogen auf das Nettovergleichseinkommen.

§ 16

Besitzstandsregelung

Für Berechtigte, die vor dem 1.1.1985 Versorgungsbezüge erhalten haben, und für Arbeitnehmer, deren ruhegeldfähige Dienstzeit gemäß § 4 vor dem 1.1.1984 begonnen hat, gilt § 15 mit folgender Maßgabe:

(1) Die Nettogesamtversorgung darf eine Obergrenze von einer 91,75/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkom-mens nicht überschreiten. Als Ausgleich für etwaig gezahlte Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge erhöht sich dieser Vom-Hundert-Satz pauschal um zwei Prozent-Punkte. ...

(2) Soweit die Gesamtversorgung die nach Ziffer 1 bestimmte Obergrenze überschreitet, ist der Überschreitungsbetrag mit Beginn folgender Zeitpunkte abzubauen:

...

§ 20

Härteklausel

Sollte die Anwendung der Bestimmungen dieser Versorgungsvereinbarung zu einer offensichtlich unbilligen Härte führen, die mit dem Sinn dieser Versorgungsvereinbarung nicht im Einklang steht, so kann der NDR im Einvernehmen mit dem Personalrat von den Bestimmungen der Versorgungsvereinbarung abweichen."

Der beim Beklagten für die betriebliche Altersversorgung zuständige Mitarbeiter M übersandte der Klägerin mit einer handschriftlichen Mitteilung vom 18. April 1995 "die Zahlen für eine § 6 (4) Rente" und für eine "EU Rente BfA ... plus BU Rente NDR".

Am 7. August 1995 schlossen die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag:

"1. Am 29.02.1996 endet das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen dem NDR und Frau R im gegenseitigen Einvernehmen. Mit Wirkung vom 01.03.1996 tritt Frau R vorzeitig in den Ruhestand und erhält entsprechend § 6 Abs. 4 der Versorgungsvereinbarung Versorgungsbezüge in Höhe von 60 % des ruhegeldfähigen Einkommens (vorgezogene Altersrente zuzüglich Ausgleichsrente). ...

2. Frau R verpflichtet sich, sich ab 01.03.1996 arbeitslos zu melden und an allen hierzu notwendigen Maßnahmen des Arbeitsamtes mitzuwirken.

Frau R verpflichtet sich, zum frühest möglichen Zeitpunkt Sozialversicherungsrente, insbesondere vorgezogene Altersrente bzw. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen.

Frau R beantragt bereits jetzt unwiderruflich ab dem 01.03.2001 NDR-Altersrente. Der NDR sagt bereits jetzt die Gewährung der NDR-Altersrente ab diesem Zeitpunkt zu. ...

4. Im Übrigen gelten die Regelungen der Versorgungsvereinbarung des NDR in der jeweiligen Fassung.

..."

In einer der Klägerin zugeleiteten maschinellen Berechnung vom 15. September 1995 gelangte ein Mitarbeiter des Beklagten zu dem Ergebnis, dass sich für die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Januar 1996 und einer angenommenen gesetzlichen Altersversorgung der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung (BfA) von monatlich 1.927,80 DM eine betriebliche Altersrente von monatlich 1.531,88 DM ergebe. Dabei wurde eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 93,75 % zugrunde gelegt. Die Berechnung trug den handschriftlichen Vermerk: "Nur zur persönlichen Information fiktive Berechnung zum 1.1.96".

Nachdem die VV 85 gekündigt worden war, wurde sie mit Tarifvertrag vom 13. März 1997 in geänderter Fassung (VV 97) wieder in Kraft gesetzt. Soweit §§ 4 und 5 für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, wurden die bisherigen Regelungen beibehalten. § 6 wurde wie folgt gefasst:

"(1) Die/der Berechtigte erhält Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersrente wird erstmalig für den Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die/der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet und aus dem Dienst des NDR ausscheidet.

(2) Die/der Berechtigte erhält auf Antrag vorgezogene Altersrente, wenn sie/er vor Erreichen der Regelaltersrente durch Vorlage eines Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweist, dass sie/er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht und sie/er aus dem Dienst des NDR ausscheidet.

...

(5) Eine Berechtigte/ein Berechtigter kann mit ihrer/seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

... Im Falle der vorzeitigen Ruhestandsversetzung erhält die/der Berechtigte eine vorzeitige Altersrente nach Maßgabe der im Zeitpunkt der vorzeitigen Ruhestandsversetzung erworbenen Rechte aus der Versorgungsvereinbarung sowie eine Ausgleichsrente in Höhe von maximal 25/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. ...

Die Zahlung der vorzeitigen Altersrente und der Ausgleichsrente endet

b) sobald die/der Berechtigte Altersrente nach § 6 Absatz 1 oder vorgezogene Altersrente nach § 6 Absatz 2 erhält;

..."

§ 15 Abs. 1 der Versorgungsvereinbarung blieb inhaltlich unverändert. Die "Besitzstandsregelung" des § 16 lautet in der neuen Fassung wie folgt:

"Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Versorgungsbezüge erhalten und für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren ruhegeldfähige Dienstzeit gemäß § 4 vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, gilt § 15 nach Maßgabe folgender Bestimmungen. Zeiten, die nach § 4 Absatz 4 Buchstabe f) angerechnet wurden, bleiben bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.

(1) Die Nettogesamtversorgung darf eine Obergrenze von 91,75/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht überschreiten. Als Ausgleich für etwaig gezahlte Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge erhöht sich dieser Vom-Hundert-Satz pauschal um zwei Prozent-Punkte. Bei Berechtigten die vor dem 1. Januar 1974 unbefristet eingestellt wurden, beträgt der Pauschalbetrag 8,25 Prozent-Punkte.

(2) Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Versorgungsbezüge erhalten und bei denen die Obergrenze von 100/100 des Nettovergleichseinkommens überschritten ist, wird die Steigerung der NDR-Altersrente so lange ausgesetzt, bis die Nettogesamtversorgung die Obergrenze von 100/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht mehr überschreitet.

(3) Bei Berechtigten, die nach § 16 Abs. 1, 2 und 3 der Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom 29. Juli 1985 einen Überschreitungsbetrag erhalten bzw. erhalten würden, der abgebaut wird bzw. abgebaut würde, erfolgt der Abbau unverändert nach § 16 Abs. 3 der Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom 29. Juli 1985.

..."

Die inhaltlich gleich gebliebene "Härteklausel" ist nunmehr in § 21 der Versorgungsvereinbarung enthalten.

Die Klägerin bezog seit dem 1. März 2001 von der BfA eine gesetzliche Altersrente von monatlich 1.990,25 DM. Der Beklagte errechnete im Bescheid vom 24. Januar 2001 eine ab 1. März 2001 zu zahlende betriebliche Altersrente der Klägerin von monatlich 856,96 DM brutto. Dabei wurde nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VV 97 eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 80 % des Nettovergleichseinkommens zugrunde gelegt. Die Klägerin hat ausgehend von einer Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % eine um monatlich 687,24 DM höhere Betriebsrente verlangt. Der Differenzbetrag für die Zeit vom 1. März 2001 bis einschließlich 31. August 2001 belaufe sich auf 687,24 DM x 6,5 = 4.467,06 DM : 1,95583 = 2.283,97 Euro. Dabei sei berücksichtigt, dass nach § 5 Abs. 9 VV 97 iVm. Ziff. 521.1 MTV im Mai 2001 die Hälfte der jährlich zu zahlenden 13. Rente fällig gewesen sei.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für sie gelte nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 %, weil sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei und vorzeitige Altersrente nebst Ausgleichsrente bezogen habe. Diese Anhebung der Nettogesamtversorgungsobergrenze sei auch sachgerecht. Sie diene dem pauschalen Ausgleich der mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand häufig verbundenen Nachteile. Zumindest falle die Klägerin unter § 16 Abs. 1 VV 97, der eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 93,75 % vorsehe. Diese Bestimmung sei eindeutig. Eine einschränkende Auslegung sei nicht möglich. Selbst wenn die vom Beklagten vertretene Auslegung der VV 97 richtig sei, könne er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen. Sie, die Klägerin, habe auf die ihr von Mitarbeitern des Beklagten erteilten Rentenauskünfte vertrauen dürfen. Die zugesagte Betriebsrente hätte sie dazu bewegt, vorzeitig auszuscheiden. Jedenfalls führe die fehlerhafte Unterrichtung zu einer unbilligen Härte iSd. § 21 VV 97.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

1. festzustellen, dass bei ihrer Betriebsrente die Nettogesamtversorgungsobergrenze nicht 80 %, sondern 100 % des Nettovergleichseinkommens beträgt,

hilfsweise festzustellen, dass bei ihrer Betriebsrente die Nettogesamtversorgungsobergrenze nicht 80 %, sondern 93,75 % des Nettovergleichseinkommens beträgt,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.283,97 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seine Berechnung der vorgezogenen Altersrente für richtig. Die Nettogesamtversorgungsobergrenze belaufe sich nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VV 85 und VV 97 auf 80 %. Für die Klägerin gelte weder die in § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 85 und VV 97 vorgeschriebene Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % noch die in der Besitzstandsregelung des § 16 Abs. 1 VV 97 vorgesehene Nettogesamtversorgungsobergrenze von 93,75 % des Nettovergleichseinkommens. Der Beklagte habe der Klägerin keine übertarifliche Versorgungsleistung zugesagt. Ein Härtefall iSd. § 20 VV 85 und § 21 VV 97 liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Vorsorglich verfolgt sie auch ihren Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht sowohl die Hauptanträge als auch den Hilfsantrag abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Die Nettogesamt-versorgungsobergrenze für die seit dem 1. März 2001 an die Klägerin nach § 6 Abs. 2 VV 97 zu zahlende vorgezogene Altersrente beläuft sich auf 80 % des Nettovergleichseinkommens.

I. Die mit den Hauptanträgen begehrte Anwendung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % des Nettovergleichseinkommens lässt sich weder auf die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen noch auf eine individualrechtliche Anspruchsgrundlage stützen.

1. Die Versorgungsrechte der Klägerin richten sich nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Versorgungsbestimmungen. Da sowohl der Arbeitsvertrag als auch Nr. 4 des Aufhebungsvertrages vom 7. August 1995 eine dynamische Verweisung auf die Versorgungsvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung enthalten, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tarifgebunden ist. Die dynamische Verweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - NZA 2006, 1285, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A I der Gründe). Deren Wirksamkeit ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG hindert die Tarifvertragsparteien nicht, die Versorgungsbedingungen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer zu regeln. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ermöglicht es, in Tarifverträgen von § 2 Abs. 5 BetrAVG abzuweichen. Die abweichenden Bestimmungen haben nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG zwischen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Geltung, wenn zwischen ihnen - wie hier - die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist.

2. Der Beklagte hat die nach den tarifvertraglichen Versorgungsregelungen zutreffende Nettogesamtversorgungsobergrenze angewandt.

a) Nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VV 97 beträgt die Obergrenze der Nettogesamtversorgung bis einschließlich 20 Beschäftigungsjahren 80/100 des Nettovergleichseinkommens. Die Beschäftigungszeit rechnet nach § 4 Abs. 4 Unterabs. 1 VV 97 vom Tage der letzten Einstellung, im vorliegenden Fall also vom 1. Oktober 1987 an. Bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 29. Februar 1996 hatte die Klägerin eine Beschäftigungszeit von acht Jahren und fünf Monaten erreicht. Die vor der Wiedereinstellung zurückgelegte Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Januar 1972 bleibt nach § 4 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. e VV 97 unberücksichtigt, weil der Klägerin anlässlich ihres damaligen Ausscheidens vom Beklagten eine Abfindung für ihre Versorgungsanwartschaft gezahlt wurde. Die Zeiten ihres vorzeitigen Ruhestandes, für die sie nach § 4 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. d VV 97 eine vorzeitige Altersrente erhielt (1. März 1996 bis einschließlich 28. Februar 2001 = 5 Jahre), sind zur Hälfte anzurechnen. Demnach erhöhen sich die Beschäftigungsjahre um zwei Jahre sechs Monate nur auf zehn Jahre und elf Monate, so dass der Schwellenwert von 20 Beschäftigungsjahren nicht überstiegen ist.

b) Für die vorgezogene betriebliche Altersrente, die nach § 6 Abs. 2 VV 97 ab Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, gilt nicht die in § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % des Nettovergleichseinkommens. Diese Nettogesamtversorgungsobergrenze ist auf die in § 6 Abs. 5 VV 97 angegebenen Fälle anzuwenden. Ein derartiger Fall liegt bei der Klägerin seit dem 1. März 2001 nicht mehr vor.

aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 - der mit § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 85 inhaltlich voll übereinstimmt - nicht eindeutig ist, jedoch für die vom Beklagten vertretene Auslegung spricht. Die Bestimmung gilt speziell "für die in ... § 6 Abs. 5 ... angegebenen Fälle". Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Sonderregelung nur so lange anwendbar ist, als ein derartiger Versorgungsfall vorliegt. Wenn er endet, sind die Tatbestandsmerkmale der Sonderregelung nicht mehr erfüllt. Ob der Versorgungsfall des § 6 Abs. 5 VV 97 zeitlich unbegrenzt fortbesteht oder unter bestimmten Voraussetzungen endet, ist nicht in § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 geregelt. Insoweit baut diese Vorschrift auf dem tariflichen Regelungssystem und den übrigen Bestimmungen der VV 97 auf.

bb) § 6 Abs. 5 VV 97 nennt zwar die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, die im vorliegenden Fall durch den Aufhebungsvertrag vom 7. August 1995 erfolgte, als eine Variante der Altersrente. Die verschiedenen Fallgruppen einer Altersrente werden aber voneinander abgegrenzt. Sie überlappen sich nicht.

§ 6 Abs. 1 VV 97 befasst sich mit der Regelaltersrente. § 6 Abs. 2 VV 97 regelt die vorgezogene Altersrente, die der Versorgungsberechtigte bereits vor Erreichen der Regelaltersrente "durch Vorlage eines Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers" erlangt. Die Versorgungsfälle des § 6 Abs. 1 und 2 VV 97 gewinnen auch dann Bedeutung, wenn der Versorgungsberechtigte wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand zunächst eine vorzeitige Altersrente und eine Ausgleichsrente nach § 6 Abs. 5 VV 97 bezieht. Ebenso wie die zusätzlich gezahlte Ausgleichsrente endet nach § 6 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. b VV 97 auch die Zahlung der vorzeitigen Altersrente, sobald der Versorgungsberechtigte Regelaltersrente nach § 6 Abs. 1 VV 97 oder vorgezogene Altersrente nach § 6 Abs. 2 VV 97 erhält. An den Versorgungsfall der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand schließt sich der Versorgungsfall des Bezugs von Regelaltersrente oder vorgezogener Altersrente an. Auf diese Versorgungsfälle ist die nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 erhöhte Nettogesamtversorgungsobergrenze nicht anwendbar.

cc) Auch der Aufhebungsvertrag vom 7. August 1995 baut auf dieser Unterscheidung der Versorgungsfälle auf. In Nr. 2 des Aufhebungsvertrages beantragte die Klägerin "bereits jetzt unwiderruflich ab dem 01.03.2001 NDR-Altersrente" und sagte der Beklagte "bereits jetzt die Gewährung der NDR-Altersrente ab diesem Zeitpunkt zu". Die Beendigung des vorzeitigen Ruhestandes und die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente führen zu einer Neuberechnung der Versorgung, zum einen weil der vorzeitige Ruhestand bei der vorgezogenen betrieblichen Altersrente zur Hälfte auf die maßgebliche Beschäftigungszeit angerechnet wird, zum anderen weil für die vorzeitige und die vorgezogene Altersrente eigenständige Nettogesamtversorgungsobergrenzen gelten.

Nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 iVm. § 6 Abs. 5 VV 97 dürfen während des vorzeitigen Ruhestandes die vom Beklagten gewährten Leistungen das volle Nettolohnniveau eines aktiven Arbeitnehmers erreichen. Dies entspricht dem Zweck der nach § 6 Abs. 5 VV 97 gewährten Arbeitgeberleistungen. Bei ihnen handelt es sich inhaltlich um keine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine Übergangsversorgung. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ohne die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand während der Übergangszeit in der Regel die volle Arbeitsvergütung bezogen würde. Dies ändert sich ab Bezug der Regelaltersrente oder der flexiblen Altersrente.

dd) § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 enthält eine auf die Übergangsversorgung zugeschnittene Sonderregelung. Für eine mit dem Tarifwortlaut und der Tarifsystematik schwer zu vereinbarende Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf die betriebliche Altersversorgung im eigentlichen Sinne gibt es keine überzeugenden Argumente. Im Gegenteil: Die von der Klägerin vertretene Auslegung würde zu einer Besserstellung der vorzeitig in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmer gegenüber den weiterhin betriebstreuen führen, die gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sehr fragwürdig und jedenfalls so atypisch wäre, dass sie den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden kann.

(1) Wenn die Klägerin bis zur Inanspruchnahme der flexiblen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter gearbeitet hätte, würde sie eine Beschäftigungszeit von 14 Jahren und 11 Monaten aufweisen. Dann hätte sich ihre Nettogesamtversorgungsobergrenze nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VV 97 auch nur auf 80 % belaufen. Die höchstmögliche Nettogesamtversorgungsobergrenze betrug nach 25 Beschäftigungsjahren, die von der Klägerin sogar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zu erreichen gewesen wäre, lediglich 90 %. Die Klägerin fordert für sich auf Grund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % trotz einer verhältnismäßig geringen Beschäftigungszeit.

(2) Die Klägerin unterstellt, dass die Tarifvertragsparteien mit einer generellen, auch für die betriebliche Altersversorgung im eigentlichen Sinne geltenden Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % die Nachteile einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand pauschal kompensieren wollten. Eine derartige Pauschalierung wäre wegen ihrer Undifferenziertheit mehr als problematisch. Viele in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Mitarbeiter befinden sich bereits in der Endstufe der Vergütungsordnung. Auch von Karrierenachteilen kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

(3) Es kann dahinstehen, mit welcher dogmatischen Begründung der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf Tarifverträge anwendbar ist. Ebenso kann offen bleiben, ob er verletzt wäre, wenn § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 VV 97 den von der Klägerin angenommenen Geltungsbereich hätte. Jedenfalls wäre eine derartige Regelung ungewöhnlich. Für einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien enthält die VV 97 keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die VV 97 sieht vielmehr davon ab, die mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand verbundenen Nachteile voll auszugleichen. Die Zeiten der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand werden nach § 4 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchst. d VV 97 nur zur Hälfte angerechnet. Hätten die Tarifvertragsparteien wirklich - wie von der Klägerin angenommen - einen verstärkten Anreiz für den Eintritt in den Vorruhestand schaffen wollen, hätte die volle Anrechnung nahe gelegen. Mit der in der hälftigen Anrechnung zum Ausdruck gekommenen Zurückhaltung lässt sich eine Überkompensation durch eine generelle Anhebung der Nettogesamtversorgungsobergrenze schwerlich vereinbaren.

ee) Das Landesarbeitsgericht ist nach Einholung von Tarifauskünften sowie Einvernahme der Zeugen F und M zu dem Ergebnis gelangt, dass der subjektive Regelungswille der Tarifvertragsparteien nicht aufzuklären ist. Das Revisionsgericht kann die vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen, ob der gesamte Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt worden ist, ob alle erhobenen Beweise gewürdigt worden sind und ob die Beweiswürdigung Widersprüche aufweist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und rechtlich möglich ist (vgl. ua. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 730/00 - BAGE 101, 138, zu B II 2 a bb der Gründe). Derartige Verstöße sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen.

3. Die der Klägerin erteilten Auskünfte verpflichten den Beklagten nicht dazu, eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % anzuwenden. Es kann dahinstehen, inwieweit sich die Auskünfte mit der Berechnung der nach Ablauf des vorzeitigen Ruhestandes zu zahlenden vorgezogenen Altersrente befassten und ob sie dabei eine Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % zugrunde legten.

a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die der Klägerin erteilten Auskünfte und Berechnungen nicht eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Beklagten enthalten, sich zur Zahlung einer über die tariflichen Versorgungsbestimmungen hinausgehenden Altersrente verpflichten zu wollen. Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist Sache der Tatsachengerichte und kann durch das Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Auslegungsvorschriften richtig angewandt, den Tatsachenstoff vollständig verwertet oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (ständige Rechtsprechung vgl. ua. BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1, zu II 3 a der Gründe; 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7, zu I 1 der Gründe). Das Berufungsurteil hält nicht nur dieser eingeschränkten, sondern auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. Auskünfte sind von Willenserklärungen zu unterscheiden. Die Klägerin erhielt lediglich Informationen, die einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen nicht erkennen lassen.

b) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hindert den Beklagten nicht daran, früher vertretene fehlerhafte Rechtsansichten aufzugeben und Versorgungsleistungen zu versagen, die weder im Tarifvertrag vorgesehen sind noch individualrechtlich versprochen wurden. Das Vertrauen auf eine fehlerhafte Tarifanwendung ist nicht schutzwürdig.

c) Fehlerhafte Auskünfte können zwar zu Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten führen (§ 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 und § 278 BGB). Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, wäre aber nur das negative Interesse zu ersetzen. Der Schadensersatz bestünde nicht in der Zahlung der mitgeteilten Rente.

4. Selbst wenn die Klägerin von Mitarbeitern des Beklagten unrichtige Rentenauskünfte erhalten hätte, stellte die Zahlung der ihr nach den tariflichen Vorschriften zustehenden Altersrente keinen Härtefall dar. § 21 VV 97 verlangt "eine offensichtlich ... Härte ... die mit dem Sinn dieser Versorgungsvereinbarung nicht im Einklang steht". Die Aufgabe fehlerhafter Rechtsansichten und die korrekte Durchführung der Versorgungsregelungen widerspricht jedoch nicht dem Sinn der Versorgungsvereinbarung, sondern trägt ihr Rechnung. Eine offensichtliche Härte ist in einer Nettogesamtversorgungsobergrenze von 80 % des Nettovergleichseinkommens nicht zu erkennen, zumal die Klägerin eine verhältnismäßig kurze Beschäftigungszeit aufweist.

II. Für die Klägerin gilt auch nicht eine Nettogesamtversorgungsobergrenze in Höhe von 93,75 % des Nettovergleichseinkommens. Für eine entsprechende Anhebung der Nettogesamtversorgungsobergrenze gibt es weder eine tarifvertragliche noch eine arbeitsvertragliche Rechtsgrundlage.

1. Auf die Tarifvorschrift des § 16 Abs. 1 VV 97 kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Voraussetzungen dieser Besitzstandsregelung sind nicht erfüllt.

a) Der Wortlaut des § 16 VV 97 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eindeutig. § 16 VV 97 stellt darauf ab, ob die Berechtigten "bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Versorgungsbezüge erhalten". Bei Inkrafttreten der VV 97 war die Klägerin bereits in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden und erhielt vorzeitige Altersrente nebst Ausgleichsrente. Diese Renten zählen nach der Terminologie der VV 97 zu den Versorgungsleistungen. Der Begriff Versorgungsleistungen und der in § 16 VV 97 verwandte Begriff Versorgungsbezüge können als identisch angesehen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 1 VV 97 eindeutig ist. Die Eindeutigkeit einer Regelung ist unter Berücksichtigung des gesamten Textes, der Regelungszusammenhänge und des sich daraus ergebenen Regelungszwecks durch Auslegung zu ermitteln.

b) Zum Wortlaut des § 16 VV 97 zählt auch die von den Tarifvertragsparteien gewählte Überschrift. Sie beruht auf Ziffer III 16 der im Februar 1997 geschlossen Tarifvereinbarung "Bündnis für Arbeit und Programm" und lautet: "Besitzstandsregelung".

Daraus ergibt sich, dass vorhandene Besitzstände gewahrt, nicht aber neue oder höhere Versorgungsrechte geschaffen werden sollen. Auch nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 2 VV 85 hätte sich die Nettogesamtversorgungsobergrenze für die Betriebsrente der Klägerin bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf 80 % belaufen. In diesen Besitzstand griff die VV 97 nicht ein.

c) Die vorzeitige Altersrente ist inhaltlich eine Übergangsversorgung. Sie endet folgerichtig mit dem Bezug einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebrentengesetzes (Regelaltersrente oder vorgezogene Altersrente). Der Systematik der VV 97 entspricht es, die vorzeitige Altersrente von der vorgezogenen Altersrente und der Regelaltersrente zu unterscheiden und isoliert zu betrachten. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung ist demnach durch den Gesamtwortlaut der VV 97, die Tarifsystematik und den Zweck der Erhöhung des Gesamtversorgungssatzes geboten.

2. Die Klägerin kann den hilfsweise geltend gemachten Anspruch ebenso wenig wie ihre Hauptforderung auf eine einzelvertragliche Verpflichtung des Beklagten, den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), einen Schadensersatz oder die Härteklausel des § 21 VV 97 stützen.

Ende der Entscheidung

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