Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 3 AZR 780/98
Rechtsgebiete: GBl. DDR Nr. 30 S 301; AO 54, BGB, EGBGB


Vorschriften:

Einigungsvertrag Anl. II Kap. VIII
GBl. DDR Nr. 30 S 301; AO 54 § 7
GBl. DDR Nr. 30 S 301; AO 54 § 10
GBl. DDR Nr. 30 S 301; AO 54 § 12
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9
BGB § 197
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ansprüche auf betriebliche Versorgungsleistungen aus einem privatrechtlich organisierten abhängigen Beschäftigungsverhältnis verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BGB in zwei Jahren.

2. Zu diesen Ansprüchen zählen auch Zusatzrentenansprüche nach der AO 54, deren Verjährung sich seit dem 3. Oktober 1990 nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet (Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB).

Aktenzeichen: 3 AZR 780/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 AZR 780/98 -

I. Arbeitsgericht Dresden - 5 Ca 10494/96 RI - Urteil vom 24. September 1997

II. Landesarbeitsgericht Sächsisches - 10 Sa 1172/97 - Urteil vom 13. Mai 1998


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! Urteil

3 AZR 780/98 10 Sa 1172/97

Verkündet am 25. Januar 2000

Kaufhold, der Geschäftsstelle

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Bepler sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schmidt und Schmitthenner für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 1998 - 10 Sa 1172/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 eine monatliche Zusatzrente von 68,00 DM nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR S 301, im folgenden: AO 54) schuldet.

Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mehr als 20 Jahre beschäftigt, bevor er wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausschied. Seine Arbeitgeberin fiel in den Geltungsbereich der AO 54. Sie zahlte an den Kläger zunächst bis zum 31. Dezember 1991 eine monatliche Zusatzrente von 68,00 DM. Für die Zeit seit Januar 1994 zahlte die Beklagte die Zusatzrente weiter. Eine Zahlung für den Zwischenzeitraum lehnte sie mit der Begründung ab, die Ansprüche auf Zusatzrente für diesen Zeitraum seien verjährt.

Mit seiner am 15. November 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 29. November 1996 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung der Zusatzrente auch für die Jahre 1992 und 1993 verlangt. Die auf diese Zeit entfallenden Rentenansprüche seien nicht verjährt. Für Ansprüche nach der AO 54 gelte die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Es handele sich bei der Zusatzrente nach der AO 54 zwar um eine betriebliche Leistung. Sie beruhe aber auf Normen des öffentlichen Rechts. Zumindest müsse die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB angewendet werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1632,00 DM netto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BGB, so daß die geltend gemachten Zusatzrentenansprüche verjährt seien. Ansprüche auf die Zusatzrente nach der AO 54 seien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die hinsichtlich ihrer Verjährbarkeit wie Betriebsrentenansprüche zu behandeln seien.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Sachantrag mit der Maßgabe weiter, daß er die Klagesumme als Bruttobetrag und deren Verzinsung ab Rechtshängigkeit mit 4 % verlangt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf Zusatzrente nach der AO 54 erworben. Diesen Anspruch kann er aber für die streitbefangenen Jahre 1992 und 1993 nicht mehr durchsetzen, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat. Die Zahlungsansprüche für diesen Zeitraum sind nach § 196 Abs. 1 Nr. 8, § 201 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 verjährt.

I. Der Anspruch eines abhängig Beschäftigten auf betriebliche Versorgungsleistungen verjährt, soweit er die einzelnen Rentenzahlungen betrifft, nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BGB innerhalb von zwei Jahren. Diese beiden Bestimmungen unterwerfen alle Arten von Arbeitsentgelten, die abhängig Beschäftigte zu beanspruchen haben, der zweijährigen Verjährungsfrist. Auf die Art der Bezüge kommt es nicht an. Auch Abfindungs- und Versorgungszahlungen zählen hierzu. Entscheidend ist, daß es sich bei dem betreffenden Anspruch um eine Gegenleistung für eine in privatrechtlich organisierter abhängiger Beschäftigung erbrachte Arbeit handelt. Da betriebliche Versorgungsleistungen zutreffend als aufgespartes Entgelt für die Gesamtheit der im Arbeitsverhältnis erbrachten Dienstleistungen zu verstehen sind, entspricht es zu Recht der ständigen von der Literatur unangefochtenen Rechtsprechung, daß der Anspruch auf die einzelne Betriebsrente § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 BGB unterfällt und deshalb in zwei Jahren verjährt (RAG 22. März 1930 - RAG 10/30 - RAGE 5, 230, 234; 18. Januar 1936 - RAG 220/35 - ARS 26, 108, 115; BAG 10. Mai 1955 - 2 AZR 7/54 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 2; 8. Mai 1956 - 3 AZR 65/54 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 11; 29. Juli 1966 - 3 AZR 20/66 - AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 115; 27. Januar 1998 - 3 AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 7, zu B I 5 a der Gründe; LAG Hamm 7. November 1989 - 6 Sa 815/89 - BB 1990, 562; BGH 7. Dezember 1961 - II ZR 117/60 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 2 = LM BGB § 196 Nr. 6 mit Anm. R. Fischer; 14. Mai 1964 - II ZR 191/61 - LM BGB § 196 Nr. 11; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einleitung Rn. 701 f.; Höfer BetrAVG Band I Stand Januar 1999 Rn. 731; Ahrend/Förster/Rößler/Rühmann Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 1. Teil Rn. 304; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 196 Rn. 24; Soergel/Walter BGB 12. Aufl. § 196 Rn. 48; Staudinger/F. Peters BGB 13. Bearbeitung § 196 Nr. 46 f.; Erman/W. Hefermehl BGB 9. Aufl. § 196 Rn. 17, § 197 Rn. 6; MünchKomm/BGB/von Feldmann 3. Aufl. § 196 Rn. 29; Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rn. 677; Langohr-Plato Rechtshandbuch Betriebliche Altersversorgung Rn. 444).

Da in § 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BGB die Verjährung von Ansprüchen von auf privatrechtlicher Grundlage abhängig Beschäftigten speziell geregelt ist, die auf laufende Bezüge unter Einschluß von Versorgungsbezügen gerichtet sind, ist § 197 BGB als allgemeine Vorschrift für die Verjährung von Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen hier nicht anwendbar.

Entgegen der Auffassung des Klägers findet sich in dieser Bestimmung auch keine spezielle Regelung für betriebliche Versorgungsansprüche privatrechtlich und abhängig Beschäftigter. Unter Renten iSd. § 197 BGB sind ausschließlich Renten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu verstehen, also insbesondere solche auf dinglicher Rechtsgrundlage (Staudinger/F. Peters aaO § 197 Rn. 37; Erman/W. Hefermehl aaO § 197 Rn. 5). Soweit das Gesetz in § 197 BGB von Besoldung und Ruhegehalten spricht, meint es nur öffentlich-rechtliche Besoldungs- und Versorgungsansprüche der Beamten, Richter und Soldaten, nicht Ruhegeldansprüche von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern. Dies ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern gegen Arbeitgeber nicht kannte (so schon RAG 22. März 1930 - RAG 10/30 - RAGE 5, 230, 234; ebenso Staudinger/F. Peters aaO § 197 Rn. 40; Erman/W. Hefermehl aaO § 197 Rn. 6).

II. Zu den nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BGB verjährenden betrieblichen Versorgungsansprüchen gehören auch solche auf eine Zusatzrente nach der AO 54.

1. Grundsätzlich finden auch auf Ansprüche, die auf der Grundlage des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind, seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Der Einigungsvertrag und in seinem Vollzug das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ordnen ausdrücklich für alle am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung an. Lediglich für die Zeit zuvor sind die Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB).

2. Bei der Zusatzrente nach der AO 54 handelt es sich auch um einen betrieblichen und arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zusatzversorgung, nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Zwar hat der Einigungsvertrag in der Anlage II Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 4 die Anwendbarkeit der AO 54 bei den Bestimmungen über das Sozialversicherungsrecht geregelt. In seinem Beschluß vom 29. April 1994 (- 3 AZB 18/93 (A) - BAGE 76, 343) hat der Senat aber im Einzelnen ausgeführt, warum es sich bei den Ansprüchen nach der AO 54 gleichwohl um betriebliche Ansprüche handelt. Es kam für die Anspruchsentstehung anders als bei allen bisher bei Gericht bekannt gewordenen Sozialversicherungsleistungen der Deutschen Demokratischen Republik auf eine Mindestzugehörigkeit von 20 Jahren zu einem bestimmten besonders wichtigen volkseigenen Betrieb und auf eine Betriebstreue dort bis zum Eintritt des Versorgungsfalles an. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch vom Arbeitnehmer zu vertretende fristlose Kündigung sollte anspruchsvernichtend sein (§ 7 Abs. 2 AO 54 iVm. § 9 der Verordnung über Kündigungsrecht [GBl. DDR 1951 S 550]). Der Arbeitnehmer mußte keine Beiträge entrichten. Die Mittel für die Zusatzrente aus der AO 54 waren von den Betrieben zu erwirtschaften und in die Bilanzen einzustellen. Der Betrieb hatte sie auszuzahlen (§ 10 AO 54). Voraussetzungen und Inhalte der Zusagen waren in die Arbeitsverträge und die Betriebskollektivverträge aufzunehmen. Schließlich mußten Streitigkeiten aus der AO 54 vor die betrieblichen Konfliktkommissionen und nicht etwa die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung gebracht werden (§ 12 AO 54).

Aus dieser Zusammenschau wird deutlich, daß der Gegenleistungscharakter der Zusatzrente aus der AO 54 im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine wesentlich größere Rolle spielt, als dessen öffentlich-rechtliche Versorgungsfunktion. Darauf, ob die AO 54 als Rechtsquelle dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, kommt es nicht an. Dies gilt schon deshalb, weil diese Gegenüberstellung im Recht der Deutschen Demokratischen Republik keine Rolle spielte. Zumindest die verfahrensrechtliche Behandlung von Streitfällen in der Konfliktkommission spricht aber dafür, daß die AO 54 auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik dem materiellen Arbeitsrecht zugewiesen war.

III. Es gibt weder verfassungsrechtliche Gründe noch tragfähige Billigkeitserwägungen im Einzelfall, die gegen die nach alledem gebotene Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BGB sprechen.

1. Die vom Kläger aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen gestörter Vertragsparität herangezogenen Grundgedanken können hier nicht nutzbar gemacht werden. Verjährung ist nicht aufgrund einer Übereinkunft privater Rechtsträger eingetreten, sondern deshalb, weil die Beklagte die Weiterzahlung der Zusatzrente mit dem 1. Januar 1992 aus jedenfalls nachvollziehbaren Gründen eingestellt hat und der Kläger daraufhin fast fünf Jahre untätig geblieben ist.

2. § 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BGB verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz der Verfassung. Dabei kann dahinstehen, ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach Versorgungsbezüge von Organmitgliedern juristischer Personen als regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach § 197 BGB, also erst in vier Jahren, verjähren (BGH 7. Dezember 1961 - II ZR 117/60 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 2; 14. Mai 1964 - II ZR 191/61 - LM BGB § 196 Nr. 11). Abhängig Beschäftigte und Organmitglieder juristischer Personen sind nicht miteinander vergleichbar. Selbst wenn man dies aber im vorliegenden Zusammenhang anders sähe und einen Gleichheitsverstoß annähme, würde dies noch nicht bedeuten, daß § 196 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BGB unanwendbar wäre. Es müßte vielmehr geprüft werden, ob die Rechtsprechung zur Verjährung der Versorgungsbezüge von Organmitgliedern zu korrigieren ist.

3. Auch die Billigkeitserwägungen, auf die der Kläger sich stützt, sind nicht geeignet, den Eintritt der Verjährung für die Ansprüche aus der Zeit zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1993 zu verhindern.

Der Berufung auf Verjährung ist nicht rechtsmißbräuchlich. Die Beklagte hat, als sie die Zahlung der Zusatzrente ab dem 1. Januar 1992 einstellte, weder unredlich noch unter Ausnutzung einer besonderen Machtposition gehandelt. Sie hat den Kläger in der Folgezeit auch nicht gehindert, seine Zusatzrentenansprüche verjährungsunterbrechend geltend zu machen. Sie hat ihre Zahlungen vielmehr in Übereinstimmung mit einer damals auch von staatlichen Stellen verbreitet vertretenen Rechtsauffassung eingestellt. Um die Weiterzahlung der Zusatzrenten wurden zahlreiche Prozesse geführt, die in der Öffentlichkeit starke Beachtung fanden. Daher mußte der Kläger wissen, daß eine gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche möglich und im Zweifel geboten war.

Der Kläger kann auch nichts daraus herleiten , daß zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik möglicherweise eine zurückhaltendere Praxis bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften bestand. Der Kläger konnte nach der Vereinigung vom 3. Oktober 1990 nicht davon ausgehen, daß sich die Rechtslage und die Rechtspraxis nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland und deren völlig anderem Rechts- und Wirtschaftssystem unverändert oder auch nur ähnlich fortsetzen würde. Die beiden Staaten haben vielmehr im Jahre 1990 ausdrücklich festgelegt, daß für die Verjährung von privatrechtlichen Ansprüchen mit Wirkung ab dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik ausschließlich und umfassend das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Dessen Anwendung führt zur Verjährung der Ansprüche, die Gegenstand der Klage sind.

IV. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück