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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 3 AZR 8/04
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! ANERKENNTNIS-URTEIL

3 AZR 8/04

Verkündet am 19. Mai 2005

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Reinecke, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer und Dr. Zwanziger sowie den ehrenamtlichen Richter Furchtbar und die ehrenamtliche Richterin Perreng für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2003 - 20 Sa 13/03 - insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 57,21 Euro und die Klage auf Zahlung rückständiger Betriebsrente in Höhe von 1.716,30 Euro abgewiesen worden ist.

2. Die Berufung der Beklagten wird in diesem Umfang zurückgewiesen.

3. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2003 - 11 Ca 4547/01 - wird zur Klarstellung wir folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger ab dem 1. Januar 2003 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.667,73 Euro zu zahlen,

b) an den Kläger 7.684,80 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 256,16 Euro seit dem Ersten eines jeden Monats des Zeitraums vom 1. August 2000 bis 1. Januar 2003 zu zahlen.

4. Von den Kosten der ersten Instanz und der Berufung haben der Kläger 1/20 und die Beklagte 19/20 zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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